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Unter alkoholeinfluss Unfall

Themenstarteram 18. Oktober 2010 um 23:35

Hallo Leute,

hab vor einiger Zeit unter Alkoholeinfluss einen Unfall gebaut. Es war niemand anders dran beteiligt und es ist auch keiner zu schaden gekommen. Nur mein eigenes Auto hats übel erwischt. Jetzt hab ich vor kurzem ein Schreiben vom Staatsanwalt bekommen wo unter anderem auch der tatsächliche Alkoholwert von 1,07 drin steht.

Ich bin bzw war noch in der Probezeit und weiß nicht was mich jetzt noch erwartet. Werd ich zur MPU oder regelmäßig zum Arzt meine Leberwerte bestimmen lassen müssen? Seh ich meinen Führerschein evtl noch mal wieder oder muss ich ihn gleich ganz neu machen?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

 

...was ich vllt noch erwähnen sollte

ich war bis jetzt noch nicht aktenkundig...also nicht vorbestraft

Beste Antwort im Thema
am 19. Oktober 2010 um 9:00

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Wenn das mal nur auf dem Land so wäre.

 

Aber selbst im eigentlich gut vernetzem Ruhrgebiet wird es zu späterer Stunde schon schwierig nach Hause zu kommen.

 

Wenn ich z.B. nach Essen fahre um dort ein Konzert oder ne Party zu besuchen, habe ich die Wahl um 23:00 Uhr den letzten Zug zu nehmen bzw um 5.00 Uhr den ersten.

 

Ist zwar kein Grund alkoholisiert zu fahren, aber ich könnte mir schon vorstellen, dass dies die Bereitschaft dazu durchaus fördert.

 

Mfg Zille

Eigentlich braucht man nur eine andere Rechnung erstellen, was kostet ein Führerscheinverlust >Bussgeld>Jobverlust? gegen eine Taxifahrt und schon hat sich alles erübrigt auch nur ansatzweise den Gedanken weiter zu verfolgen um sich besoffen ans Steuer zu setzen.

 

Die die es dennoch tun handeln dabei nicht nur betriebswirtschaftlich dumm sondern gefährden noch andere Menschen und das ist höchst unsozial oder auch Asozial genannt.

 

Und wer das Geld zum saufen hat sollte auch das Geld für ein Taxi überhaben.

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38 Antworten
am 19. Oktober 2010 um 9:23

Zitat:

Original geschrieben von FREDchen42

Erst einmal vielen Dank für die ganzen Antworten.

Jetzt weiß ich zumindest was auf mich zukommt...

Was wäre denn gewesen wenn mein Wert auf über 1,1 gekommen wäre?

Das macht mich jetzt irgendwie neugierig.

Alle reden hier über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aber ich versteh den Unterschied in der härte der Konsequenz nicht.

 

Und was mich persönlich angeht...ich bereue das was ich getan habe sehr und bin immer noch heilfroh, dass ich durch meine Dummheit niemanden verletzt oder gar getötet habe! Das war mein erstes und auch mein letztes mal in meinem Leben unter Alkoholeinfluss ein Auto oder sonst irgendetwas gefahren zu haben.

Gut zumindest das du zur Einsicht gekommen bist so was in Zukunft zu unterlassen, haben dich die Werbespotts Berichte oder die Schockvideos nicht abgehalten ?

 

Der Unterschied zwischen 1,07 und 1,1 liegt darin das du statt eines Fahrverbotes einen Führerscheinentzug hättest. google mal selbst danach

Grundsätzlich gilt:

Wer trinkt, fährt nicht. Wer fährt, trinkt nicht.

Die 0 Promille Grenze für Fahranfänger bzw. bis zum 21. Lebensjahr finde ich in so fern gut, als das der Fahranfänger sich nicht an eine Grenze rantrinken kann.

Bei 0 Promille brauch ich erst gar nicht überlegen, ob nun 1 oder 2 Bier/Sekt/Wein o.ä.

Verleiten lassen geht auch nicht, da man immer sagen kann " Ich darf nicht, bin noch in der Probezeit "

Zumal ist es einfacher auf den ersten "Drink" zu verzichten, als auf die folgenden weil man schon auf den Geschmack gekommen ist.

