Unfall im Parkhaus
Letzte Woche einem Bekannten in D passiert:
Er fährt mit etwas mehr als Schrittempo (20kmh sind erlaubt) mit seinem T5 in einem sehr engen Parkhaus mit Gegenverkehr.
Er muss sehr auf den Gegenverkehr achten, zudem auf die Leute die einfach über die Fahrbahn rennen. Es ist ein älteres Parkhaus und nicht wirklich gut beleuchtet.
Plötzlich öffnet sich automatisch die Heckklappe eines SUV, er sieht es nicht und reisst diese ab. Der SUV ist erheblich beschädigt der T5 auch, evlt. ist der SUV sogar Totalschaden.
Die Dame welchen den SUV geöffnet hatte, war noch ca. 50m vom Auto entfernt und hat die Klappe "versehentlich" per Fernbedienung geöffnet, in der Überwachungskamera sieht man dass sie ihr Fahrzeug, bzw. das Heck gar nicht sehen konnte.
Nun ist man der Meinung der Bekannte sei Schuld, er hätte die Klappe sehen müssen und anhalten können, was er nicht hat, erst als es gekracht hat.
Die Polizei kam nicht, da Privatgrundstück.
Wie ist die Rechtslage. Bundesland BW
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Der Fahrer des T5 hat gegen das Sichtfahrgebot § StVO 3 Geschwindigkeit nicht beachtetEs darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Imho Fehlinterpretation der STVO. Sichtfahrgebot heisst, dass ich innerhalb des Horizontes, bis zu dem ich schauen kann, halten können muss. Wenn zwischen Auto und Horizont ein plötzliches Hindernis auftaucht, verstößt das nicht gegen das Sichtfahrgebot. Sonst wäre faktisch jedes Tempo zu hoch.
57 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von eKx0
http://www.youtube.com/watch?v=EcC62nYkdgcDa haben wir es doch 🙂 Knapp 6 Sekunden
Also halbe Klappenlänge, = 3s, davon 1s Reaktionszeit, also ca. 3s die man mit 1,5-2m pro s zurückgelegt hat. Also ging die Klappe 4-6m vorher auf...(wenn das alles so stimmt...). Wobei man vermutlich das eh nicht sofort wahrnimmt, auch wenn die Augen in etwa in diese Richtung schauen.
Zitat:
Original geschrieben von Diabolomk
Also halbe Klappenlänge, = 3s, davon 1s Reaktionszeit, also ca. 3s die man mit 1,5-2m pro s zurückgelegt hat. Also ging die Klappe 4-6m vorher auf...(wenn das alles so stimmt...)Zitat:
Original geschrieben von eKx0
http://www.youtube.com/watch?v=EcC62nYkdgcDa haben wir es doch 🙂 Knapp 6 Sekunden
Je nachdem wo man gerade hinschaut bemerkt man dies nicht. Sowieso sehe ich nicht die Schuld beim Fahrer, aber dies entscheidet eine andere Instanz und ich hoffe das der TE uns über den Ausgang informiert.
Interessanter Fall.
Einerseits muss ich mich beim Öffnen der Türen im Straßenverkehr ganz eindeutig vergewissern, dass ich niemanden gefährde, da der fließende Verkehr immer Vorrang hat.
Andererseits muss ich als Fahrer sehr aufmerksam sein und darf an unübersichtlichen Stellen nur so schnell fahren, dass ich bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis anhalten kann. Die sich öffnende Heckklappe hätte ja evtl. auch ein kleines Kind in dunkler Kleidung sein können.
Nach meinem Rechtsempfinden ganz klar Teilschuld. Würde mal auf eine 2/3-Schuld für den T5-Fahrer tippen, da er in die Heckklappe hinein gefahren ist.
Wäre er gestanden, sähe die Sachlage natürlich anders aus.
Aber ich bin kein Verkehrsrechtsexperte.
Zitat:
Original geschrieben von eKx0
http://www.youtube.com/watch?v=EcC62nYkdgcDa haben wir es doch 🙂 Knapp 6 Sekunden
Na dann rechnen wir mal :
Heckklappe zur Hälfte geöffnet zum Unfallzeitpunkt =3 sek
Gefahrene Geschwindigkeit 20km/h = 20.000 m:3600 sek= 5,5 m/s x 3s = 16,5m
Entfernung 16,5 m ab Öffnungszeitpunkt der Heckkappe
Anhalteweg = Reaktionsweg+ Bremsweg
Reaktionsweg =5,6m+ Bremsweg = 2,4 m = 7,9 m
Bei rechtzeitigen erkennen der Situation hätte der T5 Fahrer 8,6 m vor der sich öffnenden Heckklappe anhalten können.
Fazit :
Die Fahrerin des Heckklappenautos hat §1 StVO nicht beachtet.
Der Fahrer des T5 hat gegen das Sichtfahrgebot § StVO 3 Geschwindigkeit nicht beachtet
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Ich gehe davon aus das die Schadensreglung wohl auf 50% / 50 % hinausläuft, auch weil in einem Parkhaus besondere Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer zu beachten sind.
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Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Na dann rechnen wir mal :Zitat:
Original geschrieben von eKx0
http://www.youtube.com/watch?v=EcC62nYkdgcDa haben wir es doch 🙂 Knapp 6 Sekunden
Heckklappe zur Hälfte geöffnet zum Unfallzeitpunkt =3 sek
Gefahrene Geschwindigkeit 20km/h = 20.000 m:3600 sek= 5,5 m/s x 3s = 16,5m
Entfernung 16,5 m ab Öffnungszeitpunkt der Heckkappe
Anhalteweg = Reaktionsweg+ Bremsweg
Reaktionsweg =5,6m+ Bremsweg = 2,4 m = 7,9 m
Bei rechtzeitigen erkennen der Situation hätte der T5 Fahrer 8,6 m vor der sich öffnenden Heckklappe anhalten können.
