Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?
Hallo zusammen,
ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.
"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"
Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano
Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?
Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?
Gruß
Jürgen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:
Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).
Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.
In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.
Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
177 Antworten
Das Wohnmobil vom TE sieht ja nun auch wirklich nicht nach PKW aus...-🙂
Zitat:
@Brian Basco schrieb am 6. Oktober 2018 um 13:29:05 Uhr:
Zitat:
Wenn man deiner Argumentation folgt, dann wäre auch ein 40-Tonner, der zum Luxus-Wohnmobil umgebaut würde, verkehrsrechtlich ein Pkw und bräuchte Tempo 80/60 nicht zu beachten.
Nö, die Geschwindigkeiten sind doch in §3 StVO eindeutig geregelt, oder?
Eigentlich schon. Aber bei Pkws über 7,5 Tonnen gibt es eine Doppeldeutigkeit.
Einerseits laut Artikel b Tempo 60 für "Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t"
andereseits laut Artikel c Tempo 100 für Personenkraftwagen (ohne Gewichtslimit).
Ein Pkw über 7,5 Tonnen würde in beide Kategorien fallen. Da kann man höchstens argumentieren, dass der Spezialfall Vorrang vor dem Allgemeinfall hat, das würde bedeuten, dass die Pkw-Regel gilt und nicht die allgemeine Kraftfahrzeug-Regel, es würde also Tempo 100 gelten. Aber das ist letztlich eine willkürliche Auflösung, man könnte genausogut argumentieren, dass da gar kein logischer Widerspruch ist, sondern tatsächlich beide Vorschriften gelten. Dann müsste man halt gleichzeitig Tempo 60 und Tempo 100 beachten, also würde de facto das niedrigere Limit gelten.
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Ich hab mir nochmal §18 angeschaut (Autobahnen). Dort steht überhaupt nichts über Fahrzeuge >7,5 Tonnen. Es gibt nur Tempo 80 für " Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen" und Sonderregelungen für Busse und Gespanne. Insofern ist die Lage zumindest auf Autobahnen eindeutig, dort gibt es für Pkw ohne Anhänger generell kein Tempolimit - nicht mal für Pkw über 7,5 Tonnen.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 6. Oktober 2018 um 12:26:24 Uhr:
Klar ist, dass nix passieren kann, wenn du nicht überholst.Klar ist auch, dass das ein Wohnmobil ist... und eben kein Cabriolet und keine Kombilimo, die wohl selten über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht haben.
Und es sollte somit auch klar sein, daß das WoMo ein zulässiges Gesamtgewicht von 5 Tonnen besitzt.
Und darauf wird man sich im Falle eines Falles berufen.
Auch wenn es, wie bei @Caravan16V unter den Punkten im Fahrzeugschein gleich eingetragen ist wie sein Astra oder Viano... entscheident wird hier die Eintragung bei Punkt 5 "Wohnmobil" sein.
Der Astra hat keine 3,5 t, auch bezweifel Ich, daß der Viano 3,5 t besitzt.
Bedeutet für mich Überholverbot !
Der Viano MP hatte ein zGG von 3,05t, aber als Gespann (egal ob der Anhänger leer war!) wird/wurde die kombinierte max. Gesamtmasse herangezogen.
Die lag über 3,5t und somit durfte ich entsprechend zahlen und Punkte sammeln...!
-🙂
Gruss
Nico
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Es geht hier doch nur um die Frage, ob es sich um einen Pkw handelt. Wenn ja, dann spielt die zulässige Gesamtmasse keine Rolle.
Dann war Princetons Viano wohl einer mit Ladefläche und ohne Sitzplätze hinter der 1. Reihe.
So oder so: Ob bei einem Fahrzeug im Fahrzeugschein Pkw oder Lkw oder sonstwas steht, hat lediglich mit der Besteuerung zu tun - aber NICHT mit der Fahrzeugkategorie laut StVO.
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:13:59 Uhr:
Dann war Princetons Viano wohl einer mit Ladefläche und ohne Sitzplätze hinter der 1. Reihe.
Nein, es war doch ein Womo. Zugelassen war es als "So. Kfz.", was übrigens nicht Sonder-Kfz. bedeutet, sondern sonstiges Kfz.
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:13:59 Uhr:
So oder so: Ob bei einem Fahrzeug im Fahrzeugschein Pkw oder Lkw oder sonstwas steht, hat lediglich mit der Besteuerung zu tun - aber NICHT mit der Fahrzeugkategorie laut StVO.
Leider steht weder diese noch die gegenteilige Ansicht in der StVO. Die StVO erklärt nicht, woran man die Fahrzeugkategorie festmachen muss. Die Rechtsprechung hat teilweise, aber auch nicht immer, auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt. Das kann man aber auch nicht immer anwenden. Wenn ich für einen Umzug an einem Opel Astra die Rücksitzbank ausbaue, um etwas zu transportieren, dann bin ich mir sicher, dass er dadurch nicht zum Lkw wird.
Aso, ein Womo. Von mir aus. Jedenfalls kein Pkw.
Zitat:
Wenn ich für einen Umzug an einem Opel Astra die Rücksitzbank ausbaue, um etwas zu transportieren, dann bin ich mir sicher, dass er dadurch nicht zum Lkw wird.
