Überprüfung des Kostenvoranschlags durch Versicherung
Hallo Freunde bitte um eure Mithilfe,
mir ist einer an der roten Ampel hinten aufgefahren --> Lackschaden ! Wie vom SV empfohlen habe ich einen Kostenvoranschlag von BMW erstellen lassen und an die gegnerische Versicherung gesendet. Laut Aussage vom SV sehen die Versicherung bei diesen geringen Schäden ein Gutachten nicht gerne......gesagt getan... Ergebnis:
Kostenvoranschlag BMW= 1391 €
habe an die gegnerische Vers. eine Rechnung gestellt mit der bitte um fiktive Abrechnung abzüglich MwSt. + Wertminderung = 1305 €
Also Antwort bekam ich jetzt ein Schreiben in dem Sie den Kostenvoranschlag von der Dekra haben überprüfen lassen und einem Standarttext wie folgt:
"Beilackierung und die damit verbundene De- und Montage von Anbauteilen nicht notwendig. Lackierfachmann kann erst im Rahmen der Lackiervorbereitung entscheiden ob eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich ist". Sowie eine Stundenberechnung von einem örtlichen Meisterbetrieb mit deren Stundensatz.
Die Versicherung ist bereit einen Betrag von 635 € laut ihrer Berechnung zu begleichen
Nun habe ich in Erfahrung gebracht das ich auf die Stundesätze von BMW kein Anspruch habe da das FZG bereits 5 Jahre alt ist und die letzten zwei Inspektionen nicht von BMW durchgeführt wurden.
Wie kann ich zumindest die Kosten für die De- und Montage von den Anbauteilen (Stoßstange etc) einfordern? Um eine Einwandfreie Lackierarbeit durchzuführen muss der Arbeitsbereich frei von jeglichen Störenden Bauteilen sein, das weiss jeder AZUBI im 1. Lehrjahr
Eine Rechtschutzversicherung habe ich leider nicht.
Vielen dank schon mal im voraus für eure Mithilfe:
PS. in dem Prüfschreiben von der Dekra sind die Posten EINGANGSKALKULATION, TECHNISCHE ÜBERPRÜFUNG und WEITERE ÜBERPRÜFUNG aufgeführt. Die letzten beiden Posten sind jeweils Abzugsposten. Die Posten sind mir nicht ganz nachvollziehbar, kann mich hier auch jemand aufklären......Danke vielmals
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von ehnaton
danke für deine Antwort, aber BMW lasse ich nicht mehr an meine FZG ran, ...
Aber um einen überzogenen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit du dir schön die Taschen vollstopfen kannst, dafür waren sie dann noch gut genug.
Warum bist du nicht sofort zur Werkstatt deines Vertrauens gegangen? Dann hättest du vermutlich schon dein Geld, hättest beim selber reparieren immer noch ein bisschen überbehalten und alles wäre gut. So hast du dir mit deiner Gier nur unnötigen Ärger eingehandelt.
Selber schuld.
69 Antworten
Also pass auf. Ich hab das auch alles gerade hinter mir mit fiktiver Abrechnung.
Ab 750€ Schaden steht die ein Gutachter zu. Da dein KV ja deutlich darüber liegt, nimm dir einen Gutachter, denn dagegen kann die gegn. Vesicherung dann nicht mehr behaupten, dass irgendwas unnötig ist etc.
Auch ein Anwalt steht dir zu - egal wie hoch der Schaden ist. Den bezahlen ebenfalls die Verursacher.
Wenn du fiktiv abrechnest, kannst du vom Netto-Reparaturwert des Gutachtens nochmal ca. 1/3 abziehen!
Grund ist: Dein Gutachter rechnet natürlich mit Stundensätzen der Vertragswerkstatt, die gegn. Versicherung aber hat eine Partnerwerkstatt deren Stundensätze die nehmen. (in meinem Fall: VW: 105€, Werkstatt der Versicherung: 68€). Ebenfalls werden Positionen wie Verbringungskosten und Preiszuschläge abgezogen.
Nur wenn du dein Auto IMMER beim Hersteller hast warten lassen, hast du ein Recht nach deren Stundensätzen fiktiv abzurechnen (oder das Auto ist maximal 2 Jahre alt).
Ich habe mich auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Spart Mühe und Zeit.
Wenn du reparieren lässt, darfst du dir die Werkstatt natürlich aussuchen und diese Reparatur bekommst du dann auch in vollem Umfang brutto bezahlt, aber bei der fiktiven Abrechnung bekommst du einen Betrieb genannt der billiger ist und dann hat man im Prinzip keine Chance was dagegen zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von 0Lars0
Wenn du fiktiv abrechnest, kannst du vom Netto-Reparaturwert des Gutachtens nochmal ca. 1/3 abziehen!
