unbegrenzte Geschwindigkeit nach neuer AB-Auffahrt?
Hallo,
kurze Frage:
AB Tempo 100....ca. 500m weiter kommt eine Auffahrt, danach kein weiteres Temposchild mehr.
Welche Geschwindigkeit gilt somit ab Höhe der Auffahrt?
Auch vor und in der Auffahrt stehen keinerlei Tempohinweise, bin beide Strecken abgefahren.
Danke und Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Du solltest es auch beweisen können,zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.
Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.
120 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
...
...
Das beweist nur, dass es durchaus Sinn macht, die Schuldfrage von Richtern und nicht von Polizisten klären zu lassen.Eine kurze Zusammenfassung, was zur Zeit Stand der Dinge ist findet man hier. Da ist das alles sehr schön erklärt. Auch mit bunten Bildchen und einigen Urteilen.
MfG Zille
Hattest du auch weitergelesen?
Anscheinend nicht. Sonst hättest du gemerkt, dass ich das schon wieder halbwegs revidiert hatte. Wenn auch völlig ungläubig und überrascht.
Mit dem Polizisten muss ich aber mal reden. Und auch mit dem Fahrlehrer zwei Häuser weiter.
Gottseidank werden die Kontrollen von Polizisten... und nicht von Richtern durchgeführt. 😉
Die ganze Thematik zeigt aber den teils juristischen Blödsinn. Zwar logisch, aber fernab jeglicher Realität. Und deshalb müssen Hilfskonstruktukionen erfunden werden, wie "strafbefreiender Verbotsirrtum", um die Sache wieder juristisch hinzubiegen.
Der Begriff "strafbefreiender Verbotsirrtum" ist gegenüber dem entspr. Fahrer unpassend. Wenn, überhaupt, dann müsste es "strafbefreiende Verbotsunkenntnis" heißen oder "regelbefreiende Verbotsunkenntnis". Ach was, keiner der Begiffe ist eigentlich richtig, der Fahrer fährt ja gar nicht zu schnell (ich weiß, Strecken...). Er konnte ja das entspr. Schild nicht sehen. Wenn im Winter die Schilder mit Schnee zugedeckt sind, gelten sie ja auch nicht. Oder ist das auch schon wieder anders? Aber zumindest, wenn sie amtlicherseits mit einer Tüte verdeckt sind, gelten sie nicht. Von einem mit einer Tüte verdeckten Schild weiß man aber zumindest, dass da eines steht, wenn man es auch nicht erkennen kann. Im hier diskutierten Fall gibt es für den Fahrer aber gar kein Schild. Ihm dann vorzuwerfen: "du fährst zu schnell, aber wir können dich nicht bestrafen..." ist krass.
Die Sachlage ist aber hier eigentlich schon hinreichend beschrieben und geklärt. Mit Auszügen, Zitaten, ... Danke dafür, wieder etwas gelernt.
Wir könnten höchstens noch darüber diskutieren, ob solche Regeln... vernünftig sind. Und selbst dann könnten wir nichts daran ändern. Traurig...
Knödeln wir das doch mal auseinander:
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
Und deshalb müssen Hilfskonstruktukionen erfunden werden, wie "strafbefreiender Verbotsirrtum", um die Sache wieder juristisch hinzubiegen.
Da ist keine Hilfskontruktion.
Hier liegt der gemachte Fehler nicht in einem falschen Verhalten des Fahrers, sondern der Straßenmeisterei, die zB. nach einem Unfall irgendwelche weggemähten Schilder nicht schnell genug wieder aufgestellt hat, oder im Rahmen einer Baustelle (Aufbau wie Abbau) nicht so ganz auf die dann notwendige Beschilderung geachtet hat.
Ohne tatsächliche Schuld, ist nichts mit Strafe. Dieser "strafbefreiende Verbostirrtum" ist keine besondere Erfindung für genau diese Situation, sondern einer von mehreren Grundsätzen für unser gesamtes Strafrecht, von der mündlichen Verwarnung bis zum Massenmord.
