Überprüfung des Kostenvoranschlags durch Versicherung
Hallo Freunde bitte um eure Mithilfe,
mir ist einer an der roten Ampel hinten aufgefahren --> Lackschaden ! Wie vom SV empfohlen habe ich einen Kostenvoranschlag von BMW erstellen lassen und an die gegnerische Versicherung gesendet. Laut Aussage vom SV sehen die Versicherung bei diesen geringen Schäden ein Gutachten nicht gerne......gesagt getan... Ergebnis:
Kostenvoranschlag BMW= 1391 €
habe an die gegnerische Vers. eine Rechnung gestellt mit der bitte um fiktive Abrechnung abzüglich MwSt. + Wertminderung = 1305 €
Also Antwort bekam ich jetzt ein Schreiben in dem Sie den Kostenvoranschlag von der Dekra haben überprüfen lassen und einem Standarttext wie folgt:
"Beilackierung und die damit verbundene De- und Montage von Anbauteilen nicht notwendig. Lackierfachmann kann erst im Rahmen der Lackiervorbereitung entscheiden ob eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich ist". Sowie eine Stundenberechnung von einem örtlichen Meisterbetrieb mit deren Stundensatz.
Die Versicherung ist bereit einen Betrag von 635 € laut ihrer Berechnung zu begleichen
Nun habe ich in Erfahrung gebracht das ich auf die Stundesätze von BMW kein Anspruch habe da das FZG bereits 5 Jahre alt ist und die letzten zwei Inspektionen nicht von BMW durchgeführt wurden.
Wie kann ich zumindest die Kosten für die De- und Montage von den Anbauteilen (Stoßstange etc) einfordern? Um eine Einwandfreie Lackierarbeit durchzuführen muss der Arbeitsbereich frei von jeglichen Störenden Bauteilen sein, das weiss jeder AZUBI im 1. Lehrjahr
Eine Rechtschutzversicherung habe ich leider nicht.
Vielen dank schon mal im voraus für eure Mithilfe:
PS. in dem Prüfschreiben von der Dekra sind die Posten EINGANGSKALKULATION, TECHNISCHE ÜBERPRÜFUNG und WEITERE ÜBERPRÜFUNG aufgeführt. Die letzten beiden Posten sind jeweils Abzugsposten. Die Posten sind mir nicht ganz nachvollziehbar, kann mich hier auch jemand aufklären......Danke vielmals
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von ehnaton
danke für deine Antwort, aber BMW lasse ich nicht mehr an meine FZG ran, ...
Aber um einen überzogenen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit du dir schön die Taschen vollstopfen kannst, dafür waren sie dann noch gut genug.
Warum bist du nicht sofort zur Werkstatt deines Vertrauens gegangen? Dann hättest du vermutlich schon dein Geld, hättest beim selber reparieren immer noch ein bisschen überbehalten und alles wäre gut. So hast du dir mit deiner Gier nur unnötigen Ärger eingehandelt.
Selber schuld.
69 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Systemwidrig war nämlich genau der Punkt, dass davor der Steueranteil geschuldet wurde, obwohl der Geschädigte sich gerade bewusst dagegen entschieden hatte, den Schaden so zu beseitigen, dass er dafür Steuer aufwenden muss.Geschuldet wird -das wiederhole ich hier jetzt seit Jahren- immer der erforderliche Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens. Bei jeder Form des Schadensersatzes, nicht nur bei KFZ Unfällen und egal, ob mit oder ohne Versicherung.
Und weil das so ist, ist die Steuer bei "Eigenleistungen" eben nicht zu erstatten.
Das Gesetz mag sein wie es ist - richtig oder falsch wird sich zeigen. Aber jetzt mal von der logischen Seite betrachtet:
Damit es einfacher zu rechnen ist, nehmen wir an die Mehrwertsteuer in Deutschland betrüge 10%
Ich gehe ein Jahr arbeiten und verdiene in diesem Jahr 24.000,- € Netto. Dies ist die Gegenleistung, die ich für eine erbrachte Leistung bekomme.