Grund ist: Dein Gutachter rechnet natürlich mit Stundensätzen der Vertragswerkstatt, die gegn. Versicherung aber hat eine Partnerwerkstatt deren Stundensätze die nehmen. (in meinem Fall: VW: 105€, Werkstatt der Versicherung: 68€). Ebenfalls werden Positionen wie Verbringungskosten und Preiszuschläge abgezogen.
Nur wenn du dein Auto IMMER beim Hersteller hast warten lassen, hast du ein Recht nach deren Stundensätzen fiktiv abzurechnen (oder das Auto ist maximal 2 Jahre alt).
Ich habe mich auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Spart Mühe und Zeit.
Wenn du reparieren lässt, darfst du dir die Werkstatt natürlich aussuchen und diese Reparatur bekommst du dann auch in vollem Umfang brutto bezahlt, aber bei der fiktiven Abrechnung bekommst du einen Betrieb genannt der billiger ist und dann hat man im Prinzip keine Chance was dagegen zu tun.
Hallo Lars,
wenn Dir diesen vollkommenen Blödsinn tatsächlich Dein Anwalt erzählt hat, solltest Du diesen verklagen.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass jemand sein unfallbeschädigtes Fahrzeug GAR NICHT oder (obwohl ihm dies zustünde!) NICHT VOLLSTÄNDIG fachgerecht repariert wissen will, den Schaden oder Reparaturrückstände stattdessen in Kauf nimmt, oder sehr viel Eigenleistung (umsonst?) erbringt, gleichwohl aber nicht im Vermögen geschädigt, sondern - wie es ihm nach herrschendem Recht zusteht - in den wirtschaftlichen Zustand vor Schadeneintritt zurückversetzt sein will, und den Differenzbetrag für andere Dinge einsetzen muss/möchte. Aber DAS wirst Du nie verstehen, gell? 😁
Klar kann man das Geld für etwas anderes einsetzen, ein Beispiel nannte ich ja bereits.
Auch DANN gehts aber nur darum sich finanziell am Unfall zu bereichern, sonst könnte mans ja einfach ohne viel Rennerei und hin und her reparieren lassen, gell?🙄
Umsonst erbringt man übrigens keine Eigenleistung, man wird ganz im Gegenteil fürstlich dafür entlohnt.
Und ja, natürlich steht einem das nach geltendem Recht (zumindest noch in Deutschland) zu. Das macht das Vorgehen des TE für mich jedoch nicht besser.
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Hallo Lars,Zitat:
Original geschrieben von 0Lars0
Wenn du fiktiv abrechnest, kannst du vom Netto-Reparaturwert des Gutachtens nochmal ca. 1/3 abziehen!
Grund ist: Dein Gutachter rechnet natürlich mit Stundensätzen der Vertragswerkstatt, die gegn. Versicherung aber hat eine Partnerwerkstatt deren Stundensätze die nehmen. (in meinem Fall: VW: 105€, Werkstatt der Versicherung: 68€). Ebenfalls werden Positionen wie Verbringungskosten und Preiszuschläge abgezogen.
Nur wenn du dein Auto IMMER beim Hersteller hast warten lassen, hast du ein Recht nach deren Stundensätzen fiktiv abzurechnen (oder das Auto ist maximal 2 Jahre alt).
Ich habe mich auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Spart Mühe und Zeit.
Wenn du reparieren lässt, darfst du dir die Werkstatt natürlich aussuchen und diese Reparatur bekommst du dann auch in vollem Umfang brutto bezahlt, aber bei der fiktiven Abrechnung bekommst du einen Betrieb genannt der billiger ist und dann hat man im Prinzip keine Chance was dagegen zu tun.
wenn Dir diesen vollkommenen Blödsinn tatsächlich Dein Anwalt erzählt hat, solltest Du diesen verklagen.MfG
Erzähl mir mehr bitte.
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Zitat:
Erzähl mir mehr bitte.
Bloss nicht!!! 😰
Ich bin auch der Meinung dass der weiß was er tut...
Natürlich lasse ich mich gern eines besseren belehren, aber ich habe mir die BGH Urteile dazu selbst durchgelesen, deshalb bin ich mir sicher, auch wenn es zu meinem Nachteil ist, es richtig ist.
Zitat:
Original geschrieben von 0Lars0
Ich bin auch der Meinung dass der weiß was er tut...
Natürlich lasse ich mich gern eines besseren belehren, aber ich habe mir die BGH Urteile dazu selbst durchgelesen, deshalb bin ich mir sicher, auch wenn es zu meinem Nachteil ist, es richtig ist.
