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Unfall mit Leihwagen Werkstatt, wer zahlt Haftpflicht oder Kasko

Themenstarteram 21. Dezember 2010 um 17:41

Hallo liebe Motor Talk Gemeinschaft.

Mir ist wieder mal ein Missgeschick passiert und ich brauche einen Rat.

Mein Fahrzeug war in der Werkstatt zur Reparatur und ich habe für die Zeit einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz und Kilometerbegrenzung erhalten. Zusätzlich wurde für eine Haftungspauschale für 1500,00€ abgeschlossen.

Während der Zeit der Nutzung passierte nunmehr ein Unfall mit dem Fahrzeug. Der Unfall geschah unverschuldet und die Haftpflichtversicherung des Verursachers wurde erfragt.

Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden von ca. 5000,00€.

Durch meine Person wurde nunmehr eine Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung und die Versicherung sagte eine Prüfung zu. Durch die Werkstatt wurde aber ohne mein Wissen eine sofortige Reparatur des Fahrzeugs durch sich selbst veranlasst. Der Schaden wurde erfasst aber nicht einer Art Gutachten unterworfen. Die Kaskoversicherung der Werkstatt hat nunmehr den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung bezahlt.

Die Haftpflichtversicherung des Verursachers lehnt nunmehr die Übernahme des Schadens ab und begründet dies mit:

Die Schadensmeldung muss vom Eigentümer oder Verursacher kommen

Der Schaden ist zu begutachten

Eine Begutachtung und Reparatur durch den Eigentümer (Werkstatt) ist nicht zulässig

All das ist nicht geschehen!!!

Zusammenfassend bin ich nunmehr mit einer Zusatzforderung von 1500,00€ der Werkstatt konfrontiert. Was soll ich hier nur tun und mit wem sollte man denn hier reden.

Für sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar.

Vielen Dank und schönes Weihnachtsfest

 

 

MircoLO

 

Beste Antwort im Thema

N´abend Jungs,

 

schön, dass Ihr Euch bei der Rechtsfindung einig seid. Leider ist Eure Ansicht falsch.;)

 

Es ist keinesfalls so, dass der Mieter eines Fahrzeugs auf der Selbstbeteiligung sitzenbleibt, wenn er entgeltlich eine Haftungsreduzierung mit dem Vermieter vereinbart hat und der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.

 

In diesem Fall ist der Mieter vom Vermieter so zu stellen, als wäre er (Mieter) der Versicherungsnehmer einer Kasko-Versicherung und der Vermieter wäre der Kasko-Versicherer.

 

Klingt kompliziert, ist es auch.

 

Das Ergebnis ist dann jedenfalls (in Kurzform), dass dem Mieter ein sog. Quotenvorrecht hinsichtlich der von einem Dritten zu leistenden Entschädigung zusteht. Aus diesem Quotenvorrecht ist zuerst der Schaden des Mieters zu ersetzen (also die Selbstbeteiligung) und erst dann der Schaden der Vermieters.

 

Verzichtet der Vermieter darauf, den Schaden beim Dritten geltend zu machen, kann er das im Grunde schon tun. Allerdings bekommt er dann eben auch die Selbstbeteiligung nicht vom Mieter.

 

Eure Lösung wäre nicht sachgerecht. Sie würde vielmehr zu einer Besserstellung des Vermieters führen, für die es keinen rechtlichen Grund gibt.

 

Er hätte einen vollen Anspruch gegen den Verursacher und zusätzlich den Anspruch gegen den Mieter. Er könnte daher im vorliegenden Fall 1500 EUR an dem Schaden verdienen.

 

Und ein Verdienst -das zieht sich als roter Faden durch das Schadensrecht- ist immer Beleg dafür, dass bei der rechtlichen Lösung etwas schief gegangen ist...

 

Hafi

 

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Naja, nach dem Schreiben zu urteilen hat ja die Werkstatt versäumt, den normalen Werdegang einzuhalten. Ich mein da kann ja jeder kommen und behaupten, ich hatte einen Unfall, dies das und jenes war kaputt, begutachtung nicht möglich, da bereits repariert.

Wenn die gegner. KH die Zahlung verweigert, weil die Werkstatt das verbockt hat und deine Unschuld an dem Unfall feststeht, bist Du eigentlich raus aus der Nummer. Wobei ich das Vorgehen nicht so ganz verstehe, wenn eine Werkstatt nach einem Gutachter ruft, kommt der meist am selben Tag, spätestens am Nächsten. Dann wär der Brei gegessen.

