Unterschied Kraftfahrstraße / Autobahnähnlicher Ausbau

Hallo,
ich möchte ganz explizit keine Rechtsberatung.
Für mich war eigentlich immer ganz klar: eine 4-Spurige Bundesstraße mit zwei Spuren in eine Richtung die baulich voneinander getrennt sind ist eine autobahnähnliche Straße. Damit gilt für LKW über 7,5t eine Höchstgeschwindigkeit von 80km/h, es sei denn es ist anders ausgeschildert.
Das Land Rheinland-Pfalz sieht das jedoch anders und ich habe nun ein einen Anhörungsbogen bekommen, der auf ein äußerst unangenehmes Bußgeld hinaus laufen könnte.

Im Internet wird immer vermischt, was nun die Definition ist. Dort wird auch bei Wikipedia z.b. der Verlauf als Autobahnähnlich angegeben mit Kraftfahrtstraßensymbol. An der Straße selbst steht das Kraftfahrtstraßenschild nicht, nur ein Schild Fußgänger und Radfahrer verboten.

Es handelt sich um die B9 zwischen Remagen und Bad Breisig, falls es einer kennt. Ich finde keine eindeutigen Antworten, vielleicht ist jemand schlauer?

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50 Antworten
Zitat:
@cube01 schrieb am 23. Juni 2025 um 15:27:49 Uhr:
Blöde Frage dazu: Also mit WW nur 80km/h?

Falls du auf einen WW mit 100er Plakette anspielst: Ja, auch da gelten die 100 nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Anders als beim Fall des TE ist hier aber bei der Kraftfahrstraße keine bauliche Trennung erforderlich.

Auf der Strecke des TE wären also nur 80 km/h erlaubt. Die Voraussetzungen kannst du nachlesen in der 9. AusnahmeVO zur StVO: https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/BJNR317100998.html

Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Juni 2025 um 17:38:01 Uhr:
Falls du auf einen WW mit 100er Plakette anspielst: Ja, auch da gelten die 100 nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Anders als beim Fall des TE ist hier aber bei der Kraftfahrstraße keine bauliche Trennung erforderlich.

Das ist leider nicht richtig.

Auch bei der Kraftfahrstraße ist die bauliche Trennung erforderlich, wenn Gespanne 100 km/h fahren wollen.

(aber das ist "Detailwissen" für aaS und vielleicht noch Fahrlehrer in der Ausbildung und würde hier zu weit führen)

Oh, worauf beruht diese Ansicht? Der Ausnahmeverordnung ist die nicht zu entnehmen und deshalb denke ich, dass sie unzutreffend ist.

Bitte lasse uns an Deinem Detailwissen teilhaben.

Der allererste Satz der Ausnahmeverordnung lautet

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt.....

Die ganze Ausnahmeverordnung bezieht sich also ausdrücklich auf den Passus, der in der StVO unter §18(5) Nr.1 steht. Und dort wird eben bei der Kraftfahrstraße die bauliche Trennung gefordert.

Im Anhang beispielhaft der entsprechende Kommentar aus der "Bibel" vom (leider verstorbenen) StVO-Papst Dr. Bouska (Fußnote 2)

Kommentar zur StVO
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Die Ansicht ist mit einer Kommentarmeinung natürlich gut begründet. Das ist absolut ernstzunehmen und erweitert meinen Horizont.

Die Ansicht teile ich aber dennoch nicht. Die Formulierung, die Ausnahmeverordnung würde sich auf § 18 V Nr. 1 StVO beziehen, ist unzutreffend. Sie bezieht sich auf Gespanne mit bestimmten Bedingungen (§ 1) und regelt abweichend von der genannten Norm die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und (sämtlichen) Kraftfahrstraßen.

Anderenfalls müsste die Beschränkung auf die in § 18 V Nr. 1 StVO genannten Kraftfahrstraßen ausdrücklich bei der abweichenden Regelung erwähnt sein. Ist sie aber nicht.

Edit:

Anderenfalls müsste die ausnahmsweise abweichende Regelung ausdrücklich auf die in § 18 V Nr. 1 genannten Fälle beschränkt sein. Das ist sie aber nicht.

@Uwe Mettmann : § 18 I StVO: Autobahnen und Kraftfahrzeugstraßen...deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit m e h r als 60 km/h beträgt.

Zitat:@NOMON schrieb am 23. Juni 2025 um 20:38:18 Uhr:

Die Ansicht ist mit einer Kommentarmeinung natürlich gut begründet. Das ist absolut ernstzunehmen und erweitert meinen Horizont.Die Ansicht teile ich aber dennoch nicht. Die Formulierung, die Ausnahmeverordnung würde sich auf § 18 V Nr. 1 StVO beziehen, ist unzutreffend.

Unzutreffend??? Genau so lautet der erste Satz der Ausnahmeverordnung.

Im übrigen darf ich dran erinnern, daß Dr. Bouska Teile der StVO selbst geschrieben hat.

Für mich jedenfalls ist er die "letzte Instanz" beim Thema StVO.