Wenn es die Situation ergibt und sich eine ungeplante Feier ergibt, dann fahr ich hinterher eben Taxi.

Da du noch in der Probezeit bist, kann die Fahrschulzeit noch nicht allzu lange her sein und du weißt genau was dir blüht.

'Du kann froh sein, wenn man dir keinen Vorsatz vorwirft !

Die härte der Konsequenz wirst du jetzt schon spüren, da es sich in Verbindung mit einem Unfall um eine "Straßenverkehrgefährdung unter Alkoholeinfluss " handelt.

Wenn die durchgreifen, dann sind schonmal 7 Punkte fällig+Geldstrafe+Entzug der Fahrerlaubniss.

Mich würd mal interessieren wie du dich fühlen würdest, wenn du einen Menschen zum Krüppel gefahren hättest, oder gar totgefahren.

2 meiner Freunde lagen über ein halbes Jahr im Koma wegen Leuten wie dir !

Du musst dich mit solchen Taten nun halt in eine Schublade stecken lassen, welche sich ganz unten befindet.

Normaler Weise solltest du dazu verdonnert werden mind 20 Wochenenden in der Notaufnahme zu arbeiten !

Zitat:

Original geschrieben von FREDchen42

Was wäre denn gewesen wenn mein Wert auf über 1,1 gekommen wäre?

Das macht mich jetzt irgendwie neugierig.

In etwa das, was Kai70 geschrieben hat:

Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist von etwa 6 Monaten Strafe etwa 30 Tagessätze.

Kommt aber auf den tatsächlichen Promillewert an, je höher um so höher auch Sperrfrist und Strafe.

 

Zitat:

Alle reden hier über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aber ich versteh den Unterschied in der härte der Konsequenz nicht.

Mehrere Dinge laufen dort zusammen

- deutlich höhere Gefährdung für Andere

- meist direkter, zumindest indirekter Vorsatz und kein Versehen mehr

Beim Thema Alk und ähnliche Dingen mitunter schwer zu verstehen, dass 1,10 richtig heftig sein soll, wenn es 1,09 noch nicht sind und grundsätzlich völlig anders bewertet wird, aber hier nur der Effekt, dass bei solchen Dingen irgendwo eine Grenze gezogen werden muss und der Gesetzgeber bzw. Gerichte dies frei bestimmen können und mit 1,1 bestimmt haben.

Das gilt aber alles nur, so lange kein Personenschaden eintritt. Passiert dies, dann handelt es sich immer um eine Straftat, auch schon bei 0,3 Promille. Nicht die Straftat eines Fahrens unter Alk, sondern die Straftat einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund einer relativen Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum.

am 19. Oktober 2010 um 9:51

Zitat:

Original geschrieben von Beethoven

Zitat:

Original geschrieben von Markus6305

Ich bin der Überzeugung, dass ein günstiger, guter und auch nachts sicherer ÖPNV das beste Mittel gegen Alkoholmissbrauch am Steuer ist. Wenn hingegen eine Taxifahrt von der Landgaststätte nach Hause 40 EUR kostet, bekomme ich fast Verständnis dafür, dass ein Trunkenbold sich hinters Steuer setzt und auf sein Glück baut, nicht erwischt zu werden.

Sicher kann ein günstiger ÖPNV dazu beitragen! Aber als MOD Verständnis und wenn auch nur fast! zeigen:confused: Das geht nicht!

Dann muss man eben auf den Alkohol verzichten oder jemanden aus der Familie fragen.

Ich hab mich oft genug als Fahrer geopfert! Oder bin extra los, Freunde oder Familie abholen.

 

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Führerscheinentzug (Fahrverbot gibt es da nicht mehr) und bis zur Neuerteilung wird eine Sperre von etwa 8-12 Monaten erfolgen.

Strafe in etwa ein Monatsnettoeinkommen.

Es handelt sich hier mit 1,07 Promille noch um eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Straftat erst ab 1,1 Promille.

Bußgeldkatalog, Tatbestand 241, 500 Euro Bußgeld + ca. 30 Euro Verfahrenskosten plus 1 Monat Fahrverbot + 4 Punkte (A-Verstoß)

Doch, dies von dir geschilderte wäre der Fall bei einer Verkehrskontrolle ohne Unfall.