Zitat:
Der Begriff "strafbefreiender Verbotsirrtum" ist gegenüber dem entspr. Fahrer unpassend. Wenn, überhaupt, dann müsste es "strafbefreiende Verbotsunkenntnis" ...
Juristen sind da sehr genau, also sehr sehr genau.
Der Fahrer hat schon eine Kenntnis/Wissensstand und das ist "kein Limit", aber das ist ein Irrtum.
Zitat:
heißen oder "regelbefreiende Verbotsunkenntnis".
"Regelbefreiend" würde bedeuten, dass die vorhandene Regel nicht für ihn gilt - er wird von einer vorhandenen Regel befreit. Das stimmt nicht, die Regel gilt auch für ihn, auch er macht einen Fehler, er bleibt "nur" straffrei.
Feiner Knackpunkt dabei:
Passiert wegen der überhöhten Geschwindigkeit ein Unfall, muss der Fahrzeughalter des Schnellfahrers zahlen.
Der FAHRER bleibt straffrei, aber (wenn) der Unfall durch eine unzulässige ("verbotene"😉 Geschwindigkeit ausgelöst wurde, dann ist der HALTER des Fahrzeugs in der Haftung, der Fahrer hat schließlich einen Fehler gemacht.
Zitat:
Wenn im Winter die Schilder mit Schnee zugedeckt sind, gelten sie ja auch nicht. Oder ist das auch schon wieder anders?
Etwas anders schon.
Schilder haben keine Wirkung, wenn sie nicht erkennbar sind. Ein "Vorfahrtsstraße", "Stoppschild", "Vorfahrt achten", "Andreaskreuz", ... erkennt man aufgrund ihrer besonderen Form immer, egal wie zugesch... die sind - genau deshalb haben "wichtige" Schilder auch eine einmalige, unverwechselbare Form.
Zitat:
Aber zumindest, wenn sie amtlicherseits mit einer Tüte verdeckt sind, gelten sie nicht. Von einem mit einer Tüte verdeckten Schild weiß man aber zumindest, dass da eines steht, wenn man es auch nicht erkennen kann. Im hier diskutierten Fall gibt es für den Fahrer aber gar kein Schild. Ihm dann vorzuwerfen: "du fährst zu schnell, aber wir können dich nicht bestrafen..." ist krass.
Aber völlig richtig.
Nehmen wir das Überholverbot. Das existiert aufgrund einer besonderen Streckensituation, Bergkuppe, Senke in der der Gegenverkehr "verschwindet", ...
Diese Senke ist immer da, egal ob Müller das Schild gesehen hat und Schmidt hinter dem Schild erst auf die Straße gekommen ist. Auch für Schmidt ist Überholverbot und sich dann aufgrund Unkenntnis zu irren, ist nicht unbedingt von Vorteil für ihn.
Zitat:
Wir könnten höchstens noch darüber diskutieren, ob solche Regeln... vernünftig sind. Und selbst dann könnten wir nichts daran ändern.
Wie auch?
Willst Du jemanden bestrafen, obwohl er sich aus völliger Unkenntnis geirrt hat, oder sollen alle überholen dürfen, obwohl solch eine Senke vor ihnen liegt?
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Knödeln wir das doch mal auseinander:
...
Hier liegt der gemachte Fehler nicht in einem falschen Verhalten des Fahrers, sondern der Straßenmeisterei, die zB. nach einem Unfall irgendwelche weggemähten Schilder nicht schnell genug wieder aufgestellt hat, oder im Rahmen einer Baustelle (Aufbau wie Abbau) nicht so ganz auf die dann notwendige Beschilderung geachtet hat.
Die Stelle, die ich oben beschrieben hatte, war über 20 Jahre ohne Schild. Das wurde sicherlich nicht vergessen... Aber egal.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Feiner Knackpunkt dabei:
Passiert wegen der überhöhten Geschwindigkeit ein Unfall, muss der Fahrzeughalter des Schnellfahrers zahlen.Der FAHRER bleibt straffrei, aber (wenn) der Unfall durch eine unzulässige ("verbotene"😉 Geschwindigkeit ausgelöst wurde, dann ist der HALTER des Fahrzeugs in der Haftung, der Fahrer hat schließlich einen Fehler gemacht.
