Unberechtigtes Knöllchen fürs Parken?
Hallo Zusammen,
Ich hätte gerne mal eine Einschätzung von euch zu folgendem Sachverhalt.
Letzte Woche habe ich ein Knöllchen bekommen mit dem Vorwürf "Sie Parkten Verbotswidrig auf dem Gehweg".
Dass es sich um einen Gehweg handelt war jedoch nicht unbedingt ersichtlich. Maximal aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit hätte ich auf einen "Gehweg" schließen können. Wobei sich mir die Frage stellt, wohin der Gehweg genau führen soll, da hinter dem Fahrzeug nur ein Zaun liegt.
Zur Veranschaulichung habe ich ein Bild angehangen. Bei meinem Fahrzeug handelt es sich um den Lava-blauen Skoda Superb.
Leider war die Stelle auch nicht mit einem Parkverbotsschild gekennzeichnet. Wäre nicht der rote VW Kastenwagen ähnlich geparkt wie mein Fahrzeug wäre ich wahrscheinlich gar nicht auf die Idee gekommen dort zu Parken. Dass der BMW falsch parkt war mir zum Zeitpunkt als ich mein Fahrzeug dort abstellte klar, da er ja das Tor zum dahinterliegenden Park versperrte und somit auch keine Rettungsfahrzeuge etc. mehr in den Park fahren könnten.
Wie seht ihr das Ganze. Habe ich bei Einspruch Erfolg mein 20€ Knöllchen abzuwenden? Um ehrlich zu sein hätte ich erwartet wenigstens ein Schild am Zaun zu sehen, wenn dort das Parken nicht gestattet gewesen wäre. Denn wie gesagt, wo soll der "Gehweg" denn hinführen.
Ich vermute jedoch dass man meinen Einspruch mit Verweis auf die unterschiedlichen Böden/Pflastersteine, wodurch es für mich hätte ersichtlich sein müssen, ablehnen wird...
Der einzige Grund der mir nun im Nachhinein einfällt ist, dass man aus Übersichtlichkeitsgründen dort mehr Platz gelassen hat um die Gefährdung für Fußgänger möglichst gering zu halten. Dann sollte man dies aber ggf. durch ein Parkverbotsschild entsprechend kenntlich machen. Mit dem Verweis auf "Gehweg" komme ich mir ein wenig veräppelt vor.
Wäre über ein paar Anmerkungen dankbar.
Beste Antwort im Thema
Richtig. Der Rand wird von den Steinen gebildet. In der Mitte ist die Zufahrt und somit sehe ich drei Falschparker auf einer Zufahrt stehen. Aber das sehen bestimmt viele anders... ich hätte dort aus dem Bauch heraus nicht geparkt..
100 Antworten
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 31. Oktober 2019 um 10:33:59 Uhr:
Wieso? Lesen hier etwa auch Kinder mit ?
Lesen?
Die schreiben den Großteil der Beiträge!
Zitat:
@Mopedmongo schrieb am 31. Oktober 2019 um 10:33:59 Uhr:
Wieso? Lesen hier etwa auch Kinder mit ?
Scheint so. Die Antworten werden immer kindischer.
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 30. Oktober 2019 um 19:58:01 Uhr:
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 30. Oktober 2019 um 19:04:21 Uhr:
Ich versuche lediglich, dich auf deine falsche Einschätzung der Situation aufmerksam zu machen.Im Gegensatz zu dir schätze ich die Situation (noch) gar nicht ein, denn ich habe ja erst eine "Überprüfung" empfohlen, ob es sich überhaupt um einen Gehweg handelt. Du behauptest, dass es zweifelsfrei so ist, ich behaupte, dass man es aufgrund der Bilder nicht eindeutig erkennen kann.
Auch an dich die Frage: Warum ist dort, wo der Skoda steht, ein Gehweg, aber dort, wo der Transporter steht, angeblich nicht? Nur wegen der weißen Linie?
