unbegrenzte Geschwindigkeit nach neuer AB-Auffahrt?
Hallo,
kurze Frage:
AB Tempo 100....ca. 500m weiter kommt eine Auffahrt, danach kein weiteres Temposchild mehr.
Welche Geschwindigkeit gilt somit ab Höhe der Auffahrt?
Auch vor und in der Auffahrt stehen keinerlei Tempohinweise, bin beide Strecken abgefahren.
Danke und Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Du solltest es auch beweisen können,zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.
Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich. Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.
120 Antworten
Hallole Zusammen
Ich verstehe Eure Aufregung nicht, Komme ich auf
oder von einer Bergrenzten Strasse
( Bundesstrasse BAB ähnlich ausgebaut )an einer
Auffahrt auf meine Strasse oder ich wechsle auf
eine andere Strasse (zB. BAB ) ohne das am Ende
der Auffahrt oder Zufahrt eine Streckenbegrenzung
oder Geschwindigkeitsbegrenzung als Schild
angebracht ist so ist diese Strecke bis zum nächsten
Begrenzungsschild frei zu befahren.
Was soll diese Disskussion , das ist doch eindeutig
geregelt. Ich finde es immer wieder imponierend
wie viele Leute hier mit wissen über Zeichen XXX
herumposten, aber in der Realität offensichtilch
keinen Plan haben.
Wo kein Zeichen ist wird auch nicht reagiert es sei
denn die Strassenführung oder der Verkehr erfordern
dies.
habt Ihr in der Fahrschule alle geschlafen oder ist
die Ausbildung heutzutage wirklich so schlecht
geworden ??? Jol.
War das nicht so, dass Streckenverbote entweder bis zur Aufhebung oder ansonsten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung gelten? Und gilt dann nicht die Auffahrt auch als solche? Wo ist also das Problem genau?
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Sorry, aber die Vorstellung ein Kraftfahrer müßte das jeweilige Limit auf sämtlichen Strecken die er regelmäßig befährt kennen, ist mehr als lächerlich.
Es da wohl einiges, was außerhalb Deiner Vorstellungskraft existiert.
Einfach den Link in den anderen MT-Thread anklicken. lesen, dort ist ein Urteil zitiert, was genau dies verlangt.
Ansonsten jetzt auch ganz neu "Suchmaschine", sind nicht schlecht, mit den richtigen Stichworten findet man etliche Urteile, die genau dies Unvollstellbarkeit von einem Autofahrer voraussetzen.
Zitat:
Und auch die Aussage, der Beschuldigte müßte seine Angaben beweisen, ist kompletter Unsinn. Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, dem Beschuldigten ist sein Vergehen nachzuweisen. Das ist so trivial, daß sollte sich eigentlich jedem erschließen.
Die Behörde hat einen Fotobeweis einer Radarmessung mit einer erheblichen Überschreitung innerhalb einer Limitierung.
Was ist daran jetzt kein Beweis eines Vergehens?
Das Ding ist so wasserdicht und gerichtsfest, dass genau deshalb jedes Jahr hunderttausende Geld überweisen müssen und tausende temporär ihren Führerschein bei der FEB zur Erholung abgeben.
Und weil dann einer "nö" sagt, muss die Bußgeldstelle nun Beweise liefern?
Nun noch mal für das Kurzzeitgedächtnis: die haben einen Fotobeweis für "ja".
Selbstverständlich liegt jeder Knolle / jedem Anhörungsbogen ein Beweis bei, das dem Fahrer das Verbot bekannt sein musste 😁
oder war das "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" 😕
wie auch immer - der Fahrer wird wohl glaubhaft darlegen müssen, das ihm sein "Vergehen" gar nicht bekannt sein konnte
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Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Das Ding ist so wasserdicht und gerichtsfest, dass genau deshalb jedes Jahr hunderttausende Geld überweisen müssen und tausende temporär ihren Führerschein bei der FEB zur Erholung abgeben.