Hier im Fall des Themenstarters ist ein Unfall passiert.

Da spielt es keine Rolle ob jemand anderer zu Schaden kam oder nicht, es handelt sich dabei um eine Gefährdung. Eine OWi kommt nicht in Betracht bei einem Unfall bedingt durch den Alkohol, sondern eine Anklage nach StGB § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs).

Bei einer OWi bekommt man kein Schreiben vom Staatsanwalt ;)

am 19. Oktober 2010 um 11:20

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Das gilt aber alles nur, so lange kein Personenschaden eintritt. Passiert dies, dann handelt es sich immer um eine Straftat, auch schon bei 0,3 Promille. Nicht die Straftat eines Fahrens unter Alk, sondern die Straftat einer fahrlässigen Körperverletzung aufgrund einer relativen Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum.

Bei deinem Beispiel können wir uns aber auch im § 315c StGB bewegen!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar

Bei deinem Beispiel können wir uns aber auch im § 315c StGB bewegen!

Ja, kommt auf die Verletzungen dann an, ist es mehr als das übliche Schleudertrauma, dann tritt ein §315c gegenüber der Körperverletzung zurück.

Der §315c ist der Straftatbestand, der ab 1,1 erfüllt wird, unter 1,1 kommt es auf die Schädigung Dritter an. Allgemeingut ist zwar ein Schaden an einem Dritten, ist aber in der Bewertung deutlich hinter einem "realen Menschen" angesiedelt.

Wer verbietet einem Staatsanwalt, ein Bußgeld zu erheben?

Das hier der Vorgang auch direkt an die Staatsanwaltschaft gegeben wurde, ist auch zwingend:

Durch die Nähe zu den 1,1 und damit einer Straftat ist hier zumindest der Verdacht zweifelsfrei begründet, somit bekommt der das sofort auf den Tisch, zumindest bis das Ergebnis der Blutprobe vorhanden ist. Danach kommt dann die Bewertung der "Schäden Dritter" und dann Strafverfahren, Strafbescheid oder Bußgeld.

Das Ergebnis der Blutprobe muss dem Täter bzw. seinem Anwalt - wenn vorhanden - natürlich dann mitgeteilt werden, das kann dann auch nur der Staatsanwalt machen, weil nur er den Vorgang auf dem Tisch hat.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

Der §315c ist der Straftatbestand, der ab 1,1 erfüllt wird, unter 1,1 kommt es auf die Schädigung Dritter an. Allgemeingut ist zwar ein Schaden an einem Dritten, ist aber in der Bewertung deutlich hinter einem "realen Menschen" angesiedelt.

§315c welcher hier greift hat nichts damit zu tun ob jemand verletzt wurde oder Schädigungen an Dritten vorliegt.

§315c greift bei Gefährdung anderer, und da reicht es aus das die die Gefahr fahrlässig verursacht wurde, oder ein alkoholbedingter Fahrfehler welcher hier zweifelsfrei vorliegt, für ein Anklagepunkt nach §315c StGB, dies ist im Falle des TE der Fall.

Ab 1.1 Promile greift ohne Unfall StGB §316 (Trunkenheit im Verkehr).

Eine Strafbestand nach § 315c ist nicht erst ab 1,1 erfüllt (wie kommst du darauf ?), sondern sobald eine Gefahr fahrlässig verursacht wurde oder ein alkoholbedingter Fahrfehler vorliegt, und dies ist wie jetzt bereits mehrmals erwähnt bei einem Unfall mit 1,07 Promille der Fall.

Dies wäre auch der Fall wenn der TE "nur" 0,6 Promille gehabt hätte, entscheidend ist, das ein Unfall passierte welcher fahrlässig durch den Alkoholkonsum herbeigeführt wurde.

www.verkehrslexikon.de/Module/AlkStraf.php

Zitat:

Original geschrieben von hungryeinstein

"Schon bei 0,3 Promille beginnt die so genannte "relative Fahruntüchtigkeit": Wer mit dieser BAK einen Fahrfehler begeht

Nenne mir bitte eine nüchternen Fahrer (0 Promille), der bei einer 10 Minutenfahrt nicht wenigstens 1 Fahrfehler begeht.

