Unfall im Kreisverkehr
Hallo zusammen,
und zwar ist mir was sehr unschönes passiert. Letzte Woche fuhr ich langsam einen Kreisvekehr an, vergewissterte mich, dass dieser leer war und fuhr drauf. Ca. 7 m später krachte es. Ein anderer Autofahrer fuhr mir in die vordere Achse. Ich war total schockiert, da er eben vorher nicht da war und ich den Anschein hatte, dass er nicht großartig gebremst hatte, also mir mit Absicht reinfuhr. Anschließend kam die Polizei und meinte ich wäre schuld gewesen.. dabei war ja niemand im KV. 🙁 Hab mal ein Bild dran gehangen, wie die Auots standen..
Hoffe ihr könnt mir was zu dem Flal sagen. Ich bin total fertig, habe auch ein HWS-Schleudertrauma erlitten und mein Auto ist nicht Fahrbereit 🙁(( Zusätzlich lade ich noch eine Skizze hoch.
Danke.
Beste Antwort im Thema
Wie soll der BMW die VORDERachse treffen, wenn die TE schon 7 m im Kreisverkehr war? Schon klar - um nicht in das Heck zu krachen zieht er erst weit nach links und lenkt dann nach rechts, um genau die Achse zu treffen? Nein, die TE war noch nicht komplett im Kreisverkehr, sondern noch im Prozess des Einfahrens. Damit ist der Anprallpunkt zwanglos erklärbar.
Die TE hat den BMW schlicht und ergreifend einfach übersehen, der hat noch versucht zu bremsen (daher die geringen Verformungen) und hat das einfahrende Fahrzeug getroffen. So ist auch die Position der Fahrzeuge auf dem Foto zu deuten.
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Zitat:
@Erwachsener schrieb am 27. November 2017 um 14:44:20 Uhr:
Letzteres ergibt sich aus § ) Abs. 3 StVO.
Verschrieben. Gemeint war § 9 Abs. 3 StVO.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 27. November 2017 um 14:44:20 Uhr:
Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 22:04:59 Uhr:
Diese Feststellung ist eben nicht korrekt, darum geht es doch die ganze Zeit.
Der Vorrang wird nur über die entsprechenden Verkehrszeichen geregelt, das war es.
Damit hast du völlig recht, aber das war nicht dein ursprünglicher Einwand.
Genau das ist die ganze Zeit mein Einwand. Ob ein Radweg zur Kreisfahrbahn gehört oder nicht, regeln die Schilder. Damit ist auch die Behauptung falsch, dass ein Radweg nur wegen seiner Existenz zur Kreisfahrbahn gehört. So eine Zuordnung aus dem Bauchgefühl zu regeln ist keine Form der Definition.
Jegliche andere Handhabung wäre verkehrstechnisch absoluter Blödsinn, da dann ein Einfahrender sich nicht vergewissern müsste, ob er Vorfahrt hat, sondern ob der andere keine Vorfahrt hat (Stichwort "kleines" Zeichen 205 für den Radweg). Das wäre so, als müsste man sich bei jeder Einmündung erstmal vergewissern, ob der andere Vorfahrt gewähren muss oder nicht, wodurch man bei jeder Einmündung pauschal stehenbleiben müsste.
Genau dieser Punkt macht auch das Zeichen 205 für die ausfahrende Seite überflüssig, da so beide Seiten Vorfahrt gewähren müssen und damit pauschal stehen bleiben müssen. Mehr noch, während der Radfahrer und das KFZ sich "einigen" wer denn nun fahren darf, darf der Fußgänger ohne Weiteres diesen Teil der Straße passieren. Um es dann völlig zu verkomplizieren liefe es bei so einer Situation darauf hinaus, dass das KFZ, der Radfahrer und der Fußgänger gleichzeitig eintreffen. Das KFZ muss dem Fußgänger Vorrang gewähren, hat dann vermeintlich Vorfahrt vor dem Radfahrer, wodurch zu erst der Fußgänger die Straße passiert, dann das KFZ aus dem Kreisverkehr abbiegt und dann erst der Radfahrer dem Fußgänger folgen darf.