Wenn der Fahrer sagt, daß da kein Schild war, und da ist tatsächlich kein Schild, dann war's das. Dann muß dem Fahrer nachgewiesen werden, daß er trotzdem Kenntnis über das Limit hatte, und nicht er nachweisen, daß er das Limit nicht kannte.
Jetzt begriffen, oder muß ich noch eine Zeichnung machen?
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Du solltest es auch beweisen können,zB. dass Du ohne Ortskenntnis bist, weil weder Wohnung noch Arbeitsstätte noch die üblicherweise regelmäßig besuchten Verwandten wie Eltern, Großeltern, Kinder in der Nähe dieser Stelle sich befinden und dieser Streckenabschnitt auch nicht der regelmäßige Weg zwischen diesen Punkten darstellt.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Wenn der Fahrer sagt, daß da kein Schild war, und da ist tatsächlich kein Schild, dann war's das. Dann muß dem Fahrer nachgewiesen werden, daß er trotzdem Kenntnis über das Limit hatte, und nicht er nachweisen, daß er das Limit nicht kannte.Jetzt begriffen, oder muß ich noch eine Zeichnung machen?
Was ist denn wenn ich als Ortskundiger die Strecke kenne, und gerade deswegen diese Auffahrt wähle weil dort für mich keine 100 km/h Limitierung gilt? Ist Schlupflöcher ausnutzen verboten?
Ich weiss natürlich dass dort ein Limit ist, aber nicht wenn man über diese spezielle Auffahrt fährt, also fahre ich die Auffahrt.
Bei mir in der Gegend gibt es auch so eine Auffahrt, aber dort steht direkt an der Auffahrt so ein einzelnes Verkehrsleitsystem und gibt die Begrenzung vor.
Manchmal bin ich wirklich froh, dass ich nicht mehr in D wohne. Mit dieser Paragraphenreiterei kann man auch ne Bananenrepublik entstehen lassen. Hier in Polen ist es eindeutig geregelt: Streckenverbote gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, und fertig.
Ich habe mal nachgelesen: In D ist das NICHT so, (war es aber mal, soweit ich mich erinnere), die Vorschrift sagt nur, das entsprechende Schild SOLL nach der Kreuzung etc. wiederholt werden. Wird es das nicht, bedeutet das aber nicht automatisch die Aufhebung des Streckenverbotes.
QuelleZitat:
Viel interessanter ist aber die Frage, was aus dem Streckenverbot wird, wenn man über die Kreuzung oder Einmündung geradeaus weiterfährt.
In der Verwaltungsvorschrift der StVO wird verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird. Was ja auch logisch ist, denn einbiegende Fahrer könnten das Zeichen ja sonst nicht sehen.
Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu)
Wichtig:
Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!
u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)
Diese klare Linie wird bei der Fahrprüfung längst so angewendet; der TÜV Rheinland hat schon 1990 darauf hingewiesen, dass der Kandidat immer auf die Aufhebung eines Streckenverbotes durch ein Verkehrszeichen achten muss.
Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.
Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.
Leider gibt es hierzulande von den unvollständig beschilderten Kreuzungen noch jede Menge, und die Verwaltungen reagieren häufig nicht auf entsprechende Hinweise. Einen solchen Mangel zu beseitigen kostet schließlich Geld...
Wäre noch hinzu zu fügen, ein solcher nicht behobener Mangel spart nicht nur dadurch, dass ich ihn nicht behebe, er bringt auch noch Geld für die Gemeindekasse, wenn man die Trachtengruppe strategisch günstig positioniert. Ist das nicht schön?
Allerdings:
QuelleZitat:
Vorschriftszeichen (Streckenverbotszeichen) gelten nur bei Sichtbarkeit und in Fahrtrichtung ihrer Bildseite.
•OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Wenn der Fahrer sagt, daß da kein Schild war, und da ist tatsächlich kein Schild, dann war's das. Dann muß dem Fahrer nachgewiesen werden, daß er trotzdem Kenntnis über das Limit hatte, und nicht er nachweisen, daß er das Limit nicht kannte.Jetzt begriffen, oder muß ich noch eine Zeichnung machen?
