Überholen im Überholverbot oder auch nicht?
Mir ist gestern etwas "Dummes" passiert. Ich war auf der Landstraße unterwegs, es hat leicht geregnet und es war dunkel. Plötzlich taucht vor mir ein Polizeiauto auf und fährt mit konstant 60 km/h gemächlich dahin. Irgendwann wurde es mir zu "bunt". Ich setzte zum Überholen an und gerade als wir etwa auf gleicher Höhe sind erscheint ein Schild "Überholverbot" Ich wollte den Überholvorgang nicht abbrechen und habe das Gaspedal durchgetreten und bin eingeschert. Dabei bin ich dann auch die weiße durchgezogene Linie überfahren. Ich habe "Blut und Wasser " geschwitzt, aber die die Polizei hat sich nicht gerührt und ich habe Gas gegeben. Das lässt mir keine Ruhe. Meint Ihr , da kommt noch eine Verwarnung o. ä. auf mich zu?
Beste Antwort im Thema
Ja, eine Denunzierung in diesem Forum.
108 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Habt ihr eigentlich schon gemerkt, dass der Threadersteller aufgrund eurer Selbstdarstellerei kapituliert hat ?Was hier wieder abgeht ist echt sinnbildlich, sorry. 🙁
Wie ist deine Meinung zum Thema "Überholen bei Dunkelheit auf der Landstraße." ?
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich habe gerade 2 mal erlesen, man lernt ja nie aus, das während der Dunkelheit das Fernlicht beim überholen gestattet ist, auch wenn dadurch kurzzeitig der zu Überholende geblendet wird.
Na das wirft doch im wahrsten Sinne des Wortes ein ganz anderes Licht auf die Sache.
Hier im Forum?
Oder hast du Urteile gefunden?
Da wäre ich wie immer sehr daran interessiert.
Falls du 134 und mich meinst - du hast beim Überholen kein Fernlicht an - wir haben Fernlicht an oder machen es an - und bei Parallel machst du Fernlicht an und 134 und ich aus.
Das ist erprobt und funktioniert. Und hat die Problemkomponente mit der Sichtweite bei Abblendlicht nicht. 😉
Natürlich auch gewisser Eigennutz - manche Fahrer hat man lieber vor sich als hinter sich.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Wie ist deine Meinung zum Thema "Überholen bei Dunkelheit auf der Landstraße." ?Zitat:
Original geschrieben von eugain
Habt ihr eigentlich schon gemerkt, dass der Threadersteller aufgrund eurer Selbstdarstellerei kapituliert hat ?Was hier wieder abgeht ist echt sinnbildlich, sorry. 🙁
Ganz einfach und ohne seitenlange Ausführungen: wenn ich genug sehe
undwenn es erlaubt ist
sowiefür keinen VT Gefahr besteht, überhole ich.
Damit ist alles gesagt 😉
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Hier im Forum?Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich habe gerade 2 mal erlesen, man lernt ja nie aus, das während der Dunkelheit das Fernlicht beim überholen gestattet ist, auch wenn dadurch kurzzeitig der zu Überholende geblendet wird.
Na das wirft doch im wahrsten Sinne des Wortes ein ganz anderes Licht auf die Sache.
Oder hast du Urteile gefunden?
Wenn man googelt findet man ne Menge drüber zum Beispiel das hier.