Das ist nicht nur eine weiße Linie, da ist auch ein Versatz drin.
Des Weiteren sind die Flächen unterschiedlich gepflastert. Also schon damit ein klarer unterschied.
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Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 11:43:37 Uhr:
Das ist nicht nur eine weiße Linie, da ist auch ein versatz drin.
Des Weiteren sind die Flächen unterschiedlich gepflastert. Also schon damit ein klarer unterschied.
Es ist aber schon klar, dass sich ein Gehweg dadurch auszeichnet, dass auch Raum für Fußgänger vorhanden sein muss?
In jedem Fall wird aus einer unmotiviert gepflasterten Fläche von 10 x 5 m ohne jeglichen Bezug zur Fahrbahn nicht automatisch ein Gehweg.
Die VwV zur StVo raten.
Zitat:
Zu Zeichen 239 Gehweg
I.
Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo die Zweckbestimmung des Straßenteils als Gehweg sich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt. Soll ein Seitenstreifen den Fußgängern allein vorbehalten werden, so ist das Zeichen zu verwenden.
Zeichen 239 hätte angeordnet werden müssen, nicht vorhanden, also kein Gehweg.
Man kann es auch kompliziert machen.
Die unterschiedliche Bepflasterung ist doch ebenfalls ein sichtbarer Hinweis, dass hier etwas anderes ist. In Kombination mit dem Tor und dem weiterführenden Weg ist in meinen Augen alles nötige da, um die Parkflächen von Nicht-Parkflächen zu unterscheiden. Ob dies nun Gehweg heißt oder nicht, ist doch für den Parkverstoß egal.
Gibt es überhaupt einen Verstoß der der dem entsprechenwürde, wenn man sich an dem Wort Gehweg aufhängt? Der TE parkt außerhalb der beabsichtigten Parkflächen, das ist unumstritten, zumal seine Parkvariante dazu führt, dass er nicht mehr in sein Auto einsteigen kann (von der Fahrerseite).
Um auf den TE mal einzugehen:
Ein Widerspruch wäre vergeudetes Geld. Bezahlen und fertig.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Die unterschiedliche Bepflasterung ist doch ebenfalls ein sichtbarer Hinweis, dass hier etwas anderes ist.
Nur weil es anders ist, muss es kein Verbot sein
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Ob dies nun Gehweg heißt oder nicht, ist doch für den Parkverstoß egal.
Es ist entweder ein Gehweg oder ein Seitenstreifen. Wenn es ein Seitenstreifen ist, darf man da parken, wenn es ein Gehweg ist, dann nicht.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Der TE parkt außerhalb der beabsichtigten Parkflächen, das ist unumstritten, zumal seine Parkvariante dazu führt, dass er nicht mehr in sein Auto einsteigen kann (von der Fahrerseite).
In welchem Gesetz kann ich das mit den "beabsichtigten Parkflächen" denn nachlesen?
Stellt euch gerne Schilder auf und schaltet den GMV aus.
Nicht immer übertreiben.
Ich verstehe nicht, weshalb da so ein Aufwand betrieben wird.
Das nicht alles nach StVO und was sonst noch richtig beschildert ist, kann vorkommen, aber hier ist doch wohl eindeutig, was gemeint ist.
Für mich ist es eine Ein- und Ausfahrt und da wird nicht geparkt. Zudem sollte zu beiden Seiten Abstand gelassen werden, wie es bei mir bekannten Ein- und Ausfahrt üblich ist.
Im Falle des TE:
Er steht so nah am Pfosten des Tores, dass es nur noch, falls es nach außen zu öffnen wäre, mit Beschädigung seines Fahrzeugs geöffnet werden kann. Es ist kein Platz zum Ausweichen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. Oktober 2019 um 13:43:19 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Die unterschiedliche Bepflasterung ist doch ebenfalls ein sichtbarer Hinweis, dass hier etwas anderes ist.