Mein Vermögen beträgt nun also 24.000,- €. Ich gehe nun los und kaufe mir ein Auto für 20.000,- €. Dazu zahle ich beim Kauf an Vater Staat noch 2000,-€ Steuer.
Mein Vermögen ändert sich also wie folgt: Ich habe 2000,-€ Barvermögen und Sachwerte im Wert von 22.000,- € (denn genau den Betrag musste ich mit meiner Arbeit erst verdienen).
Jetzt fährt mir jemand in mein schönes, neues Auto und verursacht einen Schaden. Schadenshöhe beträgt 5000,- € ohne und 5500,- € mit Steuer.
Wenn ich den Wagen also reparieren lasse, müsste ich dafür 5500,- € meines Vermögens aufbringen. Somit vermindert sich mein derzeitiges Vermögen auf 2000,- € Barvermögen und Sachwerte von nur noch 16.500,- €.
Rechne ich nun fiktiv ab, zahlt mir die Versicherung streng nach Gesetz aber nur 5000,- € aus. Somit beläuft sich mein Vermögen auf 7.000,- € Barvermögen und 16.500,- € Sachwerte.
Macht in Summe 23.500,- € Vermögen.
Wo sind die 500,-€ Differenz hin?
Du vertehst was ich meine? Die Mehrwertsteuer muss nicht bei der Reperatur tatsächlich anfallen. Sie ist bereits beim Kauf des Fahrzeugs angefallen.
Und genau an diesem Zeitpunkt habe ich reales Barvermögen gegen Sachwert eingetauscht. Dieses Barvermögen ging nir beim Kauf verloren. Und nicht machträglich bei der Reperatur.
Ich verstehe schon, was Du meinst. Wir haben diese Diskussion anno 2002 hundertfach geführt...
Da steckt aber ein Denkfehler drin:
Entscheidend für die Bewertung der Vermögenslage ist eben nicht, was damals aufgewendet wurde, sondern das, was jetzt, nach dem Schadensereignis, zur Schadenbeseitigung aufgewendet werden muss.
Die Umsatzsteuer für diese Beseitigung des Schadens kann logischerweise nie bereits beim Kauf der später beschädigten Sache anfallen.
Andersrum gesagt (hinkt ein wenig, dient nur der Verdeutlichung):
Wenn Du Dir einen neuen Fernseher kaufst, der 3.300 EUR brutto kostet und nach 3 Jahren musst Du ihn für 1.100 EUR brutto reparieren lassen, kannst Du ja auch nicht nur 1.000 EUR zahlen, weil die Umsatzsteuer ja schon damals angefallen ist.
Verdammt, ich hatte schon innerlich gejubelt. Aber gut.
Da mein Fzg nun bereits 8 Jahre alt ist müsste es also regelmäßig beim Hersteller gewartet wurden sein um evtl. doch noch in die Regelung zu fallen, richtig?
In meinem Serviceheft sind 6 Einträge vorhanden, davon 5 vom Vetragswerkstätten und einer, der letzte, von einer freien Werke. Wie prüft die Versicherung denn nach, ob es regelmäßig bei der Vertragswerkstatt gewartet wurde? Mittels Serviceheft oder wie?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Entscheidend für die Bewertung der Vermögenslage ist eben nicht, was damals aufgewendet wurde, sondern das, was jetzt, nach dem Schadensereignis, zur Schadenbeseitigung aufgewendet werden muss.
Dann dürfte bei fiktiver Abrechnung garnichts ausgezahlt werden, weil für die Schadenbeseitigung nichts aufgewendet wurde.
Das was ich für eine fachgerechte Reperatur bezahlen würde, ist mein Schaden. Den möchte ich ersetzt haben. Wie sich der Schaden Zusammensetzt (Material, Lohn, Transport, Lagerhaltung, Fixkosten der Werkstatt, Steuern) juckt mich dabei wenig.