Wenn du dir das Beispiel aus deinem Link ansiehst, sollte dies auch ersichtlich werden, da auch hier das Zeichen 205 vor dem Rad- und Fußweg steht und damit diese zur Straße gehören, der Vorfahrt zu gewähren ist.
Ich finde es schon kurios, dass die ganze Zeit Beispiele gepostet werden, die genau das darstellen was ich schreibe, dies damit aber falsifiziert werden soll.
Edit:
Mal noch zur Verdeutlichung die Erläuterung des Zeichens 205 aus der Anlage 2 der StVO:
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.
Da das Zeichen vor der zu regelnden Stelle stehen muss, kann es keine rückwirkende Gültigkeit haben.
Ah, verstehe. Für dich war das Argument von Rainer-EHST nicht ausreichend genau definiert, du willst es sozusagen allgemein verstehen. Nun gut.
Ich sage dir, was mich daran stört: Man diskutiert über Kreisverkehre und dass Fußgänger (die außen am Kreisverkehr entlang gehen und eine Zufahrt überqueren) Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen haben, jedoch nicht vor einfahrenden. Was richtig ist.
Nun wirft ein Forist ein:
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 25. November 2017 um 07:12:16 Uhr:
Ist ein Radweg vorhanden, haben Radfahrer den Vorrang sowohl gegenüber dem reinfahrenden, als auch dem rausfahrenden Fahrzeug.
Nun darf man sich als geneigter Leser, der jetzt wissen möchte, ob das richtig oder falsch ist, gern fragen: Was für ein Radweg ist hier gemeint?
Es gibt zwei Möglichkeiten.
Möglichkeit 1: Es ist ein Radweg gemeint, dessen Anordnung zum unmittelbar vorher Gesagten passt. Einer, der dem Laufweg eines am Kreisverkehr entlang gehenden Fußgängers entspricht, also verkehrlich zur Hauptfahrbahn des Kreisverkehrs gehört.
Möglichkeit 2: Es ist ein Radweg gemeint, der irgendwo drei Ecken weiter oder in Kleinsiehstemich liegt. Dann greift dein allgemeines Argument: Vorfahrt nur dann, wenn es durch entsprechende Zeichen so festgelegt ist.
Man kann sich das als Leser aussuchen, gewiss. Ebenso gewiss ist, es fördert die Wahrheitsfindung nicht, wenn man Aussagen ohne ihren Kontext prüft.
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Die Abgrenzung dieser Radwege macht halt nunmal das Zeichen 205, darum geht es mir die ganze Zeit. Man hat nicht während der Fahrt den Fahrbahnverlauf des Radweges zu beurteilen, sondern sich nach der entsprechenden Anordnung zu richten.
Deshalb gibt es auch mehrere Varianten der Beschilderung, die hier zum Teil auch schon gezeigt wurden.
Entscheidend für den einfahrenden Verkehr ist dabei, ob das für ihn gültige Zeichen 205 den Bereich des eventuellen Radweges abdeckt (zumal es nichtmal ersichtlich sein muss, dass es sich um einen Radweg handelt) oder nicht.
Rainer hatte beide Beispiele selbst aufgezeigt. Im einen stand das Zeichen 205 deutlich vor den Überwegen und greift damit auch für querende Radfahrer, im anderen deutlich dahinter (und zusätzlich in dem Fall das Zeichen 205 für den Radweg), wo es für die Radfaher nicht mehr greift, völlig unabhängig davon, wie der Radweg beschildert ist. Die eigene Vorfahrt wird nicht danach geregelt, ob der andere sie gewähren muss oder nicht.
Das habe ich schon verstanden, und wie gesagt, das ist komplett richtig. Und ich denke, wir beenden das jetzt.
Halt, eine Frage noch: Hast du dir zwischenzeitlich den Unterschied zwischen Fußgängern und Radfahrern, StVO-technisch betrachtet, zu Gemüte geführt?
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 2. Dezember 2017 um 21:58:57 Uhr:
Das habe ich schon verstanden, und wie gesagt, das ist komplett richtig. Und ich denke, wir beenden das jetzt.Halt, eine Frage noch: Hast du dir zwischenzeitlich den Unterschied zwischen Fußgängern und Radfahrern, StVO-technisch betrachtet, zu Gemüte geführt?
Oops... gibts da einen Unterschied?
( 😁 ) Pssssst.