Überführungskennzeichen VON Spanien NACH Deutschland
Ich weiß, dass man in Spanien Kennzeichen für die Überführung nach anderen Ländern bekommen kann, kenne die Details aber nicht. Hat jemand Erfahrung damit, und zwar:
- erhält man diese Kennzeichen bei der Zulassungsstelle am selben Tag
- kann man die notwendige Versicherung an Ort und Stelle abschließen
- welche Kosten für die Behörde und die Versicherung fallen etwa an?
Und nein, Überführung mit deutschen Kurzzeitkennzeichen oder Rotkennzeichen AUS dem Ausland ist nicht erlaubt.
Schönen Gruß
93 Antworten
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. Februar 2024 um 14:15:46 Uhr:
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 23. Februar 2024 um 13:59:42 Uhr:
schützt niemanden.Das ist Deine Meinung.
...
Ja, ist meine Meinung. Was könnte denn ein Grund sein und wer wird dadurch geschützt?
Wenn Deine Phantasie das nicht hergibt, Deine kriminelle Energie also nicht so stark ausgeprägt ist, zu erkennen, was für ein Unfug damit getrieben werden könnte/kann, dann ist das gut und ich werde mit Sicherheit hier keine Anleitung posten und den ein oder anderen noch auf Gedanken bringen.
Sonst wird noch im Nachbar Thread die Schlagzahl steigen
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Verstehe ich nicht, denn sonstige Betrügereien werden hier doch auch ausführlich geschildert und breit ausdiskutiert. Ist auch gut so. Wenn man danach ginge, hätte ich Anleitungen genug. Also erklärs uns doch bitte, wo und wie ein Fernzulassungs-Betrug jemals stattfand.
Ich wäre auch neugierig auf eine Erklärung. Übrigens war die Rechtslage zwischendurch auch mal so, dass Fernzulassungen nicht automatisch als unzulässig angesehen wurden, jedenfalls nicht aus deutscher Sicht (also Verbringung eines in D befindlichen Fahrzeugs mit ausl. Kurzzeitkennzeichen nach dem Ausland). Ein paar Beispiele:
https://trid.trb.org/view/1442331
https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4916.php
https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4967.php
https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3522.php
Jetzt hat sich allerdings die Rechtslage wieder mal geändert. Die Zulässigkeit wurde nämlich mit § 46 Abs. 1 FZV begründet:
"Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde."
Diese Merkmale, insb. der fehlende regelmäßige Standort im Inland, werden erfüllt, wenn jemand ein in D befindliches Fahrzeug mit ausl. KZK exportieren möchte.
Allerdings hat man dann später den folgenden Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder den anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat."
Damit wurde die Fernzulassung doch wieder unzulässig. Ich kann aber außer den formellen Dingen, also dass man darauf pocht, die Zulassung sei ein nationaler Hoheitsakt, keine inhaltliche Notwendigkeit für diese Regelung sehen, auch keine Missbrauchsgefahr.
Entscheidend sollte sein, dass das Fahrzeug identifizierbar ist und dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Würde es dem TE gelingen, das Fahrzeug in D zuzulassen (wegen des HU-Nachweises eher schwierig), dann sehe ich auch keine rechtswidrige Tat, wenn er die deutschen Kennzeichen in Spanien an dem Fahrzeug anbringt und dann damit nach Hause fährt.
Richtig, rockville, denn der Hoheitsakt ist die Zulassung auf dem deutschenAmt, nicht aber das Anschrauben des gesiegelten Schildes am zugelassenen Auto. Das ist reines Handwerk, das ich in jedem EU-Land in Auftrag geben kann.
Und für das Kfz ist die deutsche Zulassungsstelle nur zuständig,wenn sich dieses auf dem Gebiet der Bundesrepublik befindet.
Kein Wunder, dass viele Zulassungsstellen sich bei importierten Fahrzeugen bei Erstausstellung der ZB, das Fahrzeug vorführen lassen
§ 14
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach Absatz 1 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 25. Februar 2024 um 08:49:44 Uhr:
Und für das Kfz ist die deutsche Zulassungsstelle nur zuständig,wenn sich dieses auf dem Gebiet der Bundesrepublik befindet.
