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Überholen bei durchgezogenen Mittelstreifen

Hallo

Unsere Gemeinde hat eine neue Straße bekommen.

Die befahre ich auf dem Heimweg meiner Fahrradtouren, das ist eine Straße mit durchgezogenem Mittelstreifen..

Jetzt hat mich ein Omnibus beim Überholen an gehupt und mir Zeichen gegeben ich solle weiter rechts fahren.

Ich bin mit dem rechten Lenkerende fast auf höhe des rechten Begrenzungsstreifens gewesen.

Mit 2 m Sicherheitsabstand hätte er den durchgezogenen .Mittelstreifen überfahren müßen.

Darf er das, darf er mich anhupen ? (bin natürlich erschrocken)

Wir waren die einzigen auf der Straße und es bestand weder (Gegen) Verkehr oder irgend eine Gefährdung.

Siehe Bild

Rad
142 Antworten

Wenn ein Fahrzeug steht, zb. Müllabfuhr, dann ist es vorbei fahren, wenn ein Radfahrer fährt, dann ist es Überholen.
Das ist ein ganz anderer Sachverhalt.
Ein Fahrzeug was steht muss auch mindestens 3 Meter zur durchgezogen Linie Platz lassen, ansonsten ist da Parkverbot.

Müllauto steht, dann ist es vorbeifahren.
Radfahrer fährt, dann ist es überholen.

Zitat:

Ein Fahrzeug was steht muss auch mindestens 3 Meter zur durchgezogen Linie Platz lassen, ansonsten ist da Parkverbot.

Wie oft wird das missachtet? Umzugs-LKW, Paketdienst und sonstige Lieferfahrzeuge. Die stehen dann da und man fährt - natürlich - vorbei. Das kann auch ein Bus an einer Haltestelle sein.

Der Gesetzgeber differenziert natürlich nach "Überholen" und bloßen "Überfahren" der Linie:

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Sie fuhren verbotswidrig u?ber die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 *)).
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 155 BKat
kostet: 10 Euro

141259
Sie fuhren beim Überholen verbotswidrig u?ber die Fahrstreifengrenzung (Zeichen 295/296 *)).
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 155.2 BKat
kostet: 30 Euro

Wenn wir also auf das Eingangsbeispiel zurückgehen:
- fährt der Radling, kostet das Überholen 30 Euro
- steht der Radling, kostet das Vorbeifahren 10 Euro
...verboten ist aber beides.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 21. Januar 2023 um 07:33:18 Uhr:



Zitat:

Ein Fahrzeug was steht muss auch mindestens 3 Meter zur durchgezogen Linie Platz lassen, ansonsten ist da Parkverbot.

Wie oft wird das missachtet? [...] Das kann auch ein Bus an einer Haltestelle sein.

Und? Dann wartet man eben bis zur Abfahrt des Schul-/Linienbus. Man muss ja nicht an allem Stehenden auf "Teufel komm raus" vorbeifahren, wenn offensichtlich ist, dass Menschen (Fahrgäste, Schüler) unvorsichtig die Fahrbahn betreten können.

Gerade

angesichts einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung.

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Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 21. Januar 2023 um 03:28:10 Uhr:


Ein Fahrzeug was steht muss auch mindestens 3 Meter zur durchgezogen Linie Platz lassen, ansonsten ist da Parkverbot.

Müllabfuhr hat Sonderrechte nach Paragraph 35.

Zitat:

@Rigero schrieb am 21. Januar 2023 um 08:45:10 Uhr:


Und? Dann wartet man eben bis zur Abfahrt des Schul-/Linienbus. Man muss ja nicht an allem Stehenden auf "Teufel komm raus" vorbeifahren, wenn offensichtlich ist, dass Menschen (Fahrgäste, Schüler) unvorsichtig die Fahrbahn betreten können. Gerade angesichts einer durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung.

Was hat die Markierung denn nun wieder mit der Gefährdung von Menschen zu tun? Es gibt zahlreiche Situationen, da ist die Markierung nicht dazu da, das Vorbeifahren an einem haltenden Bus zu unterbinden, sondern allein um auf der Strecke ein indirektes Überholverbot zu erwirken. Wenn die Behörde kein Überholverbot erwirken will, dann ist da eine Leitliene und der Bus hält (inkl. Gefährdung von Menschen beim Vorbeifahren).