Halterhaftung gibt es meines Wissen doch nur bei Parkverstössen. Da gibt es doch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, oder? Der Halter kann doch nichts dafür, dass der Fahrer (auch noch in Unkenntnis) zu schnell fährt.
Wenn der Halter sagt, dass er nicht weiß, wer gefahren ist, kann ihm ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Aber das hat nichts mit diesem Beispiel zu tun.
Ich bin jetzt hier vorsichtig. Aber wenn die Halterhaftung auch für Geschwindigkeitsübertretungen gelten würde, hätte ich das mit Sicherheit schon mal gelesen oder gehört. Das kann also jetzt echt nicht sein!
"dann ist der HALTER des Fahrzeugs in der Haftung, der Fahrer hat schließlich einen Fehler gemacht"(Zitat) - Genau das ist laut Verfassungsgericht doch verboten, es würde einer bestraft, der nichts germacht hat.
Bitte dringend um Erklärung, du kennst dich doch aus.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Etwas anders schon.Zitat:
Wenn im Winter die Schilder mit Schnee zugedeckt sind, gelten sie ja auch nicht. Oder ist das auch schon wieder anders?
Schilder haben keine Wirkung, wenn sie nicht erkennbar sind. (Zitat) Ein "Vorfahrtsstraße", "Stoppschild", "Vorfahrt achten", "Andreaskreuz", ... erkennt man aufgrund ihrer besonderen Form immer, egal wie zugesch... die sind - genau deshalb haben "wichtige" Schilder auch eine einmalige, unverwechselbare Form.
"Schilder haben keine Wirkung, wenn sie nicht
nicht erkennbarsind."
Aber sie haben eine Wirkung, wenn sie
nicht sichtbarsind, weil sie weit hinter einem stehen und man gar nicht an ihnen vorbeigefahren ist???
Erkennst du jetzt unsere Verständnisprobleme?
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Aber völlig richtig.Zitat:
Aber zumindest, wenn sie amtlicherseits mit einer Tüte verdeckt sind, gelten sie nicht. Von einem mit einer Tüte verdeckten Schild weiß man aber zumindest, dass da eines steht, wenn man es auch nicht erkennen kann. Im hier diskutierten Fall gibt es für den Fahrer aber gar kein Schild. Ihm dann vorzuwerfen: "du fährst zu schnell, aber wir können dich nicht bestrafen..." ist krass.
Vielleicht juristisch "richtig", aber trotzdem nach gesundem Menschenverstand "krass" (in meiner Sprache).
Das Beispiel mit dem Überholverbot passt m. E. nicht richtig.
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
Die Stelle, die ich oben beschrieben hatte, war über 20 Jahre ohne Schild. Das wurde sicherlich nicht vergessen... Aber egal.
Dann haben sie es vor 20 Jahren vergessen.
Dieses Ding mit "Streckenverbot" und "über die Kreuzung hinweg" und der entsprechende Hinweis in der Verwaltungsverordnung an Planer, Behörden und Straßenmeisterreien existiert von Beginn an, da hat es seit Gründung der Bundesrepublik keine Änderung gegeben.
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
Halterhaftung ...
Moment,
hier geht es um
- Schuld und damit verbunden die Strafe, und um
- Schaden und damit verbunden Schadensersatz
das sind zwei Paar Schuhe, die eher selten etwas miteinander zu tun haben:
..
Strafe kann nur der Täter bekommen, also das Bußgeld ist für den Fahrer, da hat der Halter nichts mit zu tun.
Auch nicht bei Parkverstößen.
Der Halter haftet nicht für die Strafe, er muss nicht "ersatzweise" die Strafe zahlen, wenn der Fahrer (Täter, Tatausführender) nicht ermittelt werden kann.
Aber der Halter haftet bei Parkverstößen für den entstandenen Verwaltungsaufwand, den die erfolglose Täterermittlung gekostet hat. Der Halter hat die Kosten zu tragen. Keine Strafe (Bußgeld oder Verwarnungsgeld), sondern eine ganz gewöhnliche Rechnung. Rechnungsbetrag ~18,50 Euro, 15 Euro pauschale Verwaltungskosten plus ca. 3,50 Porto und Versand.
