Unterschied Kraftfahrstraße / Autobahnähnlicher Ausbau

Hallo,
ich möchte ganz explizit keine Rechtsberatung.
Für mich war eigentlich immer ganz klar: eine 4-Spurige Bundesstraße mit zwei Spuren in eine Richtung die baulich voneinander getrennt sind ist eine autobahnähnliche Straße. Damit gilt für LKW über 7,5t eine Höchstgeschwindigkeit von 80km/h, es sei denn es ist anders ausgeschildert.
Das Land Rheinland-Pfalz sieht das jedoch anders und ich habe nun ein einen Anhörungsbogen bekommen, der auf ein äußerst unangenehmes Bußgeld hinaus laufen könnte.

Im Internet wird immer vermischt, was nun die Definition ist. Dort wird auch bei Wikipedia z.b. der Verlauf als Autobahnähnlich angegeben mit Kraftfahrtstraßensymbol. An der Straße selbst steht das Kraftfahrtstraßenschild nicht, nur ein Schild Fußgänger und Radfahrer verboten.

Es handelt sich um die B9 zwischen Remagen und Bad Breisig, falls es einer kennt. Ich finde keine eindeutigen Antworten, vielleicht ist jemand schlauer?

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Zitat:
@nogel schrieb am 23. Juni 2025 um 18:51:05 Uhr:
Auch bei der Kraftfahrstraße ist die bauliche Trennung erforderlich, wenn Gespanne 100 km/h fahren wollen.

Interessant, aber hast du nie Zweifel an der Unfehlbarkeit des Papstes? Es gab schon andere Fälle, in denen der BGH von der Bouska-Meinung abwich und "der Bouska", also der gleichnamige Kommentar, der ja nicht mehr von ihm persönlich verfasst wird, dann umgeschrieben wurde.

"Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der StVO" bedeutet doch gerade nicht, dass die dort genannten Regelungen gelten, denn es ist ja eine Abweichung davon. Und wo diese Abweichung gilt, ist dann unmissverständlich geregelt, nämlich "auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)". Hätte man auch hier die bauliche Trennung als Voraussetzung haben wollen, dann hätte man sie noch mal erwähnen müssen. Das ist jedenfalls meine Meinung, auch wenn ich annehme, dass ich dich nicht überzeugen kann.

Was sagt denn dein eigenes Textverständnis und deine eigenen Deutsch-Kenntnisse, ganz ohne Bouska?

Zitat:
@tchibomann schrieb am 23. Juni 2025 um 21:22:54 Uhr:
Da nicht durchgehend zweispurig und ohne bauliche Trennung gilt für Lkw ab 7,5t zGG Tempo 60.

Nur um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden: Die Anzahl der Fahrstreifen spielt für den Fahrer eines großen Lkw keine Rolle. Es gilt "Kraftfahrstraße + bauliche Trennung", um 80 fahren zu dürfen, d.h. es reicht auch ein Fahrstreifen je Richtung.

Das mit den zwei markierten Fahrstreifen für jede Richtung ist nur bei der Richtgeschwindigkeit relevant.

Mein Textverständnis sagt selbstverständlich, daß man es auch anders lesen kann. Die AusnVO ist schlampig formuliert. Aber gerade WEIL Bouska diese Fußnote extra ergänzt, scheint es ihm wichtig gewesen zu sein darzustellen, daß es eben anders ist. Sonst wäre die Fußnote ja komplett unnötig.

Kannst du einen der Fälle verlinken, wo nach einem BGH Urteil der Bouska Kommentar umgeschrieben werden mußte (stramme Behauptung belegen)?

Zitat:
@nogel schrieb am 23. Juni 2025 um 23:47:52 Uhr:
Nie gehört. Wie soll das gehen? Und wofür soll das gut sein? Welches Bußgeld bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht?

Das hatten wir schon paar mal bei den Durchfahrtsverboten. Hier wird unterstellt, dass ein Fahrzeug, dessen tatsächliche Masse größer als der Grenzwert ist, auch eine entspr. hohe zulässige Gesamtmasse hat.

Wer also mit 11 t gemessen wird, der wird wohl nicht hoffnungslos überladen sein, sondern eben einen Lkw mit mehr als 7,5 t zul. Gesamtmasse haben.

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Zitat:
@nogel schrieb am 24. Juni 2025 um 00:13:22 Uhr:
Aber gerade WEIL Bouska diese Fußnote extra ergänzt, scheint es ihm wichtig gewesen zu sein darzustellen, daß es eben anders ist. Sonst wäre die Fußnote ja komplett unnötig.

Er begründet es aber nicht mal.

Kannst du einen der Fälle verlinken, wo nach einem BGH Urteil der Bouska Kommentar umgeschrieben werden mußte (stramme Behauptung belegen)?

Auswendig weiß ich jetzt keinen Fall, aber wenn du regelmäßig verkehrsrechtl. Entscheidungen des BGH liest, dann kennst du die Formulierungen, dass der Senat abweichend von Bouska entscheidet (und manchmal auch von seiner eigenen, älteren Rechtsprechung).

Zitat:@Rockville schrieb am 24. Juni 2025 um 00:16:48 Uhr:

Das hatten wir schon paar mal bei den Durchfahrtsverboten. Hier wird unterstellt, dass ein Fahrzeug, dessen tatsächliche Masse größer als der Grenzwert ist, auch eine entspr. hohe zulässige Gesamtmasse hat.

Ok, wieder was gelernt. Erstaunlich daß so eine Messung bei 60/80 km/h funktioniert.

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