unbegrenzte Geschwindigkeit nach neuer AB-Auffahrt?

Hallo,

kurze Frage:

AB Tempo 100....ca. 500m weiter kommt eine Auffahrt, danach kein weiteres Temposchild mehr.
Welche Geschwindigkeit gilt somit ab Höhe der Auffahrt?
Auch vor und in der Auffahrt stehen keinerlei Tempohinweise, bin beide Strecken abgefahren.

Danke und Gruß Martin

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Du solltest es auch beweisen können,

zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.

Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.

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Zitat:

Original geschrieben von tazio1935


Deine Argumentation hängt an dem Wort "Streckenverbot", während Du den Sichtbarkeitsgrundsatz außen vor lassen willst. Der kommt bei Dir gar nicht vor.

Das habe ich doch erwähnt, genau darauf basiert die Straffreiheit der hinter dem Schild einfahrenden Leute.

Zitat:

Auch um diesen Grundsatz kommen die Richter nicht drumrum.

Machen sie doch auch nicht.

Hatte ich auch erläutert, das Urteil des VG Hamburg steht nicht im Widerspruch sondern im völligen Einklang.

Nur nicht so, wie Du es gerne hättest, durch Aufhebung der Begrenzung, sondern durch Straffreiheit. Genau dies entspricht auch dem Benachteiligungsverbot: Eine unberechtigte Strafe wäre ein erheblicher Nachteil.

Zitat:

"Das Fehlen der Verkehrszeichen 278 bis 282, die das Ende von Streckenvorschriften anzeigten, lasse nicht auf die unbegrenzte Wirkung eines Streckenverbotes schließen. Fehle an der Einmündung oder Kreuzung eine Wiederholung des Zeichens 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) könne sich nur der Zufahrende auf den Sichtbarkeitsgrundsatz berufen, nicht aber derjenige, der die tempobegrenzte Strecke bereits vor der Einmündung befahren habe."

Ja, und daraus ergibt sich Straffreiheit

Zitat:

Auch laut dieser offizellen Auffassung gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für den Neuankömmling, der keine Kenntnis vom Schild hat. Falls man der Auffassung des Bundesverkehrsministeriums folgt, bedeutet das eben doch zwei unterschiedliche erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, was ein Unding ist.

Wieso zwei unterschiedliche Limitierungen?

Es gibt nur eine Limitierung für alle und eine Straffreiheit für die, die aufgrund des Sichtbarkeitsgebotes im Irrtum dieser Limitierung dieser nicht nachkommen.

Zitat:

Der Petionsausschuss des Bundestages sieht daher Verbesserungsbedarf:
"Eine klarere Regelung für das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbotes könnte nach Ansicht des Petitionsausschusses durchaus sinnvoll sein. Durch eine exaktere Regelung in der StVO wäre es möglich, den Verkehrsteilnehmern hier eine größere Sicherheit zu geben." (Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/9500)

Natürlich besteht Verbesserungsbedarf, aber wie also in welcher Art "verbessert" werden soll, ist reine Spekulation von Dir.

Eine Geschwindigkeitslimitierung erfolgt immer aufgrund eines notwendigen Bedarfs, also wegen einer Sicherheitsproblematik an dieser Stelle bei einer unbegrenzten Geschwindigkeit.

Da eine Zufahrt zB. zur BAB nichts zur Verbesserung der Sicherheit auf der Strecke beiträgt, gibt es durch die Auffahrt keinen Grund, dass eine Limitierung aufgehoben wird. Die "Gefahr" wegen der eine Limitierung vorhanden ist, bleibt weiterhin bestehen. Wäre die vorhandene "Gefahr" nicht mehr vorhanden, würde doch eine Aufhebung der Limitierung aktiv durch ein Schild vorhanden sein.

Eine Aufhebung der Limitierung ist keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung, denn die Gefahr besteht weiterhin.

Es geht bei dem Wunsch zur Verbesserung nicht darum, dass die "Altfahrer" dann schneller fahren dürfen, das wäre ein Federstrich in der StVO - sondern darum, dass auch die "Neufahrer" die Limitierung aufgrund der vorhandenen Gefahr zu ihrer eigenen Sicherheit mitbekommen und sich daran halten.

