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Unfall: Kostenschätzung?

Themenstarteram 27. Oktober 2018 um 12:31

Servus

bin heute auf dem Heimweg von der Arbeit leicht zurückgerollt und mit meinem Seat gegen einen BMW gekommen. An meinem Auto war kein einziger Schaden zu sehen, bei dem BMW nur ein verbogenes Nummernschild. Weiteres konnte man nicht sehen.

Was mich jetzt eigentlich beschäftigt, meint Ihr da ist etwas kaputt gegangen das mit bloßem Auge von außen nicht erkennbar ist?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Johnes schrieb am 30. Oktober 2018 um 10:11:34 Uhr:

Das Recht zur Begutachtung besteht, insofern begründbare Zweifel bestehen. Entweder werden hier vom Geschädigten Belege geliefert, oder die Zahlung wird verweigert. Dies geht über das Gutachten des SV des Geschädigten hinaus. Dieser schreibt in der Regel auf, was er findet. Dabei tauchen immer wieder Altschäden auf der Rechnung auf. Im Falle des TEs wären dies z.B. Heckschäden, die plötzlich auf der Rechnung auftauchen.

Eine Nachbesichtigung ist in aller Regel nur unnötig und auch unrechtsmäßig, wenn die Regulierung klar durch das Gutachten des Geschädigten zu vollziehen ist. Dies ist aber auch nicht immer der Fall.

Klar, Versicherungen wollen nicht zahlen! Aber, Versicherungsbetrug ist ebenfalls Volkssport!

MfG

Der Geschädigte muss seinen Schaden nachweisen. Das macht er möglichst mit einem Gutachen eines öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen. Der haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens. Deshalb wird er Altschäden als solche im Gutachten vom Schadensfall entweder separieren oder (bei teilweiser Überdeckung) die Reparaturkosten quotal zuweisen.

In der Realität zückt die Versicherung dann einen Wisch von der Streichertruppe "carexpert", die unqaulifizierte Streichorgien am Schreibtisch feiern, ohne das beschädigte Fahrzeug überhaupt zu sehen. Dabei handelt es sich nicht um Gutachten sondern allenfalls um freie Meinungsäußerungen, die keine berechtigten Zweifel an einem öbuv SV-Gutachten entstehen lassen.

Will die Versicherung nach Vorlage eines öbuv SV-Gutachtens tatsächlich einen eigenen Gutachter zur Kontrolle schicken, dann vereinbare mal über den öbuv-SV einen gemeinsamen Besichtigungstermin mit dem Versicherungsentsandten. In aller Regel tauchen die entweder überhaupt nicht auf oder sie kommen einmal je öbuv-SV und dann nie wieder. Hintergrund ist, dass die angeblichen Zweifel in aller Regel einfach nur an den haaren herbeigezogene Scheinargumente sind, die sich ganz simpel als bullshit erweisen.

Man sollte sich mit Unfallschäden immer an kompetente Leute wenden. Sonst wird man über den Tisch gezogen. Das ist nunmal das "Spiel".

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Ursprünglich ja, da der TE ja der Verursacher ist.

 

Dann ging es weiter, das der Geschädigte ja oft mehr abrechnen will und noch ein zweiter Gutachter kommt.

 

Und der kommt ja zum Geschädigten.

 

Ich kann aber auch falsch liegen, geht ja etwas hin und her und weg vom Thema.

Wenn der Geschädigte den Gutachter der Versicherung nicht schauen lässt, ist diese nicht zur Regulierung verpflichtet! Sie hat das Recht, den Schaden zu besichtigen! Darf sie das nicht, ist sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Niemand muss "irgendwas" zahlen. Das wäre ein Freibrief um "alles" abzurechnen.

Der Geschädigte darf einen eigenen Gutachter nehmen, darf aber dem Gutachter der Haftpflichtversicherung des Schädigers die Besichtigung nicht verweigern!

