TÜV Probleme
Hallo zusammen,
ich wollte heute meine A6 BJ 2007 tüven lassen.
Wir habe den Wagen vor 2 Jahren frisch getüvt von Auti gebraucht gekauft.
Heute stellt sich folgendes herraus:
Die Nebelscheinwerfer sind vom Vorbesitzer gegen LED-Tagfahrlicht ausgewechselt worden.
Das LED-Tagfahrlicht wurde an den Stromkreis des alten Tagfahrlichtes gekelmmt und funktioniert so tadellos.
Der Stromkreis der Nebelscheinwerfer wurde an das alte Tagfahrlicht geklemmt. Also geht beim Einschalten des NSW das alte TFL an.
Ist mir in den 2 Jahre nicht aufgefallen 🙁.
Ergebnis: keine Plakette wegen erheblicher Mängel.
Ich seh den einzgen Mangel in dem nicht funktionierenden Schalter des NSW (altes TFL könnte man ja abklemmen) .
Ist mir ein Rätsel, wie Audi damals den Wagen über den hauseigenen TÜV bekommen hat.
Wer weiss hier ggf. mehr.
Danke vorab.
Rainer
Beste Antwort im Thema
Also, der Ton, der hier manchmal an den Tag gelegt wird, ist echt zum k....
Diese ewige Oberlehrer Schulmeisterei ist unerträglich. Meine Fresse.
90 Antworten
Hmm da muss ich wiedersprechen,
das vorhandensein von Nebelscheinwerfern heißt nicht dass sie funktionieren müssen.
Ich hatte bei meinem frühreren Fahrzeug einen Wildschaden, war ein Auto ohne Nebler. Habe dann gegen eine Stoßstange mit Neblern getauscht, diese aber nie angeschlossen...
Im TÜV-Gutachten stand lediglich: Nebelscheinwerfer ohne Funktion
Und das als Bemerkung und nicht als Mangel...
Zitat:
Original geschrieben von nikjanko
...Ergebnis: keine Plakette wegen erheblicher Mängel. ...
..An dieser Stelle finde ich interessant, was der TÜV-Prüfer als eigentliches Problem genannt hat. Er wird ja sicher mehr dazu gesagt haben, als nur "erheblicher Mangel".
NSW-Leuchten haben keine Zulassung als TFL?
oder neue "NSW" (ehem. Tagfahrlicht im Scheinwerfer) sitzen zu hoch / an der falschen Stelle ?
Falsche Schaltungen?
Zitat:
Original geschrieben von AudiFlo83
Hmm da muss ich wiedersprechen,das vorhandensein von Nebelscheinwerfern heißt nicht dass sie funktionieren müssen.
[......]
Was dran ist muss funktionieren und darf nicht zweckentfremdet werden! -StvZo-
einen geringfügigen oder groben Mangel gibt es nicht mehr.... es darf auch kein Fehler im KI stehen!
Es gibt jetzt nur noch "Bestanden " oder "Verweigert"
Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
einen geringfügigen oder groben Mangel gibt es nicht mehr.... Es gibt jetzt nur noch "Bestanden " oder "Verweigert"
wo steht das denn?
Ähnliche Themen
Ich hatte einen erheblichen mangel weil die nebelscheinwerfer nicht richtig eingestellt waren.. sprich leicht zu hoch geleuchtet haben...
ausserdem war ein erheblicher mangel dass die vordere stossstangenverkleidung nicht fest genug eingerastet war an der Seite.. man konnte sie wieder ausrasten mit zu geringer kraft wenn man dran gezogen hat.. Das ist aber nur die seiten-Fixierung von der Stossfeangerverkeidung dass die nicht absteht am Radhaus und dass der Spalt nicht zu gross ist.. Also eine Schoenheitsfunktion
Die Stosstange selber war schon bombenfest dran 🙂
Im bericht stand da drin dass die Stosstange mangelhaft montiert ist... was ja in keisnter weise stimmt..
Es bestand auch in keinster weise eine gefahr dass sich da was loest sondern die stand halt eben so einen halben cm vom kotflugel ab und das hat ihn gestoert..
Also muesste analog gelten dass jeder der eine Delle hat in der Karosse keinen Tuev kriegt..
Einfach nur witzig das ganze.. kommt immer drauf an auf wen mal trifft..
Gruss
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
wo steht das denn?Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
einen geringfügigen oder groben Mangel gibt es nicht mehr.... Es gibt jetzt nur noch "Bestanden " oder "Verweigert"
das sind die neuen Regeln beim TÜV in Deutschland....
Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
das sind die neuen Regeln beim TÜV in Deutschland....
ist mir nicht bekannt. Es gibt doch bestimmt irgendwo einen Beleg für Deine Aussage?
Moin zusammen,
also Beleg hin oder her. Seit dem 01.04.2012 sind Veränderungen an der Aussenbeleuchtung eines Kraftfahrzeuges, welche nicht dem original Zustand entsprechen nicht erlaubt und werden vom TÜV als erheblicher Mangel deklariert (u.a. auch die ganze nachgerüstete LED Schei...).
Gruß
Ork73
Zitat:
Original geschrieben von Ork73
Moin zusammen,also Beleg hin oder her. Seit dem 01.04.2012 sind Veränderungen an der Aussenbeleuchtung eines Kraftfahrzeuges, welche nicht dem original Zustand entsprechen nicht erlaubt und werden vom TÜV als erheblicher Mangel deklariert (u.a. auch die ganze nachgerüstete LED Schei...).
Gruß
Ork73
Das ist schon wieder viel zu sehr verallgemeinert. Wenn die Scheinwerfer mit LED Tagfahrlicht oder Standlicht zugelassen sind mit dem entsprechenden E Prüfzeichen, wird der Tüv das sicher nicht als erheblichen Mangel deklarieren.