ME müsste die Werkstatt den Schaden selbst tragen. Vorausgesetzt es stimmt alles so, wie du gepostet hast.

Aber wahrscheinlich bleibt dir nichts anderes übrig, als die rechtl Beistand zu suchen.

Geh zum Anwalt, ich sehe da die Werkstatt in der Schuld, da Sie zu eifrig den Schaden repariet hat ohne ein Gutachten (Unabhängig) erstellen zu lassen.

Da du nicht Schuld am Unfall bist, sollen die das doch mit der gegnerischen Versicherung ausdiskutieren. Zahle würde ich erstmal nichts.

Zitat:

Original geschrieben von BerndtLO

Hallo liebe Motor Talk Gemeinschaft.

 

Mir ist wieder mal ein Missgeschick passiert und ich brauche einen Rat.

 

Mein Fahrzeug war in der Werkstatt zur Reparatur und ich habe für die Zeit einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz und Kilometerbegrenzung erhalten. Zusätzlich wurde für eine Haftungspauschale für 1500,00€ abgeschlossen.

Leihwagen wurde mit Vollkaskoschutz angemietet. Was deckt die zusätzliche Versicherung ab?

Begrenzung des Eigenanteils auf 1500 € oder  den Eigenanteil in Höhe von 1500 € bei dem vereinbarten Vollkaskoschutz?  

 

Ich vermute der erste Fall ist zutreffend. Dann hast Du 1500 € der Werkstatt zu zahlen und Dir kann die Höhe des Schadens egal sein, solange diese nicht kleiner als 1500 € ist.

 

Was die Haftpflichtversicherung sagt, kann Dir auch egal sein. Das ist Sache der Werkstatt.

 

O.

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Zitat:

Original geschrieben von BerndtLO

Hallo liebe Motor Talk Gemeinschaft.

 

Mir ist wieder mal ein Missgeschick passiert und ich brauche einen Rat.

 

Mein Fahrzeug war in der Werkstatt zur Reparatur und ich habe für die Zeit einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz und Kilometerbegrenzung erhalten. Zusätzlich wurde für eine Haftungspauschale für 1500,00€ abgeschlossen.

Leihwagen wurde mit Vollkaskoschutz angemietet. Was deckt die zusätzliche Versicherung ab?

Begrenzung des Eigenanteils auf 1500 € oder  den Eigenanteil in Höhe von 1500 € bei dem vereinbarten Vollkaskoschutz?  

 

Ich vermute der erste Fall ist zutreffend. Dann hast Du 1500 € der Werkstatt zu zahlen und Dir kann die Höhe des Schadens egal sein, solange diese nicht kleiner als 1500 € ist.

 

Was die Haftpflichtversicherung sagt, kann Dir auch egal sein. Das ist Sache der Werkstatt.

 

O.

Sorry, sehe gerade , dass TE unschuldig am Unfall sein soll. Dann hat er nur bis zu 1500 € zu zahlen, wenn ihm eine Teilschuld zugerechnet wird.

 

O.

Zitat:

Durch meine Person wurde nunmehr eine Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung und die Versicherung sagte eine Prüfung zu. Durch die Werkstatt wurde aber ohne mein Wissen eine sofortige Reparatur des Fahrzeugs durch sich selbst veranlasst. Der Schaden wurde erfasst aber nicht einer Art Gutachten unterworfen

.

Hallo Mirco,

leider ist es das gute Recht des Eigentümers der beschädigten Sache sich um den an seinem Eigentum entstandenen Schaden selber zu kümmern ohne Dich zu fragen. Oder wie würdest Du es finden wenn Du Dein Auto verleihst, kaputt wieder bekommst und der Ausleiher will bestimmen was zu tun ist.

im Regelfall sieht es so aus:

- Polizei zur Unfallaufnahme (bei Mietfahrzeugen eigentlich immer Pflicht)

- dem Eigentümer eine Schadenshergangsschilderung und UM der Polizei aushändigen

- für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Mehr hast Du damit nicht zu tun und erst Recht kein Mitspracherecht wie abgewickelt werden soll. Das bestimmt allein der Eigentümer.