Zitat:

Für den Fall eines Kreisverkehrs hat das OLG München übrigens vor zwei Jahren Folgendes entschieden:
"Ist die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild, das sich kurz vor der Einfahrt eines außerörtlichen Kreisverkehrs befindet, beschränkt, gilt die Beschränkung nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht mehr."
Mit der Frage, ob ein Tempolimit generell nur bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung gilt, hat sich das Gericht leider nicht befasst.

Das passiert, wenn man nur die Überschrift liest, eine völlig Fehlinterpretation.

Die Fragestellung war, was bei einem Kreisverkehr die "Strecke" ist, welche durch die Ausschilderung der Limitierung unterliegt und wo diese Strecke dann endet.

Das Gericht hatte entschieden, dass bei einer derartigen Beschilderung die "Strecke" der reine Kreis ist und die abführenden Straßen andere Strecken sind.

Deine Interpretation, dass das Gericht der Meinung gewesen sein könnte, oder hätte meinen können, oder man daraus ableiten könnte, dass hier aufgrund einer Kreuzungssituation doch das Streckenverbot aufgehoben werden könnte, ist völlig daneben.

Wäre eine Aufhebung durch eine Kreuzung gegeben, dann wäre es doch nicht der gesamte Kreis, sondern nur der Bereich vom Schild bis zur nächsten Ausfahrt und der Rest des Kreises nicht mehr limitiert.

Das Gericht hat das Streckenverbot und seine Wirkung vollständig bestätigt. Es hat den gesamten, vollständigen Kreis als diese limitierte Strecke definiert.

Dein Rückschluss ist das völlige Gegenteil des tatsächlich ergangenen Urteils.

Zitat:

Der Verkehrsrechtsanwalt, der das Münchner Urteil auf seiner Seite erwähnt, stellt als Info dazu:
"Nach der wohl ganz überwiegenden Ansicht endet der Geltungsbereich eines durch das Zeichen 274 angeordneten Streckenverbot nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Im Normallfall endet das Streckenverbot erst mit den Zeichen 278-282, auch wenn das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht wiederholt wird (wie dies mit Rücksicht auf dort einbiegende ortsunkundige Kraftfahrer nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift aber geschehen soll). "

Hiermit bestätigt er es wiederholend nochmals selbst:

Keine Aufhebung durch Kreuzung oder Einmündung.

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.

Da hat er sogar recht.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Dein Rückschluss ist das völlige Gegenteil des tatsächlich ergangenen Urteils.

Bitte mal etwas genauer lesen. Von mir gab es keine interpretierende Zeile zum Kreisverkehr-Urteil. Es gab nur einen Satz aus dem Urteil und die Info, dass sich das Gericht nicht mit der generellen Problematik auseinandergesetzt hat. Alles weitere ist Deine (Fehl-)Interpretation. Der RA hat zum Urteil ergänzt, dass es vom Kreisverkehr nicht auf andere Strecken übertragbar ist, und das findet sich ebenfalls in meinem Beitrag. Außerdem bitte keine falschen Unterstellungen, man habe nur die Überschrift gelesen.

Zitat:

Das habe ich doch erwähnt, genau darauf basiert die Straffreiheit der hinter dem Schild einfahrenden Leute.

Deine These war aber stets, dass auch die Einfahrenden vom Streckenverbot/Tempolimit erfasst werden ("es gibt nur eine Limitierung für alle" oder "ob der Fahrer an einem Schild vorbeigekommen ist oder nicht, ist für die Gültigkeit der Streckenlimitierung völlig unerheblich" oder auch "die Regel gilt auch für ihn"😉. Nur wegen des "strafbefreienden Verbotsirrtums" kämen die "neuen" Fahrer ohne Bußgeld davon, seien aber gleichwohl Missetäter.

Der Sichtbarkeitsgrundsatz besagt dagegen, dass für die Einfahrenden die Voraussetzung fehlt, um überhaupt in den Gültigkeitsbereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu geraten. Schließlich konnten sie das entsprechende Schild objektiv nicht sehen. Für sie existiert mangels Schild gar kein Tempolimit. Das hatte der Teilnehmer "Pepperdust" weiter vorne auch schon richtig angemerkt.