Die FZV regelt bezüglich der Fernzulassung nur den umgekehrten Fall, also Auto in D und Zulassung mit ausländischen Kennzeichen. Im Falle des TE richtet es sich nur nach spanischem Recht, ob es zulässig oder unzulässig ist.
Und grundsätzlich zuständig wäre eine deutsche Zulassungsstelle durchaus. Wo hätte denn das Fahrzeug des TE ab Zulassung seinen regelmäßigen Standort? Ganz klar in Deutschland.
Ok das steht da. Dann hat wohl meine Zulassungsstelle in 45 Jahren und 14 Autozulassungen rechtswidrig gehandelt, denn es wurde nie "identifiziert". Und wenn die Münchner Zulassungsstelle ein Auto identifizieren soll, das in Flensburg steht, ist auch nicht anders wenn es in Kopenhagen steht.
Die zusätzliche Identifizierung ist in der Regel nur notwendig, wenn das Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat kommt, dabei noch eine gültige HU hat, und keine ZB II existiert. Klassischer Import.
Die Identifizierung entfällt auch bei einer gültigen HU mit vorliegender Zul.Besch.
Ja selbst bei einer HU mit ausländischen Papieren bedarf es keiner Identifizierung mehr, da das ja bei der HU gemacht werden muss.
Für Fahrzeuge in Deutschland, die nur das Bundesland wechseln bedarf es natürlich keiner Identifizierung, wenn alle Dokumente vorliegen.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 25. Februar 2024 um 09:06:33 Uhr:
Ok das steht da. Dann hat wohl meine Zulassungsstelle in 45 Jahren und 14 Autozulassungen rechtswidrig gehandelt, denn es wurde nie "identifiziert". Und wenn die Münchner Zulassungsstelle ein Auto identifizieren soll, das in Flensburg steht, ist auch nicht anders wenn es in Kopenhagen steht.
Kann sein, wenn Du die 14 Fahrzeuge jeweils ohne deutsche ZB erworben hast.
Wenn bereits ein ZB2 erstellt ist, wird auf die identifizierung verzichtet, da vorausgesetzt wird, dass die ausstellende Zulassungsstelle dies vorgenommen hat.
Zulassungsstellen, die nicht die Örtlichkeiten für ein Vorführung haben, akzeptieren auch ein Fin- 'Kontrolle durch eine Prüforganisation.
Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Februar 2024 um 09:05:33 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 25. Februar 2024 um 08:49:44 Uhr:
Und für das Kfz ist die deutsche Zulassungsstelle nur zuständig,wenn sich dieses auf dem Gebiet der Bundesrepublik befindet.Die FZV regelt bezüglich der Fernzulassung nur den umgekehrten Fall, also Auto in D und Zulassung mit ausländischen Kennzeichen. Im Falle des TE richtet es sich nur nach spanischem Recht, ob es zulässig oder unzulässig ist.
Und grundsätzlich zuständig wäre eine deutsche Zulassungsstelle durchaus. Wo hätte denn das Fahrzeug des TE ab Zulassung seinen regelmäßigen Standort? Ganz klar in Deutschland.
Für Fahrzeuge,die nicht auf deutschem Boden stehen entfaltet die FZV keine Wirksamkeit.
Seit wann gelten deutsche Gesetze in Spanien
Zitat:
@windelexpress schrieb am 25. Februar 2024 um 09:51:12 Uhr:
Für Fahrzeuge,die nicht auf deutschem Boden stehen entfaltet die FZV keine Wirksamkeit.
Das ist eine unbewiesene Behauptung. Meine obige Frage hast du ja auch durch Nicht-Beantwortung elegant umschifft. Also nochmal: Wo hätte denn das Fahrzeug des TE ab Zulassung seinen regelmäßigen Standort? Ganz klar in Deutschland. Wer ist zuständig für die Zulassung eines Kfz. mit regelmäßigem Standort im Inland? Ganz klar eine deutsche Zulassungsstelle. Genau so steht es übrigens auch in den oben verlinkten Urteilen.