..
Haftung, Schadensersatz bei Unfallschäden zahlt nie der Fahrer, sondern immer der Halter. Mag nicht so deutlich erkennbar sein, wenn Fahrer und Halter die gleicher Person sind, aber sind die getrennt, zB. bei Firmenwagen, dann ist das auch klar erkennbar.
Der Halter haftet (bezahlt) aus zwei Gründen:
- der Fahrer von seinem Fahrzeug hat Mist gemacht, die "Verschuldenshaftung", oder
- rein aus der Gefährdung, die das Fahrzeug bildet, die "Gefährdungshaftung"
...
Hier auf diesen Thread bezogen:
Der "geirrte" Fahrer ist zu schnell und weil der zu schnell ist, entsteht ein Unfall - weil ein anderer nicht damit rechnen muss, dass in einem Bereich mit Limitierung einer so schnell angenallt kommt.
Daraus ergibt sich dann:
1. der Fahrer hat einen Fahrfehler gemacht, bleibt jedoch wegen Irrtum straffrei
2. der Halter haftet (für den Unfallschaden) wegen Verschuldenshaftung, weil der Fahrer einen Fehler gemacht hat.
----
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
"Schilder haben keine Wirkung, wenn sie nicht nicht erkennbar sind."
Aber sie haben eine Wirkung, wenn sie nicht sichtbar sind, weil sie weit hinter einem stehen und man gar nicht an ihnen vorbeigefahren ist???
Erkennst du jetzt unsere Verständnisprobleme?
Jeder hier hat das schon absolut richtig verstanden, auch Du. Machen wir doch einfach die Gegenprobe:
Würde eine ausgeschilderte Limitierung nur individuell für den vorbeikommenden Fahrer oder Fahrzeug gelten, dann würde diese Limitierung auch durch das Abbiegen auf eine andere Straße weiter wirken, denn es ist doch immer noch der selbe limitierte Fahrer oder limitierte Fahrzeug.
Ist doch erstaunlich, da weiß dann plötzlich doch jeder sehr präzise und absolut fehlerfrei, dass sich die Limitierung nur direkt auf diese Strecke bezieht und man sich nur dann an die dort vorhandene Limitierung halten muss, wenn man sich auch auf dieser Strecke befindet.
Zitat:
..., aber trotzdem nach gesundem Menschenverstand "krass" (in meiner Sprache).
Ja, das ist tatsächlich "krass" 😉
...
Zitat:
Das Beispiel mit dem Überholverbot passt m. E. nicht richtig.
Es ist absolut das Selbe
- juristisch, weil es sich beides um Streckenverbote handelt
- "praktisch" auch, weil Streckenverbote nur an Stellen mit besonderer Gefährdungssituation vorhanden sind.
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Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Haftung, Schadensersatz bei Unfallschäden zahlt nie der Fahrer, sondern immer der Halter. Mag nicht so deutlich erkennbar sein, wenn Fahrer und Halter die gleicher Person sind, aber sind die getrennt, zB. bei Firmenwagen, dann ist das auch klar erkennbar.Der Halter haftet (bezahlt) aus zwei Gründen:
- der Fahrer von seinem Fahrzeug hat Mist gemacht, die "Verschuldenshaftung", oder
- rein aus der Gefährdung, die das Fahrzeug bildet, die "Gefährdungshaftung"
Wie kommst Du denn auf die Idee?
Ansprüche bei Verkehrsunfällen gehen
immerin drei Richtungen, wenn der Fahrer nicht gleichzeitig der Halter ist:
-Halter
-Fahrer
-Versicherung
Alle drei haften selbstverständlich gesamtschuldnerisch nebeneinander, wenn auch aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.
Darum verklagt man als Anwalt auch regelmäßig alle drei.
Das macht in 99,9999 % der Fälle keinen Sinn, weil man sich für die Vollstreckung immer den solventesten Gesamtschuldner heraus greift und das ist nunmal die Versicherung. Also würde ein Titel gegen die Versicherung reichen.
Einzige Ausnahme: Ineas-Pleite.
