Überprüfung des Kostenvoranschlags durch Versicherung

Hallo Freunde bitte um eure Mithilfe,

mir ist einer an der roten Ampel hinten aufgefahren --> Lackschaden ! Wie vom SV empfohlen habe ich einen Kostenvoranschlag von BMW erstellen lassen und an die gegnerische Versicherung gesendet. Laut Aussage vom SV sehen die Versicherung bei diesen geringen Schäden ein Gutachten nicht gerne......gesagt getan... Ergebnis:

Kostenvoranschlag BMW= 1391 €

habe an die gegnerische Vers. eine Rechnung gestellt mit der bitte um fiktive Abrechnung abzüglich MwSt. + Wertminderung = 1305 €

Also Antwort bekam ich jetzt ein Schreiben in dem Sie den Kostenvoranschlag von der Dekra haben überprüfen lassen und einem Standarttext wie folgt:

"Beilackierung und die damit verbundene De- und Montage von Anbauteilen nicht notwendig. Lackierfachmann kann erst im Rahmen der Lackiervorbereitung entscheiden ob eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich ist". Sowie eine Stundenberechnung von einem örtlichen Meisterbetrieb mit deren Stundensatz.
Die Versicherung ist bereit einen Betrag von 635 € laut ihrer Berechnung zu begleichen

Nun habe ich in Erfahrung gebracht das ich auf die Stundesätze von BMW kein Anspruch habe da das FZG bereits 5 Jahre alt ist und die letzten zwei Inspektionen nicht von BMW durchgeführt wurden.

Wie kann ich zumindest die Kosten für die De- und Montage von den Anbauteilen (Stoßstange etc) einfordern? Um eine Einwandfreie Lackierarbeit durchzuführen muss der Arbeitsbereich frei von jeglichen Störenden Bauteilen sein, das weiss jeder AZUBI im 1. Lehrjahr

Eine Rechtschutzversicherung habe ich leider nicht.

Vielen dank schon mal im voraus für eure Mithilfe:

PS. in dem Prüfschreiben von der Dekra sind die Posten EINGANGSKALKULATION, TECHNISCHE ÜBERPRÜFUNG und WEITERE ÜBERPRÜFUNG aufgeführt. Die letzten beiden Posten sind jeweils Abzugsposten. Die Posten sind mir nicht ganz nachvollziehbar, kann mich hier auch jemand aufklären......Danke vielmals

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von ehnaton


danke für deine Antwort, aber BMW lasse ich nicht mehr an meine FZG ran, ...

Aber um einen überzogenen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit du dir schön die Taschen vollstopfen kannst, dafür waren sie dann noch gut genug.

Warum bist du nicht sofort zur Werkstatt deines Vertrauens gegangen? Dann hättest du vermutlich schon dein Geld, hättest beim selber reparieren immer noch ein bisschen überbehalten und alles wäre gut. So hast du dir mit deiner Gier nur unnötigen Ärger eingehandelt.

Selber schuld.

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Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher



Ich fass es nicht. Sollte es neben mir wenigstens einen Anderen geben, der das auch verstanden hat, wie unsinnig und falsch diese MWSt Regelung eigentlich ist?

Das wissen viele, eigentlich jeder, der logisch denken kann, bis hin zu den Richtern am BGH.

Aber da Gesetz ist leider zur Zeit so.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Das wissen viele, eigentlich jeder, der logisch denken kann, bis hin zu den Richtern am BGH.

Nur scheint es davon hier nicht viele zu geben. Zumindest habe ich das Thema hier mal ausführlich breitgetreten, und niemand hat es verstanden.

Zitat:

Original geschrieben von VersVor



Zitat:

So ist auch bei den Reparaturkosten nur der Stundensatz zu vergüten, der tatsächlich auch angefallen wäre. Bei einem älteren Fahrzeug, das nicht regelmäßig in der Markenwerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt gewartet und repariert wurde, ist das dann eben nur der niedrigere Stundensatz einer freien Werkstatt und nicht der Stundensatz der teureren Markenwerkstatt.

Jetzt geht es völlig daneben. Natürlich darf der Schädiger dem Geschädigten nicht vorschreiben, wo er zu reparieren hat, weder bei jungen, noch bei älteren Fahrzeugen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind einschlägig. Trotzdem lässt sich dieses Märchen offenbar bei manchen nicht ausrotten.