Hallo,
ich will Dir Deine Meinung nicht nehmen, auch wenn sie völlig falsch ist.
Die von Dir gemachten Aussagen sind allesamt nicht richtig.
Im Einzelnen: Dem Geschädigten stehen grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu. Die Verweisung auf Partnerwerkstätten der Versicherungen und deren Löhne ist unzulässig. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind zu zahlen.
Ich weiß nicht, welche BGH-Urteile Du gelesen hast, ich kenne keins, dass die Aussage des Anwalts und Deine bestätigt. (Ich behaupte einfach mal, es gibt keins)
Es gibt keinen Unterschied (mit Ausnahme der MwSt) zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung, so steht es klar und deutlich im Gesetz.
Aber wenn Du Dir sicher bist, bitte, es ist Dein Geld.
Du solltest aber nicht versuchen, andere Geschädigte davon zu überzeugen, dass sie rechtswidrige Kürzungen hinzunehmen haben.
MfG
Natürlich ist es keinesfalls so einfach, wie es der User VersVor hier immer darstellen will.
Lass Dich nicht verunsichern von dem "so steht es im Gesetz und das hat der BGH entschieden" Gerede.
Du darfst ruhig davon ausgehen, dass Dein Anwalt sich mit der Rechtslage allgemein aber insbesondere in Deinem Amtsgerichtsbezirk besser auskennt als der Vorgenannte.
Er kann auch den konkreten Fall besser beurteilen als VersVor, für den es leider nicht akzeptabel ist, dass es gerade bei den sog. Kleinabzügen ungefähr so viele Ansichten wie Amtsrichter gibt.
Zur korrekten anwaltlichen Beratung gehört eben auch das Abraten, wenn man als Anwalt die Erfolgsaussichten eines Prozesses gering einschätzt.
Aber hier im Forum lässt sich leicht daher reden, wenn der Tag lang ist....
Es kann sicherlich nicht verkehrt sein, wenn man mal bei ADAC nachliest:
http://www.adac.de/.../default.aspx?...
Fiktive Abrechnung
Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung – also auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags - die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt für den Fall verweisen, in dem das: Fahrzeug mehr als drei Jahren alt oder nicht scheckheftgepflegt ist. Voraussetzung ist, dass die freie Werkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Zudem muss sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein.
Im „BMW“- Urteil vom 23.03.2010 führt der BGH die Merkmale einer „gleichwertigen Reparaturmöglichkeit“ auf:
- Zertifizierter Meisterbetrieb
- Verbandmitglied
- Qualitätskontrolle durch TÜV oder DEKRA
- Verwendung von Originalersatzteilen
- 3 Jahre Garantie.
Eine Werkstatt ist zudem „ohne Weiteres zugänglich“, wenn sie in 21 km Entfernung vom Wohnort des Geschädigten oder im unmittelbaren Einzugsbereich einer Großstadt – in der der geschädigte seinen Wohnort hat – liegt. Als Geschädigter müssen Sie sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Versicherers verweisen lassen. Diese Sonderkonditionen bekommt nämlich lediglich die Versicherung. Wenn Sie diese Sonderkonditionen als Privatperson nicht erhalten würden, müssen Sie sich deswegen auch nicht im Fall einer fiktiven Abrechnung darauf verweisen lassen.
Schadenerstattung bei Eigenreparatur
Die in Gutachten oder Kostenvoranschlag festgesetzten Reparaturkosten stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechung) reparieren.
Die Mehrwertsteuer muss nur in der Höhe bezahlt werden, in der sie anfällt, z. B. für Ersatzteile. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, in welchem Umfang die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten ist.
Bei fiktiver Abrechnung kürzen Versicherungsgesellschaften oft den Schadensbetrags oder rechnen auf Totalschadenbasis ab. Fragen Sie unbedingt Ihren Anwalt, inwieweit das berechtigt ist.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Natürlich ist es keinesfalls so einfach, wie es der User VersVor hier immer darstellen will
Doch, genauso einfach ist es.
Zitat:
Lass Dich nicht verunsichern von dem "so steht es im Gesetz und das hat der BGH entschieden" Gerede.
Das ist kein Gerede, das sind Fakten, auch wenn Du sie immer wieder völlig unsubstantiiert bestreitest.
Zitat:
Du darfst ruhig davon ausgehen, dass Dein Anwalt sich mit der Rechtslage allgemein aber insbesondere in Deinem Amtsgerichtsbezirk besser auskennt als der Vorgenannte.
