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Unter alkoholeinfluss Unfall

Themenstarteram 18. Oktober 2010 um 23:35

Hallo Leute,

hab vor einiger Zeit unter Alkoholeinfluss einen Unfall gebaut. Es war niemand anders dran beteiligt und es ist auch keiner zu schaden gekommen. Nur mein eigenes Auto hats übel erwischt. Jetzt hab ich vor kurzem ein Schreiben vom Staatsanwalt bekommen wo unter anderem auch der tatsächliche Alkoholwert von 1,07 drin steht.

Ich bin bzw war noch in der Probezeit und weiß nicht was mich jetzt noch erwartet. Werd ich zur MPU oder regelmäßig zum Arzt meine Leberwerte bestimmen lassen müssen? Seh ich meinen Führerschein evtl noch mal wieder oder muss ich ihn gleich ganz neu machen?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

 

...was ich vllt noch erwähnen sollte

ich war bis jetzt noch nicht aktenkundig...also nicht vorbestraft

Beste Antwort im Thema
am 19. Oktober 2010 um 9:00

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Wenn das mal nur auf dem Land so wäre.

 

Aber selbst im eigentlich gut vernetzem Ruhrgebiet wird es zu späterer Stunde schon schwierig nach Hause zu kommen.

 

Wenn ich z.B. nach Essen fahre um dort ein Konzert oder ne Party zu besuchen, habe ich die Wahl um 23:00 Uhr den letzten Zug zu nehmen bzw um 5.00 Uhr den ersten.

 

Ist zwar kein Grund alkoholisiert zu fahren, aber ich könnte mir schon vorstellen, dass dies die Bereitschaft dazu durchaus fördert.

 

Mfg Zille

Eigentlich braucht man nur eine andere Rechnung erstellen, was kostet ein Führerscheinverlust >Bussgeld>Jobverlust? gegen eine Taxifahrt und schon hat sich alles erübrigt auch nur ansatzweise den Gedanken weiter zu verfolgen um sich besoffen ans Steuer zu setzen.

 

Die die es dennoch tun handeln dabei nicht nur betriebswirtschaftlich dumm sondern gefährden noch andere Menschen und das ist höchst unsozial oder auch Asozial genannt.

 

Und wer das Geld zum saufen hat sollte auch das Geld für ein Taxi überhaben.

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am 20. Oktober 2010 um 4:45

Ob hier Leib und Leben anderer Menschen gefährdet waren ist eine Auslegungssache, bei Beginn einer Fahrt weiß ich nicht ob sich auf der Strecke Fußgänger oder Andere Verkehrsteilnehmer befinden, somit kann ein Richter die Gefährdung anderer Menschen nicht ausschließen.

Der Gefährdungstatbestand des § 315c StGB erfordert eine konkrete Gefährdung, d.h. es muss eine bestimmte Person in einer bestimmten Situation tatsächlich gefährdet worden sein.

Eine Sache, die nur im Allgemeinen als gefährlich anzusehen ist ("Alkoholisiert Auto fahren ist gefährlich") reicht nicht aus.

am 20. Oktober 2010 um 5:02

Also ist hier wirklich ein guter Anwalt von nöten, ansonsten kann es passieren unser alkoholisierter Kraftfahrer wird gnadenlos in die Tonne getreten.

Zitat:

Original geschrieben von Markus6305

... ansonsten kann es passieren unser alkoholisierter Kraftfahrer wird gnadenlos in die Tonne getreten.

Soll das jetzt ironisch gemeint sein? Der TE soll nur zu seinem Recht kommen und nicht wegen eines falschen Tatvorwurfs verurteilt werden. Das ist alles.

am 20. Oktober 2010 um 6:57

Richtig, er soll zu seinem Recht kommen und man kann oft lesen daß dirch falsche auslegung der Gesetze schon so mancher zu unrecht verurteilt wurde, daß kann man ja mit einen guten Anwalt vermeiden.

Rate also ohne Ironie wirklich zu einem guten Anwalt, auch wenn es ein paar Euros kostet.

Zitat:

Original geschrieben von Beethoven

Zitat:

Original geschrieben von Markus6305

Es ist nicht so schlimm was da passiert ist da keine anderen Personen geschädigt wurden, doch hier kommt mir wieder in den Sinn das Führerscheinneulinge mal eine 0 Prozentklausel erhalten sollten.

Was hätte eine 0-Promille (!) Grenze daran geändert, dass der TE mit 1,07 Promille durch die Nacht gerauscht ist? Wäre seine Fahrt dadurch weniger gefährlich gewesen?

Ich bin der Überzeugung, dass ein günstiger, guter und auch nachts sicherer ÖPNV das beste Mittel gegen Alkoholmissbrauch am Steuer ist. Wenn hingegen eine Taxifahrt von der Landgaststätte nach Hause 40 EUR kostet, bekomme ich fast Verständnis dafür, dass ein Trunkenbold sich hinters Steuer setzt und auf sein Glück baut, nicht erwischt zu werden.

endlich mal einer der mir aus der seele spricht ;)

@topic

die strafe hast ja schon erfahren und wirst sie auch noch "schriftlich" bekommen. ein paar kleine tips:

1) zum thema geldstrafe: wen du deinen zivildienst bzw deinen dienst am vaterland ableistest WEN das urteil gesprochen wird sinkt dein einkommen und somit auch die geldstrafe. dabei spielt es keine rolle WANN der unfall war sondern dein einkommen wen das urteil rechtskräftig wird! ggf gegen das urteil einspruch einlegen. dann kostet es "nur" einen monatssold. das is bedeutend billiger.