😕
Wenn der Fahrer aussagt, dass dort kein Schild ist und dies auch nachweisen kann, dann ist das doch ein Beweisführung, die er durchführt und auch durchführen muss, um seine erst einmal nur reine Behauptung, er kenne kein Limit, auch objektiv glaubhaft zu machen.
Zitat:
Original geschrieben von yo-chi
Was ist denn wenn ich als Ortskundiger die Strecke kenne, und gerade deswegen diese Auffahrt wähle weil dort für mich keine 100 km/h Limitierung gilt? Ist Schlupflöcher ausnutzen verboten?
a) die
Streckeist limitiert, das Limit gilt auch für die hinter dem Schild Einfahrenden, denn auch die bewegen sich auf einer limitierten Strecke und auch die fahren dann unzulässig schnell.
b) das Schlupfloch nennt sich "strafbefreiender Verbotsirrtum".
Es ist dem Einem wie dem Anderen nicht erlaubt, dort über dem Limit zu fahren, nur bleibt einer von denen straffrei, wenn er die Anforderungen des "strafbefreienden Verbotsirrtums" auch erfüllt.
Dass man diese Bedingungen tatsächlich erfüllt, muss man auch beweisen können (objektiv glaubhaft und nachvollziehbar darlegen). Die "Unschuld" muss nicht bewiesen werden, die ist dann das Ergebnis der Beweisführung, dass man die Anforderungen erfüllt hat.
Da man als Beschuldigter grundsätzlich Lügen darf, dass sich die Balken biegen, ist eine reine Aussage des Beschuldigten eher weniger glaubhaft. Kommen dann noch klar nachweisbare Ortskenntnisse dazu, weil man seit x Jahren dort wohnt, ... größer wird das Schlupfloch dadurch nicht.
Zitat:
Original geschrieben von ArthurDentx
Hier in Polen ist es eindeutig geregelt:
Nicht ganz so schnell, hier ist das auch ganz eindeutig geregelt, es gibt nur 3 recht einfache Varianten:
- die Zonenverbote
wie "Fußgängerzone" (Fußgängerbereich), Umweltzone, "Spielstraße" (verkehrsberuhigter Bereich), die alle mit einem recht großen Rechteckigen Schild angekündigt und wieder aufgehoben werden und die
- die Streckenverbote
wie Überholverbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, ..., die für die gesamte Strecke gelten.
- die Verbote, die unmittelbar "am Schild" gelten.
Wie zB. "bis hierher und nicht weiter" (Verbot der Durchfahrt in seinen verschiedenen Varianten)
Dieses "bis zur nächsten Kreuzung" existiert ausschließlich als eine kleine Randbemerkung, eine extra in der StVO auch als Ausnahme bezeichnete Regelung mit deutlicher Zuweisung wann diese Ausnahme gilt und findet sich nur ganz tief hinten in den Anlagen zur StVO.
StVO - Anlage 2 - Absatz 8 - Kapitel 61 - Absatz 1:
"Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."
Dieser kleine Satz, bestehend aus acht Worten, aus den tiefsten Tiefen der StVO, hinter der unmissverständlichen Einschränkung ausschließlich auf einen kleinen Teil der Halt- und Parkverbote wirkend, nur die Zeichen 283 bis 286, der wird herausgebuddelt, für den gesamten Schilderwald der StVO als gültig erklärt - um dann aus allen Wolken zu fallen, dass dem nicht so ist.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Einfach mal bei der zuständigen Autobahnmeisterei anrufen und dort auf auf eine fehlende Beschilderung hinweisen.
Werde ich dann wohl auch mal machen.
Der streckenanschnitt ist erst ganz neu ausgebaut worden, aus meiner - laienhaften - sicht gibts dort keinen grund, weiterhin 100 fahren zu müssen, aber bisher habe ich mich dran gehalten.
Das nächste TL-Schild kommt erst in ca. 3km Entfernung nach 2 weiteren Auffahrten.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
"strafbefreiender Verbotsirrtum".
