Unfallwagen zurück nehmen
Hallo
Hab leider ein Problem mit dem Käufer meines Golf Kombi und zwar will er mir meinen ehemaligen Wagen wieder auf den Hof stellen und seinen Kaufpreis zurück haben.
Der Grund wäre ich hätte ihn nicht über die Größe des von mir verursachten Unfallschadens richtig aufgeklärt.
Im Kaufvertrag steht drin das die Reserveradmulde getauscht wurde als Schaden. Alles andere was außerdem kaputt war nicht.
Ich habe bei der Fahrzeugübergabe extra noch eine Kopie der Werkstattrechnung zu den Papieren gelegt und dachte eigentlich die Sache wäre damit erledigt. Das halt anderen Sachen wie z .B. die hinteren Achsteile ausgetauscht wurden sah ich als normal an dient halt der Sicherheit,Kleinteile so wie Stoßstange lackieren und Anhängerkupplung mit allen drum und dran steht halt auch nicht im Kaufvertrag,jedoch in der Rechnung.
Jedenfalls soll ich den Wagen deswegen zurück nehmen,würdet ihr euch darauf einlassen?
Hab doch schließlich alles offen gelegt durch die Rechnung.
Außerdem fällt ihm das nach 3 Monaten nach dem Kauf auf,muss ich mir Sorgen machen ?
Beste Antwort im Thema
Ich habe das verlinkte auch gelesen.
Der reine Verkehrsrechtsschutz umfasst kein Vertragsrecht.
Es kann aber dazugebucht werden.
Alles eine Frage des Preises.
Und nun bin ich hier draußen, denn auf diese Bauernfängerei habe ich keine Lust. Dann bilde ich mich lieber mit meinem Groschenroman weiter, damit ich deszendent das Niveau so mancher Mitmenschen erreiche.
Leider Gottes arbeite ich schon seit über 40 Jahren im Vertragsrecht und mir fällt es halt schwer nach vielen Erfolgen mein Niveau nach unten anzupassen.
Daher bin ich jetzt hier draussen und überlasse der Semiprofessionalität das zu beackernde Feld.
59 Antworten
Also wenn ich mich in die Lage des Käufers versezte gäbe es folgende Möglichkeiten.
1. Ich kriege vor dem Kauf die Informationen über den Schaden. Er stört mich und ich kaufe das Fahrzeug nicht.
2. Ich weiß von dem Schaden und mir fällt 3 Monate später ers ein, dass er mich doch stört.
3. Ich weiß nichts von dem Schaden und nach 3 Monate kommt der bei einem Werkstatt besuch auf. Ich bestehe auf Rückgabe.
Also dass Fall 2 vorkommt, halte ich für recht ungewöhnlich.
Das meinte ich mit, die Geschichte kommt mir komisch vor.
Und warum sollte jemand in den Kaufvertrag nur Reservemulde schreiben, wenn wesentlich mehr gemacht wurde?
Alles komisch, wenn ihr mich fragt.
Wenn es so war, wie der TE schreibt und er das ggf. auch beweisen kann, steht dem Käufer hier kein Rücktrittsrecht zu.
Dies würde nämlich erfordern, dass die gekaufte Sache mangelhaft ist. Das wäre sie, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
Der TE sagt aber, er hat bereits im Verkaufsgespräch die Schadenhöhe genannt und -wichtig- im Vertrag angegeben, dass das Auto einen Unfall hatte.
Verkauft wurde also nicht "Auto ohne Unfall", sondern "Auto mit Unfall". Damit war es nicht mangelhaft. Dann gibt es auch nicht ohne Weiteres ein Rücktrittsrecht.
Wenn der genaue Umfang des Schadens erst bei Übergabe offenbart wird, müsste der Käufer spätestens dann die Hand heben und zurücktreten. Ansonsten ist der Kaufvertrag in der Form geschlossen und mit der Übergabe der mangelfreien Sache erfüllt.
M.E. sieht es für den Käufer eher schlecht aus.
Sehe ich nicht so.
Im Kaufvertrag wurde nur der Austausch der Reservemulde festgehalten.
