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Unfall mit Leihwagen Werkstatt, wer zahlt Haftpflicht oder Kasko

Themenstarteram 21. Dezember 2010 um 17:41

Hallo liebe Motor Talk Gemeinschaft.

Mir ist wieder mal ein Missgeschick passiert und ich brauche einen Rat.

Mein Fahrzeug war in der Werkstatt zur Reparatur und ich habe für die Zeit einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz und Kilometerbegrenzung erhalten. Zusätzlich wurde für eine Haftungspauschale für 1500,00€ abgeschlossen.

Während der Zeit der Nutzung passierte nunmehr ein Unfall mit dem Fahrzeug. Der Unfall geschah unverschuldet und die Haftpflichtversicherung des Verursachers wurde erfragt.

Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden von ca. 5000,00€.

Durch meine Person wurde nunmehr eine Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung und die Versicherung sagte eine Prüfung zu. Durch die Werkstatt wurde aber ohne mein Wissen eine sofortige Reparatur des Fahrzeugs durch sich selbst veranlasst. Der Schaden wurde erfasst aber nicht einer Art Gutachten unterworfen. Die Kaskoversicherung der Werkstatt hat nunmehr den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung bezahlt.

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers lehnt nunmehr die Übernahme des Schadens ab und begründet dies mit:

Die Schadensmeldung muss vom Eigentümer oder Verursacher kommen

Der Schaden ist zu begutachten

Eine Begutachtung und Reparatur durch den Eigentümer (Werkstatt) ist nicht zulässig

All das ist nicht geschehen!!!

Zusammenfassend bin ich nunmehr mit einer Zusatzforderung von 1500,00€ der Werkstatt konfrontiert. Was soll ich hier nur tun und mit wem sollte man denn hier reden.

Für sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar.

Vielen Dank und schönes Weihnachtsfest

 

 

MircoLO

 

Beste Antwort im Thema

N´abend Jungs,

 

schön, dass Ihr Euch bei der Rechtsfindung einig seid. Leider ist Eure Ansicht falsch.;)

 

Es ist keinesfalls so, dass der Mieter eines Fahrzeugs auf der Selbstbeteiligung sitzenbleibt, wenn er entgeltlich eine Haftungsreduzierung mit dem Vermieter vereinbart hat und der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.

 

In diesem Fall ist der Mieter vom Vermieter so zu stellen, als wäre er (Mieter) der Versicherungsnehmer einer Kasko-Versicherung und der Vermieter wäre der Kasko-Versicherer.

 

Klingt kompliziert, ist es auch.

 

Das Ergebnis ist dann jedenfalls (in Kurzform), dass dem Mieter ein sog. Quotenvorrecht hinsichtlich der von einem Dritten zu leistenden Entschädigung zusteht. Aus diesem Quotenvorrecht ist zuerst der Schaden des Mieters zu ersetzen (also die Selbstbeteiligung) und erst dann der Schaden der Vermieters.

 

Verzichtet der Vermieter darauf, den Schaden beim Dritten geltend zu machen, kann er das im Grunde schon tun. Allerdings bekommt er dann eben auch die Selbstbeteiligung nicht vom Mieter.

 

Eure Lösung wäre nicht sachgerecht. Sie würde vielmehr zu einer Besserstellung des Vermieters führen, für die es keinen rechtlichen Grund gibt.

 

Er hätte einen vollen Anspruch gegen den Verursacher und zusätzlich den Anspruch gegen den Mieter. Er könnte daher im vorliegenden Fall 1500 EUR an dem Schaden verdienen.

 

Und ein Verdienst -das zieht sich als roter Faden durch das Schadensrecht- ist immer Beleg dafür, dass bei der rechtlichen Lösung etwas schief gegangen ist...

 

Hafi

 

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Kann denn der Eigentümer des Wagens mal so einfach aus einem "klaren" Haftpflichtschaden einen Kaskoschaden machen:confused:

Was sagt/meint die eigene Versicherung des Halters dazu :confused:

Regelt dann nicht die Versicherung des AH den Schaden mit der Verischerung des Verursachers, wäre doch möglich, oder :confused:

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

 

Das ist schlichtweg Blödsinn. Wenn der Eigentümer selber Inhaber einer Werkstatt ist kann er sowohl fiktiv als auch mit eigener Rechnung abrechnen. Das ist allein seine Entscheidung. das gilt für jeden Geschädigten, allein dieser entscheidet was geschieht.

