Unfall...

Kawasaki

Moin,
da ich endlich wieder aus dem Krankenhaus rausgekommen bin und ich wohl erstmal die nächsten Wochen zuhause bleiben muss, wollte ich mal eine Frage stellen.

Ich hatte am 18.06.2011 einen Unfall mit meinem Motorrad (zx6r bj 00).
Ich befuhr mit meinem Motorrad die Autobahn wo keine Geschwindigkeistbegrenzug war, fuhr zwischenzeitlich 250-260km/h. Dann waren ein paar PkW vor mir, die haben irgendwann mich auch überholen lassen. Dann habe ich wieder beschleunigt.
Nach einiger Zeit kam eine Autobahnauffahrt wo ich vom weiten aus schon sah das ein LKW als erstes auf die Autobahn fuhr, dahinter ein PKW.
Ich habe dann schon meine Geschwindigkeit reduziert. Der LKW für auf die rechte Spur der PKW dahinter und ist gleich im Anschluss auf die Linke Spur ausgeschert.
Ich hatte keine Chance mehr auszuweichen oder genug zu bremsen und bin dem mit ca 160 km/h voll hinten ins Auto gefahren.
Hatte schon mit meinem Leben abgeschlossen als ich germerkt habe das ich es nicht mehr schaffe.
Nach dem zusammenprall habe ich einen Salto vorne über das Motorrad gemacht und bin ca. 100m mit dem Hintern über denn Asphalt gerutscht.
Am Fahrzeug und an meinem Motorrad entstanden Totalschäden.
Der Fahrer behauptet jetzt das er schon auf der Überholspur war als ich ihm hinten drauf bin und hat seinen Schaden nur meiner Versicherung gemeldet, bei seiner Versicherung hat er gar nichts gesagt.
Habe alles einem Anwalt übergeben.
Habe mir an der rechten Hand das Kpl. Daumengelenk an der Hand zertrümmert, sowie einen Beckebruch, eine Prellung im Genitalbereich (habe jetzt schon Ostern) ^^ und ein paar tiefe Schürfwunden.
Werde Montag an der Hand Operiert damit sie mein Gelenk wieder zusammenflicken.
Bin überhaupt froh das ich noch lebe, aber mich regt das verhalten vom Unfallgegner auf, der hat nicht mal gefragt wie es mir geht...

was meint ihr zu Schuldfrage???
Werde berichten.

Beste Antwort im Thema

Ja sagt mal, bin ich hier - außer dem Themenstarter - der einzige Motorradfahrer in der Runde, dem es tatsächlich sehr oft passiert, dass einem auf dem Motorrad auf der BAB sehr häufig einer in gefährlicher Weise davorzieht, ohne dem nachfolgenden Verkehr - also u.a. mir - auch nur die kleinste Würdigung meiner Rechte und etwas Rücksicht zukommen zu lassen ?? Und dies passiert auch in gefährlicher Weise bei viel geringeren als den hier erwähnten Geschwindigkeiten, da ziehen sie einem dann halt noch knapper davor ... nur wären dann die Folgen eines etwaigen Unfalls, wenn es der nachfolgende nicht mehr "derbremst", vermutlich geringer (deswegen halt die Geschichte mit der Gefährdungshaftung und der damit verbundenen etwaigen teilweisen Beteiligung am Schaden, aber wohl vermutlich nur dann, wenn man in Situations-unangemessener Weise sehr viel schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130km/h war). Wenn der hier so schwer verunfallte Motorradfahrer, der ja sicher eine Vollbremsung hinlegte, diesem "Dosenfahrer ohne Rückspiegel" noch etwa mit 160km/h hinten reinkrachte, dann muss die "Dose" doch extrem langsam gewesen sein, das heißt die "Dose" hat den vermutlich mit ca. 60km/h fahrenden Laster (denn der war ja selbst gerade erst in die BAB eingefahren) vielleicht nur mit 60,05km/h oder so überholt .. deswegen auch meine Frage nach den Bremsspuren. Hat die "Dose" vielleicht sogar noch gebremst ?? Sowas soll es auch schon gegeben haben ... Und §1 der STVO kann doch auch nicht für jede "Frechheit" herhalten ... zwar steht da sinngemäß drin, dass man sein Fahrzeug jederzeit zum stehen bringen können muss, aber ein gewisser Situations-angemessener Bremsweg wird einem da wohl auch von jedem Richter zugestanden werden .... es könnte ja wohl kaum einer z.B. solche Nagelbänder wie die Polizei sie manchmal benutzt schnell über die Straße werfen, und wenn's dann scheppert einfach flugs sagen: hach ... §1 ... und damit womöglich noch straffrei ausgehen wollen und obendrein die kaputten Nägel vielleicht ersetzt kriegen wollen ... Spässle am Rande ...

