Unfall mit Fahrradfahrer auf Gehweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung
Hallo,
ich möchte aus einer Nebenstraße nach rechts auf eine Hauptstraße abbiegen. Halte an und gucke mehrfach nach links und rechts. Rechts auch, weil gegenüber eine Bushaltestelle ist, wo Autos auch schon mal einen Bus überholen. An der Hauptstraße sind an beiden Seiten reine Gehwege. Nirgends war ein ebike-Fahrer zu sehen. Irgendwann kann ich fahren, weil von links kein Auto kommt und beim Anfahren ist auf einmal ein eBike-Fahrer vor mir, welches ich leider leicht anfahre und der Fahrer fällt. Der Fahrer fuhr auf dem linken Gehweg und kam also von rechts. Keine Freigabe für Radfahrer. Er hat sich Gott sei Dank nicht verletzt. Kontrolle durch Krankenwagen und auch Polizei. Polizei sagt, ich habe volle Schuld, weil der Fahrradfahrer Vorfahrt gehabt hätte. Ich bin ratlos. Der fahrradfahrer hat doch auch einiges falsch gemacht.
186 Antworten
Ein Gehweg gehört nicht zur Fahrbahn,wir reden hier nicht von Seitenstreifen oder Radwegen.
Und das Wort Vorfahrt ist auch abhängig von der Art der Fahrspur.
Und nur dort kann man auch Vorfahrt haben,aber niemals auf dem Gehweg.
Selbst bei einem Vorfahrt achten Schild hat in diesem Fall alles auf dem Gehweg zu warten.
Weil es nicht die Fahrbahn ist,auch nicht in seiner gesamten Breite.
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Mai 2023 um 21:47:29 Uhr:
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Mai 2023 um 21:38:49 Uhr:
Wenn der Radfahrer auf dem Gehweg unterwegs ist kann er keine Vorfahrt haben,die bezieht sich auf die Fahrbahn.Nein, die Vorfahrt gilt für die ganze Straße, dazu gehören z.B. auch Seitenstreifen und Radwege. Und wer "Vorfahrt gewähren" hat, der muss sämtlichen querenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Weil der Radfahrer aber auf dem Gehweg nicht fahren durfte, trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden, bis hin zur alleinigen Schuld. Dazu gibt es reichlich Rechtsprechung.
Das befreit den TE aber nicht automatisch von OWi- und Straftatsvorwürfen.
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 23. Mai 2023 um 21:53:59 Uhr:
Zitat:
@AS60 schrieb am 23. Mai 2023 um 21:29:49 Uhr:
Vielleicht hast du ja auch Schulungsbedarf.Schon mal was von Legalitätsprinzip gehört. Heißt übersetzt, dass jede bekannte Straftat zur Anzeige gebracht werden muss. Egal ob Antrags-oder Offizialdelikt. Der Staatsanwalt entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise. Das war früher mal anders.
...
Da war die Sachbearbeiterin beim Kommissariat im Bremen aber anderer Meinung. Die Körperverletzung meines Sohnes war ein Antragsdelikt und wurde nicht von der Polizei verfolgt. Ein ähnlichen Fall hatten wir schon bei uns in Niedersachsen. Auch der Fall war ein Antragsdelikt. Nichts anderes sagt (StGB) § 230 aus.
Keine Ahnung, woher du dein Wissen hast.
Wir kommen zwar eigentlich vom Thema ab, aber das Legalitätsprinzip gilt auch für Bremen oder Niedersachsen. Vielleicht hat man hier seitens der Sachbearbeitung interne Absprachen mit der StA oder telefoniert kurz. Für die Beamten die am "Tatort" sind gibt´s keine andere Optionen als zu schreiben. Und mein Wissen habe ich aus 44 Jahren Polizeidienst.
Zitat:
@manvo schrieb am 23. Mai 2023 um 21:57:12 Uhr:
Das Wesentliche ist der Fussweg, da hat keiner Vorfahrt.
Ende mit der "Korintenkackerei"!
Du kannst natürlich die Diskussion für dich als beendet erklären. Hoffentlich liest du aber noch weiter mit, um deine Fehlannahmen zu korrigieren. Deine Aussage gilt schon mal für zahlreiche Fälle nicht: Radelnde Kinder, Gehwege mit Radfahrerfreigabe, gemeinsamer Rad- und Gehweg (Zeichen 240). Das sind zwar alles keine Fälle wie beim TE, aber alles Fälle, in denen deine Aussage falsch ist.
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 23. Mai 2023 um 21:53:59 Uhr:
Da war die Sachbearbeiterin beim Kommissariat im Bremen aber anderer Meinung. Die Körperverletzung meines Sohnes war ein Antragsdelikt und wurde nicht von der Polizei verfolgt. Ein ähnlichen Fall hatten wir schon bei uns in Niedersachsen. Auch der Fall war ein Antragsdelikt. Nichts anderes sagt (StGB) § 230 aus.
Wie sollte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse beurteilen, wenn sie gar keine Kenntnis vom Fall erlangt?
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 23. Mai 2023 um 22:06:19 Uhr:
42
Was soll uns diese Zahl sagen?
Die Antwort auf alles.
https://de.wikipedia.org/wiki/42_(Antwort)
@Rockville
Jetzt Whataboutism?
Auf den Fußweg des TE trift das alles nicht zu, was du plötzlich ins Spiel bringst.
Geht es hier um Rechthaberei?
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Mai 2023 um 22:06:04 Uhr:
....
Wie sollte die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse beurteilen, wenn sie gar keine Kenntnis vom Fall erlangt?