Ich bin als Schädiger auch nicht außen vor! Wenn ich sage, ich habe einen Schaden nicht verursacht, darf meine Versicherung den Schaden nicht regulieren und mir anlasten. Das hatte ich schon! Mir wurde ein HP-Schaden angehängt, den ich nicht begangen habe. Das ging bis zum Gericht und wurde dann abgewiesen, weil der Anklagende dies nicht nachweisen konnte. Einzig die Behauptung (und die seiner Frau), er wäre sich 100% sicher, ich wäre das gewesen stand im Raum! (Blöd, das ich zum Zeitpunkt 500km entfernt war!)

MfG

Zitat:

@rpalmer schrieb am 30. Oktober 2018 um 06:05:27 Uhr:

Soweit ich informiert bin, muss ich keinen Gutachter der gegenerischen Seite akzeptieren...

Doch musst du. Wenn die "gegnerische" Versicherung Zweifel hat, musst du deren Gutachter an dein Auto dran lassen. Nichtdestotrotz darfst du natürlich deinen eigenen Gutachter hinzuziehen. Aber welchem Gutachter hinterher geglaubt wird, muss dann schon mal ein Gericht entscheiden.

Man muss aber auch beachten, das man bei einem Bagatellschaden gar keinen Anspruch auf einern Gutachter hat, normalerweise reicht dann ein Kostenvoranschlag. Dabei sollte man ja erkennen, ob es wirklich nur ein Bagatellschaden ist.

Zitat:

@Johnes schrieb am 30. Oktober 2018 um 09:30:40 Uhr:

… Ich bin als Schädiger auch nicht außen vor! Wenn ich sage, ich habe einen Schaden nicht verursacht, darf meine Versicherung den Schaden nicht regulieren und mir anlasten. …

Es geht ja nicht darum, dass eine Beteiligung am Unfall abgestritten wird, sondern es geht um die Schadenhöhe bei einer unbestrittenen Beteiligung. Das sind nun mal zwei paar Stiefel. Sobald du Beteiligter bist und die Versicherung die Schuld bei dir sieht, wird sie regulieren, auch wenn du dich auf den Kopf stellst.

Nein.

Der Geschädigte eines Haftpflichtschadens hat

1. das Recht auf die Schadensermittlung durch einen eigenen Kfz-Sachverständigen (sinnvollerweise ein öbuv),

2. das Recht auf anwaltliche Vertretung und

3. den Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nebst Folgeansprüche (Mietfahrzeug, Kostenersatz bzgl. Kfz-SV und Anwalt, Wertminderung etc.)

Bei Bagatellschäden wird der Kfz-SV nur ein sehr günstiges Kurzgutachten machen. Auch dieses ist vom Schädiger (und seiner Versicherung) zu bezahlen. Genauso auch die Anwaltskosten, die immer ersatzföhig sind.

Die Versicherung des Schädigers hat das Recht, das alles auch gegen den Willen des Versicherten zu bezahlen. Hat sie Einwendungen gegen das Schadengutachten, dann kann sie sich im Prozess nicht darauf zurückziehen, dass sie keine eigene Besichtigungsmöglichkeit hatte. Darauf hat sie nämlich keinen Rechtsanspruch.

Das war so, ist so und - voraussichtlich - bleibt das auch so. ;)

Zitat:

@4Takt schrieb am 30. Oktober 2018 um 09:37:39 Uhr:

Doch musst du. Wenn die "gegnerische" Versicherung Zweifel hat, musst du deren Gutachter an dein Auto dran lassen. Nichtdestotrotz darfst du natürlich deinen eigenen Gutachter hinzuziehen.

Jein. Die Zweifel muss die Versicherung benennen, ein "wir wollen einfach so mal gucken" muss man nicht unbedingt akzeptieren. Auch wenn das meistens dann auf ein "Wir zahlen nicht" und den Gang vor Gericht in Folge bedeuten wird. Das pauschale Recht auf eine Schadenbesichtigung wird im allgemeinen von Gerichten verneint, der Geschädigte darf sich auf das Fachwissen und die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens verlassen.