Und ich finde nicht, dass jemand von dem nachfolgenden Verkehr verlangen darf, dass er es hätte wissen/rechnen müssen (wie oben jemand wörtlich sagte), dass die "Dose" unter brutalster Mißachtung der STVO ohne nach hinten zu gucken links rüberzieht .... in logischer Konsequenz müßtet Ihr alle, die Ihr so redet, vor jeder grünen Ampel und vor jedem Vorfahrtsschild erst mal anhalten, denn es könnte ja wieder mal so ein "Tiefflieger" kommen und die STVO mißachten. Zwar ist es sicher richtig, dass dies die klassiche Gefahrensituation ist, womit jeder Schnellfahrer ja auch rechnet, dass so ein triefender "Tiefflieger" an einer BAB-Einmündung mit 60km/h gleich nach links rüberziehen könnte - weswegen der TE ja auch vermutlich bereits stark verzögert hatte - aber diese Situation ist ein "Klassiker" für beide Parteien .... denn hinter einem LKW in die BAB einfahren und gleich ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten nach links rüberziehen um den schleichenden LKW zu überholen ist ein absolutes "No-Go", wahrlich der Ultraklassiker eines katastrophalen Fehlers und einer drastischen Verkehrsgefährdung ... sicherlich mit dem Überfahren einer roten Ampel völlig gleich zu bewerten, eher noch viel höher, denn auf der Autobahn werden ja viel höhere Geschwindigkeiten gefahren, als an be-ampelten Straßen.

@otzenkopf: Freut uns sicher alle sehr, dass Du schon wieder in die Tasten "klimpern" kannst und ich bewundere Deine Gelassenheit - wenn mir derartig der A... die Knochen wehtäten, wie Deine sicher noch schmerzen, würde ich vermutlich noch ganz anders in die Tasten des Keyboards klimpern ...

Gruß und nochmals gute Genesung

PS: @ Dang3r: Ist so ..., der Jumbo-Jet muss dem Heißluftballon ausweichen z.B. ... ist vielleicht schon seit den Gebrüdern Mongolfiere so 😁 ... aber den Paragraphen im Luftrecht kann ich Dir leider nicht nennen, bin zu faul zum nachgucken ... 😛
PPS: @Fischmanni: Imho ist die Polizei bei einem solch schweren Unfall verpflichtet, die Schuldfrage zu klären, also Bremsspuren vermessen etc. pp. ... das ganze Programm ...
PPPS: Was ich mir aber sehr sehr ernsthaft überlege, ist, ob ich bei solchen Zuständen und auch Gesinnungen - wie sie ja teilweise sogar hier vertreten werden, überhaupt jemals wieder mit dem Motorrad auf einer deutschen Autobahn fahren will ... das wird mir schlicht zu gefährlich, wenn man selbst in einem Kawaski-Forum praktisch zu "Freiwild" erklärt wird ...

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Und mit der Aussage WILL ich ihm den Schwarzen Peter zuschieben, klasse😁😁😁😁.
Wenn er hier öffentlich postet, daß er vorher bis 260 gefahren ist, wird er um eine Teilschuld nicht rumkommen😉. Und ein windiger Anwalt würde auch noch mehr für den Trottel im Auto rausholen!!