Das öffnet ja dem Betrug Tür und Tor. Schließlich wurde hier der Schaden ja auch vom Eigentümer (Werkstatt) ermittelt. Dass er den (unabhängig) ermittelten Schaden später in der eigenen Werkstatt reparieren kann und darf steht doch außer Frage.

 

/Wundert mich übrigens, dass die VK hier etwas gezahlt hat, normalerweise schickt die ihren eigenen Gutachter raus.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

N´abend Jungs,

schön, dass Ihr Euch bei der Rechtsfindung einig seid. Leider ist Eure Ansicht falsch.;)

Es ist keinesfalls so, dass der Mieter eines Fahrzeugs auf der Selbstbeteiligung sitzenbleibt, wenn er entgeltlich eine Haftungsreduzierung mit dem Vermieter vereinbart hat und der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.

In diesem Fall ist der Mieter vom Vermieter so zu stellen, als wäre er (Mieter) der Versicherungsnehmer einer Kasko-Versicherung und der Vermieter wäre der Kasko-Versicherer.

Klingt kompliziert, ist es auch.

Das Ergebnis ist dann jedenfalls (in Kurzform), dass dem Mieter ein sog. Quotenvorrecht hinsichtlich der von einem Dritten zu leistenden Entschädigung zusteht. Aus diesem Quotenvorrecht ist zuerst der Schaden des Mieters zu ersetzen (also die Selbstbeteiligung) und erst dann der Schaden der Vermieters.

Verzichtet der Vermieter darauf, den Schaden beim Dritten geltend zu machen, kann er das im Grunde schon tun. Allerdings bekommt er dann eben auch die Selbstbeteiligung nicht vom Mieter.

Eure Lösung wäre nicht sachgerecht. Sie würde vielmehr zu einer Besserstellung des Vermieters führen, für die es keinen rechtlichen Grund gibt.

Er hätte einen vollen Anspruch gegen den Verursacher und zusätzlich den Anspruch gegen den Mieter. Er könnte daher im vorliegenden Fall 1500 EUR an dem Schaden verdienen.

Und ein Verdienst -das zieht sich als roter Faden durch das Schadensrecht- ist immer Beleg dafür, dass bei der rechtlichen Lösung etwas schief gegangen ist...

Hafi

Danke Hafi, das mein ich doch. Ich konnt es nur nicht so schön erklären, wie Du.

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

Hallo Hafi,

 

und wie sieht es aus wenn der Vermieter gänzlich auf seine Ansprüche gegenüber des Schädiger verzichtet weil er seine Kasko in Anspruch genommen hat? Dann kann der Vermieter rechtlich gesehen die vertraglich vereinbarten 1.500 Euro Selbstbehalt vom Mieter fordern, oder sehe ich das falsch?

Ich versuch´s nochmal anders zu erklären, weil es schon eine komplexe Rechtslage ist.

 

Man muss bei diesen Fällen ganz strikt die zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnisse trennen.

Da ist einmal der Vermieter (VM), der einen Kaskoversicherungsvertrag mit seinem Versicherer (VU) hat. Diesem Vertrag liegen die jeweiligen AKB und das VVG als übergeordnetes Gesetz zugrunde.

 

Die Vereinbarungen dieses Vertrags kennen wir nicht. Wir wissen nicht, welche SB vereinbart ist und welche Sonderabreden getroffen wurden. Es ist zum Beispiel durchaus möglich, dass die Selbstbeteiligung (SB), die VM und VU vereinbart haben, bei 2000 oder 3000 EUR liegt.

 

Mit diesem Vertrag hat unser TE absolut nichts zu tun. Er ist keine mitversicherte Person (das ist der Fahrer in Kasko niemals!) und kann keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag herleiten.

 

Und dann gibt es den Mietvertrag zwischen VM und unserem TE. Der Vertrag hat mit Versicherungen erstmal gar nichts zu tun.