Ist es denn wirklich so schwer zu akzeptieren, dass das verbotene Überfahren der durchgezogenen Linie, völlig normal bzw. praxisüblich ist, weil ansonsten der Verkehr immer und überall zum Erliegen kommen würde? Oder fahrt ihr außerorts tatsächlich einem Radfahrer 5km hinterher, weil da eine durchgezogene Linie ist?

...wahlweise auch einem Fahrzeug der Straßenmeisterei, das den Randstreifen mäht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 21. Jan. 2023 um 09:33:51 Uhr:


Oder fahrt ihr außerorts tatsächlich einem Radfahrer 5km hinterher, weil da eine durchgezogene Linie ist?

Daher kommt bestimmt auch der Begriff " linientreu " . 🙂 🙂 🙂

Stimmt. ;-)

Ich kenne zahllose Strecken, da wurden in den vergangenen Jahrzehnten allein auf Grund schwerer Überholunfälle (Kraftfahrzeuge) aus den Leitlinien durchgezogenen Linien gemacht, weil es die lieben Autofahrer einfach nicht schaffen, bei Gegenverkehr nicht zu überholen.

In der Konsequenz ist damit aber auch das Überholen eines Radfahrers (wahlweise auch Vorbeifahren an einem stehenden Hindernis) unzulässig, auch wenn die erfoderlichen Sichtweiten da sind oder es keinen Gegenverkehr gibt. Natürlich fahre ich in einem solchen Fall am Radfahrer vorbei und riskiere gern die 10 bzw. 30 Euro. Vermutlich stehe ich mit dieser Haltung aber relativ allein da, wenn ich die Aussagen in diesen Thread hier richtig werte.

Interessant wäre so eine Konstellation (5km durchgezogene Linine und Radling) bei der Fahrschulprüfung. Die wird dann allein durch bloses Hinterherfahren bestanden, weil die Zeit für alle anderen Kriteren (Einparken usw.) nicht mehr reicht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 21. Januar 2023 um 09:33:51 Uhr:


Es gibt zahlreiche Situationen, da ist die Markierung nicht dazu da, das Vorbeifahren an einem haltenden Bus zu unterbinden, sondern allein um auf der Strecke ein indirektes Überholverbot zu erwirken. Wenn die Behörde kein Überholverbot erwirken will, dann ist da eine Leitliene und der Bus hält (inkl. Gefährdung von Menschen beim Vorbeifahren).

Wenn die Behörde kein explizites Überholverbot erwirken will, dann womöglich der Busfahrer. Stichwort "Warnblinkanlage". Einzuschalten innerorts 50 m, außerorts 150 m vor der anzufahrenden Haltestelle.

Wohlgemerkt, ich schreibe vom Überholen, nicht Vorbeifahren (mit Schrittgeschwindigkeit) am warnblinkenden Bus.

Jetzt sind wir aber schon bei einer anderen Thematik. Zumal das nicht der Busfahrer festlegt.

Teils teils. Es gibt eine Vorschrift, an entsprechend gekennzeichneten Haltestellen den Warnblinker zu setzen. Doch ist mir keine Weisung bekannt, dies an unübersichtlichen Haltepunkte, die nicht entsprechend gekennzeichnet wurden, zu unterlassen.
Auch das zählt zur von Dir propagierten, gelebten Praxis.

Ohne Frage.
Dann weißt du aber auch, dass die relevante Vorschrift nur bei Linienbussen und Schulbussen gilt, nicht aber bei Reisebussen. Die mögliche Gefährdung ist in beiden Fällen gegeben - und eine durchgezogene Linie ändert daran nichts.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 21. Januar 2023 um 09:33:51 Uhr:



Zitat:

Oder fahrt ihr außerorts tatsächlich einem Radfahrer 5km hinterher, weil da eine durchgezogene Linie ist?

...wahlweise auch einem Fahrzeug der Straßenmeisterei, das den Randstreifen mäht.

Glaube, beim Überholen macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen "Einspur und Mehrspur Fahrzeugen"

Macht er nicht. Wer ein einspuriges Fahrzeug überholt, muss unter Wahrung des Seitenabstandes neben der durchgezogenen Linie bleiben. Müsste der Fahrzeugführer diese Linie auch nur teilweise überfahren, darf er nicht überholen.

Ge- oder Verbot zu Zeichen 295:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren"

Glaube, beim Überholen macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen "Einspur und Mehrspur Fahrzeugen"

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