Danke WeWa2 für den Link aus der Luftfahrt ...😁
Also wenn's genau so stimmt (und etwa so habe ich es dunkel in Erinnerung), wie die Luftvorfahrt-Regeln dort zitiert werden, dann sind die Pilotenlizenzen von Dang3r's belustigt lachendem "Luftjünger-Klüngel" jetzt weg; die CPLs, sollte es sie tatsächlich gegeben haben, ganz sicher .... 😁😁 ... mit Verlaub, darüber lache ich dann herzhaft ... denn das ist so ungefähr der §1 der "Luft-STVO" ... 😁😛

Gruß🙂

PS: @borstelnator: Ich will mich doch nicht mit Dir streiten, aber so hast Du es gesagt ... den Punkt mit der Gefährdungshaftung, der zu einer (vermutlich kleineren) teilweisen Zuteilung der Beteiligung am Schaden bei >130km/h führen könnte (könnte !), hatte ich ja selbst bereits erwähnt ... aber "Schuld" ist wohl gemäß der Beschreibung des TE der Autofahrer ... nur ist mir im rechtlichen Sinne der Unterschied zwischen "Schuld" und "Haftung" nicht ganz klar - ich vermute mal, dass es so ist, wie der tec-doc schrieb, dass das eine etwas mit Strafrecht zu tun hat und das andere mit Zivilrecht ... aber wie gesagt, da habe ich kein Wissen darüber.

Tja, fakt ist aber, das eine hat mit dem andere nichts zu tun ... und wenn er 300 Kloten um die Ohren gehauen hat, ist das nun irrelevant...es sei denn er wäre mit dem Geschwindigkeit in den Unfall hinein gefahren ....

Ich vermute , wir haben beim Schuldigen schon den Gleichen vor Augen, nur hat Justizia manchmal lustige Anwendungen😉.

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So jetzt hab ich mal nen Urteil rausgesucht demnach hat der PKW voll schuld.

OLG Jena v. 17.06.2009: Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll, wenn es zu einer Kollision mit einem im BAB-Fließverkehr befindlichen Fahrzeug kommt. Dies gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt und dort mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kollidiert.

Das OLG Jena (Beschluss vom 17.06.2009 - 5 U 797/08) hat entschieden:

Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll, wenn es zu einer Kollision mit einem im BAB-Fließverkehr befindlichen Fahrzeug kommt. Dies gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt und dort mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug kollidiert.
Gründe:

Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der hierfür nachgelassenen Frist begründet worden.

Sie hat jedoch weder Aussicht auf Erfolg, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder erfordert aus sonstigen Gründen i.S.d. § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eine Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Berufung war deshalb nach entsprechendem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.04.2007 an der Autobahnauffahrt „B“ der BAB 71 in Fahrtrichtung Süden ereignet hat. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dieser ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aufgrund falscher rechtlicher Würdigung ihrer Beweisangebote zustande gekommen. Er legt vielmehr zutreffend den Vortrag der Parteien und den Inhalt der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Erfurt zu Az. 650 Js 17574/07 zu Grunde. Allein aufgrund der in der Ermittlungsakte enthaltenen Dokumentation der Unfallörtlichkeit, der Unfallspuren und des Endstandes der beteiligten Fahrzeuge konnte das Erstgericht ohne weitere Zeugenvernehmung oder sonstige Beweisaufnahme den Tatbestand wie erfolgt feststellen und würdigen. Jede andere Würdigung spräche den Gesetzen der Physik Hohn. Dies durfte das Landgericht in seine Erwägung einstellen, da es sich insoweit auf unstreitige und erwiesene Tatsachen beschränkt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07 m. w. Nw., zitiert nach Juris). Einzig ausgelassen bzw. nur am Rande angesprochen hat das Landgericht die aufgrund des mit der Klage vorgelegten Gutachtens erwiesene Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrmanöver mit einem Fahrzeug versucht hat, das allenfalls nach ausgiebigem Anlauf überhaupt in der Lage ist, die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu erreichen. Hierauf kommt es allerdings nach seiner Würdigung auch nicht an.

Auch bedurfte es keiner Beweisaufnahme zur vorkollisionären Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs. Soweit von den Beklagten hier 160 bis 170 km/h angegeben werden, ist dies weder substantiiert bestritten worden noch aus anderen Gründen fragwürdig. Soweit dies pauschal als überhöht und unangemessen bezeichnet wird, ist dem das Landgericht aufgrund zutreffender Würdigung des Sachverhalts nicht nachgegangen.

