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Überführungen Anhänger Beleuchtung

Themenstarteram 20. Juli 2020 um 19:32

Schönen Guten Abend,

 

Hoffe bin im Richtigen Forumsbereich.

Ich überführe, bei Bedarf, Pkw Anhänger auf einem Fiat Ducato Abschleppwagen 3,5t.

Wenn ich den Anhänger aufgeladen habe befestigte ich den Zugkopf auf dem Kugelkopf der Platform, danach schließe ich das Beleuchtungskabel an und verzurre alles.

Nun meine Frage.

Darf ich die Beleuchtung vom Anhänger, auf der Plattform, wären der Fahrt, angeschlossen lassen auch wenn der Anhänger nicht über die Plattform rausragt?!

Ich denke mir, mit zusätzliche Licht wir man besser gesehen und wahrgenommen,.

Vielen Dank für die Info schon mal.

Gruß

Christopher

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30 Antworten
am 27. Juli 2020 um 11:45

Das würde voraussetzen, dass es außer StVO §22 eine weitere Regelung über die Beleuchtung von Ladung gibt. Ich kenne keine, und nach §22 ist es nicht verboten.

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 13:45:20 Uhr:

Das würde voraussetzen, dass es außer StVO §22 eine weitere Regelung über die Beleuchtung von Ladung gibt. Ich kenne keine, und nach §22 ist es nicht verboten.

Liegt vielleicht daran, dass dies nicht die StVO sondern die StVZO regelt.;)

am 27. Juli 2020 um 12:22

Wo in der StVZO ist denn die Beleuchtung von Ladung geregelt?

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 14:22:35 Uhr:

Wo in der StVZO ist denn die Beleuchtung von Ladung geregelt?

§22 Abs. 5 i.V. m. §17 Abs. 1 StVO und III. Bau- und Betriebsvorschriften StVZO

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 13:45:20 Uhr:

Das würde voraussetzen, dass es außer StVO §22 eine weitere Regelung über die Beleuchtung von Ladung gibt. Ich kenne keine, und nach §22 ist es nicht verboten.

Nach dieser Theorie setze ich zukünftig, zur Weihnachtszeit, einen schön beleuchteten Weihnachtsbaum auf meine Ladung.

Weil er ja nicht nach StVO verboten ist.:p

am 27. Juli 2020 um 13:03

§22 Abs. 5 StVZO regelt Fahrzeugteile, keine Ladung.

§17 Abs. 1 StVO regelt Beleuchtung von Fahrzeugen, keine Ladung.

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 15:03:39 Uhr:

§22 Abs. 5 StVZO regelt Fahrzeugteile, keine Ladung.

Lesen sie bitte richtig.

Wie sieht das eigentlich mit Rückstrahlern aus?

An einem Anhänger dürfen ja nur Dreiecke verbaut sein, damit man das auch erkennt, an einem Kraftfahrzeug runde. Muss man nicht vielleicht sogar die Rücklichter (wo ja meist der Rückstrahler integriert ist) abhängen?

Außerdem darf Innenraumbeleuchtung nicht nach außen strahlen, warum sollte dann also für Ladung etwas anderes gelten.

am 27. Juli 2020 um 13:19

Was genau an "§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" hab ich nicht richtig gelesen?

am 27. Juli 2020 um 13:23

Zitat:

@DB NG-80 schrieb am 27. Juli 2020 um 15:17:01 Uhr:

Wie sieht das eigentlich mit Rückstrahlern aus?

An einem Anhänger dürfen ja nur Dreiecke verbaut sein, damit man das auch erkennt, an einem Kraftfahrzeug runde. Muss man nicht vielleicht sogar die Rücklichter (wo ja meist der Rückstrahler integriert ist) abhängen?

Außerdem darf Innenraumbeleuchtung nicht nach außen strahlen, warum sollte dann also für Ladung etwas anderes gelten.

Ladung ist nicht fest verbaut und fällt daher nicht unter die StVZO.

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 15:19:17 Uhr:

Was genau an "§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" hab ich nicht richtig gelesen?

Keine Ahnung wieso sie diese lesen.:p

Danach ist es wohl auch verboten, wenn die Rückleuchten des Fahrzeuges an sind und zusätzlich am Fahrradträger auf der AHK zusätzlich nochmal alle Leuchten brennen?!?!?

Wird aber sogar verlangt. :eek::eek:

am 27. Juli 2020 um 15:19

Zitat:

@ktown schrieb am 27. Juli 2020 um 15:40:52 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 27. Juli 2020 um 15:19:17 Uhr:

Was genau an "§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile" hab ich nicht richtig gelesen?

Keine Ahnung wieso sie diese lesen.:p

Sag doch einfach mal, was du meinst, und wo der §22 Ladung als verbaute Fahrzeugteile behandelt.

Hier der Text dazu, "Ladung" kann ich beim besten Willen nirgends lesen:

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

„Betriebserlaubnis erteilt“.

Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Haste schön zitiert. Ist aber trotzdem falsch.

Aber vielleicht kommst du ja noch drauf.:p

am 27. Juli 2020 um 22:06

Wenn du den Begriff "Fahrzeugteile" nicht verstehst, erklärt sich deine dümmliche Reaktion. Passt schon, du musst dich nicht weiter reinreiten.

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