Unfall UP GTI, Versicherung kürzt Schadensumme
Hallo liebe Gemeinde,
mein GTI ist leider vor meiner Garage vom Nachbarn etwas demoliert worden. Ansich kein Problem, ich bin der Geschädigte.
Jetzt liegt die Reparaturfreigabe der gegnerischen Versicherung vor, allerdings mit Abzügen und Einschränkungen. So soll ich eine Verkstatt nach Vorgabe der Versicherung aufsuchen, zudem wurden die Kosten der Beilackierung um 700 € gekürzt. Mein Gutachter hatte bei Besichtigung gesagt:
Kings Red Metallic ist ein toller LAck, aber Lackieren möchte ich den nicht und entsprechende Angaben im Gutachten dazu gemacht. Sprich die ganze Seite muss neu lackiert werden.
Was sagt den der Sachverstand hier dazu?
LG
vadder
26 Antworten
Alles klar. Hat sich irgendwie so angehört. 😉
Die Nerven dafür zu haben und der gegnerischen Versicherung die richtigen Argumente entgegen zu bringen, gehört ja nunmal zu seinem Job.
Tach zusammen,
Sachstand:
der UP wird ab morgen repariert, gemacht wird was die Werkstatt als notwendig erachtet. Die Kürzungsvorschläge der Versicherung bleiben aussen vor. Anschließend rechnet die Werkstatt direkt mit der Versicherung ab. Danach sehen wir weiter. Wird vollumfänglich bezahlt ist alles gut, wenn nicht steigt der Anwalt ein.
Ich mach mir da keinen Kopp drum.
LG
vadder
Zitat:
@VW Thommy schrieb am 24. Juli 2022 um 15:02:07 Uhr:
Die Nerven dafür zu haben und der gegnerischen Versicherung die richtigen Argumente entgegen zu bringen, gehört ja nunmal zu seinem Job.
Das ist richtig. Nur wollte das Autohaus auch irgendwann sein Geld (sind bei Reparatur + Mietwagen in Vorleistung gegangen). Da war es uns nach mehreren Schriftwechseln mit der Versicherung egal, wer Differenz zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und Erstattung der Versicherung zahlt.
Tach zusammen,
der GTI ist repariert, das Lackierergebnis ist perfekt. Soweit alles gut. Die Reparaturkosten blieben ~ 200 € unter dem Gutachten, ich erwarte das die Versicherung hier nicht rummeckert.
Die Wertminderung von 900€ haben sie gekürzt auf 650 €, ob ich hiergegen etwas unternehme ist noch offen. In der Stellungnahme der Versicherung sind 5 Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Minderung aufgeführt, die Bandbreite reicht von 50 - 850 €. Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 450 € den man zu meinen Gunsten auf 650 € angehoben hat.
Mal sehen was mein Anwalt dazu sagt.
LG
vadder
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Die Wertminderung hängt von der Höhe der Reparaturkosten ab. Man kann über den Daumen mit 10 - 15% rechnen. 50,- € sind dann ein Witz.
Nutzungsausfall schon berücksichtigt? Gibt es aber nicht bei Leihwagen in Anspruch genommen.
Zitat:
@VVW schrieb am 24. Juli 2022 um 14:16:17 Uhr:
Viel Spaß bei einem Rechtsstreit als Schädiger, bei dem die eigene Versicherung nicht zahlt. Dann darf man Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten erstmal vorstrecken. Verliert man den Zivilprozess zahlt man das alles selbst und muss dann eventuell die eigene Versicherung auf Erstattung der Kosten verklagen.
Doppeltes Kostenrisiko.Drum Augen auf bei der Versicherungswahl. Die preislich günstigste Versicherung kann im Schadensfall für den Versicherten teuer werden.
Bevor ich dieses Ammenmärchen glaube mußt Du mir ein Urteil dazu präsentieren.