Eine Beweisaufnahme hierzu musste das Landgericht nicht durchführen, da sich die Klägerin, wie das Landgericht überzeugend dargelegt hat, bereits unter Zugrundelegung Ihres eigenen Sachvortrages und der Ermittlungsakte ein alleiniges Eigenverschulden aufgrund ihres eigenen Fahrverhaltens anrechnen lassen muss, welche die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 160 bis 170 km/h an der fraglichen Stelle zurücktreten lässt.

Der auf eine Autobahn von der Einfädelspur Einfahrende haftet in der Regel voll (z.B. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22, Rn. 212). Dieser Satz gilt erst recht, wenn er unmittelbar nach dem Einfahren auf die Überholspur der Autobahn wechselt.

Völlig zu Recht hat das Landgericht deshalb die Ansprüche der Klägerin verneint.

Keinen Ausgleich seines Schadens erhält, wessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der Verursachungsanteil des anderen Beteiligten dem gegenüber zurücktritt. Der Fahrstreifenwechsel von der Einfädelspur auf die Überholspur einer Autobahn unter Missachtung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO erfüllt dieses Kriterium (Hentschel – König – Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVO, Rn 16). Ein Fahrstreifenwechsel darf nämlich nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer dort fahrender Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist ( OLG Jena, NZV 2006, 147, 148; OLG Naumburg, Urteil vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07, zitiert nach Juris). Hier lag zudem nicht nur ein Fahrstreifenwechsel vor, sondern die besonders gefahrträchtige Situation, dass die Klägerin in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand zwei Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat und so von der Einfädelspur einer Autobahnauffahrt auf die Überholspur der Autobahn gewechselt ist. Dass nur ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den beiden Fahrspurwechsel gelegen hat, ergibt sich daraus, dass sich der Unfall schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin etwa in Höhe der Mitte der Länge der Einfädelspur ereignete. Dies bestätigt die polizeiliche Dokumentation eindrücklich. Selbst unter Zugrundelegen des klägerischen Vertrags, dass sie einen vor ihr fahrenden Kleintransporter überholt habe, bevor es zur Kollision gekommen sei, ändert sich an der Wertung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin nichts. Angesichts der dann zwingend kurzen Überholstrecke müsste dieses der Klägerin voraus fahrende Fahrzeug so langsam gewesen sein, dass sich ein Auffahren auf die Autobahn nur unter allergrößter Vorsicht und unter vollen Ausnutzen der Länge der Einfädelspur angeboten hätte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin auf der kurzen Wegstrecke mit dem von ihr gefahrenen Pkw Smart, der laut Gutachten nur eine Leistung von 33 KW hatte, keine Geschwindigkeit erzielen konnte, die sie in die Lage versetzt hätte, für den sichtbar von hinten nahenden Pkw des Beklagten zu 1. keine Gefahr darzustellen. Die Klägerin müsste davon ausgehen, dass der auf der Autobahn von hinten nahende Beklagte zu 1. auf die Beachtung seiner Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden vertraute (so auch KG Berlin, Urteil vom 14.06.2007 zu Az. 12 U 98/06, zitiert nach Juris). Sie müsste zudem damit rechnen, dass der Beklagte auf der Überholspur seine hohe Geschwindigkeit beibehielt. Sie hätte deshalb allenfalls dann auf den Überholstreifen der Autobahn auffahren dürfen, wenn sie ihr Fahrzeug derart hätte beschleunigen können, dass das mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug des Beklagten nicht gefährdet worden wäre (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2006 zu Az. 10 U 16/06 ). Dass sie anders gehandelt hat, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als zumindest grobe Fehleinschätzung der Verkehrssituation und der Möglichkeiten ihres Fahrzeugs an- und hierin ihr Verschulden gesehen.

