Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?
Hallo zusammen,
ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.
"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"
Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano
Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?
Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?
Gruß
Jürgen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:
Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).
Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.
In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.
Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
177 Antworten
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 6. Oktober 2018 um 10:26:29 Uhr:
Womo-Steuer. Aber wo besteht der direkte geschriebene Zusammenhang zwischen Besteuerung und Überholverbot?
Da das Wohnmobil also auch nach Wohnmobil besteuert wird, würde Ich das so festmachen.
Und in dem Fall ist es dann auch nicht als PKW eingetragen.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 6. Oktober 2018 um 10:44:14 Uhr:
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 6. Oktober 2018 um 10:26:29 Uhr:
Womo-Steuer. Aber wo besteht der direkte geschriebene Zusammenhang zwischen Besteuerung und Überholverbot?Da das Wohnmobil also auch nach Wohnmobil besteuert wird, würde Ich das so festmachen.
Und in dem Fall ist es dann auch nicht als PKW eingetragen.
Doch, ist als PKW (also als "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL"😉 eingetragen. Unter J steht "M1". Ich sehs doch schwarz auf weiß vor mir. Steht genau das gleiche drin wie bei meinen anderen Autos. Zusätzlich steht da halt nicht "Cabrio", oder "Kombilimo" sondern "Wohnmobil" drin.
Gruß
Jürgen
Moin Moin !
Zitat:
Und in dem Fall ist es dann auch nicht als PKW eingetragen
Das ist falsch , auch ein PKW ist nicht als PKW eingetragen.Eingetragen sind beide als Fzg. zur Personenbef. . Aber im KFZ-Steuergesetz sind beides PKW ! Nur ist hier das Wohnmobil als PKW mit besonderer Zweckbestimmung aufgeführt.
Das Problem besteht tatsächlich darin, dass mit der Umsetzung nationaler Fzg-Klassen in der StVZO die StVO nicht angepasst wurde.
Demzufolge besteht die kuriose Situation , dass Wohnmobile , die als So.KFZ eingetragen sind , nicht überholen dürfen , aber für genau das Gleiche Fzg. , welches als M1 eingetragen ist , das Überholverbot nicht gilt. Mit anderen Worten: wer bestraft werden soll, weil er dort mit einem M1 SA überholt hat, ist vom jeweiligen Richter abhängig , wenn er dagegen an geht.
MfG Volker
Entscheidend ist, was bei 5 im Fahrzeugschein eingetragen ist.
Und genau das ist auch bei der Besteuerung von Bedeutung.
Es ist ja auch schwerlich vorstellbar, dass ein fettes 3-Achs Wohnmobil als PKW klassifiziert wird.
Folglich darfst Du definitiv nicht beim Schild 277 überholen!
Mein damaliges Bussgeld + Punkte wurden fällig, da der Viano Marco Polo als "Sonder-KFZ" eingetragen war, und nicht als PKW.
In Verbindung mit dem leeren Anhänger hätte ich theoretisch die 3,5t Grenze überschritten.
Meinen jetzigen MP konnte habe ich nun ab Werk mit 3,2t als PKW-Zulassung geordert.
-🙂
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Zitat:
@princeton schrieb am 6. Oktober 2018 um 11:56:16 Uhr:
Entscheidend ist, was bei 5 im Fahrzeugschein eingetragen ist.
Und genau das ist auch bei der Besteuerung von Bedeutung.
Es ist ja auch schwerlich vorstellbar, dass ein fettes 3-Achs Wohnmobil als PKW klassifiziert wird.
Folglich darfst Du definitiv nicht beim Schild 277 überholen!
Es IST aber als "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL" klassifiziert, so wie jeder andere PKW auch.
Die "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL" sind dann nochmal aufgegliedert in verschiedene Untergruppen. Auf die wird aber bei Schild 277 kein Bezug genommen. Da ist nur die Rede von "PKW". Man dürfte da nicht "PKW" ausnehmen sondern "Cabrio", "Kombilimo", usw.
So wie es jetzt formuliert ist, ist die Sache überhaupt nicht klar.
Gruß
Jürgen
Klar ist, dass nix passieren kann, wenn du nicht überholst.
Klar ist auch, dass das ein Wohnmobil ist... und eben kein Cabriolet und keine Kombilimo, die wohl selten über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht haben.
Wie schnell darf man damit eigentlich außerorts fahren? 80 oder 100?