Gruß Jens
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
ist mir nicht bekannt. Es gibt doch bestimmt irgendwo einen Beleg für Deine Aussage?Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
das sind die neuen Regeln beim TÜV in Deutschland....
Einfach mal google benutzen !! 😁
http://www.adac.de/.../default.aspx
oder hier:
QuelleZitat:
Es gibt neue Regeln für die Hauptuntersuchung. Überziehen des Termins kann teuer werden. Neu sind auch Probefahrt und Assistenzsystem-Check. Was Autofahrer wissen müssen.
Wer seit dem 1. Juli 2012 beim TÜV oder einer der anderen Prüforganisationen DEKRA, GTÜ oder KÜS sein Auto checken lässt, muss sich mit Änderungen vertraut machen. Einige davon werden Autofahrer freuen, andere nicht. Die neuen Regeln im Überblick.
den Rest suchste Dir mal selber zusammen gell.... 😉
Zitat:
Original geschrieben von AudiFlo83
Hmm da muss ich wiedersprechen,das vorhandensein von Nebelscheinwerfern heißt nicht dass sie funktionieren müssen.
Ich hatte bei meinem frühreren Fahrzeug einen Wildschaden, war ein Auto ohne Nebler. Habe dann gegen eine Stoßstange mit Neblern getauscht, diese aber nie angeschlossen...
.
Das ist der springende Punkt. Die waren nie angeschlossen. Wenn sie aber mal angeschlossen und zugelassen gewesen wären, müssten sie auch funktionieren. Ich kann mir doch ans Auto hängen was ich will, solange es keine Gefahr darstellt. Ich kann mir auch einen riesigen Suchscheinwerfer hinter die Kühlermaske setzen. Solange das Ding ordnungsgemäß fest ist, keine Gefahr darstellt und nicht angeschlossen ist, muss er auch nicht funktionieren 🙂
Zitat:
Original geschrieben von derSentinel
den Rest suchste Dir mal selber zusammen gell.... 😉
es gibt nichts zusammenzusuchen. In Deinen Quellen steht das, was Du behauptest ("einen geringfügigen oder groben Mangel gibt es nicht mehr.... Es gibt jetzt nur noch "Bestanden " oder "Verweigert""], nicht drin. Es gibt natürlich nach wie vor auch geringe Mängel, mit denen man noch eine Plakette bekommt. Damit Du es nicht selbst zusammensuchen musst, hier mal die Originalquelle von der Dekra:
http://www.dekra.de/de/1401Zitat:
Der Prüfingenieur teilt die bei der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel in eine der folgenden Mangelklassen ein:
?Geringe Mängel (GM): Die Plakette kann zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist (dem Fahrzeughalter droht ein Bußgeld, wenn bei einer Kontrolle im Straßenverkehr die Mängel nicht abgestellt sind).
?Erhebliche Mängel (EM): Die Plakette wird nicht zugeteilt, eine Nachprüfung ist erforderlich.
?Verkehrsunsicher (VU): Das Fahrzeug darf am Straßenverkehr nicht mehr teilnehmen. Die HU-Plakette muss entfernt werden.
Die sollten es wissen, gell?
Kann ich bestätigen, weil der TÜV Heini zu blöd war den Sanikasten in der Mittelarmlehne hinten zu finden (A4), hab ich nen geringen Mangel "fehlender Sanikasten" bekommen (Dez 2012). Ich hät echt kotzen können, sein Glück mein Pech das er schon vom Hof war 😠 .
Rene´
Zitat:
Original geschrieben von Rene2209
Kann ich bestätigen, weil der TÜV Heini zu blöd war den Sanikasten in der Mittelarmlehne hinten zu finden (A4), hab ich nen geringen Mangel "fehlender Sanikasten" bekommen (Dez 2012). Ich hät echt kotzen können, sein Glück mein Pech das er schon vom Hof war 😠 .Rene´
Genau...und wenn er dein Auto komplett auf links gekrempelt hätte, um den Kasten zu finden, würdest du hier auch rummosern!
Zu den LTE'en (Lichttechnische Einrichtungen):
-sie müssen genehmigt sein (Prüfzeichen)
-es gibt gewisse Schaltvorschriften (z.B. muss das TFL (Tagfahrlicht) bei aktiviertem Abblendlicht deaktiviert oder gedimmt werden. Bei Dimmung fungiert es als Begrenzungsleuchte)
-die zulässige Anzahl sowie Anbaumaße entsprechender LTEen sind klar geregelt
PDF über LTE
Zitat:
Original geschrieben von plop73
Genau...und wenn er dein Auto komplett auf links gekrempelt hätte, um den Kasten zu finden, würdest du hier auch rummosern!Zitat:
Original geschrieben von Rene2209
Kann ich bestätigen, weil der TÜV Heini zu blöd war den Sanikasten in der Mittelarmlehne hinten zu finden (A4), hab ich nen geringen Mangel "fehlender Sanikasten" bekommen (Dez 2012). Ich hät echt kotzen können, sein Glück mein Pech das er schon vom Hof war 😠 .Rene´
Zu den LTE'en (Lichttechnische Einrichtungen):
-sie müssen genehmigt sein (Prüfzeichen)
-es gibt gewisse Schaltvorschriften (z.B. muss das TFL (Tagfahrlicht) bei aktiviertem Abblendlicht deaktiviert oder gedimmt werden. Bei Dimmung fungiert es als Begrenzungsleuchte)
-die zulässige Anzahl sowie Anbaumaße entsprechender LTEen sind klar geregeltPDF über LTE
Darauf kannste aber einen lassen, alleine schon nur wegen dir hätte ich hier "rumgemosert" 😁 .