Überholverbot Zeichen 277 gilt auch für Wohnmobile > 3,5 Tonnen?
Hallo zusammen,
ich war bisher der Ansicht, daß ich mit meinem Womo (zGG 5 Tonnen) ab der Beschilderung mit Zeichen 277 nicht überholen darf.
"Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse"
Ich hab in den Fahrzeugpapieren geschaut.
Unter "J" steht beim Womo "M1", also genauso wie bei unserem Opel Astra oder beim Mercedes Viano
Unter "5" steht beim Womo "FZ Z. Pers.Bef. B. 8 SPL", ebenfalls genau wie beim Astra und Viano
Einziger Unterschied ist, daß beim Astra unter Punkt 5 "Kombilimousine", beim Viano "Mehrzweckfahrzeug" und beim Womo "Wohnmobil" steht.
Vielleicht bin ich ja zu blöd um es zu kapieren (jaja, ich kann die Wahrheit vertragen 😁 😉). Aber wenn ich da keinen Unterschied feststellen kann, ist das Womo dann nicht auch ein "Personenkraftwagen"? Darf ich damit dann nicht doch überholen bei Zeichen 277?
Und wenn nein, woher soll man das wissen wenn die Papiere besagen, daß das Wohnmobil ein PKW ist?
Gruß
Jürgen
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@212059 schrieb am 5. Oktober 2018 um 22:48:16 Uhr:
Für einen PKW reicht immer und in jedem Fall die Fahrerlaubnisklasse "B" aus (und die endet bei 3,5t hzG).
Nein, du hast doch schon selbst ein Gegenbeispiel gebracht. Nimm einen Sprinter mit Pkw-Zulassung mit 5 t zGG oder Donald Trumps Limousine mit 7 t zGG. Das sind Pkw, aber die Klasse B reicht nicht.
In den Köpfen sitzt zwar irgendwie fest verankert "Pkw ist bis 3,5 t" und "Lkw ist über 3,5 t", aber das stimmt beides nicht.
Richtig ist, dass es Rechtsprechung gibt, die es abgelehnt hat, die Eintragungen in den Papieren als maßgeblich anzusehen, sondern auf den tatsächlichen Verwendungszweck abgestellt hat. Wer also im Sprinter mit Pkw-Zulassung Sitze ausbaut, um Rohre und Bretter transportieren zu können, der hat möglicherweise plötzlich einen Lkw. Bei einem Wohnmobil, das bestimmungsgemäß benutzt wird, besteht diese Gefahr nicht. Es könnte natürlich ein Richter mal mit folgender Logik kommen: Weil die StVO auch Wohnmobile kennt, kann ein Wohnmobil kein Pkw sein, anderenfalls wäre ja die Unterscheidung unsinnig.
177 Antworten
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. November 2018 um 22:12:28 Uhr:
PS: Das Zusatzschild bedeutet übrigens genau genommen ganz allgemein "Gespanne", nicht "Pkw mit Anhänger". Das Überholverbot würde sonst zB nicht gelten für Wohnmobilgespanne unter 3,5t zGG.
Dieses?
Das bedeutet "Personenkraftwagen mit Anhänger", siehe §39 StVO
Ob es für Wohnmobilgespanne gilt hängt also davon ab, ob ein Wohnmobil ein PKW im Sinne der StVO ist. Aber da drehen wir uns dann im Kreis 😁
Zitat:
@hk_do schrieb am 4. November 2018 um 00:03:01 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. November 2018 um 22:12:28 Uhr:
PS: Das Zusatzschild bedeutet übrigens genau genommen ganz allgemein "Gespanne", nicht "Pkw mit Anhänger". Das Überholverbot würde sonst zB nicht gelten für Wohnmobilgespanne unter 3,5t zGG.Dieses?
Das bedeutet "Personenkraftwagen mit Anhänger", siehe §39 StVO
Genau dieses.
Ich hab gestern fleißig überholt und mich gefreut, daß das Überholverbot nur für LKW und Gespanne gilt. Habe danach dann lesen müssen, daß ich da nicht hätte überholen dürfen weil das Schild nicht "LKW" bedeutet sondern quasi alles über 3,5t außer Busse und PKW - zumindest wenn ein Wohnmobil kein PKW sein sollte 😁
Gruß
Jürgen
Zitat:
@hk_do schrieb am 4. November 2018 um 00:03:01 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 3. November 2018 um 22:12:28 Uhr:
PS: Das Zusatzschild bedeutet übrigens genau genommen ganz allgemein "Gespanne", nicht "Pkw mit Anhänger". Das Überholverbot würde sonst zB nicht gelten für Wohnmobilgespanne unter 3,5t zGG.Dieses?
Das bedeutet "Personenkraftwagen mit Anhänger", siehe §39 StVO
Ob es für Wohnmobilgespanne gilt hängt also davon ab, ob ein Wohnmobil ein PKW im Sinne der StVO ist. Aber da drehen wir uns dann im Kreis 😁
Nein, das haben wir ja schon geklärt: ein Wohnmobil ist KEIN Pkw iSd StVO.