QuelleZitat:
Im Schrifttum wird vereinzelt die Meinung vertreten, das Blendverbot des § 17 Abs. 2 Satz 3 StVO stehe der Betätigung des Fernlichts beim Überholen entgegen (vgl. Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl. § 17 Anm. 2). Auf der anderen Seite findet sich die Auffassung, das Sichtfahrgebot verlange, beim zügigen Überholen das Fernlicht einzuschalten, wenn der Überholende sonst die zum Anhalten benötigte Strecke nicht überblicken kann; der Überholte müsse die für ihn damit verbundene Blendwirkung hinnehmen (vgl. OLG Hamm, VRS 20, 297, 298 und DAR 1970, 132, 133; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 17 StVO Rdn. 23; Mähl, DAR 1970, 233; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrs-Ordnung, 15. Aufl., § 17 Rdn. 8 b). Nach einer vermittelnden Auffassung ist es dem Überholenden gestattet, sich durch ein kurzes Einschalten des Fernlichts zu Beginn des Überholvorgangs einen Überblick über den benötigten Überholweg zu verschaffen, bis er wieder aufblenden kann, sobald beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe sind (vgl. Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO Rdn. 9; Maase, DAR 1961, 9, 10; Jäger in Heidelberger Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO Rdn. 25). Mit Blick auf § 5 Abs. 5 StVO, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften dann, wenn entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden, das Überholen auch durch ein kurzes Blinken mit Fernlicht angezeigt werden darf, neigt der Senat der letztgenannten Auffassung zu. Dies unter der Voraussetzung, dass ein kurzes Aufblinken nach den örtlichen Verhältnissen einen ausreichend sicheren Überblick über die Überholstrecke erwarten lässt. ..."
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Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich habe gerade 2 mal erlesen, man lernt ja nie aus, das während der Dunkelheit das Fernlicht beim überholen gestattet ist, auch wenn dadurch kurzzeitig der zu Überholende geblendet wird.
Na das wirft doch im wahrsten Sinne des Wortes ein ganz anderes Licht auf die Sache.
Ich bin grad etwas dumm-blind. Hilf mir mal. In welchen Beiträgen wird das geschrieben??
Zitat:
Original geschrieben von martins42
Ich bin grad etwas dumm-blind. Hilf mir mal. In welchen Beiträgen wird das geschrieben??Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Ich habe gerade 2 mal erlesen, man lernt ja nie aus, das während der Dunkelheit das Fernlicht beim überholen gestattet ist, auch wenn dadurch kurzzeitig der zu Überholende geblendet wird.
Na das wirft doch im wahrsten Sinne des Wortes ein ganz anderes Licht auf die Sache.
..siehe 2 Beiträge höher.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
..siehe 2 Beiträge höher.Zitat:
Original geschrieben von martins42
Ich bin grad etwas dumm-blind. Hilf mir mal. In welchen Beiträgen wird das geschrieben??
Merci. 🙂 Deine Zitate aus der Rechtssprechung also. Waren die grad eben schon da?? Egal. 🙂
Interessante juristische Debatte. Würde meinen, die Frage stellt sich eigentlich gar nicht, da das Fernlicht-"Anblinken" als Ankündigung des Überholvorgangs ja nun ohnehin erlaubt ist. Da lässt sich ein Blendeffekt ja kaum vermeiden. (Aber auch das steht da schon.)
Wenn sich jemand damit vorher einen Überblick verschafft, um so besser.
(Irgendwie alles nicht überraschend, unerwartet klug für Juristen 😁 )
Während des Überholens, wenn man parallel zum Überholten ist, sehe ich da eh keinen Blendeffekt. Bzw. wer dann geblendet wird, weil es auf der Straße vor ihm hell wird, sollte eh seine Augen untersuchen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Ganz einfach und ohne seitenlange Ausführungen: wenn ich genug sehe und wenn es erlaubt ist sowie für keinen VT Gefahr besteht, überhole ich.Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Wie ist deine Meinung zum Thema "Überholen bei Dunkelheit auf der Landstraße." ?
Damit ist alles gesagt 😉
Gib zu, Du bist Politiker, blos nix konkretes sagen.🙂
-wenn ich genug sehe
-wenn es erlaubt ist
-wenn keine Gefahr besteht
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Habt ihr eigentlich schon gemerkt, dass der Threadersteller aufgrund eurer Selbstdarstellerei kapituliert hat ?Was hier wieder abgeht ist echt sinnbildlich, sorry. 🙁
Nene, die hat sich verzogen, weil es offenbar doch nur ein Zollfahrzeug war (das nicht erkannnt, aber schnell fahren wollen, wie wär´s mit einer Brille, liebe TE) und weil´s doch eigentlich sowieso egal ist, da sie nicht angehalten wurde und somit kein Fahrer ermittelt wurde bzw. ermittelt werden kann.
Die ganze Grundlage des Threads ist also eigentlich für... die Katz. 😉
Das hat mit dem üblichen Offtopic hier ausnahmsweise mal wenig zu tun. 😁
Wo ist denn nun das Problem ?