MfG

Trotz dass du ja niemals fehlst lies dir doch mal das BGH Urteil VI ZR 398/02 durch.

Zitat:

Original geschrieben von 0Lars0


Trotz dass du ja niemals fehlst lies dir doch mal das BGH Urteil VI ZR 398/02 durch.

Das Urteil sagt es doch klar und deutlich. Der Klägerin wurden die Stundensätzte der Porsche Werkstatt zugesprochen, obwohl der Wagen 7 Jahre alt war, obwohl die Durchschnittsstundensätze in der Umgebung niedriger wren, obwohl sie fiktiv abgerechnet hat und obwohl der Wagen sogar direkt im Anschluss verkauft wurde.

Also bestätigt dieses Urteil doch die Aussage von VerSVor.

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Zitat:

Original geschrieben von 0Lars0



Trotz dass du ja niemals fehlst lies dir doch mal das BGH Urteil VI ZR 398/02 durch.

Es ist ja nett, mir Unfehlbarkeit zu unterstellen (endlich mal eine freundliche Unterstellung, aber leider auch falsch), aber was willst Du mir sagen? Das so genannte "Porsche-Urteil" ist mir durchaus bekannt und sagt grundsätzlich nichts anderes, als die übrigen sechs BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung.

MfG

Zitat:

Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine so-genannte freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der
Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere.

Des weiteren

Zitat:

Das Amtsgericht hat [...] die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das erste Zitat ist die Aussage der beklagten Versicherung.
Das zweite bezieht sich auf das (Fehl-) Urteil des Landgerichts.
Beidem hat der BGH eine klare Absage erteilt.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Das erste Zitat ist die Aussage der beklagten Versicherung.
Das zweite bezieht sich auf das (Fehl-) Urteil des Landgerichts.
Beiden hat der BGH eine klare Absage erteilt.

MfG

Du hast Recht. So langsam seh ich nicht mehr durch, geb ich ganz offen zu...

Ich werd mich nächste Woche noch mal mit meinem Anwalt zusammen setzen.

Er meinte sowieso wir können auch klagen, meine Rechtsschutz übernimmt das ja, aber dann müsste ich halt mindestens ein Jahr auf mein Geld warten. Aber da die Versicherung den gekürzten Betrag jetzt überwiesen hat, denke ich auf den die Differenz auch warten zu können.

Bloß will ich mich lieber hier, als vor meinem Anwalt zum Deppen machen ;-) Deswegen will ich das lieber vorher ausdiskutieren. Also noch mal deutlich von mir: Ich hab gegen keinen persönlich was und will mich auch mit keinem persönlich anlegen! Ich möchte das Urteil und den Sachverhalt bloß komplett verstehen um einzuschätzen, ob da ggf. eine Klage Sinn macht.

Hallo Lars,
keine Angst, Du machst Dich nicht zum Deppen, die Kenntnisse haben die Wenigsten.
Das wissen die Versicherungen und deshalb kürzen sie so schamlos.
Es ist sicher sinnvoller auf den Rest des Dir zustehenden Schadenersatzes zu warten, als darauf zu verzichten.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von 0Lars0


...

Lieber 0Lars0,

du solltest dir, wenn du einen Urteilstext liest, klar darüber sein, was die Begriffe bedeuten.

Berufungsgericht ist das Landgericht Hagen. Dieses hat "versicherungsfreundlich" entschieden, dass die Porschebesitzerin kein Anrecht auf die Stundensätze der Porschewerkstatt hat. Unter anderem mit der Begründung die du in deinem ersten Zitat lieferst.

Die Revision ist der BGH. Dieser stellt, kurz zusammengefasst, die aufgestellten Behauptungen des Berufungsgerichtes als nicht zutreffend dar, und gibt der Porsche Besitzerin recht, dass ihr die hohen Stundensätze zustehen.

Für dein Beispiel aus dem ersten Zitat wäre die passende Antwort der Revision:

Zitat:

Mit Recht rügt die Revision (der BGH), daß das Berufungsgericht (LG Hagen) die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforder- lich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht (LG Hagen) in die nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Ver- wendung des Schadensersatzes ein.

Die in fett markierten Teile dienen der Erklärung.