Hier wäre es vom Anwalt ein echter Fehler gewesen, wenn er nur den Versicherer verklagt hätte, denn bei dieser wackligen Lage hätte auch der Titel gegen Fahrer und Halter etwas wert sein können...
Zitat:
Hier auf diesen Thread bezogen:
Der "geirrte" Fahrer ist zu schnell und weil der zu schnell ist, entsteht ein Unfall - weil ein anderer nicht damit rechnen muss, dass in einem Bereich mit Limitierung einer so schnell angenallt kommt.Daraus ergibt sich dann:
1. der Fahrer hat einen Fahrfehler gemacht, bleibt jedoch wegen Irrtum straffrei2. der Halter haftet (für den Unfallschaden) wegen Verschuldenshaftung, weil der Fahrer einen Fehler gemacht hat.
Stimmt nicht, siehe oben.
Und wer hat eigentlich bei MT diese Phrase ins Leben gerufen, dass Schadensersatz nichts mit Schuld zu tun hat?
Da kriege ich jedesmal Augenpilz, wenn ich das lese.
Außer in der Gefährdungshaftung erfordert jeder Schadensersatzanspruch im deutschen Zivilrecht das Verschulden des Schuldners.
Der Verschuldensmaßstab ist jeweils -genau wie im Strafrecht- Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Lediglich die Wertungen weichen ab. Im Strafrecht werden, aufgrund der damit verbundenen Sanktionen, an das Verschulden höhere Anforderungen gestellt (subjektive Pflichtwidrigkeit/Unrechtsbewusstsein).
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
😕
So viel Müll auf einen Haufen kann man sogar bei MT nur sehr selten lesen.
Zitat:
Ansprüche bei Verkehrsunfällen gehen immer in drei Richtungen, wenn der Fahrer nicht gleichzeitig der Halter ist:
-Halter
-Fahrer
-Versicherung
Auf welcher rechtlichen Basis gegen den Fahrer?
Natürlich kann man als Anwalt auch gegen den Fahrer klagen ...
oder den Papst oder Fr. Merkel.
Verursacherprinzip gem. BGB tritt aufgrund StVG und PflVG zurück.
Solvenzüberlegungen sind nett, da aber eine Pflicht-Versicherung zahlt, ist dies unerheblich.
Einzig der Halter wäre interessant, wenn eine Haftpflichtversicherung zB. wegen Nichtzahlung nicht mehr existiert und auch deren Nachhaftung bereits abgelaufen ist.
Da du selber schreibst, dass eine Haftung für den Fahrer in 99,99999% nicht klappt, ist doch klar, dass in 99,99999% dadurch eine Zahlungspflicht des Mandanten für die Anwaltskosten und Verfahrenskosten entstehen.
Zitat:
Also würde ein Titel gegen die Versicherung reichen.
Bist Du der tatsächlichen Meinung, dass Du also tatsächlich 3 vollstreckbare Titel bekommen würdest, also dass man
einenAnspruch insgesamt 3 mal bei 3 verschiedenen Leuten abkassieren kann?
Zitat:
Einzige Ausnahme: Ineas-Pleite.
Hier wäre es vom Anwalt ein echter Fehler gewesen, wenn er nur den Versicherer verklagt hätte, ...
Es wäre der so ziemlich maximale Fehler, es nicht zu tun.
Pflichtversicherungen sind gegenseitig rückgesichert, ausschließlich eine Durchsetzung gegen die Versicherung würde den Zugriff auf diesen Pool garantieren. Genau deshalb gibt es dort einen Treuhänder für die Abwicklung berechtigter Pflichtansprüche und nicht nur Insolvenzverwalter, der den Laden abwickelt.
Titel gegen den Halter kann man sich in die Haare schmieren, ist der nicht zahlungsfähig, sieht man keinen Cent.
Zitat:
Stimmt nicht, siehe oben.Zitat:
2. der Halter haftet (für den Unfallschaden) wegen Verschuldenshaftung, weil der Fahrer einen Fehler gemacht hat.
Außer in der Gefährdungshaftung erfordert jeder Schadensersatzanspruch im deutschen Zivilrecht das Verschulden des Schuldners.