Der TE hat überholt, und sich vorher bestimmt vergewissert das in der abschätzbaren Strecke keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, so überholen alle (zu mindestens die meisten), worauf der TE nicht geachtet hat ist, ob nun auf der Strecke ein evt. Verbotsschlid kommt, in diesem Fall hier kam ein solches Schild als der TE in der Höhe des zu überholenden Fahrzeuges war.
Die Frage des Fragestellers ob dies erlaubt sei oder nicht wurde doch geklärt, was sollen hier jetzt Spekulationen ob eine Gefährdung anderer vorlag oder nicht ?
Das wird wohl der TE für sich wohl schon beantwortet haben, und wenn tatsächlich eine Gefährdung vorgelegen hätte, würden die Beamten die überholt wurden wohl eingeschritten sein.
Aber klar es könne weiterhin irgendwelche Vermutungen angestellt werden, man kann aber auch die Kirche im Dorf lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Gib zu, Du bist Politiker, blos nix konkretes sagen.🙂Zitat:
Original geschrieben von eugain
Ganz einfach und ohne seitenlange Ausführungen: wenn ich genug sehe und wenn es erlaubt ist sowie für keinen VT Gefahr besteht, überhole ich.
Damit ist alles gesagt 😉
-wenn ich genug sehe
-wenn es erlaubt ist
-wenn keine Gefahr besteht
Kurz und knapp wie ich äußert sich KEIN Politiker, eher so wie z.B. du , der ellenlange Vermutungen und Mutmaßungen anstellt und Sachen reininterpretiert, ohne dabei gewesen zu sein.
Abgesehen davon, dass das TE gar nicht nach Bewerten der reinen Überhol-Situation gefragt hat....
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Kurz und knapp wie ich äußert sich KEIN Politiker, eher so wie z.B. du , der ellenlange Vermutungen und Mutmaßungen anstellt und Sachen reininterpretiert, ohne dabei gewesen zu sein.Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Gib zu, Du bist Politiker, blos nix konkretes sagen.🙂
-wenn ich genug sehe
-wenn es erlaubt ist
-wenn keine Gefahr bestehtAbgesehen davon, dass das TE gar nicht nach Bewerten der reinen Überhol-Situation gefragt hat....
Watsch...nu haste es mir aber gegeben.🙂
Im Prinzip ist es mir egal wie Du Dich äußerst, für mich war deine Aussage nur nichts sagend, trifft auf nahezu alles im Straßenverkehr zu.
So antwortet man nicht auf eine konkrete Frage. Wie in der Politik halt.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Watsch...nu haste es mir aber gegeben.🙂
Im Prinzip ist es mir egal wie Du Dich äußerst, für mich war deine Aussage nur nichts sagend, trifft auf nahezu alles im Straßenverkehr zu.
So antwortet man nicht auf eine konkrete Frage. Wie in der Politik halt.
Natürlich trifft es auf fast alles im Strassenverkehr zu, das hat auch was mit gesundem Menschenverstand zu tun.
Wie war denn die konkrete Frage des TE ?
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Watsch...nu haste es mir aber gegeben.🙂Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Im Prinzip ist es mir egal wie Du Dich äußerst, für mich war deine Aussage nur nichts sagend, trifft auf nahezu alles im Straßenverkehr zu.
So antwortet man nicht auf eine konkrete Frage. Wie in der Politik halt.
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Natürlich trifft es auf fast alles im Strassenverkehr zu, das hat auch was mit gesundem Menschenverstand zu tun.
Wie war denn die konkrete Frage des TE ?
Mit Dir mache ich kein Spässle mehr.
Mal ne andere blöde Frage,
TE schreibt sie hat das Schild erst gesehen als auf höhe des Überholten war, das heisst aber nicht, das sie da auch auf Höhe des Schildes war und somit das Überholverbot schon gegolten hat, denn diese Schilder gelten ja nunmal erst ab demStandort, und nicht ab da wo ich sie sehen kann, wenn die Te dazu mal was sagen könnte??
evtl ist diese ganze Diskussion ja überflüssig ??