Zitat:

Die "Gefahr" wegen der eine Limitierung vorhanden ist, bleibt weiterhin bestehen. Wäre die vorhandene "Gefahr" nicht mehr vorhanden, würde doch eine Aufhebung der Limitierung aktiv durch ein Schild vorhanden sein.

Das ist der Idealfall. In der Praxis erfolgt allzu häufig keine Aufhebung, obwohl die Situation kein Tempolimit mehr rechtfertigt. Es bleibt dann der individuellen Beurteilung überlassen, das Tempolimit für beendet zu erklären oder sich weiter daran zu halten.

Zitat:

Eine Aufhebung der Limitierung ist keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung, denn die Gefahr besteht weiterhin.

Tut sie das? Das ist Deine Spekulation. Eine BAB-Auffahrt an sich ist bestimmt kein verlässlicher Indikator dafür, dass die Gefahr weggefallen ist. Dass hinzukommende BAB-Nutzer aber keinem Tempolimit ausgesetzt sind (Sichtbarkeitsgrundsatz) und somit freie Fahrt haben, kann so verstanden werden, dass die Gefahrenstelle vorüber ist. Dass ein fehlendes Schild, welches evtl. nur durch Nachlässigkeit nicht vorhanden ist, keinen kompletten Freifahrtschein bedeutet, ist §3 Abs. I zu entnehmen: "Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."

Gegen diese Sicht der Dinge, aber auch gegen den "strafbefreienden Verbotsirrtum", ließe sich so argumentieren:
Ein Fahrer "muß daher zur Vermeidung einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst seine Geschwindigkeit der des Hauptverkehrs anpassen, bis er durch die nachfolgende Anzeigenbrücke Kenntnis von der konkret erlaubten Geschwindigkeit erhält." (BayObLG, 22.06.1998, 1 ObOWi 134/98)

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


"Wieso schaut man nicht einfach in die StVO, bevor man irgendwelchen Müll schreibt?"

"Sowas passiert, wenn man sich irgendwelchen Kram zusammensucht."

"So viel Müll auf einen Haufen kann man sogar bei MT nur sehr selten lesen."

"Das passiert, wenn man nur die Überschrift liest, eine völlig Fehlinterpretation."

Tipp am Rande: An Deinem Stil solltest Du unbedingt noch arbeiten.

MfG, Tazio.

Pffffff 😁 ...

das ist ja schon wieder sowas von amüsant wie sich die Leute hier produzieren und mit Ihrem Halbwissen juristisch zu trumphen suchen.... köstlich.

@ Roadwin

Du könntest Dir Dein ganzes Gesülze sparen und einfach sagen....wer aus Mangel an entsprechender Beschilderung gegen ein Tempolimit verstösst, weil keine Beschilderung gegeben war, der kann dafür nicht belangt werden und PUNKT ! Das ganze drum herum verwirrt nur und beinhaltet überdies auch noch zahlreiche Fehler.....völlig uninteressant.

Und in Deutschland gilt überdies immernoch der Umstand der Unschuldsvermutung. Auf die Situation bezogen.... wenn ich angehalten werden und behaupte jetzt einfach ( ortskundig oder nicht...völlig egal ) das ich an der letzten Auffahrt auf die BAB aufgefahren bin, dann muss ich das nicht beweisen. Sondern wenn die Beamten oder der Richter daran Zweifel haben, dann müssen die mir beweisen das ich lüge und nicht anders rum !

Ergo heisst das...die ganze Messung ist im Prinzip für die Tonne da die Beamten nicht schlüssig und zweifelsfrei nachweisen könnten, wer an besagter Auffahrt gegebenenfalls aufgefahren ist und wer eventuell schon vorher auf der BAB unterwegs war oder nicht. Und da rechtlich alle gleich zu behandeln sind kann man nicht den einen bestrafen und den anderen nicht !

Denn selbst wenn ich vorher schon auf der BAB war, wäre es ja denkbar das ich zuvor genau an dieser einen Abfahrt abgefahren bin weil ich mal ganz nötig pinkeln musste 😉 . So..... und nun beweis mir mal das Gegenteil 🙄 .... geht nicht....also Messung für die Tonne !