Das wird er mit "faktisch 0,3 Promille" gemeint haben.

am 19. Oktober 2010 um 13:09

Ich denke wir machen alle Fehler aus Routine oder anderen Gründen aber wer trinkt und fährt ist sich nicht im klaren darüber was er tut, er gefährdet bewusst Menschenleben.

Ich verstehe nicht das einige den Genuss von Alkohol und Drogen als , es ist nun mal so, mich wird schon keiner erwischen, hinstellen.

Sollte mal einer aus deren Familien durch einen anderen zu Schaden kommen sind doch das die größten Schreihälse.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

...

Die klassische Falschauslegung des §315c

 

Zitat:

§315c greift bei Gefährdung anderer,

Richtig,

im §315c wird eine tatsächlich vorhandene Gefährdung Dritter bestraft.

a) nichts anderes, und auch nur dann, wenn

b) diese Gefährdung ausschließlich durch definierte Handlungen entstanden ist.

 

Zitat:

oder ein alkoholbedingter Fahrfehler welcher hier zweifelsfrei vorliegt

Falsch

§315c bestraft keine Fahrfehler, die aufgrund eines Alkkonsum begangen wurden, sondern eine Gefährdung, die aufgrund eines alkbedingten Fahrfehlers begangen wurde.

Ein alleinstehender Fahrfehler unter oder wegen Alk ist noch ein Schritt zu wenig, es fehlt die Gefährdung.

 

Zitat:

sondern sobald eine Gefahr fahrlässig verursacht wurde

Und genau da sitzt der Interpretationsfehler.

Es geht nicht um eine immer vorhandene Gefahr für Andere, wenn einer sich angeballert an das Steuer setzt. Die allgemeine Gefahr wird unter Tatbestand 241 in OWI-Verfahren abgebüstet.

Im §315c wird eine tatsächliche Gefährdung Dritter in der real abgelaufenen Situation bestraft, aber keine theoretisch mögliche oder nur rein konstruierte Gefährdung.

 

Strafe aufgrund einer Straftat basiert auf dem, war war und nicht darauf, was hätte alles gewesen sein können. Alles Andere wäre eine Strafhöhe, die nur durch die Fantasie des Richters begrenzt ist, was so alles hätte passieren können.

Sieht man doch hier auch: wäre da ein Fußgänger, oder wäre da eine Bushaltestelle mit wartenden Kindern und daneben der voll getankte Flüssiggas-Laster und direkt dahinter das Krankenhaus, ...

Du schreibst Unsinn *kopfschüttel*

habe dir extra einen Link gepostet, welcher auf den §315c eingeht.

Ich gehe jetzt nur noch auf diesen einen Punkt ein, da dies der gröbste Unsinn ist welchen du dauernd postet und ich vermute, das dort deine Schwierigkeit mit dem Verstehen besteht:

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin

§315c bestraft keine Fahrfehler, die aufgrund eines Alkkonsum begangen wurden, sondern eine Gefährdung, die aufgrund eines alkbedingten Fahrfehlers begangen wurde.

Antwort lt. aktueller Rechtsprechung darauf:

Zitat:

Kommt es nach Alkoholgenuss, der zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille führt, bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder ergeben sich ohne solche Gefährdung Anzeichen für eine gesicherte Fahruntauglichkeit (Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fahrfehler), dann erfolgt die Bestrafung aus § 315 c StGB.

und nichts anderes steht im §315c, der Interpretationsfehler liegt ganz auf deiner Seite, eventuell solltest du nicht nur Absatz 1 von §315c lesen, sondern auch Absatz 3.

 

Der TE wird zumindest in naher Zukunft vom Gegenteil deiner Aussage überzeugt.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Antwort lt. aktueller Rechtsprechung darauf:

In einen Dreizeiler auf einer privaten Homepage eine vollumfängliche Erläuterung für einen der am Meisten diskutierten Strafparagrafen im Verkehrsrecht mit den Meisten höchstrichterlichen Urteilen abzuhandeln, ist eine famolse Leistung - wenn sie gelungen wäre.

Es wäre für die vielen Bundesrichter doch so einfach gewesen, wenn sie diesen Satz der "aktuellen Rechtsprechung" auf dieser Homepage einfach zur Bewertung beherzigt hätten und damit sich und uns sehr viele völlig differierende Urteile wären erspart worden.