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Zitat:
Original geschrieben von 0Lars0
Wie prüft die Versicherung denn nach, ob es regelmäßig bei der Vertragswerkstatt gewartet wurde? Mittels Serviceheft oder wie?
Soweit ich weis garnicht, da du den Nachweis führen musst, dass das Fahrzeug ständig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Dies würde über Rechnungen oder das Serviceheft gehen wenn es denn vollständig sein würde.
So wie ich die Urteile verstehe, zählt aber nur die Zeit, in der das Auto in deinem Besitz war. Wenn du regelmäßig in einer Markenwerkstatt warst, und dies Nachweisen kannst (für dieses Fahrzeug natürlich) dann stehen dir auch deren Stundensätze zu.
Hier wird immer wieder derselbe Irrtum erregt, indem eine Passage aus Urteilen aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt wird.
Wenn ein Fahrzeug jünger als drei Jahre, oder durchgängig in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, ist eine Verweisung immer unzumutbar. Das bedeutet aber keineswegs, daß im Umkehrschluss alle anderen verwiesen werden dürfen. So wird es allerdings oft dargestellt.
Um eine Verweisung zu begründen, müssen viele Kriterien erfüllt sein.
Die Erfüllung dieser Kriterien muss der Schädiger beweisen, dies wird ihm in der Praxis nicht vollständig gelingen, deshalb ist eine Verweisung, bei richtigem Vortrag, eigentlich bei jedem Fahrzeug unzumutbar.
MfG
Wenn du auch nur über juristische Grundkenntnisse verfügen würdest, wüsstest Du, dass in der konkreten Rechtsanwendung Aussagen mit "immer" oder "nie" in aller Regel schwer zu halten sind.
Justitia hält nun mal zuvorderst die Waage in der Hand.
Daher wirst Du solche apodiktischen Formulierungen in den -von Dir zitierten- Urteilen auch nicht finden.
Versuch doch einfach mal zu akzeptieren, dass es auf den Einzelfall ankommt.
Es gibt Fälle, in denen darf verwiesen werden und es gibt Fälle, in denen es unzumutbar ist.
Das ist von Fall zu Fall zu prüfen.
Wenn Du das zur Basis Deiner Beiträge machen könntest, wären sie weniger oft falsch.
Hier beim TE sieht es durchaus danach aus, dass ein Prozess gegen die Verweisung wenig Aussicht auf Erfolg hat, darum dürfte der Anwalt des TE auch so verhalten euphorisch sein.
Es macht doch keinen Sinn, hier ständig irgendwelche Erwartungen zu schüren, die in der Realität nun mal nicht erfüllt werden, auch wenn das nicht in Deine Überzeugung passt.
Damit ist keinem geholfen.