Er kann auch den konkreten Fall besser beurteilen als VersVor, für den es leider nicht akzeptabel ist, dass es gerade bei den sog. Kleinabzügen ungefähr so viele Ansichten wie Amtsrichter gibt.
Die dann im Zweifelsfall von höheren Instanzen berichtigt werden.
Zitat:
Zur korrekten anwaltlichen Beratung gehört eben auch das Abraten, wenn man als Anwalt die Erfolgsaussichten eines Prozesses gering einschätzt.
Möglicherweise auch, weil er sich in der Materie doch nicht so gut auskennt, oder weil er überwiegend für Versicherungen arbeitet.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Die dann im Zweifelsfall von höheren Instanzen berichtigt werden.Zitat:
Er kann auch den konkreten Fall besser beurteilen als VersVor, für den es leider nicht akzeptabel ist, dass es gerade bei den sog. Kleinabzügen ungefähr so viele Ansichten wie Amtsrichter gibt.
Die meisten dieser Prozesse sind doch gar nicht berufungsfähig. Du redest wirklich nur noch wirres Zeug...
Zitat:
Möglicherweise auch, weil er sich in der Materie doch nicht so gut auskennt, oder weil er überwiegend für Versicherungen arbeitet.
MfG
Mein gütiger Gott, was ist bei Dir nur schief gelaufen? 🙄
Mir sind Leute wie Du in meinem Berufsleben dutzendfach begegnet. Täglich davon gefrustet, es im Job nicht weiter gebracht zu haben, obwohl man doch alles für den Arbeitgeber gibt, sogar in der Freizeit.
Und voller Abneigung gegen die, die auf der Karriereleiter wesentlich weiter oben stehen. Trotzdem diesen bei jeder Gelegenheit in den Allerwertesten kriechend, soweit, daß kaum noch die Zehenspitzen rausgucken.
Aber im Internet, da ist man ja anonym, da kann man solche Leute angreifen.
Auch wenn ich Deine Haltung nachvollziehen kann, sie ist armselig...
Trotzdem einen schönen Sonntag
MfG
Etwas mehr Sachlichkeit wäre angebracht.
Bei der Schadenregulierung ist in der Höhe Schadenersatz zu leisten, wie auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, nicht mehr und nicht weniger. Der Geschädigte soll keinen Schaden erleiden, sich aber auch nicht bereichern.
Daher wird z. B. bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer nur in der Höhe erstattet, wie sie auch tatsächlich angefallen ist und nicht, wie sie lt. Gutachten im Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten ausgewiesen ist.
So ist auch bei den Reparaturkosten nur der Stundensatz zu vergüten, der tatsächlich auch angefallen wäre. Bei einem älteren Fahrzeug, das nicht regelmäßig in der Markenwerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt gewartet und repariert wurde, ist das dann eben nur der niedrigere Stundensatz einer freien Werkstatt und nicht der Stundensatz der teureren Markenwerkstatt.
Zitat:
Original geschrieben von Oetteken
Etwas mehr Sachlichkeit wäre angebracht.
Bei der Schadenregulierung ist in der Höhe Schadenersatz zu leisten, wie auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, nicht mehr und nicht weniger. Der Geschädigte soll keinen Schaden erleiden, sich aber auch nicht bereichern.
Bis hierhin liegst Du völlig richtig.
Zitat:
Daher wird z. B. bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteuer nur in der Höhe erstattet, wie sie auch tatsächlich angefallen ist und nicht, wie sie lt. Gutachten im Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten ausgewiesen ist.
Nicht daher, sondern weil es der Versicherungslobby gelungen ist, eine systemfremde Gesetzesänderung zu veranlassen.
Zitat:
So ist auch bei den Reparaturkosten nur der Stundensatz zu vergüten, der tatsächlich auch angefallen wäre. Bei einem älteren Fahrzeug, das nicht regelmäßig in der Markenwerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt gewartet und repariert wurde, ist das dann eben nur der niedrigere Stundensatz einer freien Werkstatt und nicht der Stundensatz der teureren Markenwerkstatt.
Jetzt geht es völlig daneben. Natürlich darf der Schädiger dem Geschädigten
nichtvorschreiben, wo er zu reparieren hat, weder bei jungen, noch bei älteren Fahrzeugen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind einschlägig. Trotzdem lässt sich dieses Märchen offenbar bei manchen nicht ausrotten.
MfG
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Nicht daher, sondern weil es der Versicherungslobby gelungen ist, eine systemfremde Gesetzesänderung zu veranlassen.
Ich fass es nicht. Sollte es neben mir wenigstens einen Anderen geben, der das auch verstanden hat, wie unsinnig und falsch diese MWSt Regelung eigentlich ist?
Ich bin begeistert.