Ich danke euch! Werd wie gesagt nächste Woche mal einen Termin machen und gucken was der sagt. Eingekürzt hat die Versicherung im Übrigen ca. 1500€. Notfalls muss ich mir die halt einklagen.

Viel Erfolg.

MfG

Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Täglich davon gefrustet, es im Job nicht weiter gebracht zu haben, obwohl man doch alles für den Arbeitgeber gibt, sogar in der Freizeit.
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Und voller Abneigung gegen die, die auf der Karriereleiter wesentlich weiter oben stehen.
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Trotzdem diesen bei jeder Gelegenheit in den Allerwertesten kriechend, soweit, daß kaum noch die Zehenspitzen rausgucken.
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Aber im Internet, da ist man ja anonym, da kann man solche Leute angreifen.
Auch wenn ich Deine Haltung nachvollziehen kann, sie ist armselig...

Kriegst Du eigentlich noch mit, was Du hier schreibst?

Du brauchst dringnd Hilfe. Ganz ehrlich...

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher



Zitat:

Original geschrieben von VersVor


Das wissen viele, eigentlich jeder, der logisch denken kann, bis hin zu den Richtern am BGH.
Nur scheint es davon hier nicht viele zu geben. Zumindest habe ich das Thema hier mal ausführlich breitgetreten, und niemand hat es verstanden.

Entgegen der hier vertretenen Ansicht, dass weder die Legislative noch die Judikative den geistigen Anforderungen des Forums hier gewachsen sind, dürfen wir schon davon ausgehen, dass die Novellierung des Schadensersatzrechts 2002 nicht von Brötchenverkäufern gemacht wurde und das Gesetz weder falsch noch unsinnig ist.

Die Änderung wurde seinerzeit von allen Fraktionen außer der PDS unterstützt, weil es nicht darum ging, den armen unterjochten Arbeiter und Geschädigten zu schröpfen (wie es auch hier immer dargestellt wird), sondern Schwarzarbeit einzudämmen und eine systemwidrige Situation im BGB abzustellen!

Systemwidrig war nämlich genau der Punkt, dass davor der Steueranteil geschuldet wurde, obwohl der Geschädigte sich gerade bewusst dagegen entschieden hatte, den Schaden so zu beseitigen, dass er dafür Steuer aufwenden muss.

Geschuldet wird -das wiederhole ich hier jetzt seit Jahren- immer der erforderliche  Geldbetrag zur Beseitigung des Schadens. Bei jeder Form des Schadensersatzes, nicht nur bei KFZ Unfällen und egal, ob mit oder ohne Versicherung.

Und weil das so ist, ist die Steuer bei "Eigenleistungen" eben nicht zu erstatten.

Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt aber nicht nur für die Steuer, sondern für jede Schadensersatzposition.

Genau das ist der Grund, warum Verweisungen auf günstiger Stundensätze, UPE Aufschläge, Verbringungskosten etc. eben nicht in jedem Fall zu erstatten sind, sondern nur, wenn sie zur Beseitigung des Schadens erforderlich sind.

Da kann einem jetzt persönlich gefallen oder nicht: so ist es eben.

Denn das ist das System des Schadensersatzes in Deutschland und nicht die von VersVor propagierte Variante: "Was der Geschädigte fordert, ist ihm auch zu erstatten. Alles andere ist rechtswidrig."

Hallo Lars,

leider wurde Dir hier ein völlig unvollständiges und daher falsches Bild der Rechtslage gezeihnet.
Das ist aufgrund der agierenden Person nicht verwunderlich, aber für Dich ärgerlich, weil man hier schön nachlesen kann, wie Dich das Forum in die Irre geführt hat.

Nur so viel: Das hier zitierte Porsche-Urteil ist das älteste einer Reihe von Entscheidungen des BGH zu dem Thema.

Es wurde danach durch das sog. VW Urteil und dann nochmal durch das BMW Urteil konkretisiert und deutlichst relativiert.
Danach ist bei fiktiver Abrechung die Verweisung auf die Stundensätze einer freien Werkstatt durchaus zulässig, wenn die beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.

Ich werde das hier jetzt nicht alles ausbreiten.

Bitte wende Dich an Deinen Anwalt. Der ist in der Lage, Dir das Ganze vollständig zu erklären.

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