Unfall mit Niederländer, was tun?

Hi,

ich hatte gestern einen Unfall mit einem Niederländer. Er hat mein geparktes Fahrzeug (BMW e46) beim Abbiegen touchiert und mir deftige Kratzer an der Seite der Stoßstange verpasst.

Ich habe daraufhin die Polizei gerufen und Fotos gemacht. Die Schuld hat er mir und der Polizei gegenüber eingestanden und den Unfallbericht ausgefüllt. Ich habe jetzt die Kopie des Unfallberichts gekriegt, der Polizist meinte, das lange als Sicherheit für mich. Er müsste jetzt seiner Versicherung den Schaden melden.

Ich könnte in die Werkstatt gehen und eine Abtretungserklärung unterzeichnen, so dass sich die Werkstatt das Geld von seiner Versicherung anhand des Unfallberichts holt.

Was ratet ihr mir jetzt zu tun? Ich möchte es auf jeden Fall reparieren lassen.

LG,
südländer

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Moers75 schrieb am 23. Oktober 2017 um 10:33:55 Uhr:


Raten? Erst Rechtsanwalt dann alles weitere.

Wenn der Unfallgegner die Schuld einsieht, ich den Unfallbericht habe, wozu Anwalt?

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2017 um 16:28:19 Uhr:


Gut, das ist aber ein Nachweis für eine geringere Schadenshöhe …

Nein. Es weiß keiner, ob der Schaden vollständig repariert wurde und ob er fachgerecht repariert wurde.

Und genau mit dieser Meinung würde sie richtig liegen. Diese Mischung wäre eine unzulässige Rosinenpickerei. Egal ob ganz oder nur teilweise repariert wurde - ergibt sich aus der Rechnung, dass der Reparaturaufwand niedriger ist, sollte man tunlichst die Rechnung der Versicherung nicht vorlegen.

Zulässig wäre es aber, zunächst fiktiv abzurechnen und dann nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und etwaige Mehrkosten und auch die MwSt. geltend zu machen.

birscherl, klar ... weil die Mitarbeiter in der KH-Schadensabteilung alle mit dem Klammerbeutel gepudert werden.

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Oktober 2017 um 16:41:53 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2017 um 16:28:19 Uhr:


Gut, das ist aber ein Nachweis für eine geringere Schadenshöhe …

Nein. Es weiß keiner, ob der Schaden vollständig repariert wurde und ob er fachgerecht repariert wurde.

Schon klar, aus der Rechnung geht ja auch nur hervor "wir haben was repariert" und in ihrer unendlichen Großzügigkeit sind die Versicherungen so auch glücklich und zahlen gerne.
Dann sollten schon entsprechende Hinweis z.B. auf gebrauchte Teile oder ähnliches erfolgen. Dann kann es klappen. Und das Spielchen (und Risiko) für ein paar Euro?

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2017 um 16:45:35 Uhr:


bischerl, klar ... weil die Mitarbeiter in der KH-Schadensabteilung alle mit dem Klammerbeutel gepudert werden.

Zwei Seelen, ein Gedanke.

😉

Diese Art der Abrechnung ist gang und gäbe und wird täglich tausendfach völlig problemlos praktiziert, von mir selbst auch schon. Sie entspricht noch dazu der geltenden Rechtsprechung. Nur weil ihr beiden eine andere Meinung dazu habt, werden die Versicherungen nicht umdenken.

... ach birscherl ... 🙄

Ja?

Falls du dich zu dem Thema ein wenig einlesen willst, hier ein kleiner anwaltlicher Einstieg. Dort steht:

Zunächst muss nochmals betont werden, dass ein Geschädigter stets das Recht hat, auf Basis eines Gutachtens den Unfallschaden abzurechnen. Man spricht dann von fiktiver Abrechnung. Die Rechtsprechung zu § 249 BGB ist hier eindeutig. Um es also ganz klar - nochmals - zu sagen: der Geschädigte kann den aus dem Gutachten ersichtlichen Nettobetrag fordern und sodann

  • gar nicht reparieren, oder
  • selber reparieren, oder
  • teilweise reparieren (lassen), oder auch
  • preiswerter (als in dem Gutachten berechnet) reparieren lassen.