 

Auf Grund dieses Mietvertrags haftet der TE vollständig für den Schaden, den er an der vermieteten Sache selbst verursacht hat und ggf. auch für Schäden, die ein Dritter verursacht hat. Das ist in jedem Mietvertrag anders geregelt.

 

Nun würde unter diesen Bedingungen kein Mensch mehr ein Auto mieten, weil er damit rechnen muss, am Ende der Mietzeit ruiniert zu sein, weil z.B. der neue A6 platt ist.

 

Aus diesem Grund bietet der Vermieter an, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts die Haftung auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Sprich: egal, wie hoch der Schaden ist, zahlt der Mieter nur 1500 EUR.

Das sieht aus wie eine Kasko SB, ist aber eigentlich gar keine, sondern nur eine Vereinbarung im Mietvertrag.

 

So, und jetzt wird´s kompliziert.

 

Wenn ein Schaden zum Teil von einem Dritten (mit-)verursacht wurde und ein Kasko-Versicherer den Schaden des VN erstattet hat, gehen die Ansprüche gegen den Dritten auf den Kaskoversicherer über, soweit er sie dem eigenen VN gegenüber erfüllt hat. Bei einer Haftungsquote stellt sich dann aber die Frage, wer zuerst "zugreifen" darf, wenn der Gegner nicht alles zu erstatten hat. Hier kommt das Quotenvorrecht des VN zum Tragen, das bestimmmt, dass der VN vorrangig zu bedienen ist. Das folgt aus der Differenztheorie zu § 86 VVG.

 

Und für die Mietverträge sagt die Rechtsprechung nun, dass der Vermieter, der sich quasi "wie ein Kasko-Versicherer" verhält, indem er dem Kunden gegen Entgelt eine Haftungsbegrenzung anbietet (siehe oben), sich auch verhalten muss, wie ein Kasko Versicherer. Ergo wird das Quotenvorrecht auf solche Fälle analog angewendet.

 

Wie gesagt: das ist eine analoge Anwendung und hat nichts damit zu tun, wie das Versicherungsverhältnis zwischen VM und VU tatsächlich ausgestaltet ist. Es wäre auch so zu verfahren, wenn der Vermieter überhaupt keine Versicherung für seine Flotte abgeschlossen hätte aber eine Haftungsbegrenzung verkaufen würde.

 

Daraus folgt wiederum, dass es auch völlig egal ist, ob der VM den Verursacher tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Genauso ist es ja auch egal, ob ein "echter" Kasko-Versicherer seinen Regressanspruch gegen den gegnerischen Versicherer anmeldet oder nicht. Davon bekommen die anderen Beteiligten ja auch gar nichts mit.

 

Entscheidend ist, dass der Mieter -genau wie ein Kasko-VN- aus den möglichen Ansprüchen gegen einen Dritten vorrangig zu befriedigen ist. Da er aber als Mieter selbst keine Ansprüche gegen den Dritten geltend machen kann, wird er dem VM gegenüber einfach so gestellt, als wäre er ein Kasko-VN und der Dritte hätte geleistet.

 

Ich hoffe, ich konnte es jetzt ein wenig deutlicher machen.

 

Gruß

Hafi

 

 

 

 

 

 

Sehr interssant.

Danke dafür!

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN

Sehr interssant.

Danke dafür!

Hast du das alles echt verstanden :confused:

 

oder gibst du jetzt an wie eine Tüte Mücken :D

 

Ich muss noch mal alles lesen.......:(

 

Gruß

 

Delle

am 23. Dezember 2010 um 10:35

Also ich nehme für mich mit.

Der Mieter braucht die 1.500 Euro nicht zu zahlen.