Nein, der erste Satz beginnt: "Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1..." und sagt damit nur, was auf jeden Fall nicht gilt. Die Ausnahmeanordnung - also das, was anstelle dieser Regelung gelten soll - hat nicht dieselbe Begrenzung, sondern bezieht sich dem Wortlaut nach auf sämtliche Kraftfahrstraßen.

So würde ich vor Gericht argumentieren, und mich könnte dieser Fall auch treffen. Deshalb beschäftige ich mich gern mit diesen Überlegungen.

In die 60er Falle tappen viele Lkw Fahrer auf der B3 von Celle Richtung Hannover, ab Beginn in Celle wechselseitig ein- oder zweispurig und als Kraftfahrstraße beschildert. Da nicht durchgehend zweispurig und ohne bauliche Trennung gilt für Lkw ab 7,5t zGG Tempo 60. Ab der Grenze LK Celle zur Region Hannover ist die B3 beidseitig zweispurig und baulich getrennt, aber die Kraftfahrstraße wird genau an diesem Übergang aufgehoben. Die Kollegen sehen nur zwei Fahrspuren, setzen den Tempomat auf 89 und werden knapp einen Kilometer später dafür mit einem teuren Foto belohnt, der mobile Blitzer steht regelmäßig an diesem Teilstück. Auf Details zu achten kann auch hier viel Geld sparen.

Gruß

Andre

Das ist genau ein Fall, der mich auch treffen könnte, wenn ich mit meinem smarten Gespann dort 100 fahre. Der Unterschied ist genau der Streit, den wir hier besprechen.

Edit: nein, es ist doch nicht dieser Streitfall aus den letzten Posts. @tschibomann ist zum Ausgangsthema zurückgekehrt. Gut so.

Mein Fall wäre nur gegeben, wenn keine bauliche Trennung auf der Kraftfahrstraße gegeben wäre. Dort dürfte ich nach @nogel s Ansicht mit meinem Gespann nur 80, nach meiner Ansicht aber 100 km/h fahren.

Ich habe übrigens bis jetzt keine Rechtsprechung oder andere öffentlichen Quellen gefunden, die sich auf die Argumentation von Bouska stützen. Aber zahllose Hinweise von Polizeidirektionen und anderen öffentlichen Stellen, die meiner Ansicht Recht geben und keine Einschränkungen der Kraftfahrstraßen aufführen, auf denen nach der Ausnahmeverordnung 100 km/h gefahren werden darf.

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Zitat:@NOMON schrieb am 23. Juni 2025 um 21:15:11 Uhr:

.So würde ich vor Gericht argumentieren, und mich könnte dieser Fall auch treffen.

Der Fall wird dich hart treffen, weil der Richter dann den Kommentar von Bouska rauszieht 🤣🤣🤣🤣

Ich werde berichten. 😄😄😄😄

Genau hier habe ich den zuletzt diskutieren Fall und eine Blitzekiste. Mit meinen Gespann bin ich noch nie dort geblitzt worden, obwohl ich selbstverständlich 100 km/h fahre.

Kürzlich bin ich mit dem Gespann im Stadtgebiet Hannovers auf ein Foto geraten (4 km/h zu viel) und mir ist der zutreffende höhere Satz in Rechnung gestellt worden. (Die Bußgeldstelle hat meinen Anhänger berücksichtigt!) Gut, in diesem Fall sind ja auch alle Kraftfahrzeuge über 50 zu schnell gewesen - während die oben verlinkte Blitzkiste nach der Art des Fahrzeugs differenzieren müsste, wenn sie bereits ab 80 aufwärts blitzen würde. Bei Lkw über 7,5 t wären wir hier wieder nahe am Ausgangsfall, nur dass die B3 bei diesen baulich nicht getrennten Fahrstreifen eine Kraftfahrstraße ist.

@NOMON Da passiert Dir mit Deinem Gespann auch nix da die 100er Zulassung des Anhänger auf Kraftfahrstraße und Autobahn bezogen ist. Wie die Kraftfahrstraße beschaffen sein muss steht nirgends im Regelwerk. Die festen Säulen an der B3 erfassen den Umriss eines Fahrzeugs per optischen Scan und das Gewicht durch die Kontaktschleife in der Fahrbahn, da bist Du mit Deinem Spielzeug Express (nicht böse gemeint) eh raus 😉

Gruß

Andre

Zitat:@tchibomann schrieb am 23. Juni 2025 um 22:30:44 Uhr:.
Die festen Säulen an der B3 erfassen den Umriss eines Fahrzeugs per optischen Scan und das Gewicht durch die Kontaktschleife in der Fahrbahn

Nie gehört. Wie soll das gehen? Und wofür soll das gut sein? Welches Bußgeld bezieht sich auf das tatsächliche Gewicht?

Zitat:@tchibomann schrieb am 23. Juni 2025 um 22:30:44 Uhr:

@NOMON Da passiert Dir mit Deinem Gespann auch nix da die 100er Zulassung des Anhänger auf Kraftfahrstraße und Autobahn bezogen ist. Wie die Kraftfahrstraße beschaffen sein muss steht nirgends im Regelwerk.

Hast du gar nicht verstanden, was kurz zuvor diskutiert wurde ( bauliche Trennung)?

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