Ist das nicht genau dieselbe Fragestellung (außer mit Anhänger, denn da werden wohl Wohnmobile speziell angesprochen)? Oder habe ich hier ein Detail überlesen, das uns auch beim Überholen weiterbringen könnte?
Zitat:
@Florian333 schrieb am 6. Oktober 2018 um 02:28:24 Uhr:
Man kann es auch noch im Wege der Auslegung probieren: Warum gibt es eigentlich das Zeichen 277? Vermutlich soll großen, tempolimitierten Fahrzeugen das Überholen verboten werden, schnelleren Fahrzeugen aber nicht. Ein KOM, der ggf. 100 km/h fahren darf, ist vom Verbot ausdrücklich ausgenommen. Warum also nicht auch ein Womo, das nach der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen bis 7,5 t zGG auch 100 km/h fahren darf? Diese Ausnahmeverordnung ist übrigens auch erst am 08.03.2005 in Kraft getreten, also 12 Jahre nach dem Beschluss des OLG Braunschweig.
Die Begründung des Gerichtes stellte nicht danach ab, ob ein Auto schneller als 80 fahren durfte oder nicht, von daher greift dieser Analogieschluss nicht. Zumal Kraftomnibusse damals ja sowieso nicht generell 100 fahren durften, sondern nur per Ausnahmegenehmigung (die zwar fast jeder KOM erhielt, aber die, die nur 80 fahren durften, durften bei dem Schild ja auch überholen.)
Dass ein Wohnmobil kein Pkw ist, erkennt man weiterhin daran, dass es zwischen 3,5 und 7,5t nur 100 fahren darf. Für einen Pkw dieser Gewichtsklasse, ZB einen großen Sprinter zur Personenbeförderung, gilt lediglich Richtgeschwindigkeit 130 - außer er hat mehr als 9 Sitze, dann gilt er als Bus und es gilt Tempo 100. (Hat er gar keine Sitze, sondern nur Ladefläche, gilt er als Lkw und hat Tempolimit 80 und Lkw-Überholverbot zu beachte.)
Zitat:
@Caravan16V schrieb am 6. Oktober 2018 um 12:16:44 Uhr:
Zitat:
@princeton schrieb am 6. Oktober 2018 um 11:56:16 Uhr:
Entscheidend ist, was bei 5 im Fahrzeugschein eingetragen ist.
Und genau das ist auch bei der Besteuerung von Bedeutung.
Es ist ja auch schwerlich vorstellbar, dass ein fettes 3-Achs Wohnmobil als PKW klassifiziert wird.
Folglich darfst Du definitiv nicht beim Schild 277 überholen!Es IST aber als "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL" klassifiziert, so wie jeder andere PKW auch.
Die "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL" sind dann nochmal aufgegliedert in verschiedene Untergruppen. Auf die wird aber bei Schild 277 kein Bezug genommen. Da ist nur die Rede von "PKW". Man dürfte da nicht "PKW" ausnehmen sondern "Cabrio", "Kombilimo", usw.
So wie es jetzt formuliert ist, ist die Sache überhaupt nicht klar.
Gruß
Jürgen
Jürgen,
Du zahlst eine Wohnmobil-Steuer und Du zahlst eine Wohnmobil-Versicherung, folglich wird Dein Fzg. als Wohnmobil eingeordnet.
Willst Du z.B einem französischen Gendarm erzählen, wenn Du im dort häufigen Wohnmobil-Parkverbot (Strandnähe) stehst + übernachtest, dass Dein 3-Achs Pseudo-Wohnmobil eigentlich doch ein PKW ist...!?
In Deutschland dürftest Du noch nicht einmal regulär auf einem PKW-Parkplatz parken...!
-🙂
Gruss
Nico + Crew
Was hat denn jetzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit zu tun?
Normalerweise über 3.5t auf Autobahnen 80km/h mit bestimmten Ausnahmeregeln 100km/h.
Das gilt aber unabhängig von irgendwelchen Überholverboten. Wenn PKW von diesen Überholverboten ausgenommen sind, sind sie meiner Ansicht nach davon ausgenommen und das unabhängig davon wie schwer oder groß der PKW ist.
Ein PKW also Personenkraftwagen dient hauptsächlich zur Beförderung von Personen worunter ein Wohnmobil ja auch fällt. Lastkraftwagen dienen hauptsächlich zur Beförderung von Lasten.
princeton
Mit der Steuer hat die StVO-Einordnung so oder so nichts zu tun. Zumindest in D gibt es den Fall, dass zB ein Sprinter oder ein großer Pick-Up als Pkw versteuert wird (was den Pkw-Eingtrag in der Zulassung erklärt), für die StVO aber ein Lkw ist.