Jetzt dürfte es dir langsam klarer werden.

Stimmt schon, obiges hat die gegnerische Versicherung absolut nicht zu interessieren. Und ja, die fiktive Abrechnung ist gang und gäbe und nicht im geringsten zu beanstanden.

birscherl, Du hast keine Ahnung von dem was Du da von Dir gibst. Das Mischen von fiktiver Abrechnung und konkreter Abrechnung ist unzulässig und das ist die ständige Rechtsprechung bis hin zum BGH.

Komisch. Da steht nichts davon, dass er nach der fiktiven Abrechnung preiswerter reparieren lassen und dann diese MwSt nach berechnen kann.
Gegen die Ausführungen des anwaltlichen Einstiegs hat doch niemand was gesagt.

Möglich ist natürlich, nur die Teile zu kaufen, darauf die MwSt (hoffentlich nicht billiger als im Gutachten) geltend zu machen. Nur sobald der Versicherung quasi nachgewiesen wird, dass die fachgerechte Reparatur günstiger war, kann es Rückforderungen geben.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2017 um 20:35:43 Uhr:


birscherl, Du hast keine Ahnung von dem was Du da von Dir gibst. Das Mischen von fiktiver Abrechnung und konkreter Abrechnung ist unzulässig und das ist die ständige Rechtsprechung bis hin zum BGH.

Versuch doch bitte mal, Urteile "bis hin zum BGH" zu finden, die deine Meinung belegen. Du wirst nicht fündig werden.
Wie kommt der Anwalt auch nur darauf, deiner Meinung widersprechen zu können …

Solange das schadensrechtliche Bereicherungsverbot eingehalten wird (und das wird es, solange nicht sach- und fachgerecht repariert wird), ist eine Mischung von fiktiver und konkreter Abrechnung nun mal zulässig. Wenn allerdings auf der günstigeren Rechnung die sach- und fachgerechte Reparatur des kompletten Schadens bescheinigt wird, können natürlich auch nur diese Kosten geltend gemacht werden. Aber darum geht es bei einer Teilreparatur ja nicht.

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Oktober 2017 um 21:03:59 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Oktober 2017 um 20:35:43 Uhr:


birscherl, Du hast keine Ahnung von dem was Du da von Dir gibst. Das Mischen von fiktiver Abrechnung und konkreter Abrechnung ist unzulässig und das ist die ständige Rechtsprechung bis hin zum BGH.

Versuch doch bitte mal, Urteile "bis hin zum BGH" zu finden, die deine Meinung belegen. Du wirst nicht fündig werden.
Wie kommt der Anwalt auch nur darauf, deiner Meinung widersprechen zu können …

Solange das schadensrechtliche Bereicherungsverbot eingehalten wird (und das wird es, solange nicht sach- und fachgerecht repariert wird), ist eine Mischung von fiktiver und konkreter Abrechnung nun mal zulässig. Wenn allerdings auf der günstigeren Rechnung die sach- und fachgerechte Reparatur des kompletten Schadens bescheinigt wird, können natürlich auch nur diese Kosten geltend gemacht werden. Aber darum geht es bei einer Teilreparatur ja nicht.

Du beherrschst die Begrifflichkeiten nicht und googelst Dir gerne deine Pipi-Langstrumpf-Welt zurecht. Den Spaß lass ich Dir. Als Einstieg folgendes BGH Zitat:

"Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt."

Viel Spaß beim Suchen. 🙂

Ich glaub, wir schreiben aneinander vorbei. Wenn die Reparatur preiswerter ist, weil nur teilweise oder nicht fachgerecht repariert wurde und dies nachweisbar ist, kann die abgefallene MwSt geltend gemacht werden. Die Einschränkung ist aber von dir neu.

Aber halt nicht bei fachgerechter Reparatur gem. Gutachten, nur preiswerter (z.B. Stundensätze niedriger).

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