Gruß

Frank, der die Beiträge von Hafi 2x gelesen hat. ;)

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Hast du das alles echt verstanden :confused:

oder gibst du jetzt an wie eine Tüte Mücken :D

Ich muss noch mal alles lesen.......:(

Hierzu fallen mir jetzt ad hoc 3 Antworten ein. Und da mir die Entscheidung schwer fällt, stell´ ich sie, zur Zeit der Geschenke, einfach mal alle ein. Ein jeder möge sich die ihm am passendsten erscheinende aussuchen:

Psychologisch wertvoll:

Ich hab´s gar nicht gelesen; es sollte nur ein Startschuss dafür sein, dass hafi möglichst viele Danke erhält! :D

Humoristisch:

Wenn man nicht tagtäglich mit solchen Dingen zu tun hat, kann es beim Lesen solcher Texte schon mal Verständnissschwierigkeiten geben! :D:D

... und unter Berücksichtigung von:

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

Frank, der die Beiträge von Hafi 2x gelesen hat. ;)

Bildungspolitisch:

Dass laut Pisa-Studie die Lesekompetenz in Deutschland nicht sonderlich gut ist, ist ein uralter Hut! :D:D:D

LG

Elk_EN

Wünscht allen ein friedvolles Weihnachtsfest und einen guten Übergang ins Jahr 2011!

 

Dir und allen anderen hier auch ein schönes Fest :D

 

Gruß vom Glühwein trinkenden Delle....:cool:

 

 

Scheiß egal jetzt, die Gutachten schreibt ja der Computer........:)

 

Gruß

 

Delle

 

 

Vorbildlich eindeutig sind die Mietbedingungen von AVIS:

 

"9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere Avis entstehende Kosten und Mietausfall.

.

.

 

10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 9 gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren. Die Zusatzgebühr sowie etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information."

 

O.

 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

 

Scheiß egal jetzt, die Gutachten schreibt ja der Computer........:)

und kürzen tut sie auch der Computer :p:p:p

Prost :D

*duckundweg*

Zitat:

Original geschrieben von Golf5GTI/DSG

und kürzen tut sie auch der Computer :p:p:p

 

Prost :D

 

*duckundweg*

Rofl............:D

Hallo zusammen,

 

wo gerade alle so nett beisammen stehen, schließe ich mich an und wünsche Euch allen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch nach 2011!

 

Auf dass wir alle nicht vergessen, dass es Wichtigeres als Stundenverrechnungssätze und Verbringungskosten gibt!

 

Zum Wohlsein.

 

Hafi

 

 

ok, verhunzen wir kurzfristig eine seite in diesem thread *schreddiundtwelfedieaugenzubinde*

Allen ein frohes Fest und jedem was er verdient hat ;) :>

Themenstarteram 24. Dezember 2010 um 9:15

Liebe Motor Talk Gemeinde,

Meine Fragestellung hat ein großes Interesse gefunden und ich glaube die Richtige Antwort zu erkennen.

Mit der eigenständigen schnellen Reparatur Schadens durch die Werkstatt mit dem Stern und die nachfolgende eiegnständige Einriechung mir nicht bekannter Rechnungen und Aufwenduingen an die Kaskoversicherung des Eigentümers hat der Eigentümer faktisch eine Verzichterklärung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Verursachers vorgenommen. In dieser Einreichung bei der Kaskoversicherung hat aus meinem Kenntnisstand niemals eine Rolle gespielt, dass es sich hier um einen Haftpflichtschaden handelt.

Aus dieser Verfahrensweise ist für mich als Nutzer vollkommen klar, dass die Haftplichtversicherung des Verursachers heute, also nach 9 Monaten so reagiert, dass alle Anspüche abgelehnt werden.

Logischer Weise kann man als Eigentümer des Fahrzeug doch im März erklären es war eine selbstverschuldeter Unfall im öffentlichen Verkehrsraum und neun Monate später wo alles schon gelaufen sit ein fremdverschuldeter Unfall im öffentlichen Verkehrraum. Man muss doch mal wissen was man will.

Das Problem wird sauber geklärt und man wird sich dazu verständigen.

Ich als Nutzer eines solchen Leihwagens nehme hier mit dass man konsequent die Formalie in der Bearbeitung bei ähnliches Fällen einhalten muss. Also auch wenn nur ein kleiner Parkrempler statfinmdet muss man mit so einem Fahrzeug die Polizei bei Unfall holen.

Schöne Wehnachten und guten Rutsch sendet Mirco aus LO.

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