Um zu verdeutlichen, welche Kriterien unter anderem zu erfüllen sind, hier mal ein Ausschnitt einer Urteilsbegründung zum Thema Verweisung:
Dass die von der Beklagten nachgewiesene, nicht markengebundene Werkstatt Firma ….. in …… tatsächlich eine gleichwertige Reparatur durchführen kann, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte behauptet, bei der nachgewiesenen Werkstatt handele es sich um einen Fachbetrieb, der Originalersatzteile verwende und die Arbeiten unter Berücksichtigung der Herstellergarantien nach den entsprechenden Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführe, handelt es sich ersichtlich um eine bloße floskelhafte Aufzählung abstrakter Merkmale, ohne Bezug auf den konkret vorliegenden Fall. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, welche Erfahrung die genannten Werkstätten mit der Reparatur von Fahrzeugen der Marke …….. haben, d. h. wie viele Fahrzeuge dieser Marke in welchem Zeitraum dort bereits repariert wurden. Daraus ließe sich zumindest ein bestimmtes Maß an Erfahrung ableiten. Auch ist offen, wie hoch der Ausbildungsstand des Personals ist, wie groß die Fluktuation des Personals ist. Ferner fehlen Angaben zur tatsächlichen Reparaturqualität (z. B. Mängelquote, Zahl der Reklamationen im Vergleich zu Markenwerkstätten bezogen auf Fahrzeugmarken und -typen) über einen längeren Zeitraum. Auch dies ist ein Parameter für die Qualifikation der Werkstatt. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung sowie die Mitgliedschaft im ZKF sowie im Eurogarant-Verbund ist nicht weiterführend. Die Zertifizierung betrifft ausschließlich das Managementsystem, nicht aber die Qualität der Reparaturen. Der ZKF und der Eurogarant-Verbund sind keine von den Kfz-Versicherern unabhängigen Verbände. Die Mitgliedschaft in diesen Verbänden ist damit kein Beleg für eine qualitativ hochwertige Reparatur wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Darüber hinaus bietet die Reparatur in einer “freien” Werkstatt keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber der Reparatur in einer Markenwerkstatt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Reparatur technisch gleichwertig ist. Denn gleichwertig ist nur die Ersatzmöglichkeit, die den Vermögensschaden vollständig beseitigt. Das ist bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt nicht der Fall. Denn die Reparatur in einer Markenwerkstatt ist am Markt – ebenso wie Scheckheftpflege u. ä. – ein wertbildender Faktor. Die Gesamtheit der Autofahrer bringt Reparaturen in Markenwerkstätten eine größere Wertschätzung entgegen, als Reparaturen in freien Werkstätten. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, da die erkennende Richterin in den vergangenen Jahrzehnten diverse Pkw selbst erworben und veräußert hat und darüber hinaus seit nahezu zehn Jahren ausschließlich mit Verkehrssachen befasst ist. Diese Wertschätzung ist ein realer Wirtschaftsfaktor und nicht bloß ein ideeller Wert. Im Ergebnis bedeutet die Offenbarung, ein Fahrzeug weise einen reparierten Unfallschaden auf, eine Minderung des Verkaufswertes.
Insgesamt ist eine Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit in der von der Beklagten angebotenen freien Werkstätten nicht ersichtlich. Auf das Alter des klägerischen Fahrzeugs sowie die Frage der Scheckheftgepflegtheit kommt es damit im Ergebnis nicht an.
AZ 112 C 3192/13
MfG
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Das was ich für eine fachgerechte Reperatur bezahlen würde, ist mein Schaden. Den möchte ich ersetzt haben. Wie sich der Schaden Zusammensetzt (Material, Lohn, Transport, Lagerhaltung, Fixkosten der Werkstatt, Steuern) juckt mich dabei wenig.
Dich vielleicht nicht, den Schädiger aber schon.
Und der hat ein berechtigtes Interesse daran, dass Du nicht mehr als das von ihm bekommst, als was für die Beseitigung des Schadens erforderlich nicht.
Dies kann bei Material, Lohn etc. abweichend sein (UPE-Aufschlag, Stundensatz etc., siehe oben).
Bei Steuern ist es nun mal immer eindeutig: Rechnug da: Steuer bezahlt, keine Rechnung da: keine Steuer angefallen.
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Um zu verdeutlichen, welche Kriterien unter anderem zu erfüllen sind, hier mal ein Ausschnitt einer Urteilsbegründung des Amtsgerichts Berlin zum Thema Verweisung: blablabla
Habe mal die fehlende Stelle nachgetragen.
Kommt der TE denn aus Berlin und wird er auf die Stundensätze der gleichen Werkstatt verwiesen?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Kommt der TE denn aus Berlin und wird er auf die Stundensätze der gleichen Werkstatt verwiesen?
Das spielt überhaupt keine Rolle. Die Begründung ist allgemein gehalten und auf jede x-beliebige freie Werkstatt deutschlandweit übertragbar.