Allerdings ist selbst für mich als Kfz Laie ein gewaltiger Unteschied zwischen "einer Reservemulde tauschen" und
Zitat:
Sachen wie z .B. die hinteren Achsteile ausgetauscht wurden sah ich als normal an dient halt der Sicherheit,Kleinteile so wie Stoßstange lackieren und Anhängerkupplung mit allen drum und dran steht halt auch nicht im Kaufvertrag,jedoch in der Rechnung.
Zitat:
Von der Versicherung kam dann nur ein Schreiben das sie den Schaden von 5800 € überwiesen haben.
einem Schaden mit kaputter Stoßstange, Hängerkupplung und gewechselten Achsteilen in Höhe von 5800,- Euro + noch die SB.
Was war das für ein Schaden?
Hört sich für mich als Laie nach einem heftigen Auffahrunfall mit über 6000,- € Schaden an.
Wenn man den nur mit "Reservemulde getauscht" angibt, ist das für mich arglistische Täuschung.
Ich denke auch, dass ein Richter das genau so sieht.
Bleibt also für den TE die Frage, was er beweisen kann.
Da die Reserveradmulde ein eingeschweißtes Teil ist, sollte doch einem Laien als Käufer klar sein, dass dies auf keinen Fall eine Lappalie hat sein können. Wenn man z. B. beschreibt, dass das Dach erneuert wurde, kann doch niemand kommen und sagen, man hätte einen Unfall verschwiegen.
Ich würde es als VK darauf ankommen lassen, ein Gericht zu bemühen.
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Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Wenn man den nur mit "Reservemulde getauscht" angibt, ist das für mich arglistische Täuschung.
Ich denke auch, dass ein Richter das genau so.
Wohl kaum.
Wenn das schon eine arglistige Täuschung wäre, könnte man sicher jeden zweiten Gebrauchtwagenkauf rückabwickeln.
In welchem Kaufvertrag ist denn neben der Angabe, dass ein Unfallschaden vorliegt, der gesamte Reparaturumfang angegeben?
Entscheidend ist, dass der Verkäufer beweisen kann, dass er dem Käufer grundsätzlich gesagt hat, dass ein Unfall vorliegt und ihm keine wesentlichen Informationen vorenthalten hat.
Und insoweit stimmt Dein Beitrag: er muss beweisen können, dass er spätestens zur Übergabe alles auf den Tisch gelegt hat.
Der Begriff "Unfallwagen" allein im Kaufvertrag reicht aber nicht aus. Das sollte hier nochmal hervorgehoben werden.
Es muss genau definiert werden, was für ein Schaden vorgelegen hat. Das sicherste ist tatsächlich, man schreibt in den Kaufvertrag
"siehe Gutachten Nr. .. vom..... oder Rechnung der Fa. Nr. vom ... diese Unterlagen sind Bestandteil des Kaufvertrages und in der Anlage mit übergeben"
Dieses ganze Abenteuer mit "Zeugen" oder "ich habe es Ihm doch gesagt" sollte man ganz unterlassen.
Man weiß ja auch nicht wirklich, warum der Käufer nun zurücktreten will. Vieleicht hat sich ja im Nachgang beim ersten Werkstattbesuch nach dem Kauf herausgestellt, dass eben nicht so repariert wurde, wie es in der Rechnung steht, oder die Reparatur ist mangelhaft. Wäre sicher nicht das erste mal.....
Alles Gründe, die einen Rücktritt durchaus rechtfertigen könnten.
Der TE weiß, was genau gesprochen wurde.
Den passenden Rechtsschutz hat er ja auch.
Er kann es also ruhig drauf an kommen lassen.
Für solche Fälle gibt es ja schließlich die Gerichte.
Die können dann entscheiden, ob der Vermerk im Kaufvertrag ausreicht oder nicht.
tun die ja auch regelmäßig...........😁
Auch wenn der VK-Schaden direkt von der Werkstatt mit der Versicherung abgerechnet wird bekommt man eine Rechnung von der Werkstatt.
Ich möchte auch ein Fahrzeug mit einem repariertem Schaden verkaufen.Kopie der Rechnung und die beiden Bilder werde ich in Kopie zum Bestandteil des Kaufvertrages machen und das auch so im Vertrag aufnehmen.
Der Käufer hätte bei dem Hinweis auf einen Unfallwagen aber selber genau hinterfragen können
Für mich ist die Sache so nicht ganz klar
Ob Arglistige Täuschung hier vorliegt, ist zumindest sehr fraglich.