Stimmt, ist aber in diesem Fall auch egal, da sein zGG ja weiterhin unter 3,5t liegt.
Dass ein Wohnmobil kein Pkw ist, da sollte sich die Rechtsprechung aber einig sein. Oder?
Interessant wären in diesem Zusammenhang kleine Wohnmobile <3,5t, etwa umgebaute VW-Busse. Gelten für solche Fahrzeuge Womo-Park- und Einfahrverbote - oder nicht?
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:23:44 Uhr:
Stimmt, ist aber in diesem Fall auch egal, da sein zGG ja weiterhin unter 3,5t liegt.
Du kannst dir ja ein anderes Beispiel denken, z.B. das Sonntagsfahrverbot. Das gilt ja für alle Lkw mit Anhänger. Also auch für den Opel Astra mit Anhänger, wenn ich am Astra die Rücksitzbank ausgebaut habe?
Zitat:
@Florian333 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:27:42 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:23:44 Uhr:
Stimmt, ist aber in diesem Fall auch egal, da sein zGG ja weiterhin unter 3,5t liegt.Du kannst dir ja ein anderes Beispiel denken, z.B. das Sonntagsfahrverbot. Das gilt ja für alle Lkw mit Anhänger. Also auch für den Opel Astra mit Anhänger, wenn ich am Astra die Rücksitzbank ausgebaut habe?
Du darfst fahren, denn das Sonntagsfahrverbot gilt erst bei über 7,5t zGG...
OK. Hast Recht. Wäre theoretisch ein Problem - allerdings nur, falls du diesen Astra gewerblich nutzt. Für einen privaten Umzug wäre es egal.
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:29:24 Uhr:
Du darfst fahren, denn das Sonntagsfahrverbot gilt erst bei über 7,5t zGG...
Nein, es gilt für ALLE Lkw mit Anhänger. Was du meinst, ist das Verbot für Solo-Lkw.
Ich habs inzwischen auch gemerkt.
Ja, da wird man wohl die Rechtsprechung bemühen müssen. Und die wird dann wohl zwischen permanentem und vorübergehendem Umbau unterscheiden. Sprich, wenn du die Sitze in kurzer Zeit wieder einbauen kannst, dann ist es wohl doch noch ein Pkw. Wenn du hingegen die gesamte Rückbank mit Gurten und allem ausgebaut und vielleicht sogar noch die hinteren Fenster durch Blech ersetzt hast, sodass der Raum hinter der 1. Reihe eindeutig ein Laderaum ist und bleibt - dann ist es ein Lkw.
Aber ja, eine eindeutige Definition liefert die StVO nicht, das ist richtig.
Wobei - solange du dein Privatauto + Anhänger nicht gewerblich nutzt, ist das Sonntagsfahrverbot so oder so kein Thema.
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 13:49:06 Uhr:
Zitat:
@Brian Basco schrieb am 6. Oktober 2018 um 13:29:05 Uhr:
Nö, die Geschwindigkeiten sind doch in §3 StVO eindeutig geregelt, oder?
Eigentlich schon. Aber bei Pkws über 7,5 Tonnen gibt es eine Doppeldeutigkeit.
Einerseits laut Artikel b Tempo 60 für "Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t"
andereseits laut Artikel c Tempo 100 für Personenkraftwagen (ohne Gewichtslimit).
Das ist sicher anders gemeint - (PKW sowie andere KFZ) bis zu 3,5t
Zu §18 gibt es speziell für WoMo eine Ausnahmeregelung
Zitat:
@Brian Basco schrieb am 6. Oktober 2018 um 14:39:45 Uhr:
Das ist sicher anders gemeint - (PKW sowie andere KFZ) bis zu 3,5t
Nein. Da steht wörtlich:
Zitat:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
Pkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sind also ausdrücklich vom Tempolimit 80 ausgenommen.
Wenn wir dann den letzten Teil so interpretieren wie du sagst, dann würde das bedeuten, dass nirgendwo steht, welches Tempolimit für Pkw zwischen 3,5 und 7,5t gilt - denn 80 ist es jedenfalls nicht.
Zitat:
Zu §18 gibt es speziell für WoMo eine Ausnahmeregelung
Das wäre ein weiteres Argument dafür, dass WoMos keine Pkws sind. Denn für Pkws unter 7,5t gilt auf Autobahnen gar kein generelles TL.
Also halten wir fest, daß hier auf gar keinen Fall Einigkeit herrscht, und daß sogar die Polizei widersprüchliche Aussagen dazu macht. Wäre interessant, wie das die Leute von der Zivilstreife so sehen und ob die mir schlüssig erklären könnten, warum mein Wohnmobil, welches unter "J" mit "M1", und unter "5" mit "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL" steht, kein PKW ist. Denn mein Astra wäre nach dieser Logik auch kein PKW 😁
Im Prinzip hab ich mit dem Überholverbot kein Problem weil ich mich bisher sowieso entsprechend verhalten habe. Klar ist aber auch, daß ich bei wenig Verkehr nicht mit Tempo 25 hinter nem LKW herzuckeln werde 😉
Vielen Dank für die rege Diskussion 🙂
Viele Grüße
Jürgen