Grundsätzlich ist es richtig, dass die Gleichwertigkeit der Reparatur von der Beklagtenseite nachgewiesen werden muss.
Und wer hier (glaubt) zu Wissen, dass es die Versicherer beim bloßen bestreiten belassen und nicht Wissen, wie sie in einem gerichtlichen Verfahren vorzugehen haben, sollte sich lieber auf dem Fischmarkt als Marktscheier betätigen und hier nicht den oberschlauen heraushängen lassen.
In der Praxis läuft das nämlich wie folgt:
Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Richter mangels eingener Fachkunde in solchen Fällen, aufgrund beider Parteivorträge einen Sachverständigen. Und der überprüft dann die hier zur Diskussion stehende Gleichwertigkeit. Dafür gibt es Kriterien an welchen sich der Gerichtssachverständige orientiert und die Gleichwertigkeit aufzeigen oder negieren kann und wird.*
Und da die Versicherer schon gaaaanz lange nicht mehr so einfältig sind, wie uns das die männliche Saftschubse aus der Vorstandsetage (Wenn VersVor überhaupt schon einmal das Zimmer eines Versicherungsvorstands von innen gesehen hat, dann aber auch nur bestenfalls in dieser Funktion) hier glauben machen möchte, darf die geneigte Leserschaft hier bei MT unterstellen, das der Sachverständige in der Regel zu dem Ergebnis kommt, dass die Referenzwerkstatt eben doch gleichwertig ist.
Das begründet unter anderem in dem Umstand das die Versicherer schon sein längerem qualifizierte Instandsetzungsbetriebe benennen. Übrigens auch das Thema "Billiglöhne" ist schon lange vom Tisch. Es werden die für die Öffentlichkeit zugänglichen, sprich die normalen Aushanglöhne offeriert. Die lernen nämlich aus verlorenden Prozessen, andere halt nicht......😁
Folgt man also der Argumentation unserer Saftschubse hier, dann müssten weit mehr als die Hälfte aller Instandsetzungsbetriebe hier in der Bundesrepublik lediglich in der Lage sein, einen VW Käfer zu reparieren, zu allem anderen wären Sie dann ja nicht qualifiziert.
Und das ist einfach nur absurd.
Sicherlich gibt es den einen oder auch anderen AG Prozess, der diesbezüglich mal in die Hose geht. Aber das ist nicht die Tendenz.
Um so etwas einschätzten zu können bedarf es aber auch eines gewissen Horizont und Praxis (nicht Tante Google) Wissen.
Auch muss man in solchen Fällen verifizieren. Was für ein Fahrzeug begutachtet man, was hat der Geschädige vor? (erfährt man im Gespräch mit dem Kunden). ist es sinnvoll den Geschädigen hier in einen Prozess mit ungewissen Ausgang zu "jagen"
wenn die Vorzeichen nicht stimmen?
Dieses Phrasendescherei "du hast das Recht, du gewinnst jeden Prozess" ist einfach nur Laberei von Leuten die einfach keine Ahnung haben und nur die anonyme Klappe hier aufmachen.
Noch in eigener Sache:
@Saftschubse
auch wenn Hafi auf der anderen Seite steht. Vor Ihm habe ich Respekt und ich würde mir sehr genau überlegen ob und wie ich einen Prozess gegen Ihn führe oder begleite.
Bei dir hingegen wäre das einfacher. Deine Arumentationsgrundlagen wie zb.:
Trotzdem diesen bei jeder Gelegenheit in den Allerwertesten kriechend, soweit, daß kaum noch die Zehenspitzen rausgucken
oder das ist die Rechtsprechung in Deutschland
ist einfach nur lächerlich und peinlich.
Für dich bräuchte man nicht einmal einen drittklassigen Scheidungsanwalt. Mit dir wäre in einem Prozess Hopfen und Malz verloren, jeder Richter lacht sich innerlich -über solche Komiker wie dich- mit juristischem angelesenen Viertelwissen kaputt.