Der Beklagte zu 1) müsste hingegen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug kurz nach dem Auffahren auf die Autobahn auf die Überholspur wechseln würde, zumal er gerade auf den Überholstreifen gewechselt hatte, um diesen Fahrzeugen ein Einfahren von der Einfädelspur auf den rechten Fahrstreifen zu ermöglichen. Allein die gefahrene Geschwindigkeit von 160-170 km/h auf der wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Haftung des Beklagten, da die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter das Verschulden der Klägerin zurücktritt. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet für sich nämlich keinen Schuldvorwurf ( BGH, 17.03.1992, IV ZR 63/91, zitiert nach Juris). Sie führt jedenfalls im hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsbereich auch nicht zur Mithaftung infolge der grundsätzlich gegebenen Vermeidbarkeit des Unfalls – früher Betriebsgefahr – gemäß § 17 StVG (vgl. OLG Hamm, DAR 2002, 313 und OLG München, DAR 2007, 465). Eine höhere Geschwindigkeit hat die Klägerin weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt. Ihr Vortrag, die gefahrene Geschwindigkeit sei eine Mitschuld begründend überhöht und unangemessen gewesen, geht bereits aufgrund der kurzen räumlichen Distanz von der möglichen Stelle des Spurwechsels zur Kollisionsstelle ins Leere. Auch dies hat das Landgericht ohne Beweisaufnahme zutreffend feststellen können und festgestellt. Wiederum ist darauf abzustellen, dass die Kollision sowohl nach dem Klägervortrag als auch der polizeilichen Dokumentation etwa in Höhe der Mitte der Länge der Einfädelspur stattgefunden hat. Insoweit musste der Beklagte nur mit einem Auffahren der Klägerin und der ihr voraus fahrenden Fahrzeuge auf die rechte Richtungsfahrbahn der Autobahn rechnen. Dem hat er durch den Spurwechsel nach links Rechnung getragen. Mit der durchaus diskussionswürdigen Unvermeidbarkeit des Unfalles für einen „Idealkraftfahrer“ musste sich das Landgericht nicht auseinandersetzen, da es die Haftung für die Betriebsgefahr zutreffend hat hinter das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen.

Die rechtliche Frage, ob hier aufgrund des engen räumlichen und somit zu unterstellend engen zeitlichen Zusammenhangs von Einfahren und Spurwechsel ein Vorfahrtsverstoß im Sinne von § 8 StVO vorliegt, der jede Haftung des Beklagten zu 1. schon nach dem Anscheinsbeweis ausschlösse, kann deshalb dahinstehen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Divergierende Rechtsprechung, die eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erfordern würde, ist nicht behauptet und nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Urteil des OLG Naumburg vom 06.06.2008 zu Az. 10 U 72/07 (zitiert nach Juris) und den dortigen Verweisen davon auszugehen, dass die angegriffene Entscheidung nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem erstinstanzlichen Antrag, der mit der Berufung weiter verfolgt wird.