Gar nicht, weil sie es nicht muss. Lies doch (StGB) § 230 durch. So schwer ist der ja nicht zu verstehen. Genauso handelt die Polizei in Bremen in bei uns im Landkreis (OHZ). Vieleicht ist für einige Polizeidienststellen das Wort "öffentliches Interesse" extrem dehnbar. Ich wüsste aber nicht, welches öffentliches Interesse im Falle des TE bestanden haben soll.
Ich vermute aber mal, dass (StGB) § 230 für alle Bundesländer gilt.
Du hast da etwas falsch verstanden. Aber das ist oft so, wenn der Laie meint, er könne von einem Einzelfall Rückschlüsse auf die allgemeine Regel ziehen. Was soll ich da jetzt mit jemandem diskutieren, der nicht mal einen Paragraphen einer Rechtsvorschrift richtig nennen kann?
Zitat:
@manvo schrieb am 23. Mai 2023 um 23:03:48 Uhr:
Geht es hier um Rechthaberei?
Es geht um die Richtigstellung deiner falschen Behauptungen. Aber hier im Thread darf mal wieder jeder seinen Senf dazugeben, auch wenn er keine Ahnung hat. "Wer hat noch nicht, wer will noch mal?"
Man kann dem TE eigentlich nur den Gang zum Anwalt empfehlen, wenn tatsächlich eine Straftat vorgeworfen werden sollte.
Da muss ich leider auch mal drauf Antworten weil es mir beim lesen weh tut.
Grundsätzlich richtet sich die Form und die Durchführung des Strafverfahrens nicht nach dem StGB, dass ist nur die Strafvorschrift und teilt uns mit, dass die KV ein Antragsdelikt ist.
Die Formvorschrift ist die StPO und die besagt einfach gesagt, dass es in Deutschland das Legalitätsprinzip gibt, heißt die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen müssen bei Kenntnis einer Straftat ermitteln.
Machen sie das nicht, machen sie sich selbst strafbar.
Des Weiteren fällt es Ihnen schwer zu differenzieren zwischen StrafANZEIGE und StrafANTRAG.
Und auch in Bremen gelten die Bundesgesetze wenn mich nicht alles täuscht.
Vorgehensweise bei einem VU mit:
Polizei kommt, eine Person vermeintlich verletzt, Polizei hat Kenntnis über den Anfangsverdacht einer Straftat (hier fahrlässige KV), Polizei nimmt den Unfall auf ("Ermittelt"😉 und schreibt eine Strafanzeige gegen den vermeintlichen Verursacher.
Da die fahrlässige KV ein Antragsdelikt ist, wird der Geschädigte gefragt, ober er Strafantrag stellen möchte. Dies kann er tun oder auch sein lassen.
Anschließend geht die Akte an die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens.
Dies prüft da es ein Antragsdelikt ist, ob ein Strafantrag vorliegt.
Bei Ja entscheidet sie wie es weiter geht (Einstellung, Strafbefehl, Anklage).
Bei Nein prüft sie das öffentliche Interesse, bei Ja wird wie oben vorgegangen, bei Nein wird das Verfahren eingestellt.
@Rockville
Ich habe im Bezug auf dem TE seiner Sache, gar nichts falsch behauptet.
Das nenne mir mal speziell!
Aber deinen Stiel kann man inzwischen erkennen, machst Whataboutism damit du Recht hast.
Dann natürlich deutlich und persönlich sagen, daß der Andere keine Ahnung hat.
Irgendwie schlechter Stiel, aber befriedigt wohl.
Dass der TE schon alles beim Anwalt hat, hast du wohl auch nicht mitbekommen?
Mustes ja noch deinen schlauen Rat erteilen?!
Zitat:
@Owinator schrieb am 24. Mai 2023 um 08:36:34 Uhr:
Da muss ich leider auch mal drauf Antworten weil es mir beim lesen weh tut.
Grundsätzlich richtet sich die Form und die Durchführung des Strafverfahrens nicht nach dem StGB, dass ist nur die Strafvorschrift und teilt uns mit, dass die KV ein Antragsdelikt ist.
Die Formvorschrift ist die StPO und die besagt einfach gesagt, dass es in Deutschland das Legalitätsprinzip gibt, heißt die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen müssen bei Kenntnis einer Straftat ermitteln.
Machen sie das nicht, machen sie sich selbst strafbar.
Des Weiteren fällt es Ihnen schwer zu differenzieren zwischen StrafANZEIGE und StrafANTRAG.
Und auch in Bremen gelten die Bundesgesetze wenn mich nicht alles täuscht.
Vorgehensweise bei einem VU mit:
Polizei kommt, eine Person vermeintlich verletzt, Polizei hat Kenntnis über den Anfangsverdacht einer Straftat (hier fahrlässige KV), Polizei nimmt den Unfall auf ("Ermittelt"😉 und schreibt eine Strafanzeige gegen den vermeintlichen Verursacher.
Da die fahrlässige KV ein Antragsdelikt ist, wird der Geschädigte gefragt, ober er Strafantrag stellen möchte. Dies kann er tun oder auch sein lassen.
Anschließend geht die Akte an die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens.
Dies prüft da es ein Antragsdelikt ist, ob ein Strafantrag vorliegt.
Bei Ja entscheidet sie wie es weiter geht (Einstellung, Strafbefehl, Anklage).
Bei Nein prüft sie das öffentliche Interesse, bei Ja wird wie oben vorgegangen, bei Nein wird das Verfahren eingestellt.
Danke für diese ausführliche Erklärung. Vielleicht versteht das jetzt auch @Holger-TDI.
Zitat:
@Holger-TDI schrieb am 24. Mai 2023 um 13:22:53 Uhr:
Vielleicht musste es nur einer richtig erklären, damit es auch verstanden wird🙂
Das ist wohl wahr. Aber grob hab ich´s ja versucht. 🙂