Alles alte Säcke, die kennen Google nicht.

 

Zitat:

Der TE wird zumindest in naher Zukunft vom Gegenteil deiner Aussage überzeugt.

Was sein kann, wenn noch weitere, straferhebliche und hier bisher nicht erwähnte Dinge vorliegen.

Anhand der vorliegenden Beschreibung sofort das maximal mögliche Paket einer "Gefährdung des Straßenverkehrs" zu erkennen, da ist die Glaskugel aber in Topform.

Kann die auch die leichten Übungen gegenüber dem Thema hier, zB. die Lottozahlen vom Jackpot bei den nächsten Ziehungen oder ist das zu einfach für das Ding und wird wegen Unterforderung nicht ausgeführt?

 

Nur so als kleiner Gedankenanstoß:

Wie soll eine massive und tatsächliche Gefährdung bestanden haben, wenn nach der Gefährdung auch der nächste Schritt volles Rohr ausgeführt wurde und ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, der mit einem "eher nichts" wohl kaum die Kriterien mit dem Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen mit bedeutendem Wert zu tun hat.

Aber da wirst Du vermutlich auch etwas aus der "aktuellen Rechtsprechung" mit etwas googeln finden. Und wen interessiert es dann noch, was irgend ein Bundesgericht dazu gesagt hat.

Themenstarteram 19. Oktober 2010 um 22:50

Ich bedanke mich nochmal für all die Beiträge.

Um das alles ein bischen konkreter zu gestalten kann ich ja mal den Brief zitieren:

"...wird angeklagt...vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben. ...Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er einen Verkehrsunfall...Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vergehen der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 69 Abs. 1, 69a StGB, §§ 1, 105 ff. JGG, §21 Abs. 1 Nr. 1 StVG"

In dem Brief steht auch noch drin, dass ich aufgrund des Unfalls einem "Stein" Kratzer zugefügt habe. Der steht da wohl zur Deko oder so^^. Also der gehört der Stadt und ist nicht sonderlich schön geschweige denn etwas wert.

Da würde ich an deiner Stelle einen Anwalt zu Rate ziehen. Weiter oben wurde schon über den Unterschied zwischen § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) diskutiert - leider mit vielen Falschinformationen von einigen Usern, die ich jetzt aber nicht weiter kommentiere.

Ein zwingend notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 315c StGB ist, dass "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" wurden. Liegt das nicht vor, dann ist eine Verurteilung nach § 315c StGB nicht möglich.

Aus deiner Schilderung lässt sich nicht entnehmen, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet wurden. Es bleibt also nur die Gefährdung fremder Sachen, womit mutmaßlich dieser Stein gemeint ist, der einen Kratzer davon getragen hat, weshalb er wohl auch in der Anklageschrift erwähnt wird, also dort nicht nur "zur Deko" aufgeführt ist.

Nun weiß ich zwar nicht, was das für ein Stein war, aber es könnten sich doch gewisse Zweifel ergeben, dass er eine fremde Sache "von bedeutendem Wert" ist. Dieser bedeutende Wert wird nach älterer Rechtsprechung bei ca. 750 Euro angesiedelt. Nach neuerer Rechtsprechung des OLG Jena muss der tatsächlich eingetretene Schaden sogar mindestens 1300 Euro betragen haben, anderenfalls muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der fremden Sache eine solche Schadenshöhe gedroht haben könnte.

Zumindest für das Abwenden des Vorwurfs des § 315c StGB sehe ich ganz gute Chancen. Eine Verurteilung nach § 316 StGB lässt sich wohl nicht so einfach abwenden. Aber auch hier könnte der Anwalt zumindest mal prüfen, ob sich nicht vielleicht doch Anhaltspunkte ergeben könnten. Da die BAK unterhalb von 1,1 Promille lag, muss der Unfall als alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachgewiesen werden. Es ist dem ersten Anschein nach zwar recht wahrscheinlich, dass das so war, aber prinzipiell könnte der Unfall ja auch eine andere Ursache gehabt haben (nasse Fahrbahn i.V.m. überhöhter Geschwindigkeit etc.).

Ich empfehle den Gang zum einem auf Verkehrsrecht oder Strafrecht spezialisierten Anwalt.

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