Na guckste wohl .... nur wundert mich, dass dieses Gericht solch eine Entscheidung hier "ohne Beweisaufnahme" fällt, zumal hier ja vielleicht "David und Goliath" genau umgetauscht sind im Vergleich zum verunfallten Biker in diesem Thread, denn hier ist sicherlich der "schwindsüchtige" Smart-PKW der "wehrlosere" gewesen, der ja wirklich keine Chance hat, in die Autobahn einzufahren, wenn ihn keiner reinließe. Klar, hier kommt genauso erschwerend hinzu, dass die Smart-Fahrerin offenbar genauso wie beim TE dieses Threads gleich auf die Überholspur wechselte - was aber erstmal zu beweisen wäre, denn anhand der etwaigen Position des von so einer Monstercrash-Kollision übriggebliebenen "Gerümpels" und der "Einzelteile" (ich vermute auch hier, dass der Smart sehr langsam war, also wohl vermutlich nicht schneller als 60km/h) kann man dies wohl nicht eindeutig schließen, dieses Ansinnen würde ebenfalls die komplizierte Physik - ich zitiere sinngemäß - "verhöhnen" ....
Aber so wie das Pauschal-Urteil am Anfang dieses Zitates lautet, klingt es dort fast so, als könne jeder knallhart auf der rechten Spur an der Einfädelspur/Beschleunigungsspur entlang nageln, und sich ein neues Auto "erbummsen", sobald ein LKW oder ähnlich langsames Fahrzeug versucht in die BAB einzufahren .... das fände ich dann sicher auch nicht ok ...
Es kommt halt immer auf die jeweilige Situation an, und ich finde ohne Beweisaufnahme geht da eigentlich gar nix bei solch einem schweren Unfall wie dem des Themenstarters und evtl. auch diesem, von dem dieses zitierte Gerichtsurteil handelt. Und ich finde sogar darüberhinaus, diese Regel aus der "Luft-STVO", die dem schlechter manövrierbaren "Fahrzeug" (das ja nicht immer das größere sein muss, denn der Smart oder ein größerer Vespa-Roller hat wohl ähnlich schlechte Fahrleistungen wie ein LKW und dürfte trotzdem auf die BAB, solange seine eingetragene Höchstgeschwindigkeit über 60km/h liegt ...) gewisse Vorrechte einräumt, sollte auch in der STVO Einzug erhalten, einfach aus Gründen einer zivilisierten Menschlichkeit letztendlich - ich musste das "zivilisiert" hinzufügen, denn unter "bloßer" Menschlichkeit verstehen ja offensichtlich heutzutage viele, sich das Recht zu unfassbar depperten Fehlern rausnehmen zu dürfen.

Gruß

Wenn man sich jetzt aber die anderen Urteile ansieht auf die sich dieses stützt spielt es keine rolle ob smart oder Porsche.
Bei LKW Bussen usw gibt es andere Urteile wo dann der LKW Fahrer 2/3 Schuld und der PKW 1/3 bekam.
Aber sobald man vom Beschleunigungsstreifen auf die ganz linke Spur zieht ist die Rechtslage eindeutig egal um was für ein Fahrzeug es sich handelt.

Und beweise wurden auch aufgenommen zumindest fakten vom Unfallort und Zeugenaussagen, mehr braucht es in solch einen Fall nicht

Gruß Jonas

Ach, ich liebe Plattitüden und Binsenweisheiten 😛
Mit vorausschauender Fahrweise wäre der Unfall zu verhindern gewesen - ach nee, wäre das nicht jeder Unfall insofern? Fast so schlau, wie "Wäre er vorher zum Stehen gekommen... hätte es nicht gescheppert"? Übrigens... hätte es nicht geregnet, wäre ich nicht nass geworden.  🙄

Völliger Nonsens dann allerdings die Quakerei... der rechtlich noch viel "schlimmeren" möglichen Tragweite für den TE *ymmd*
Die verkehrsrechtliche SCHULDfrage ist im Vortrag doch sonnenklar - und eine zivilrechtliche TeilHAFTUNG hat damit nicht die Bohne zu tun!
Übrigens.. stehen die "weichen" Regelungen bzw. die hier als "zu habenden" unterstellten Verhaltensmuster schlicht groben und klaren Regelverstößen nach - wie bereits angeführt, hätte man ja ansonsten praktisch immer "Teilschuld", egal was wie passiert.
Es stört mich einfach ungemein, dass mit den "empörten" Botschaften hier bei vielen die Denke mglw. noch gefördert wird "Ach, was soll ich mir da groß den Hals verrenken oder mich ganz gründlich an Regeln halten usw. usf... wer schneller ist, hat eh die A-Karte und muss eben aufpassen".
Das ist - und da können alle noch so sehr versuchen, Regeln grotesk zu verzerren - eine ganz üble "Unterbewusstdenke", welche leider schon viel zu oft propagiert wird!