Es gibt da also wohl tatsächlich eine Regelungslücke für leichte Wohnmobil-Gespanne.
Zitat:
@CV626 schrieb am 4. November 2018 um 13:25:29 Uhr:
Nein, das haben wir ja schon geklärt: ein Wohnmobil ist KEIN Pkw iSd StVO.
Meinem Empfinden nach ist das nicht geklärt - auch wenn hier jeder seine ganz eigene Interpretation (!) der Sache eingebracht hat.
... oder ich hab hier im Thread den entsprechenden Beitrag in der Fülle überlesen.
Gruß
Jürgen
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Doch, das ist schon längst geklärt!
Warum also noch anders klären als es der Gesetzgeber macht?
Jeder andere kann das sehen wie er möchte. Der Gesetzgeber nicht. Deshalb: geklärt.
Es gibt soviele Zusammenstellungen dafür:
https://www.zuhause-im-wohnmobil.de/wohnmobil-pkw-oder-lkw/
https://isaswomo.de/gesetze-fuer-wohnmobile-und-wohnwagen/
http://www.stvzo.de/stvzo/b3.htm
https://verkehrslexikon.de/Module/Kfz-Steuer_Pkw_oder_Lkw.php
https://www.anwalt.de/.../...d-um-wohnwagen-und-wohnmobile_017611.html
und so weiter......
Hallo,
auch ich muss leider einsehen, dass Wohnmobile nicht zu den PKWs dazu gehören.
Mir ist eigentlich egal, was in der StVZO drinsteht, wenn die EU-Zulassung etwas anderes aussagen würde, denn EU gilt vor nationalem Recht. Leider findet sich in der EU-Richtlinie (Rahmenrichtlinie 2007/46/EG https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32007L0046&%3Bfrom=DE ) genau das, was ich schon mal weiter oben gefunden hatte, und zwar die Aufteilung in PKW, Kraftfahrzeuge der Klasse M2 oder M3, Kraftfahrzeuge der Klasse N und O und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Unter Letzterer sind dann die Wohnmobile aufgeführt mit der Schlüsselnummer SA, diese findet man dann auch im KFZ-Schein unter 4 (Art des Aufbaus). PKWs haben hier AA bis AF stehen.
Somit sind Wohnmobile keine PKWs und somit gilt für diese, wenn sie über 3,5t sind das Zeichen 277.
Das ändert aber dennoch nicht meine Einstellung dazu und ich werde auch künftig bei diesem Zeichen überholen, denn es ist Nonsens, 100km/h auf der Autobahn fahren zu dürfen, kann es aber nicht, weil ich LKWs, die offiziell 80 fahren dürfen, beim Zeichen 277 nicht überholen darf. Ein Glück gilt das in vielen anderen Ländern so nicht.
Gruß Axel
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 5. November 2018 um 09:44:38 Uhr:
Auch hierbei wird man sich was gedacht haben.
Vermutlich ja. Denn früher war ein Wohnmobil mit dem 70PS-Saugdiesel eine Wanderdüne.
Aus heutiger Sicht ist das Verbot absoluter Blödsinn. Busse dürfen mit 100 Km/h überholen, ja sogar manche Gespanne mit 80 Km/h dürfen vorbei, Wohnmobile mit 100 Km/h aber nicht 🙄
Gruß
Jürgen
Stimmt, wirklich sinnvoll ist die Regelung wirklich nicht.
Besser wäre es, wenn das Tempolimit nur für Fahrzeuge gelten würde, die höchstens 80 fahren dürfen. Allerdings gilt dabei natürlich leider das Fahradketten-Prinzip...
Was fürn Prinzip? Ohne Witz, das ist mir neu. Habs grad gegoogelt, aber nichts hilfreiches gefunden.
Gruss
Jürgen
Nein. Gemeint habe ich das ursprünglich von Peer Steinbrück anders genannte, aber später so fehlzitierte Prinzip: "wäre, wäre, Fahrradkette".
Zitat:
@Lagebernd schrieb am 5. November 2018 um 09:44:38 Uhr:
Auch hierbei wird man sich was gedacht haben.
ganz ehrlich:
Nein, das glaube ich nicht.
Die StVO ist gewachsenes Flickwerk. Da ist in den letzten 80 Jahren an allen Ecken und Enden was dran rumgeschustert worden, da darf man nicht mit einem übergreifenden Sinn rechnen. Gerade die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen sind IMNSHO ein gutes Feld, wo mal jemand aufräumen und modernisieren könnte...
Was ist an den allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen auszusetzen?
OK, Tempolimit 60 für Motorrad mit Anhänger ist in der Tat völliger Blödsinn, Tempo 100 auf der Landstraße ist vielleicht eine Spur zu schnell, und dass wir kein aTL auf der Autobahn haben kann man sowieso kritisieren. Aber sonst? Im Großen und Ganzen ist doch alles OK, wie es ist...