Gruß Peter der mal wieder kopfschüttelnd hier sitzt und nicht glaubt was manche so denken

Zitat:

Original geschrieben von sv-p.s

Zitat:

Durch meine Person wurde nunmehr eine Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung und die Versicherung sagte eine Prüfung zu. Durch die Werkstatt wurde aber ohne mein Wissen eine sofortige Reparatur des Fahrzeugs durch sich selbst veranlasst. Der Schaden wurde erfasst aber nicht einer Art Gutachten unterworfen

.

Hallo Mirco,

leider ist es das gute Recht des Eigentümers der beschädigten Sache sich um den an seinem Eigentum entstandenen Schaden selber zu kümmern ohne Dich zu fragen. Oder wie würdest Du es finden wenn Du Dein Auto verleihst, kaputt wieder bekommst und der Ausleiher will bestimmen was zu tun ist.

im Regelfall sieht es so aus:

- Polizei zur Unfallaufnahme (bei Mietfahrzeugen eigentlich immer Pflicht)

- dem Eigentümer eine Schadenshergangsschilderung und UM der Polizei aushändigen

- für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Mehr hast Du damit nicht zu tun und erst Recht kein Mitspracherecht wie abgewickelt werden soll. Das bestimmt allein der Eigentümer.

Gruß Peter der mal wieder kopfschüttelnd hier sitzt und nicht glaubt was manche so denken

Wenn ich ein Auto miete und unverschuldet in einen Unfall verwickelt werde. Dann habe ich einen Anspruch gegen die Haftpflich des Verursachers. Wenn ich dann vorsätzlich die Schadensbearbeitung vereitle, indem ich einfach selbst repariere ohne Gutachter und dergleichen. Kann ich doch nicht den Mieter für mein Versagen in Regress nehmen.

Die Versicherung hat abgelehnt, weil:

Die Schadensmeldung muss vom Eigentümer oder Verursacher kommen

Der Schaden ist zu begutachten

Eine Begutachtung und Reparatur durch den Eigentümer (Werkstatt) ist nicht zulässig

Dafür kann doch nicht der TE in die Pflicht genommen werden. Der hat ja bezgl. der Rep. keinen Anspruch gegen die Versicherung.

Da kannst Du mit dem Kopf schütteln wie Du willst.

Im Übrigen gilt die SB im Mietvertrag nur Schäden, die der Mieter verschuldet hat.

Zitat:

Wenn ich ein Auto miete und unverschuldet in einen Unfall verwickelt werde. Dann habe ich einen Anspruch gegen die Haftpflich des Verursachers.

Da es sich dabei NICHT um dein Eigentum handelt hast du keinerlei Anspruch an der beschädigten Sache. Weder ein Mitspracherecht wie, wann, wo und wer repariert noch wie und was der Eigentümer mit seinem Eigentum macht. Du bist NUR Mieter und hast nur Anspruch auf eine funktionierende Sache. Mehr nicht! Wird die Sache beschädigt hast du Anspruch das dir eine funktionstüchtige, gleichwertige Sache vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Was dieser dann mit der beschädigten Sache macht ist allein sein Ding.

Solltest Du dabei verletzt werden, ist das Dein Schaden den Du dann gegenüber dem gegnerischem Versicherer geltend machen musst.

Zitat:

Eine Begutachtung und Reparatur durch den Eigentümer (Werkstatt) ist nicht zulässig

Das ist schlichtweg Blödsinn. Wenn der Eigentümer selber Inhaber einer Werkstatt ist kann er sowohl fiktiv als auch mit eigener Rechnung abrechnen. Das ist allein seine Entscheidung. das gilt für jeden Geschädigten, allein dieser entscheidet was geschieht.

Zitat:

Dafür kann doch nicht der TE in die Pflicht genommen werden. Der hat ja bezgl. der Rep. keinen Anspruch gegen die Versicherung.

Oh doch, da der Mieter in der Pflicht ist das der Eigentümer seine unbeschädigte Sache, bzw. in dem Zustand wie angemietet zurück erhält. Wird die Sache durch Dritte beschädigt, ist der Mieter dazu in der Pflicht dem Vermieter / Eigentümer alle ihm notwendigen Unterlagen wie UM, Skizze, Unfallhergang und eventuell gefertigte Bilder zur Verfügung zu stellen, sich aber nicht in Eigenregie um die Schadensregulierung kümmern. Wird durch den Mieter, bei dem Versuch auf die Regulierung einzuwirken, dem Vermieter / Eigentümer die Regulierung erschwert oder gar verhindert so kann der Vermieter / Eigentümer den dadurch entstandenen Schaden und / oder Aufwand dem Mieter in Rechnung stellen.