Du hast von der Schadenpraxis absolut keine Ahnung. Verkauf bitte weiterhin deine Mopedkenzeichen (das machst du nämlich im realen Leben, oder das hast du im Berufsleben gemacht) und erspare den Fragenden hier dein möchtegern- Juritisches Gespammme.
In diesem Sinne....🙂
* woher ich das wohl so weiß, bestimmt nicht von Tante Google......😁
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Wenn du auch nur über juristische Grundkenntnisse verfügen würdest, wüsstest Du, dass in der konkreten Rechtsanwendung Aussagen mit "immer" oder "nie" in aller Regel schwer zu halten sind.
Das Wort "immer" bezog sich auf die jünger als drei Jahre oder scheckheftgepflegten Fahrzeuge.
Die Unzumutbarkeit der Verweisung hier wird doch nicht mal von Dir bestritten.
Zitat:
Justitia hält nun mal zuvorderst die Waage in der Hand.
Man kann bei vielen Fällen unterschiedlicher Rechtsauffassung sein, aber es gibt einen verfassungsmäßigen Grundsatz: Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig, aber sie sind
immer an das Gesetz gebunden.
Zitat:
Daher wirst Du solche apodiktischen Formulierungen in den -von Dir zitierten- Urteilen auch nicht finden.
Habe ich auch nicht behauptet.
Zitat:
Versuch doch einfach mal zu akzeptieren, dass es auf den Einzelfall ankommt.
Es gibt Fälle, in denen darf verwiesen werden
Nenne doch einfach mal nur einen konkreten, anstatt hier nur leere Behauptungen aufzustellen.
Zitat:
Wenn Du das zur Basis Deiner Beiträge machen könntest, wären sie weniger oft falsch.
Das sind sie nur in Deiner kleinen Welt des professionellen Schadensersatzminimierers.
Zitat:
Hier beim TE sieht es durchaus danach aus, dass ein Prozess gegen die Verweisung wenig Aussicht auf Erfolg hat, darum dürfte der Anwalt des TE auch so verhalten euphorisch sein.
Worauf gründest Du diese kühne These?
Zitat:
Es macht doch keinen Sinn, hier ständig irgendwelche Erwartungen zu schüren, die in der Realität nun mal nicht erfüllt werden, auch wenn das nicht in Deine Überzeugung passt.
Ich mache nur auf die von Dir oft falsch dargestellte Rechtslage aufmerksam. Daß Dir das nicht passt, ist Dein Problem.
Habe gerade genau das gleiche Thema.
Mir ist vor zwei Wochen einer beim Einparken an der Stoßstange hängen geblieben.
ich also Kostenvoranschlag bei meinem Vertragsfreundlichen eingeholt (Auto 6 Jahre alt)
Jetzt kam die Antwort der Nürnberger Versicherung wonach der KVA 200€ zu hoch ist...
Ich habe den Wagen aber schon zur Reparatur abgegeben und die Abtretung unterschrieben.
Ich will also nicht fiktiv abrechnen sondern instand setzen lassen.
Bekomme ich da jetzt noch Probleme?
Zitat:
Original geschrieben von b6turbo
Habe gerade genau das gleiche Thema.
Mir ist vor zwei Wochen einer beim Einparken an der Stoßstange hängen geblieben.
ich also Kostenvoranschlag bei meinem Vertragsfreundlichen eingeholt (Auto 6 Jahre alt)
Jetzt kam die Antwort der Nürnberger Versicherung wonach der KVA 200€ zu hoch ist...
Ich habe den Wagen aber schon zur Reparatur abgegeben und die Abtretung unterschrieben.
Ich will also nicht fiktiv abrechnen sondern instand setzen lassen.
Bekomme ich da jetzt noch Probleme?
Nein. Da brauchst du dir keine Gedanken machen. Wenn du reparierst, wird die Rechnung bezahlt.