.
Ein Hoch auf die deutsche Beamtensprache 🙄😉
Gebots- und Verbotsschilder gelten grundsätzlich nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.
So ist das in D.
So habe ich es auch vor zig Jahren in der Fahrschule gelernt.
Und ich habe jetzt extra einen befreundeten Polizisten angerufen. Der hat das generell bestätigt.
Bei Halteverbot... in einer Stadt ist das auch jedem klar.
In aller Regel werden entsp. Schilder auch nach einer Einmüdung... nochmals wiederholt. Ist das nicht der Fall wurde es entweder vergessen oder es gilt absichtlich wieder "normal" (auf der BAB freie Fahrt).
Ich fahre jeden Tag aus einer größeren Stadt auf einer vierspurigen Kraftfahrstraße. Da sind zunächst 70 km/h, dann freie Fahrt. Nach der letzten Einmündung steht kein 70er Schild mehr, aber viel weiter vorne (ca. 500 m)ist erst 70 aufgehoben. Trotzdem haben alle ab dieser Einmündung wieder Gas gegeben. Jedem war das klar. Dort wurde auch nie geblitzt, weiter hinten fast täglich. Das ging gut 20 Jahre so. Vor ca. einem Jahr haben sie dann doch noch ein Schild 70 mit dem Zusatz "Lärmschutz" nach der letzten Einmündung aufgestellt, jetzt ist die Regelung klar (und klar anders als vorher).
Es gibt sogar Tagesbaustellen, an denen die Beschränkung hinterher nicht mal mehr aufgehoben sein muss, sie gilt einfach nicht mehr, wenn die Baustelle als Tagesbaustelle erkennbar ist. Auch auf der BAB.
Diese Paragraphenreiterei hier im Thread ist ja echt schlimm.
Kann allerdings sein, dass je nach Bundesland und Laune des Richters auch mal anders entscheiden wird. Dann müsste man halt ggf. weiterkämpfen. Wir verwalten und urteilen uns noch zu Tode...
Autsch,
und dann auch noch das Tucholsky-Zitat darunter.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
...
- die Streckenverbote
wie Überholverbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, ..., die für die gesamte Strecke gelten.
Erklärst du mir Unwissendem bitte mal, was "die gesamte Strecke" heißt?
Bis wohin gilt das?
Bei uns ist ja wohl alles geregelt und definiert. Also sicher auch das. Und du scheinst dich ja mit Regelungen besonders gut auszukennen.
Und vielleicht auch noch, warum so extrem viele Schilder so extrem oft wiederholt werden (nahezu grundsätzlich nach jeder Kreuzung oder Einmündung), wenn sie ja sowieso für "die gesamte Strecke" gelten? Das wäre ja eigentlich nicht notwendig. Will der Staat da nur nett zu uns sein?
Nachtrag
"Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht."
Stammt wohl vom OLG Hamm
Es ist wohl laut (neuerer) Rechtsprechung tatsächlich so, dass ein Schild über eine Einmündung noch weiter gilt.
Das bedeutet, es gibt Streckenabschnitte, auf denen die Einheimischen nur 70 fahren dürfen, die Auswärtigen, die aus der Seitenstraße kommen, aber freie Fahrt haben (in meinem obigen Beispiel also unbegrenzt schnell). Und das in Deutschland! Naja, Juristen sind die Geißeln der Menschheit. Anwesende mal ausgeschlossen 😉
Glauben kann ich das Ganze aber immer noch nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
a) die Strecke ist limitiert, das Limit gilt auch für die hinter dem Schild Einfahrenden, denn auch die bewegen sich auf einer limitierten Strecke und auch die fahren dann unzulässig schnell.
Es würden in dem Falle unterschiedliche Geschwindigkeiten gelten : diejenigen,welche bereits die Autobahn befahren dürften nur limitiert fahren wo hingegen diejenigen die neu auf die Autobahn einfahren keine Beschränkung hätten.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.