2) geh mal ne runde googlen nach "projekt mainz". das is ein "projekt" bei dem du die deinen sperrzeit (wie lange den deckel weg hast) beeinflussen kannst. sprich du bekommst durch die teilnahme den deckel schneller. kost natürlich was. und ob sich das bei 4 monaten rentiert is die frage...

am 20. Oktober 2010 um 15:20

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Bei deinem Beispiel können wir uns aber auch im § 315c StGB bewegen!

Ja, kommt auf die Verletzungen dann an, ist es mehr als das übliche Schleudertrauma, dann tritt ein §315c gegenüber der Körperverletzung zurück.

Also Entschuldigung, genau da seh ich einen anderen Rücktritt (die KV steht hinter dem 315c hinten an!).

Zitat:

Der §315c ist der Straftatbestand, der ab 1,1 erfüllt wird, unter 1,1 kommt es auf die Schädigung Dritter an. Allgemeingut ist zwar ein Schaden an einem Dritten, ist aber in der Bewertung deutlich hinter einem "realen Menschen" angesiedelt.

Auch wieder falsch:

Zitat aus Karl Lackner "StGB mit Erläuterungen" 21. Auflage im Verlag C.H.Beck München:

Nr. 6 zu 315c:

Zitat:

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (Abs. 1 Nr. 1a) tritt idR bei einer BAK zw. 0,5 und 1,0 Prom. ein (BGHSt 13,278), ist aber auch bei geringeren Werten ab 0,3 Prom. (Köln NZV 89,357 mwN) nicht ausgeschlossen (Koblenz VRS 45, 118; Hamm BA 78, 377). Beweisanzeichen sind namentlich die BAK, die genossene Alkoholmenge, Gewicht und Alkoholempfindlichkeit, Trinkgeschwindigkeit, eingenommene Speisemenge, Tageszeit (Hamm VRS 5, 397), Witterung, Verkehrsverhältnisse, Fahrweise (BGHSt 5, 168, 171; 8, 28) sowie Verhalten vor, bei und nach der Tat. Mit zunehmender BK nimmt die Bedeutung der ürbigen Indizien ab (Hamm NJW 75, 2251; Düsseldorf VRS 81, 450 mwN).

Was lernen wir daraus (auße das Roadwin daneben liegt):

auch ab 0,3 Prom. kann der 315c erfüllt sein!

Boaaahhhh, was bringt dieses Gefeilsche und Geschacher um Fahrverbot / FS-Entzug oder 0,5 - 0,3 -1,01 - 1,1?? Was bringt der ruf nach 0-Promille Grenze???????

Nichts bringt es, er hat sich eh über die Werte und Grenzen hinweg GESOFFEN!!! Das ist Fakt. Was nützen die Gesetze, wenn sie weggespült werden?? Und damit allein ist er schon eine Gefahr gewesen für die Allgemeinheit.

Gut für Ihn ist jetzt, das bei dem Unfall niemand anders verletzt wurde. Das war aber auch viel Glück. Wie hier gesagt wurde, er soll schon sein recht bekommen. Die Strafe muss aber so hoch ausfallen, das es WEH tut und ein Lerneffekt erzielt wird. Das ist gerecht.

Und, lieber TE, entweder Saufen oder Fahren. Wer soviel Geld zum Trinken hat, der muss auch das Geld für ein Taxi haben.

Irgendwann könnte mal dein Kind unterm Auto liegen. Halte dir das hier vor Augen, wenn du mal wieder mit dem Auto losfährst auf eine Party.

MFG Thomas

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

..., ist es mehr als das übliche Schleudertrauma, dann tritt ein §315c gegenüber der Körperverletzung zurück.

Also Entschuldigung, genau da seh ich einen anderen Rücktritt (die KV steht hinter dem 315c hinten an!).

Deiner Meinung nach tritt eine erhebliche Körperverletzung hinter den 315c und wenn das Opfer nur leichte Kopfschmerzen hat, dann muss der 315c hinter die (fast nicht vorhandene) KV treten.

Hmmm, Du bist der Meinung, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund eines Hackedicht nicht bestraft wird, wenn das Opfer ein leichtes Summen im Ohr von Aufprall hat.

Und man sich bei abgerissenen Gliedmaßen am Unfallgegner schnell und heftig einen hinter die Binde gießen sollte, weil man dann wegen der deutlich billigeren Gefährdung sich verantworten muss.

Gewagt.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Zitat:

Der §315c ist der Straftatbestand, der ab 1,1 erfüllt wird, unter 1,1 kommt es auf die Schädigung Dritter an...

Auch wieder falsch:

...

Was lernen wir daraus (auße das Roadwin daneben liegt):

auch ab 0,3 Prom. kann der 315c erfüllt sein!

Wo liege ich daneben, genau das habe ich doch geschrieben.

 

Liest Du, was andere schreiben oder ist das nur noch ein Beißreflex aufgrund eines gelesenen Namens?

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