Und eine Einlassung gegenüber dem Gericht, der Polizei oder der Ordnungsbehörde ist keine Beweisführung ! Das ist eine simple Darstellung des Sachverhalts dem die Beamten oder Ordnungsbehörden dann entsprechend nachgehen müssen. Ich muss also rein garnichts beweisen !
Ich stelle einen Feststellungsantrag mit Heinweis auf den entlastenden Umstand der fehlenden Beschilderung und kann, wenn ich es für nötig erachte sicher selber noch Fotos oder dergleichen machen. Aber den Beweis , ob bzw das die Messung und der mir daraus resultierende Tatvorwurf rechtens ist müssen die Ordnungsbehörden mir nachweisen und nicht umgekehrt 😉 .

Und abschliessend lässt sich als Fazit sagen.... Recht haben und Recht bekommen sind nicht immer das Selbe. Deshalb ist es immer sinnvoll eine Rechtschutzversicherung und einen fachlich kompetenten Anwalt zu haben.

Greetz

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


..
Er macht etwas unzulässiges, kann aber nicht bestraft werden, weil es ihm unmöglich war, von dem Verbot oder hier Begrenzung Kenntnis zu haben.

Ich hab letztens durch Zufall mal mitgekriegt das das ganze "Verbotsirrtum" genannt wird :-)

Nachzulesen auf:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verbotsirrtum

Der Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" ist also auch nicht ganz wahr.

Zitat:

Original geschrieben von -Wahnsinn-


Ich hab letztens durch Zufall mal mitgekriegt das das ganze "Verbotsirrtum" genannt wird :-)

Aber wie Du hier selber direkt über Deinem Beitrag nachlesen kannst, ist dieser "strafbefreiende Verbotsirrtum" alles nur Fantasie und Spekulation.

Ebenso wie die vielen Gerichtsurteile zu dem Thema, die entweder über den Verbotsirrtum ein Bußgeld aufheben (und nicht über den Sichtbarkeitsgrundsatz) oder eben das Bußgeld bestätigen, obwohl der Fahrer völlig zweifelsfrei erst nach dem Schild aufgefahren ist, aber ebenso zweifelsfrei auch Ortskenntnis hatten und gerade deshalb erst hinter dem Schild aufgefahren sind.

Alle keine Ahnung, hätten doch bloß die Richter und Anwälte beider Seiten einfach mal hier nachgefragt, dann hätten sie auch gewusst, wie es tatsächlich funktioniert.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie auch Überholverbote sind Streckenverbote (siehe StVO) und beziehen sich immer auf die gesamte noch kommende Strecke.

Soweit auf dem ersten Blick korrekt,

aber

folgt nach einer Auffahrt keine Wiederholung eines Schildes gilt die Limitbegrenzung nicht mehr, weil die Verantwortlichen nicht vorraussetzen können, daß der Auffahrende auf diese Straße weiß, daß bis zur Auffahrt ein Tempolimit galt. Aus dem Grunde sind wiederholende Schilder nach solchen Streckenabschnitten gefragt (übrigens auch bei Landstraßenkreuzungen, wenn man auf eine andere Straße auffährt und z.B. nicht weiß, daß die Strecke nur für 70 oder 80 statt 100 freigegeben ist.

Wird es versäumt, daß ein Schild nach einer Auffahrt ein bestehendes Tempolimit zeigt, gilt imho, daß der Autofahrer ohne Strafe davonkommt, wenn er erst bei der Auffahrt X auf die betreffende Straße aufgefahren ist. Wie das beweisrechtlich gehandhabt wird (ob die Aussage des Fahrers langt oder ob es Zeugen geben muß), ist mir nicht bekannt. Aber bei fehlender Beschilderung kann einer nicht bestraft werden, der das Limit der Straße nicht angezeigt bekommen hat.

Imho habe ich sogar in Erinnerung, daß Kreuzungen bestehende Limits dann aufheben, sofern danach nicht ein weiteres Schild die bestehende Limitierung quasi erneut aufruft. Weil eben solche Situationen wie mit einem Auffahrenden auf die Straße nicht eindeutig geklärt werden können und somit Rechtsunsicherheiten herrschen.

Zitat:

Original geschrieben von Michael Gehrt


..., aber folgt nach einer Auffahrt keine Wiederholung eines Schildes gilt die Limitbegrenzung nicht mehr, ...