Faszinierend ist natürlich, dass der TE innerhalb 4 Tagen wieder aus dem KH draussen ist, munter Tippen kann, sich Versicherungen und Gutachter schon geäussert haben usw. usf. etc... naja, wie auch immer, das ändert ja nichts an der Frage der Unfallkonstellation (welche quasi die "Speedschuldprediger" etc. magisch anziehen muss). 🙂

@Jonas: Mehr braucht es nicht in so einem Fall ?? Ich mutmaße mal, dass das ein ähnlicher Monstercrash in "umgekehrten Rollen" war ? Das Eheweiberl des "Bruchpiloten" auf dem Beifahrersitz als Zeugin oder wie ??
Klar, wenn dann jemand in solch einer Situation wie hier im Zitat beschrieben auch noch schleichend auch noch weiter nach links mittels also einem zweiten Spurwechsel auf die Überholspur rüberzieht, dann ist auch "in my humble opinion" die Schuldfrage glasklar, deswegen sagte ich das ja auch so im Falle des Themenstarters ... aber ob es wirklich so war, muss schon mit ausreichender Sicherheit bewiesen sein, denn es hängt ja bei solchen Monstercrashs immer die eine oder die andere komplette Existenz davon ab ...
Das wichtigste ist aber immer, wenn beide Parteien überhaupt noch in der Lage sind, etwas zum Thema zu sagen (was ja ab und an leider nicht mehr der Fall ist ...) ... und die sollten dann vom Gericht auch dringendst alle gehört werden ... und ein Gericht, das eine zulässige Berufung abwiegelt mit der Begründung "hätte sowieso keine Aussicht auf Erfolg", das erscheint mir mehr als suspekt (übersetzt ins deutsche heißt "suspect": "verdächtig" ...).

Nicht falsch verstehen, ich will sicher nicht diejenigen extrem seltenen Brummifahrer oder gar "Oberlehrer" verteidigen, die sich - z.Teil ihrer etwaigen Unverwundbarkeit voll bewußt - einfach jederzeit die Fahrspur nehmen, die sie gerade wollen .... im Gegenteil, weswegen ich ja auch voll auf der Seite des verunfallten Motorradfahrers bin, vor allem weil der Verursacher ja gleich auch noch wohl schleichend auf die Überholspur rüberzog - aber wie sollte ein 40-Tonner jemals überhaupt in die BAB reinkommen, wenn ihn keiner reinläßt ? Denn wenn er auf dem Beschleunigungsstreifen erstmal anhalten musste, könnte er vermutlich den ADAC mit schwerem Gerät rufen um von dort wieder weiterzukommen ....

Gruß

Hallo,

Wie gesagt in diesem Fall wurden sämtliche Zeugen bei Gericht gehört insbesondere der Fahrzeuglenker der vor dem Smart auf dem Beschleunigunsstreifen fuhr.
Weiterhin wurden durch Aussagen der Betroffenen dies bestätigt.
Auserdem sagen andere Gerichte das gleiche bzw ähnliches in solch einem Fall.

Gruß

@ Jonas:
Zitat: Original geschrieben von Jojo584,: "Wie gesagt in diesem Fall wurden sämtliche Zeugen bei Gericht gehört insbesondere der Fahrzeuglenker der vor dem Smart auf dem Beschleunigunsstreifen fuhr." (Hervorhebung von mir).

Also der Fahrzeuglenker vor dem Smart hat ständig wie gebannt in den Rückspiegel geguckt bevor und bis es krachte um die Situation beschreiben zu können ?
War das vorausfahrende Fahrzeug vielleicht auch noch ein 40 Tonner ? Denn meines Wissens könnte der einen Smart oder ein Motorrad hinter sich überhaupt nicht sehen, es sei denn er hätte eine Rückfahrkamera, in die er dann also aber auch wie gebannt ständig hineingestarrt haben müsste ... das wäre sehr seltsam, denn dann müßte er ja fast bereits gewußt haben, was kommen wird ... kannten die sich zufällig ?? .... wie gesagt, eine derartig brutal abgewiegelte Berufung (es ging ja hier nicht nur um eine verkratzte Stoßstange wie ich vermute) erscheint mir extrem "verdächtig", daher meine Mutmaßung ...
Edit: Auf dem Beschleunigungsstreifen guckt man zwar ständig in den Rückspiegel, klar, aber imho guckt man vor allem auf die "rechte" Fahrspur der Autobahn (also die zur Linken des einfahrenden), in die man einfahren will, gar nicht so sehr darauf, was das Auto direkt hinter einem macht ...