Ich schreibe, dass hier eine Haftung aufgrund einer Verschuldenshaftung vorliegt und das ist falsch.
Und als Erläuterung kommt dann, dass eine Zahlungspflicht nur wegen Verschulden in Frage kommt.
Alles klar.
Du hast ja so Recht.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
So viel Müll auf einen Haufen kann man sogar bei MT nur sehr selten lesen.
Das stimmt, wenn Du Deine Ausführungen damit meinst...
Zitat:
Auf welcher rechtlichen Basis gegen den Fahrer?
Anspruchsgrundlage in der deliktischen Haftung ist in der Regel 823 Abs. I BGB.
Der Fahrer -und nur der- Hat durch sein Verhalten fahrlässig das Eigentum des Unfallgegners beschädigt.
Zitat:
Natürlich kann man als Anwalt auch gegen den Fahrer klagen ...
oder den Papst oder Fr. Merkel.
Nichtmal das stimmt. Wenn die nicht beteiligt waren, wäre die Klage nicht schlüssig.
Zitat:
Verursacherprinzip gem. BGB tritt aufgrund StVG und PflVG zurück.
Unfug. Ansprüche aus Verschuldenshaftung gegen den Fahrer, aus der Betriebsgefahr gegen den halter und gem 3 PflVersG aus beidem gegen den Versicherer stehen nebeneinander.
Zitat:
Solvenzüberlegungen sind nett, da aber eine Pflicht-Versicherung zahlt, ist dies unerheblich.
Gerade darum ging es bei dem Ineas Beispiel. Hier wäre zumindest denkbar, dass kein Versicherer eintritt bzw. die Selbtbeteiligung der VOH nicht erreicht würde. Ist aber offenbar auch nicht angekommen.
Zitat:
Einzig der Halter wäre interessant, wenn eine Haftpflichtversicherung zB. wegen Nichtzahlung nicht mehr existiert und auch deren Nachhaftung bereits abgelaufen ist.
Nein, siehe oben.
Zitat:
Da du selber schreibst, dass eine Haftung für den Fahrer in 99,99999% nicht klappt, ist doch klar, dass in 99,99999% dadurch eine Zahlungspflicht des Mandanten für die Anwaltskosten und Verfahrenskosten entstehen.
Ich habe nicht geschrieben, dass sie nicht klappt, sondern, dass sie keinen Sinn macht, weil man einen Titel gegen den Versicherer hat und daher nicht gegen die anderen Gesamtschuldner vorgehen muss.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Bist Du der tatsächlichen Meinung, dass Du also tatsächlich 3 vollstreckbare Titel bekommen würdest, also dass man einen Anspruch insgesamt 3 mal bei 3 verschiedenen Leuten abkassieren kann?Zitat:
Also würde ein Titel gegen die Versicherung reichen.
Du weißt gar nicht, was Gesamtschuldnerschaft bedeutet. Stimmt´s?
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Es wäre der so ziemlich maximale Fehler, es nicht zu tun.Zitat:
Einzige Ausnahme: Ineas-Pleite.
Hier wäre es vom Anwalt ein echter Fehler gewesen, wenn er nur den Versicherer verklagt hätte, ...Pflichtversicherungen sind gegenseitig rückgesichert, ausschließlich eine Durchsetzung gegen die Versicherung würde den Zugriff auf diesen Pool garantieren. Genau deshalb gibt es dort einen Treuhänder für die Abwicklung berechtigter Pflichtansprüche und nicht nur Insolvenzverwalter, der den Laden abwickelt.
Titel gegen den Halter kann man sich in die Haare schmieren, ist der nicht zahlungsfähig, sieht man keinen Cent.
Vergiss es...
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Ich schreibe, dass hier eine Haftung aufgrund einer Verschuldenshaftung vorliegt und das ist falsch.Und als Erläuterung kommt dann, dass eine Zahlungspflicht nur wegen Verschulden in Frage kommt.
Alles klar.
Du hast ja so Recht.
Du hast geschrieben:
Zitat:
Zitat:
2. der Halter haftet (für den Unfallschaden) wegen Verschuldenshaftung, weil der Fahrer einen Fehler gemacht hat.