Es heißt ja nicht umsonst Haftpflichtversicherung: wenn der Verursacher rechtskräftig für den Schaden in Haftung genommen wird, muß die Versicherung dafür aufkommen (grobe Fahrlässigkeit, Mutwilligkeit, etc. mal außen vor gelassen). Und natürlich muß der Verursacher seine sonstigen Vertragspflichten erfüllen: Schaden bei der Versicherung anzeigen, etc.
@Mike Hope - lies es einfach nach. Gesetze sind im Internet frei verfügbar. Hab es weiter oben ausführlich beschrieben, wie die Rechtslage ist.
Zitat:
@Mike Hope schrieb am 7. August 2022 um 13:45:24 Uhr:
Zitat:
…
Es heißt ja nicht umsonst Haftpflichtversicherung: wenn der Verursacher rechtskräftig für den Schaden in Haftung genommen wird, muß die Versicherung dafür aufkommen (grobe Fahrlässigkeit, Mutwilligkeit, etc. mal außen vor gelassen). Und natürlich muß der Verursacher seine sonstigen Vertragspflichten erfüllen: Schaden bei der Versicherung anzeigen, etc.
Ich dachte immer, sie hieße so, weil die Pflicht besteht, eine solche abzuschließen. Es ist also eine Pflichtversicherung.
Zitat:
@VVW schrieb am 9. August 2022 um 16:56:57 Uhr:
@Mike Hope - lies es einfach nach. Gesetze sind im Internet frei verfügbar. Hab es weiter oben ausführlich beschrieben, wie die Rechtslage ist.
Solange Du keine belastbareren Quellen als Telegram nennst, bleiben das Ammenmärchen!
Die von Dir geschilderte Rechtslage geht m.W.n. aus § 1 PflVG in Kombination mit § 823 BGB eben nicht hervor.
Insbesondere ergibt sich die von mir geschilderte Rechtslage direkt aus §100 VVG, kannst Du ja im Internet nachlesen!
Sorry, die Pflichtversicherung heisst so, weil Du Sie abschließen musst als KFZ-Halter, nicht weil sie zahlen muss.
Letzteres muss Sie rechtlich zwar bei berechtigten Ansprüchen, aber dass sich einige Versicherungen da etwas anstellen ist ja nicht neu.
Rechtskraft kriegste ja nur, wenn Du die Vers. auch verklagst und ein Urteil kriegst, gegen das nicht vorgegangen wird.
Dann wird natürlich meist gezahlt und ein Gerichtsvollzieher ist nicht nötig.
Insofern ist das schon eine valide Taktik, Druck auf den Schädiger auszuüben.
Gruß
Du mußt unterscheiden zwischen Pflichtversicherung und Haftpflichtversicherung. Die KFZ Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung in D.
Wenn Du die Versicherung verklagst hast Du natürlich einen Anspruch gegen selbige.
Wenn Du den Versicherten (hier Schädiger genannt) verklagst ergibt sich aus §100 VVG, daß die Versicherung zahlungspflichtig wird und eben nicht der Versicherungsnehmer!
Die Freistellungsverpflichtung ergibt ja nicht, dass die Vers. auch automatisch zahlt (leider).
Auch die im § 100 genannte Abwehrverpflichtung steht halt im Gesetz, wird aber nicht von allen Versicherern erfüllt.
Ich habe das dauernd, dass bei Gericht verklagte Versicherte stehen, die trotz mehrfacher Kontaktaufnahme vom Versicherer keinen Anwalt geschickt bekommen haben. Beim Landgericht gibt das dann jedes Mal nen Versäumnisurteil, mit dem man den Gerichtsvollzieher losschicken kann, wenn man denn will und zwar zum Versicherten, nicht zum Versicherer.
Die Konstellation kommt praktisch natürlich bei der KFZ-Haftpflicht nie vor, weil man den Versicherer dank Direktanspruch mitverklagen kann sondern immer bei den anderen Haftpflichtversicherungen, wo man nur gegen den Versicherten vorgehen kann.