Jm2C

Gruß

PS: Kleiner Off-topic: In der Luftfahrt weiß ich nicht genau, wie der §1 des Luftrechts nun wirklich lautet, aber die wichtigste Regel dort ist jedenfalls: "If you ain't got speed, you ain't got shit" ... will sagen, wer anhält, fällt runter, stürzt ab also ...😛

Ich müsste jetzt echt suchen um die ganze Gerichtsakte zu finden um dann die stellen raus zu suchen was genau wer gesagt hat.

Und man sollte auch bedenken das dieses Urteil ein berufungurteil ist vom OLG (Oberlandesgericht) das heist es gab schon Instanzen davor.
Und nur das Erstgericht hat auf Beweisaufnahme verzichtet.

Ich könnte jetzt noch 30 andere Urteile posten die alle genau das gleiche sagen

P.S : die Rechtssprechung ist nun mal so ich habe darauf keinen Einfluss also einfach mal so hinnehmen.😁

Und noch was wo schaust du denn hin wenn du dich auf dem Beschleunigungsstreifen befindest oder fährst du einfach rüber?Also ich benutze dafür Rückspiegel🙂😁

Gruß

Klar schaue ich in den Rückspiegel, aber bitte siehe meinen "Edit" oben drüber, hatte sich mit Deiner Antwort überschnitten ...

"OLG" sagt für mich gar nichts aus, denn häufiger Usus ist wohl, dass der "Ober" den zuarbeitenden "Unter" bestätigend "abstempelt" ... man ist ja sooo überlastet ... und das obwohl es oft um Menschenleben geht.

Und die Rechtssprechung muss man selbstverständlich so hinnehmen wie sie ist, dazu ist sie ein Fels in der Brandung und das muss auch so sein, ohne Zweifel, aber manchmal muss halt bei den Gesezten "nachgebessert" werden (deswegen gibt es ja ein u.a. Parlament), insbesondere dann wenn es Gesetzeslücken oder Gesetzes-"Weichheiten" gibt, die dann manchmal in zynisch absurder Weise ausgelegt werden könnten, können und es manchmal auch werden. Extrem gefährlich wird es aber, wenn per "Verordnungen" irgendwelcher Dorf-Behörden und Dorf-Muftis regiert wird, denn die stricken sich dann ihre Verordnungen wie es ihnen gerade passt, nicht selten in Widerspruch zu Gestzen und im Widerspruch zur Verfassung sowieso, aber da scheren die sich sowieso meist nen feuchten Kehrricht drum ... genauso wie unsere "Luftritter" (😁😛😁) von oben über ihren "§1" offensichtlich ...

Gruß

In diesem Fall musste das OLG aber tätig werden da das Erstgericht auf die Beweisaufnahme verzichtet hat.Das bedeutet es wurde eigentlich ein neues Verfahren.
Und wenn man in den linken Aussenspiegel schaut dann sieht man auch das auto das direkt hinter einem auf die Überholspur wechselt.

Gruß

Fakt ist das jedes Gericht von denen ich mir die Urteile angeschaut habe zum gleichen ergebniss gekommen sind.

Wenn die Gerichte alle zum gleichen Urteil kommen, dann wird die Rechtslage sicher auch so sein ... und ich kenne ja natürlich den wirklichen Unfallhergang auch im Falle dieses Smart-Autos nicht, in keinster Weise .... ich wollte nur "advocatus diaboli harlekin" spielen, um mitzuteilen, dass die sich gefälligst sorgfältigste Mühe geben sollen, egal welches hohe Gericht es auch sein mag, wenn es um Menschenleben geht ... und wenn die sich keine Mühe geben (aber nicht nur dann), dann muss es gefälligst sofort in Berufung eine Stufe höher gehen (und zwar bevor das "Hackebeil", die "Giftspritze" oder "Hirnschmelzen-Pille" fällt oder weiß der Geier was für therapeutischer Sadismus manchen "Gutbürgern" so einfallen kann, nicht erst danach ...), bis es schließlich beim Ban Ki Moon (oder ich weiß nicht genau wo ...😁) ankommt .... jessaes, muss dem sein Schreibtisch voll sein ...

Viele Grüße,
der Harlekin

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