Der Te hat den Verkäufer bei Vertragsabschluss auf einen Versicherungsschaden in Höhe von 7800 € hingewiesen. Den detaillierten Reparaturumfang kannte er z.Zt. des Vertrags-abschlusses nicht und er war auch nicht verpflichtet, sich hierüber zu informieren. Eine Prüfpflicht wie Händler hat er nicht.
Die durchgeführte Reparatur hat er pauschal im Vertrag angegeben. Dies ist keine Beschaffenheitsgarantie, sondern eine Beschaffungsvereinbarung.
Der Käufer hatte, als er die Papiere samt Reparaturrechnung erhielt, auch nicht den Wunsch, nähere Details über den reparierten Unfallschaden zu erfahren oder sich selbst ein Bild davon zu machen. Worin soll die Arglist bestehn.
Hier ist auch $ 144 BGB zu betrachten:
§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts.
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Mit Erhalt der Rechnung hat Verkäufer Detailinfos über den Schaden erhalten. Durch Übernahme des Wagens (Schlüssiges Handeln) hat er den bei Arglist anfechtbaren Kaufvertrag bestätigt und damit m.E. die Anfechtung verwirkt.
@ TE
Bestreitet der Käufer den Sachverhalt so wie er hier geschildert wurde? z.B. kein Erhalt der Rechnung
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Der Te hat den Verkäufer bei Vertragsabschluss auf einen Versicherungsschaden in Höhe von 7800 € hingewiesen.
Wo hat er das gemacht?
Zitat:
Original geschrieben von BMW Neulandfahrer
Im Kaufvertrag steht drin das die Reserveradmulde getauscht wurde als Schaden. Alles andere was außerdem kaputt war nicht.
Wie gesagt.
Für mich als Laie sind zwischen "Reserveradmulde getauscht" und 7800,- € Schaden mit Stoßstange, Achsteile und Händerkupplung ein gewaltiger Unterschied.
Reserveradmulde getauscht hört sich für mich als Laie nicht schlimm an. Das ist einfach nur ein Blechteil das keine technische Funktion hat und einfach nur getauscht wurde. Sei es aufgrund von Rost, oder weil man darauf aufgehockt ist und sie dadurch verbogen wurde.
Wenn aber die Stoßstange, die Hängerkupplung und Achsteile auch getauscht werden und das 7800,- € kostet, dann muss der Schaden wesentlich Umfangreicher gewesen sein, als nur "Reserveradmulde getauscht".
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Für mich als Laie sind zwischen "Reserveradmulde getauscht" und 7800,- € Schaden mit Stoßstange, Achsteile und Händerkupplung ein gewaltiger Unterschied.
Reserveradmulde getauscht hört sich für mich als Laie nicht schlimm an. Das ist einfach nur ein Blechteil das keine technische Funktion hat und einfach nur getauscht wurde. Sei es aufgrund von Rost, oder weil man darauf aufgehockt ist und sie dadurch verbogen wurde.
Wenn aber die Stoßstange, die Hängerkupplung und Achsteile auch getauscht werden und das 7800,- € kostet, dann muss der Schaden wesentlich Umfangreicher gewesen sein, als nur "Reserveradmulde getauscht".
So kann man durchaus argumentieren als Käufer.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Wo hat er das gemacht?Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Der Te hat den Verkäufer bei Vertragsabschluss auf einen Versicherungsschaden in Höhe von 7800 € hingewiesen.
TE vom 24.09.2013 19:05:37
"Das sagte ich auch dem Käufer beim Verkaufsgespräch das der Schaden ca 5800 € war ich aber keine Rechnung habe da es ein Eigenschaden war, der von meiner Vollkasko bezahlt wurde. War kein Problem für Ihn."
Sorry, Reparaturrechnung war 5800 €
O.
Angeblich gesagt.
Was kann er davon vor Gericht beweisen?
Das ist der Punkt auf den es drauf an kommt, falls der Käufer ernst macht.
Zitat:
Original geschrieben von BerndMeier72
Angeblich gesagt.Was kann er davon vor Gericht beweisen?
Das ist der Punkt auf den es drauf an kommt, falls der Käufer ernst macht.
Deshalb habe ich dem Te die Frage gestellt, wie dieser den geschilderten Sachverhalt sieht.
Interessant sind nur die Punkte, in denen die Meinung auseinandergehen
O.