Das Zusatzschild "Wohnmobile" gibt es in D übrigens auch, in der Regel für Parkplätze oder Parkverbote. Das zeigt zumindest, dass die Fahrzeugkategorie "Wohnmobil" im deutschen Verkehrsrecht grundsätzlich bekannt ist.
Zur Zulassungsbescheinigung: Fahrzeugklasse steht bei J, Art des Aufbaus bei 4.... Bei 5 nochmal "Bezeichnung der Hahrzeugklasse und Art des Aufbaus" - das ist doch doppelt?? Wie ist das gemeint?
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 6. Oktober 2018 um 13:10:42 Uhr:
Was hat denn jetzt die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit zu tun?Normalerweise über 3.5t auf Autobahnen 80km/h mit bestimmten Ausnahmeregeln 100km/h.
Das gilt aber unabhängig von irgendwelchen Überholverboten. Wenn PKW von diesen Überholverboten ausgenommen sind, sind sie meiner Ansicht nach davon ausgenommen und das unabhängig davon wie schwer oder groß der PKW ist.
Zumindest bis 7,5 Tonnen ist das relativ eindeutig, ja. Für Pkw >7,5t ist die Formulierung der StVO etwas unklar. Allerdings habe ich auch noch nie etwas von einem Fahrzeug gehört, dessen Hauptzweck Personenbeförderung ist, das höchstens 9 Sitzplätze hat, und trotzdem mehr als 7,5 Tonnen wiegt.
Gut, könnte eventuell für schwer gepanzerte Fahrzeuge zutreffen. Die sind dann aber so oder so keine vmax-Wunder.
Zitat:
Ein PKW also Personenkraftwagen dient hauptsächlich zur Beförderung von Personen worunter ein Wohnmobil ja auch fällt. Lastkraftwagen dienen hauptsächlich zur Beförderung von Lasten.
Nein, ein Wohnmobil hat eine andere Zweckbestimmung als ein Pkw, es ist spezifisch dafür gebaut, darin auch zu übernachten.
Wenn man deiner Argumentation folgt, dann wäre auch ein 40-Tonner, der zum Luxus-Wohnmobil umgebaut würde, verkehrsrechtlich ein Pkw und bräuchte Tempo 80/60 nicht zu beachten.
Zitat:
Wenn man deiner Argumentation folgt, dann wäre auch ein 40-Tonner, der zum Luxus-Wohnmobil umgebaut würde, verkehrsrechtlich ein Pkw und bräuchte Tempo 80/60 nicht zu beachten.
Nö, die Geschwindigkeiten sind doch in §3 StVO eindeutig geregelt, oder?
Zitat:
@CV626 schrieb am 6. Oktober 2018 um 13:15:48 Uhr:
princetonMit der Steuer hat die StVO-Einordnung so oder so nichts zu tun. Zumindest in D gibt es den Fall, dass zB ein Sprinter oder ein großer Pick-Up als Pkw versteuert wird (was den Pkw-Eingtrag in der Zulassung erklärt), für die StVO aber ein Lkw ist.
Das Zusatzschild "Wohnmobile" gibt es in D übrigens auch, in der Regel für Parkplätze oder Parkverbote. Das zeigt zumindest, dass die Fahrzeugkategorie "Wohnmobil" im deutschen Verkehrsrecht grundsätzlich bekannt ist.
-🙂
Dieses Problem liegt eher dadrin, dass der Zoll, bzw. das Finanzamt den regulären Status gerne "erstmal" ignoriert!
Damals mussten z.B Marco Polo Eigner ihre Neufahrzeuge reihenweise beim FA vorführen, da der Wohnmobil-Status fiskaltechnisch nicht akzeptiert wurde.
Mein ehemaliger MP V6 3.0CDI kostete als Womo nur €210,00 und als PKW €585,00...!
Deswegen versuchen die Behörden mehr abzugreifen...!
Ich habe noch einen DEFENDER der wurde vom TÜV regulär als LKW anerkannt und dann auch so im Fahrzeugschein eingetragen.
Nur der Zoll hat diesen Status erst sehr zäh + widerspenstig akzeptiert...!
-🙂
Gruss
Nico