Fazit :
Die Fahrerin des Heckklappenautos hat §1 StVO nicht beachtet.
Der Fahrer des T5 hat gegen das Sichtfahrgebot § StVO 3 Geschwindigkeit nicht beachtet
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Ich gehe davon aus das die Schadensreglung wohl auf 50% / 50 % hinausläuft, auch weil in einem Parkhaus besondere Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer zu beachten sind.
schöne Rechnung , leider fetter Fehler drin . wer findet ihn?
Ja es sind 5,55m/s, also 16,6m oder habe ich da was übersehen?
Und mein blöder Anhaltewegsrechner spuckt mir wirklich bei 5,6+2,4= 7,9 m aus teste mal selbst
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ja es sind 5,55m/s, also 16,6m oder habe ich da was übersehen?Und mein blöder Anhaltewegsrechner spuckt mir wirklich bei 5,6+2,4= 7,9 m aus teste mal selbst
wo steht das der t5 20 kmh gefahren ist?
für mich KLARE sache: §1 -> immer so fahren das man IMMER un JEDER situation rechtzeitig zum stehen kommt. und wen man dann noch bedenkt das heckklappen nicht aufspringen sondern gefühlte 5-10 sec brauchen um ausgefahren zu werden....
reist einem ja keiner n kopf runter. dumm gelaufen eben. aber die schuld sehe ich hier zu 100% bei t5 fahrer. und die polizei kommt auch auf privatgelände. wir hatten auch eine unheimliche begegnung der 3. art in einem parkhaus. polente war in 5min vor ort.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
wo steht das der t5 20 kmh gefahren ist?Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ja es sind 5,55m/s, also 16,6m oder habe ich da was übersehen?Und mein blöder Anhaltewegsrechner spuckt mir wirklich bei 5,6+2,4= 7,9 m aus teste mal selbst
Ok kann ich ja nochmal mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit rechnen 😉 Wären 10km/h ok?
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ok kann ich ja nochmal mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit rechnen 😉 Wären 10km/h ok?Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
wo steht das der t5 20 kmh gefahren ist?
o.k.
Die Heckklappe war ja schon in Bewegung, als sich der TE dem Fahrzeug genähert hat.😉 Ob aus 10 oder 20 m ausgelöst - der T4-Fahrer war evtl. für die Situation ein wenig zu schnell unterwegs und hat m. E. nicht aufgepasst. Kommt im Parkhaus in Kind um die Ecke gerannt, mit dem man auch nicht gerade rechnet? Dann muss er dies genauso registrieren und dementsprechend reagieren. Da kommt aber vermutlich die Verletzung der Aufsichtspflicht ins Spiel wenn es um die Schuldzuweisung geht🙄
Die Unfehlbaren wieder. Wenn ich mich im engen Parkhaus auf den Gegenverkehr konzentriere, dann kann ich eine dunkle, schmale Heckklappe schon mal übersehen. Auch bei wirklicher Schrittgeschwindigkeit. Und gerade bei geringer die Geschwindigkeit ist, umso näher bin ich ja auch dran, so dass sie sich die erste Zeit auch im toten Winkel vorm Fahrzeug befindet.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
o.k.Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Ok kann ich ja nochmal mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit rechnen 😉 Wären 10km/h ok?
Heckklappe zur Hälfte geöffnet zum Unfallzeitpunkt =3 sek
Gefahrene Geschwindigkeit 10km/h = 10.000 m : 3600 sek= 2,77 m/s x 3s = 8,33m
Entfernung 8,33 m ab Öffnungszeitpunkt der Heckkappe
Anhalteweg = Reaktionsweg+ Bremsweg
Reaktionsweg =2,8m+ Bremsweg = 0,6 m = 3,4 m
Bei rechtzeitigen erkennen der Situation hätte der T5 Fahrer 4,93 m vor der sich öffnenden Heckklappe anhalten können.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Der Fahrer des T5 hat gegen das Sichtfahrgebot § StVO 3 Geschwindigkeit nicht beachtetEs darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Imho Fehlinterpretation der STVO. Sichtfahrgebot heisst, dass ich innerhalb des Horizontes, bis zu dem ich schauen kann, halten können muss. Wenn zwischen Auto und Horizont ein plötzliches Hindernis auftaucht, verstößt das nicht gegen das Sichtfahrgebot. Sonst wäre faktisch jedes Tempo zu hoch.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Heckklappe zur Hälfte geöffnet zum Unfallzeitpunkt =3 sekZitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
o.k.
Gefahrene Geschwindigkeit 10km/h = 10.000 m : 3600 sek= 2,77 m/s x 3s = 8,33m
Entfernung 8,33 m ab Öffnungszeitpunkt der Heckkappe
Anhalteweg = Reaktionsweg+ Bremsweg
Reaktionsweg =2,8m+ Bremsweg = 0,6 m = 3,4 m
Bei rechtzeitigen erkennen der Situation hätte der T5 Fahrer 4,93 m vor der sich öffnenden Heckklappe anhalten können.
Schöne Rechnung, berücksichtigt aber einen Punkt nicht: man realisiert ja nicht ab der ersten Sekunde, dass sich da eine Klappe öffnet. Bis man das realisiert, ist sie quasi schon halb auf. Außer man schaut natürlich genau in dem Moment auf das Auto. Aber wenn dann von links ein Kind vors Auto läuft, wird es auch schon wieder kritisch ;-)