Leider muss man hier "im allgemeinen" schreiben, die Rechtsprechung im Schadenrecht ist nicht immer und überall gleich. Am Ende ist es als Geschädigter daher häufig ebenso leider die sinnvollere Entscheidung die Regulierung einem Fachanwalt zu überlassen. Die Versicherungen behaupten ständig Dinge welche Rechte sie hätten und was alles nicht zu zahlen wäre - die Richtigkeit solcher Aussagen kann ein Laie auf dem Gebiet nicht beurteilen. Hinzu kommt dass sich eine Rechtsprechung über die Jahre auch ändern kann.

Das Recht zur Begutachtung besteht, insofern begründbare Zweifel bestehen. Entweder werden hier vom Geschädigten Belege geliefert, oder die Zahlung wird verweigert. Dies geht über das Gutachten des SV des Geschädigten hinaus. Dieser schreibt in der Regel auf, was er findet. Dabei tauchen immer wieder Altschäden auf der Rechnung auf. Im Falle des TEs wären dies z.B. Heckschäden, die plötzlich auf der Rechnung auftauchen.

Eine Nachbesichtigung ist in aller Regel nur unnötig und auch unrechtsmäßig, wenn die Regulierung klar durch das Gutachten des Geschädigten zu vollziehen ist. Dies ist aber auch nicht immer der Fall.

Klar, Versicherungen wollen nicht zahlen! Aber, Versicherungsbetrug ist ebenfalls Volkssport!

MfG

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Oktober 2018 um 09:47:45 Uhr:

Nein. …

Wie lustig – du schreibst "Nein", wiederholst aber genau die Inhalte, auf die sich dein Nein bezieht. Was denn nun?

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Oktober 2018 um 09:47:45 Uhr:

Hat sie Einwendungen gegen das Schadengutachten, dann kann sie sich im Prozess nicht darauf zurückziehen, dass sie keine eigene Besichtigungsmöglichkeit hatte. Darauf hat sie nämlich keinen Rechtsanspruch.

Und wenn ein vom Gericht bestellter Gutachter diesselben Fehler im 1.Gutachten findet, die die Versicherung schon moniert hatte, was dann? Wenn ich dann nicht auf reine Rechthaberei aus bin, ist es doch viel sinnvoller, der Versicherung eine Kontrolle zu erlauben, wo natürlich der Geschädigte und sein Gutachter dabei sein sollten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 30. Oktober 2018 um 09:47:45 Uhr:

Darauf hat sie nämlich keinen Rechtsanspruch. Das war so, ist so und - voraussichtlich - bleibt das auch so.

War jahrzehntelang für die Unfallabwicklung in einem großen Autohaus zuständig und hatte natürlich mit sehr vielen Gutachtern und auch vielen Anwälten zu tun und was du da behauptest, ist nicht zielführend.

Denn die Gutachten der Versicherung sind ja erstmal nicht bindend und man kann sie ignorieren. Wäre allerdings nicht so gut, wenn man doch selber weiß, das im 1.Gutachten eventuell doch ein Altschaden mit repariert wird, was ja spätestens vor Gericht erkannt werden sollte.

Da wäre doch ein klärendes Gespäch mit allen Parteien vor Ort schon zielführender, um eine schnelle Bezahlung zu erreichen und unnötige Gerichtstermine zu vermeiden.

Der Gutachter der Versicherung macht ja fast nie eigenes Gutachten, sondern bespricht mit dem 1.Gutachter dem sein Gutachtent und bei berechtigter Kritik sollte dann der 1.Gutachter ein Nachtrag erstellen und alle sind zufrieden.

Also, warum sich stur stellen?

So mal zwischen rein gerufen: Wie viele direkt bei der Versicherung angestellte Gutachter gibt's überhaupt?

Ich hab die letzten Jahre keinen Gutachter erlebt, der nicht irgendwie selbstständig war und auf Zuruf der Versicherung kam. Da spielt eher der persönliche Nasenfaktor als der Besteller eine Rolle...

Zitat:

@the_WarLord schrieb am 30. Oktober 2018 um 11:18:24 Uhr:

..Ich hab die letzten Jahre keinen Gutachter erlebt, der nicht irgendwie selbstständig war und auf Zuruf der Versicherung kam.