Nur weil es anders ist, muss es kein Verbot sein
Muss nicht, ist aber ein möglicher Hinweis.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. Oktober 2019 um 13:43:19 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Ob dies nun Gehweg heißt oder nicht, ist doch für den Parkverstoß egal.
Es ist entweder ein Gehweg oder ein Seitenstreifen. Wenn es ein Seitenstreifen ist, darf man da parken, wenn es ein Gehweg ist, dann nicht.
Das dies kein Seitenstreifen ist, sollte klar sein, zumal sich dort ein Tor befindet, bei dem links und rechts Platz einfordert wird.
Abgesehen davon muss nicht jedes freie Fleckchen mit Auto belegt werden. Man kann auch mal den GMV walten lassen.
Die Parkweise macht es VT, die durch das Tor müssen, das Leben unnötig schwer. Muss man das?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 31. Oktober 2019 um 13:43:19 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 12:24:48 Uhr:
Der TE parkt außerhalb der beabsichtigten Parkflächen, das ist unumstritten, zumal seine Parkvariante dazu führt, dass er nicht mehr in sein Auto einsteigen kann (von der Fahrerseite).
In welchem Gesetz kann ich das mit den "beabsichtigten Parkflächen" denn nachlesen?
Was soll diese provokante Frage? Du kennst die Antwort.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 11:43:37 Uhr:
Das ist nicht nur eine weiße Linie, da ist auch ein Versatz drin.
Des Weiteren sind die Flächen unterschiedlich gepflastert. Also schon damit ein klarer unterschied.
OK, ich habe es gerade in § 08/15 nachgelesen: "Wenn es rechts neben der Fahrbahn einen Versatz und unterschiedliches Pflaster gibt, dann darf bis zum Versatz oder Pflasterwechsel geparkt werden, danach nicht mehr."
Ihr phantasiert irgendwelche Regelungen herbei.
Zitat:
@blablabla3000 schrieb am 29. Oktober 2019 um 22:17:06 Uhr:
Kann aber Morgen gerne noch Bilder machen. Noch habe ich nichts überwiesen 😁
Wo bleiben denn die Bilder? Nach solchen wilden Spekulationen wäre es doch mal Zeit ein umfassenderes Bild des Ortes zu bekommen.
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 31. Oktober 2019 um 17:26:02 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 11:43:37 Uhr:
Das ist nicht nur eine weiße Linie, da ist auch ein Versatz drin.
Des Weiteren sind die Flächen unterschiedlich gepflastert. Also schon damit ein klarer unterschied.OK, ich habe es gerade in § 08/15 nachgelesen: "Wenn es rechts neben der Fahrbahn einen Versatz und unterschiedliches Pflaster gibt, dann darf bis zum Versatz oder Pflasterwechsel geparkt werden, danach nicht mehr."
Ihr phantasiert irgendwelche Regelungen herbei.
Gut gebrüllt Löwe
Braucht ihr für alles Schilder oder könnt ihr auch mal ohne auskommen?
Ich habe keine Regelungen erwähnt. Mir ging es nur um das offensichtliche und die logischen Schlüsse daraus, unabhängig irgendwelcher Regelungen.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 30. Oktober 2019 um 11:01:39 Uhr
Dir ist vielleicht nicht bewusst, dass "man sieht doch was gemeint ist" keine justiziable Denkkategorie ist.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 31. Oktober 2019 um 19:10:24 Uhr:
Braucht ihr für alles Schilder
Nein, denn ohne Schilder oder Parkflächenmarkierungen ist das Parken auf Gehwegen verboten. Aber ob es tatsächlich ein Gehweg ist, lässt sich den Fotos nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch dass die Fahrzeuge vor und nach der Einfahrt korrekt parken, ist nur eine Vermutung.
Es geht doch nur darum, dass die Behörde hier etwas vorwirft und man daher prüfen kann, ob der Vorwurf auch zutrifft. Mit Argumenten wie "Das sieht man doch" kommt man da nicht weiter, auch der "Versatz" ist verkehrsrechtlich erst mal irrelevant.