Falsch,

einfach den Thread von Beginn an lesen.

Eben nicht falsch. Wie soll ich bitte schön wissen, daß ich wenn ich von einer anderen Straße auf die betreffende auffahre, daß auf dieser Straße auf die ich gerade auffahre nicht das übliche Limit sondern ein niedrigeres gilt ? (beispielsweise 60 statt 100 wie bei Landstraßen üblich) ? Da gewinne ich vor Gericht im Zweifelsfalle würde ich mal straff behaupten.

Wiederholt sich aber nach der Auffahrt das Tempolimit, gilt es natürlich weiterhin. Wenn sich diese Regel auf einmal geändert haben sollte, leben wir nicht mehr in einem Rechtsstaat, sondern in der Bananen Republik Deutschland. 😰

Denn ohne Bekanntgeben eines Limits kann ich dieses ja schwerlich überschreiten, da ich das Limit nicht kenne. Und es kann von mir auch nicht verlangt werden, zu ahnen oder zu wissen, welches Tempolimit auf der Straße vor der Kreuzung gegolten hat. Telepathie gehört noch nicht zur Fahrschul-Grundausbildung. 😁

Es mag Sonderregeln gelten (Autobahnbaustellen) wo mir bekannt sein muß, daß ich dort keine freie Geschwindigkeiten fahren darf sondern maximal 80. Aber selbst dann würde ich mich streiten, wenn ich mit 80 geblitzt würde, weil dort nur 60 gilt.

Und auf Landstraßen ist naturgemäß bei 100 Ende im Gelände, in der Stadt 50. Aber sonst ?

Wenn ein Tempolimit gilt muß dies für alle ersichtlich sein. Auch für die Auffahrenden. Ist es das nicht, weil z.B. nach einer Auffahrt die Beschilderung fehlt, gelten afaik die üblichen Limits, die halt für die Stadt 50, die Landstraße 100 und die Autobahn ohne Begrenzung aussagen (mit dem weichen Faktor 130 km/h und der eventuellen anteiligen Schuld im Falle eines Crashs).

Zitat:

Original geschrieben von Michael Gehrt


Eben nicht falsch.

Doch falsch.

Das typische Mustopf-Posting:
Wozu sechs Seiten lesen, wozu die ganzen dort zitierten Urteile mal durch den Kopf gehen lassen, wenn man einfach mal ein nicht vorhandenes Fachwissen demonstrieren kann.

@ Roadwin

Zitat :" Das typische Mustopf-Posting:

Wozu sechs Seiten lesen, wozu die ganzen dort zitierten Urteile mal durch den Kopf gehen lassen, wenn man einfach mal ein nicht vorhandenes Fachwissen demonstrieren kann "

Fazit --> Typisch Klugscheisser-Posting 😉

Dein Geluller will hier keiner hören...rall es doch bitte mal. Für uns zählen nicht ob in der Theorie Schweine fliegen können...die praktische Auswirkung ist gefragt.

Fakt ist das es bei der geschilderten Ausgangskonstallation keine Strafe gibt.... und das ist alles was als Ergebnis von Interesse ist.

Sone pseudo-Juristerei kannste in einem Forum für angehende Juristen bringen.... da wirds vielleicht auch wen geben den sowas dann interessiert, was wie im Rechtsdeutsch dann wie heisst. Aber dieses ganze theoretische Geseier und die Paragraphenreiterei sind sowas von daneben.....😮 ....zum gähnen !

Ach und ürbigens...Klugscheisser erfreuen sich in der Regel geringer bis keiner Beliebtheit. Und Du bist grade schwer dabei ein entsprechendes Bild von Dir zu prägen 😉 .

Ist nur an kleiner Denkanstoss....

Zitat:

Original geschrieben von Geile-Natter


Fakt ist das es bei der geschilderten Ausgangskonstallation keine Strafe gibt.... und das ist alles was als Ergebnis von Interesse ist.

Das hatte ich doch von Anfang an geschrieben, aber schön, dass Du jetzt auch begriffen hast. 😁

Zitat:

Ach und ürbigens...Klugscheisser erfreuen sich in der Regel geringer bis keiner Beliebtheit. Und Du bist grade schwer dabei ein entsprechendes Bild von Dir zu prägen 😉 .