Stimmt oft, hatte ich aber auch schon geschrieben. Ist aber eigentlich doch unwichtig oder nicht?

Arbeitet halt im Auftrag der Versicherung und kann deshalb natürlich genauso parteilich sein, wie der eigene Gutachter, weshalb im Streitfall der Richter oft noch einen 3.Gutachter bestellt.

Aber die HUK und die Allianz haben schon eine Menge eigene Gutachter.

Unterstellen kann man vieles, ist halt die Frage, ob's wahr ist. Sein Geld bekommt der so oder so, bei einem direkt angestellten wär ich auch vorsichtiger.

Nichtsdestotrotz würde ich dennoch einen eigenen bestellen.

Zitat:

@Johnes schrieb am 30. Oktober 2018 um 10:11:34 Uhr:

Das Recht zur Begutachtung besteht, insofern begründbare Zweifel bestehen. Entweder werden hier vom Geschädigten Belege geliefert, oder die Zahlung wird verweigert. Dies geht über das Gutachten des SV des Geschädigten hinaus. Dieser schreibt in der Regel auf, was er findet. Dabei tauchen immer wieder Altschäden auf der Rechnung auf. Im Falle des TEs wären dies z.B. Heckschäden, die plötzlich auf der Rechnung auftauchen.

Eine Nachbesichtigung ist in aller Regel nur unnötig und auch unrechtsmäßig, wenn die Regulierung klar durch das Gutachten des Geschädigten zu vollziehen ist. Dies ist aber auch nicht immer der Fall.

Klar, Versicherungen wollen nicht zahlen! Aber, Versicherungsbetrug ist ebenfalls Volkssport!

MfG

Der Geschädigte muss seinen Schaden nachweisen. Das macht er möglichst mit einem Gutachen eines öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen. Der haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens. Deshalb wird er Altschäden als solche im Gutachten vom Schadensfall entweder separieren oder (bei teilweiser Überdeckung) die Reparaturkosten quotal zuweisen.

In der Realität zückt die Versicherung dann einen Wisch von der Streichertruppe "carexpert", die unqaulifizierte Streichorgien am Schreibtisch feiern, ohne das beschädigte Fahrzeug überhaupt zu sehen. Dabei handelt es sich nicht um Gutachten sondern allenfalls um freie Meinungsäußerungen, die keine berechtigten Zweifel an einem öbuv SV-Gutachten entstehen lassen.

Will die Versicherung nach Vorlage eines öbuv SV-Gutachtens tatsächlich einen eigenen Gutachter zur Kontrolle schicken, dann vereinbare mal über den öbuv-SV einen gemeinsamen Besichtigungstermin mit dem Versicherungsentsandten. In aller Regel tauchen die entweder überhaupt nicht auf oder sie kommen einmal je öbuv-SV und dann nie wieder. Hintergrund ist, dass die angeblichen Zweifel in aller Regel einfach nur an den haaren herbeigezogene Scheinargumente sind, die sich ganz simpel als bullshit erweisen.

Man sollte sich mit Unfallschäden immer an kompetente Leute wenden. Sonst wird man über den Tisch gezogen. Das ist nunmal das "Spiel".

Themenstarteram 5. November 2018 um 15:02

Mal ne Frage, der Unfall war an dem Tag als ich den Thread hier erstellt habe.

Seitdem hat der Geschädigte sich nicht gemeldet, hat der hier irgendeine Frist zu beachten?

Jap. Solche Forderungen verjähren m.E. 3 Jahre ab Ende Kalenderjahr, also wenn du bis einschließlich 31.12.2021 nix mehr hörst, hast du Glück gehabt.

Vieleicht interessiert ihn dass ja alles auch gar nicht, vieleicht gehörte ihm das gar nicht und der Fahrzeughalter durfte blos nix davon erfahren und er hats schon eben schnell fertig machen lassen, vieleicht vieleicht, vieleicht ist er auch gestorben, wer weis dass schon, ich würde nicht nachfragen :)

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