Unfall im Kreisverkehr
Hallo zusammen,
und zwar ist mir was sehr unschönes passiert. Letzte Woche fuhr ich langsam einen Kreisvekehr an, vergewissterte mich, dass dieser leer war und fuhr drauf. Ca. 7 m später krachte es. Ein anderer Autofahrer fuhr mir in die vordere Achse. Ich war total schockiert, da er eben vorher nicht da war und ich den Anschein hatte, dass er nicht großartig gebremst hatte, also mir mit Absicht reinfuhr. Anschließend kam die Polizei und meinte ich wäre schuld gewesen.. dabei war ja niemand im KV. 🙁 Hab mal ein Bild dran gehangen, wie die Auots standen..
Hoffe ihr könnt mir was zu dem Flal sagen. Ich bin total fertig, habe auch ein HWS-Schleudertrauma erlitten und mein Auto ist nicht Fahrbereit 🙁(( Zusätzlich lade ich noch eine Skizze hoch.
Danke.
Beste Antwort im Thema
Wie soll der BMW die VORDERachse treffen, wenn die TE schon 7 m im Kreisverkehr war? Schon klar - um nicht in das Heck zu krachen zieht er erst weit nach links und lenkt dann nach rechts, um genau die Achse zu treffen? Nein, die TE war noch nicht komplett im Kreisverkehr, sondern noch im Prozess des Einfahrens. Damit ist der Anprallpunkt zwanglos erklärbar.
Die TE hat den BMW schlicht und ergreifend einfach übersehen, der hat noch versucht zu bremsen (daher die geringen Verformungen) und hat das einfahrende Fahrzeug getroffen. So ist auch die Position der Fahrzeuge auf dem Foto zu deuten.
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Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 14:45:21 Uhr:
Es stimmt mitnichten, dass ein Radweg auch auf der einfahrenden Seite automatisch Vorrang hat
Damit hast du völlig recht, nur hat das auch niemand behauptet.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. November 2017 um 16:04:06 Uhr:
Damit hast du völlig recht, nur hat das auch niemand behauptet.Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 14:45:21 Uhr:
Es stimmt mitnichten, dass ein Radweg auch auf der einfahrenden Seite automatisch Vorrang hat
Natürlich wurde das behauptet.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 25. November 2017 um 07:12:16 Uhr:
Ist ein Radweg vorhanden, haben Radfahrer den Vorrang sowohl gegenüber dem reinfahrenden, als auch dem rausfahrenden Fahrzeug.
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Was ja auch stimmt, sofern der Radweg kein 205 Zeichen aufweist. 😉
http://...uren-mit-gps.tino-eberl.de/.../...egeln-im-kreisverkehr.html
Radfahrer
auf getrennt geführten Radwegen haben Vorrang vor aus- und einfahrenden Fahrzeugen insofern keine gesonderten Schilder für Radfahrer aufgestellt sind.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. November 2017 um 16:48:31 Uhr:
Ja, lies doch nach, dann weißt du's.
Und genau das ist ja Wahnsinn!
Wenn ich mir die letzten 3 Post ansehe, weiß ich, daß wenn kein Mod dazu kommt, es noch weitere 23 Seiten geben wird.
Aber auf Fragen bezüglich des Threads an die TE verhallen in Schall und Rauch.
Tja, so ist das im V&S!
Gruß,
der_Nordmann
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 26. November 2017 um 17:10:19 Uhr:
Was ja auch stimmt, sofern der Radweg kein 205 Zeichen aufweist. 😉
Nein, eben nicht. Was auf dem Radweg für Zeichen stehen, ist für den Einfahrenden völlig belanglos. Er hat nur den Vorrang zu gewähren, der für ihn angeordnet ist.
Was meinst du, wie sich der Vorrang gestaltet, wenn das ganze nur als "normaler" Kreisverkehr aufgebaut ist? Da hat der einfahrende Verkehr sogar Vorrang vor dem auf der Kreisbahn befindlichen, wieso sollte da ein querender Radweg einen Vorrang erhalten?
@FWebe
du weißt schon welches Verkehrszeichen Nummer 205 ist, oder?
Gruß,
der_Nordmann
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 26. November 2017 um 17:35:59 Uhr:
@FWebe
du weißt schon welches Verkehrszeichen Nummer 205 ist, oder?Gruß,
der_Nordmann
Ja, das weiß ich. Was aber offensichtlich nicht verstanden wird ist der Punkt, dass dieses Zeichen auch erst ab dort gilt, wo es aufgestellt ist und nicht schon einige Meter vorher.
Nach der bisher angeführten Argumentation haben querende Radwege immer Vorrang vor dem durchgehenden Verkehr, welcher nur durch eine Einschränkung des Radweges geändert wird, was falsch ist.
Richtig dagegen ist, dass der querende Verkehr gegenüber dem durchgehenden wartepflichtig ist und der durchgehende Verkehr eingeschränkt werden muss, damit sich das ändert.
Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 16:58:49 Uhr:
Natürlich wurde das behauptet.
Zitat:
@Rainer_EHST schrieb am 25. November 2017 um 07:12:16 Uhr:
Ist ein Radweg vorhanden, haben Radfahrer den Vorrang sowohl gegenüber dem reinfahrenden, als auch dem rausfahrenden Fahrzeug.
Aber nein.
Bitte die logische Abfolge der Diskussion beachten. Ausgangspunkt war die Frage, ob an Kreisverkehren Fußgänger Vorrang haben, die den ein- oder ausfahrenden Verkehr direkt an der Einmündung kreuzen. Da wurde dann korrekt festgestellt: Einfahrend nein, ausfahrend ja - wie bei einer normalen Einmündung, siehe § 9 Abs. 3 StVO.