Das stimmt halt nicht, denn der Halter haftet eben nicht aus der Verschuldenshaftung für denn Fehler seines Fahrers -wenn nicht zufällig ein Fall vorläge, bei dem ihm fremdes Verschulden zugerechnet würde. Haben wir im Beispiel aber nicht-, sondern nur aus der ugs. "Halterhaftung".
Der Fahrer haftet aus eigenem Verschulden.
Hafi
Der Ausflug in die Rechtslehre ist ja ganz interessant. Man könnte damit sicherlich mehrere Blog-Beiträge füllen. Aber hier seid Ihr beide langsamm Meilenweit entfernt vom Thema. Schlichtet Euren Disput doch bitte per PN. Wäre schade, wenn dieser Thread weiterhin so OT bleibt und deshalb irgendwann geschlossen würde!
Danke!
Zitat:
Original geschrieben von fire-fighter
Der Ausflug in die Rechtslehre ist ja ganz interessant. Man könnte damit sicherlich mehrere Blog-Beiträge füllen. Aber hier seid Ihr beide langsamm Meilenweit entfernt vom Thema. Schlichtet Euren Disput doch bitte per PN. Wäre schade, wenn dieser Thread weiterhin so OT bleibt und deshalb irgendwann geschlossen würde!Danke!
Interessant klingt es aber trotzdem. Ich versteh bloß fast nix! 😁
Und das Thema war ja dank vieler (glaubhafter) Links auch eigentlich schon durch, oder?
Ich hatte ein Beispiel genannt und mich dann eines Besseren belehren lassen müssen.
70 km/h wegen Lärmschutz erlaubt aus der Stadt heraus auf der Kraftfahrstraße. Dann noch eine Einmündung ohne weiteres 70er Schild.
Einer kommt aus der Stadt mit 90 km/h. Ein anderer (Ortsfremder) fährt auf der Einmündung auf, kann das 70er Schild nicht sehen weil es weiter hinten steht, gibt Gas und fährt 190 km/h.
Als beide nebeneinander sind, werden sie geblitzt.
-> Der auf der rechten Spur mit 90 km/h bekommt einen Strafzettel, weil 20 km/h zu schnell und muss zahlen.
-> Der auf der linken Spur mit 190 km/h muss nichts zahlen, weil "strafbefreiender Verbotsirrtum".
Stimmt das soweit?
Wenn ja, dann armes Deutschland!
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
-> Der auf der rechten Spur mit 90 km/h bekommt einen Strafzettel, weil 20 km/h zu schnell und muss zahlen.-> Der auf der linken Spur mit 190 km/h muss nichts zahlen, weil "strafbefreiender Verbotsirrtum".
Stimmt das soweit?
Ja
Zitat:
Wenn ja, dann armes Deutschland!
Warum ?
Die beiden Fragen hatte ich schon mal gestellt:
Soll man jemanden bestrafen, der (durch den Fehler eines Dritten) ohne eigene Schuld ist, oder
soll man jemanden straffrei lassen, der schuldhaft eine Ordnungswidrigkeit begangen hat?
Hier wird versucht eine Gleichheit zwischen den Fahrern darzustellen, die nicht existiert.
Danke für das "JA".
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Warum ?Zitat:
Wenn ja, dann armes Deutschland!
...
Warum?
Weil meines Erachtens die Juristen so weit vom üblichen gesunden Menschenverstand entfernt sind, wie die Politiker von ihren Wählern.
Das ist meine Meinung, aber höchstwahrscheinlich nicht nur meine.
Um dir meine Antwort noch zu geben: meiner Meinung nach sollten beide nicht betraft werden, weil der eine davon gar nicht bestraft werden darf. Nach der Auffahrt sollte entweder ein neues Schild stehen (gibt's nicht immer, auch über 20 Jahre, wie schon geschrieben) oder die Begrenzung auf 70 sollte aufgehoben sein. Ganz einfach. Wenn dagegen irgendeine "Strecken...regel" spricht, gilt die einfach nicht oder die wird abgeschafft. Punkt.