Gruß Peter der noch immer den Kopf schüttelt

Peter, bleib Ruhig.........;)

 

Du hast Recht und du hast das auch vernünftig und nachvollziebar erklärt.

 

Entweder man versteht es, oder eben nicht.......:rolleyes:

 

Kollegiale Grüße von

 

Delle

Danke Delle,

ich bin ruhig, glaube ich zumindest. Da hatte ich die letzten Tage andere Dinge über die man sich aufregen könnte :rolleyes:, wie über das an meinem vorweihnachtlichen Freudenpaket ein wichtiges Zubehörteil nicht mitgeliefert wurde und ich den halben Tag damit zugebracht habe dieses zu bekommen.

Gruß Peter der sich wieder über sein Geschenk erfreut

Hmm, soweit gehe ich ja mit euch, dass der Eigentümer entscheidet was, wann geschieht. Es kann aber doch irgendwie nicht sein, dass hier vom unschuldigen 1500€ SB verlangt werden :eek:

Grüße

Steini

Hallo Steini,

der Eigentümer hat sich für eine Regulierung über seine Vollkasko entschieden und ist demnach berechtigt den Vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vom Mieter einzufordern.

Hiergegen kann der Mieter Beschwerde einlegen und hoffen das der Vermieter / Eigentümer sich doch dazu durchringt und sich mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzt um dort den entstandenen Schaden geltend zu machen. Was allerdings immer noch in der Entscheidungsfreiheit des Vermieters / Eigentümers liegt.

Was ein Gericht letztendlich entscheidet wäre Kaffeesatzlesen und dazu kennen wir nicht die vertraglichen Bestimmungen die vereinbart wurden, bzw. die der Mieter unterzeichnet hat.

Gruß Peter der noch arbeiten darf

N´abend Jungs,

 

schön, dass Ihr Euch bei der Rechtsfindung einig seid. Leider ist Eure Ansicht falsch.;)

 

Es ist keinesfalls so, dass der Mieter eines Fahrzeugs auf der Selbstbeteiligung sitzenbleibt, wenn er entgeltlich eine Haftungsreduzierung mit dem Vermieter vereinbart hat und der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.

 

In diesem Fall ist der Mieter vom Vermieter so zu stellen, als wäre er (Mieter) der Versicherungsnehmer einer Kasko-Versicherung und der Vermieter wäre der Kasko-Versicherer.

 

Klingt kompliziert, ist es auch.

 

Das Ergebnis ist dann jedenfalls (in Kurzform), dass dem Mieter ein sog. Quotenvorrecht hinsichtlich der von einem Dritten zu leistenden Entschädigung zusteht. Aus diesem Quotenvorrecht ist zuerst der Schaden des Mieters zu ersetzen (also die Selbstbeteiligung) und erst dann der Schaden der Vermieters.

 

Verzichtet der Vermieter darauf, den Schaden beim Dritten geltend zu machen, kann er das im Grunde schon tun. Allerdings bekommt er dann eben auch die Selbstbeteiligung nicht vom Mieter.

 

Eure Lösung wäre nicht sachgerecht. Sie würde vielmehr zu einer Besserstellung des Vermieters führen, für die es keinen rechtlichen Grund gibt.

 

Er hätte einen vollen Anspruch gegen den Verursacher und zusätzlich den Anspruch gegen den Mieter. Er könnte daher im vorliegenden Fall 1500 EUR an dem Schaden verdienen.

 

Und ein Verdienst -das zieht sich als roter Faden durch das Schadensrecht- ist immer Beleg dafür, dass bei der rechtlichen Lösung etwas schief gegangen ist...

 

Hafi

 

Hallo Hafi,

und wie sieht es aus wenn der Vermieter gänzlich auf seine Ansprüche gegenüber des Schädiger verzichtet weil er seine Kasko in Anspruch genommen hat? Dann kann der Vermieter rechtlich gesehen die vertraglich vereinbarten 1.500 Euro Selbstbehalt vom Mieter fordern, oder sehe ich das falsch?

Gruß Peter

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