Die nächste Bemerkung war die obige von Rainer_EHST. Es sollte mit wenig Mühe erkennbar sein, dass es dort um Radwege ging, die zum Kreisverkehr gehören, praktisch konzentrisch außen um diesen herumführen. Und die Feststellung ist korrekt: Radfahrer dort haben immer Vorfahrt. Auch hier die Analogie zu einer ganz normalen Einmündung einer untergeordneten Straße.
Ich weiß nicht, was du da sonst rausliest. Willst du dich auf einen zum Kreisverkehr hinführenden Radweg beziehen? Dessen Benutzer kommen doch dem Autoverkehr gar nicht in die Quere.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. Nov. 2017 um 19:12:19 Uhr:
Auch hier die Analogie zu einer ganz normalen Einmündung einer untergeordneten Straße.
Aber da hat der Einmuendende auch nur "Vorrang achten" auf den Verkehr HINTER dem Schild. Wie soll das der Einmuendende sonst wissen, dass da noch eine Spur Vorrang hat?
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. November 2017 um 19:12:19 Uhr:
Aber nein.Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 16:58:49 Uhr:
Natürlich wurde das behauptet.
Möchtest du die Existenz des Zitierten etwa leugnen?
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. November 2017 um 19:12:19 Uhr:
Und die Feststellung ist korrekt: Radfahrer dort haben immer Vorfahrt.
Diese Feststellung ist eben nicht korrekt, darum geht es doch die ganze Zeit.
Der Vorrang wird nur über die entsprechenden Verkehrszeichen geregelt, das war es.
Ob ein Radweg zum Kreisverkehr gehört oder nicht, entscheidet die Beschilderung und nicht etwa die bloße Existenz eines wie auch immer gearteten Weges.
Auch in Analogie zu einer normalen Einmündung trifft dieser Fall nicht mal zu, da auch dort der Vorrang erst ab dem entsprechenden Schild gewährt werden muss und nicht schon davor.
Interessant ist überhaupt auch, wie man auf die Idee kommt, das es für Radfahrer eine Sonderreglung gäbe. Die StVO lässt diesbezüglich nämlich keinen Spielraum. Wenn es für Radwege gilt, muss es zwangsweise auch für Fußwege gelten, was dann völlig im Kontrast zur eigentlichen Regelung steht.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 26. November 2017 um 19:54:09 Uhr:
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 26. Nov. 2017 um 19:12:19 Uhr:
Auch hier die Analogie zu einer ganz normalen Einmündung einer untergeordneten Straße.
Aber da hat der Einmuendende auch nur "Vorrang achten" auf den Verkehr HINTER dem Schild. Wie soll das der Einmuendende sonst wissen, dass da noch eine Spur Vorrang hat?
Wie bitte?
Ist an der Seite der Hauptstraße ein zu dieser gehörender Radweg, wird Zeichen 205 aus Sicht der Einmündung vor dem Radweg stehen. Alles andere wäre Unfug.
Und falls du dir nicht vorstellen kannst, wie das an einem Kreisverkehr aussehen kann, hier ein Beispiel: http://www.adfc-aurich.de/index.php?id=3789
Zitat:
@FWebe schrieb am 26. November 2017 um 22:04:59 Uhr:
Diese Feststellung ist eben nicht korrekt, darum geht es doch die ganze Zeit.
Der Vorrang wird nur über die entsprechenden Verkehrszeichen geregelt, das war es.
Damit hast du völlig recht, aber das war nicht dein ursprünglicher Einwand. Du hast die o. g. Anmerkung von Rainer_EHST als falsch bezeichnet, dass Radfahrer im Kreisverkehr - einschließlich auf einem zum Kreisverkehr gehörenden Radweg - immer Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen haben. Das ist aber nun mal korrekt so.
Zitat:
Interessant ist überhaupt auch, wie man auf die Idee kommt, das es für Radfahrer eine Sonderreglung gäbe. Die StVO lässt diesbezüglich nämlich keinen Spielraum. Wenn es für Radwege gilt, muss es zwangsweise auch für Fußwege gelten, was dann völlig im Kontrast zur eigentlichen Regelung steht.
Aber nein. Und ich glaube fast, dass du gewisse Teile der StVO nicht verstanden hast.
Einem die Hauptstraße (oder den zu dieser gehörenden Radweg) benutzenden Radfahrer an einer Einmündung die Vorfahrt zu nehmen, wäre ein StVO-Verstoß, hier gegen § 8. Der Radfahrer hat ebenso Vorfahrt wie ein Autofahrer. Guck mal: https://verkehrsquiz.wordpress.com/2012/06/28/wer-hat-vorfahrt/
Fußgänger, die entlang einer Hauptstraße laufen (oder außen am Kreisverkehr entlang) und eine Nebenstraße an der Einmündung überqueren, haben dagegen nicht Vorrang vor Fahrzeugen, die aus dieser Nebenstraße kommen (= in den Kreisverkehr einfahren wollen). Sie haben nur Vorrang vor Fahrzeugen, die in die Nebenstraße abbiegen (= den Kreisverkehr verlassen). Letzteres ergibt sich aus § ) Abs. 3 StVO.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 27. Nov. 2017 um 14:32:47 Uhr:
Ist an der Seite der Hauptstraße ein zu dieser gehörender Radweg, wird Zeichen 205 aus Sicht der Einmündung vor dem Radweg stehen. Alles andere wäre Unfug.
Ich schrub nichts anderes. "Der Radweg muss hinter dem Schild sein" entspricht deiner Aussage "das Schild muss vor den Radweg". Meinst du nicht? 🙂