Die Wahrheit ist selten beliebt, und irgendwelchen Kram erzählen, nur um in einem Forum beliebt zu sein, ... wer es braucht, weil es im RL nicht mehr klappt, ist doch auch in Ordnung.

Zitat:

Original geschrieben von Geile-Natter


@ Roadwin

Zitat :" Das typische Mustopf-Posting:

Wozu sechs Seiten lesen, wozu die ganzen dort zitierten Urteile mal durch den Kopf gehen lassen, wenn man einfach mal ein nicht vorhandenes Fachwissen demonstrieren kann "

Fazit --> Typisch Klugscheisser-Posting 😉

Ein Prädikat, dass du uneingeschränkt auch auf deine Postings hier im Thread verteilen kannst...keinen Deut besser...

Zitat:

Original geschrieben von Geile-Natter


Dein Geluller will hier keiner hören...rall es doch bitte mal. Für uns zählen nicht ob in der Theorie Schweine fliegen können...die praktische Auswirkung ist gefragt.

Ich wüsste nicht, dass dich hier jemand zum Klassensprecher gewählt hätte, der für alle anderen hier Statements abgeben zu müssen glaubt. Zumindestens mich interessieren auch mal die rechtlichen Hintergründe zu den geschilderten Sachverhalten...

Zitat:

Original geschrieben von Geile-Natter


Fakt ist das es bei der geschilderten Ausgangskonstallation keine Strafe gibt.... und das ist alles was als Ergebnis von Interesse ist.

Was er VON ANFANG AN gesagt hatte...Thread lesen soll helfen...

Zitat:

Original geschrieben von Geile-Natter


Ach und ürbigens...Klugscheisser erfreuen sich in der Regel geringer bis keiner Beliebtheit. Und Du bist grade schwer dabei ein entsprechendes Bild von Dir zu prägen

Denke mal selbst über dein Bild nach...das wird hier nämlich auch grad geprägt...in welche Richtung?? Wirst schlau genug sein, das rauszufinden...nicht immer mit dem Finger auf andere zeigen bei eigenen Unzulänglichkeiten...

Du, das hab ich schon verstanden noch bevor Du es geschrieben hast...weil einfache Grundkenntnisse in Sachen Verkehrsrecht 😉 .

Es fragt sich nur warum auf Deine Postings hin soviele andere User x-mal nachgefragt haben wie das denn nun wirklich ist. Und der Grund dafür ist einfach nur das Du zu viel um den Brei herum schreibst !

Es ging letztlich ja nur um die Frage , was in diesem Fall passiert. Das Ergebnis dazu war --> NICHTS ! Weil keine Ahndung erfolgt.

In dem von Dir geschilderten Drum Herum hast Du zig Fehler eingebaut ( zum Beispiel das Thema : Beweispflicht und Beweisführung etc.) und das verwirrt nur unnötig und bringt kein Ergebnis für die anderen. Nur darum ging es.

Das Du Dich dabei zusätzlich noch in kleine "Besserwisserscharmützel" verstrickst ist dann das Thema "Klugscheisser" .

Du kannst Dir das jetzt als gut gemeinten Rat annehmen, denn es schildert nur das Bild das anderen von Dir entsteht wenn man solche Postings liest. Oder aber Du fährst weiterhin diesen Kurs. Dann werden vergleichbare Kommentare sicher öfter auftauchen....

Deine Entscheidung 😉

@ Tecci

ist ja süss... na dann weiss ich ja jetzt zumindest woher Roadwin immer das eine "Solo-Dankeschön" bekommt 😁 .

Werde das jetzt nicht weiter breit treten ---> Off Topic 😉

Und ja... Du hast sicher Recht das ich hier polarisiere, wenn ich annehme und unterstelle das der Großteil der User hier nicht wissen wollen ob in der Theorie Schweine fliegen können, sondern das es Sinn und Zweck eines Forums ist zu einem praxisbezogenen Ergebnis zu gelangen und das möglichst ohne Umschweife und Verwirrung .

Wenn Du Dich natürlich persönlich von dieser Gruppe distanzieren möchtest, dann bitte ich höflichst um Entschuldigung für meine dreiste Anmaßung auch Dir diesen Intellekt zugestehen zu wollen 😁😁😁😁 .

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