Wenn ein zugedecktes Schild nicht gilt, ein unsichtbares aber schon, ist das einfach kaum mehr zu vermitteln.
Bei Juristen ist alles irgendwie logisch, aber der Nicht-Jurist hat trotzdem extreme Verständnisprobleme.
Und man fragt sich bei einem Gesetz oft: warum ist das so? bzw. muss das so sein?
Und manchmal sagt man sich: das kann doch nicht sein!
Aber ich habe jetzt fertig damit.
- - - -
"Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern."
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)
"Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt."
(Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)
"Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt."
(Protokoll im Wirtschaftsministerium)
"Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet."
(Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)
"An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben."
(Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)
"Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiter bearbeitet werden."
(Formular in Postgirodienst)
"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige
bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot."
(Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
... können Juristen über solche Beispiele lachen?
Wenn nicht: dann arme Juristen!
Zitat:
Original geschrieben von XX-Ghost
... meiner Meinung nach sollten beide nicht betraft werden, weil der eine davon gar nicht bestraft werden darf.
Der eine wird doch auch nicht bestraft, aber nochmals die Frage:
Warum sollte der Andere auch straffrei bleiben?
Zitat:
Nach der Auffahrt sollte entweder ein neues Schild stehen (gibt's nicht immer, auch über 20 Jahre, wie schon geschrieben) oder die Begrenzung auf 70 sollte aufgehoben sein. Ganz einfach.
So ist das auch vorgesehen, da überall Menschen arbeiten, passieren Fehler und wegen "Fremdverschulden" bleibt der eine Fahrer auch straffrei.
Nun wieder die gleiche Frage:
Warum sollte der andere Fahrer auch straffrei bleiben?
Zitat:
Wenn dagegen irgendeine "Strecken...regel" spricht, gilt die einfach nicht oder die wird abgeschafft. Punkt.
Was sollte dann gelten?
Fahrzeugbezogen oder fahrerbezogen?
Die Dinge, die sich dann daraus ergeben, hatte ich bereits genannt und welches Du von beidem haben wolltest, wurde auch von Dir bisher nicht genannt.
Zitat:
Wenn ein zugedecktes Schild nicht gilt, ein unsichtbares aber schon, ist das einfach kaum mehr zu vermitteln.
Wo gilt ein unsichtbares Schild?
Derjenige ohne Schild ist doch straffrei?
Zitat:
Bei Juristen ist alles irgendwie logisch, aber der Nicht-Jurist hat trotzdem extreme Verständnisprobleme.
Dass ein Schild gilt, an dem man vorbei gekommen ist ist doch nicht schwer zu verstehen? Zur Not kann man es in der StVO nachlesen.
Dass dies an einer Kreuzung oder Einmündung "erlischt", wie kommt man auf dieses schmale Brett? Wann es "erlischt" findet sich auch in der StVO und da steht nichts von Kreuzung oder Einmündung. Das ist eine völlig freie Erfindung.
Zitat:
"Besteht ein Personalrat ...
Deine wunderbaren Zitate haben alle einen Hintergrund:
Irgend jemand hat sich besonders clever gefühlt und eine entsprechende Anfrage oder Klage eingereicht, weil er in seiner Situation eine Lücke zu seinem Vorteil vermutet hat und daraufhin gab es eine Entscheidung als Antwort auf diese sehr spezielle Frage.
Dass das pure Zitat einer Entscheidung (Antwort) durchaus etwas sehr eigentümliches haben kann, wenn es einzeln für sich ohne jeden Zusammenhang betrachtet wird, ist auch nichts sonderlich ungewöhnliches.
"30 Minuten"
(Abteilungsleiter einer Bundesbehörde)
wirkt auch ein wenig bescheuert, war aber nur die Antwort auf die Frage, wie viel Zeit noch bliebe, bis wir eine Entscheidung vorlegen müssen.
Diese Auflistung ist in der Argumentation, wie sie immer gestellt wird, völlig unsachlich. Das ist der gleiche vorsätzliche Verdrehung wie die Behauptung, dass die EU den Krümmungsgrad von Bananen vorgibt.
Kennt jeder, nur gibt es das nicht und hat es auch nie gegeben.