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TÜV Ja/Nein/Vielleicht

Themenstarteram 22. Dezember 2020 um 20:08

Hallo Leute,

mein Beitrag ist vielleicht etwas unkonventionell, aber vielleicht sollte ich kurz ein paar Worte über meine Person verlieren. Ich bin gelernter KFZ-Mechatroniker und habe mich anschließend für ein Maschinenbaustudium mit dem Schwerpunkt der Fahrzeugtechnik entschieden.

Mittlerweile befinde ich mich in einer Ausbildung zum Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation also "TÜV-Prüfer".

Ich bin bereits seit längeren in diversen Foren unterwegs und auch privat sehr affin mit dem Thema und Tuning und Fahrzeuge. Immer wieder lest man lest dabei "Geht das denn mit TÜV?" oder "das kriegt man doch nie eingetragen" etc.

Ich möchte mich natürlich ständig weiterbilden und euch die Möglichkeit geben hier ganz ungezwungen eure Fragen zu stellen. Rund um das Thema Fahrzeugeintragungen und was alles möglich ist. Damit auch ihr eure Fahrzeuge legal und ohne Angst von den Gesetzeshütern auf die Straße bekommt!

Ich hoffe das Thema ist einigermaßen an der richtigen Stelle und wird nicht sofort wieder gelöscht :) Ich freue mich auf eure Fragen! Dabei sei noch gesagt, dass es sich nicht zwangsläufig um das Thema Tuning drehen muss.

Gruß

ohnemaengel

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44 Antworten
Themenstarteram 23. Dezember 2020 um 22:20

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Dezember 2020 um 21:00:03 Uhr:

Die Felgen waren originale Audi-Felgen vom A4 (S-Line 9-Speichen-Felgen) und mussten dort auch nicht mit Metallventilen ausgerüstet sein, auch die anderen originalen Audifelgen ab Werk waren mit Gummiventil.

Wenn du mir das anhand einer Herstellerbestätigung darlegen kannst (z.B. wir bestätigen hiermit, dass die Felge auch mit Gummiventilen bis 216 km/h geeignet ist) hätte ich damit kein Problem, zumindest bei OEM Felgen. Gegebenenfalls kann das der Prüfer auch in seiner Datenbank nachvollziehen, in dem er sich erkundigt auf welchen Fahrzeugen diese Felgen verbaut wurden und dann die bbh vergleicht.

Es sind ja wohl eindeutig ernst gemeinte Fragen von Hilfesuchenden damit gemeint und nicht Testfragen von anderen aaSoP/Pi ;-)

Und das VdTüv Merkblatt 751 kannst du doch bestimmt selber aufschlagen und schauen ab wann 2000km Nordschleife anstehen...

Und beim Ratgeber für die Reifenmaße der ArgeTp ist ja auch schon schön voreingestellt ab wann man sich mehr Gedanken machen sollte.

Schade das man so eine interessante Idee für einen Thread direkt kaputt macht.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 23. Dezember 2020 um 21:27:54 Uhr:

Nächste Frage :)

 

Wie viel Leistungssteigerung ist ohne Nachweis der Betriebsfestigkeit möglich?

Und wo steht das?

Ist eher eine Abfrage, um zu sehen wo der TE steht.

Nächste Frage:

Welche Abrollumfangsänderungen sind ohne Nachweis vom Geschwindigkeitsmesser möglich?

Das finde ich auch eher unpassend hier... wenns dich nicht wirklich interessiert, oder anders, du es sowieso auch selbst weißt, wieso dann "sinnlos" fragen?!

Das kann man auch rausfinden, ohne PI/aaS/USB zu sein... -> VdTÜV-Merkblatt, Kraftfahrwesen 751.

Bis 40% über Serienleistung; Anhang IV.

Hm, zur Abrollumfangsänderung finde ich in dem Dokument keinen Zahlenwert, meine dass sich an +1/-4% orientiert wird, lese aber auch gerne von dir oder von ohnemaengel, wo sich das finden lässt.

edit: blue war schneller - und stimme dir zu.

Zitat:

@ohnemaengel schrieb am 23. Dezember 2020 um 23:20:06 Uhr:

Wenn du mir das anhand einer Herstellerbestätigung darlegen kannst (z.B. wir bestätigen hiermit, dass die Felge auch mit Gummiventilen bis 216 km/h geeignet ist) hätte ich damit kein Problem, zumindest bei OEM Felgen. Gegebenenfalls kann das der Prüfer auch in seiner Datenbank nachvollziehen, in dem er sich erkundigt auf welchen Fahrzeugen diese Felgen verbaut wurden und dann die bbh vergleicht.

Das kann niemand, weil es für Originalfelgen außer für die Traglast keine Herstellerbescheinigung gibt. Bei den Motorisierungen, die mit 235/45 R17 ausgeliefert wurden, wurden auch keine Metallventile verwendet.

Du schreibst "In der Regel sind Metallventile ab einer bbh von 210 km/h Pflicht." Woraus ergibt sich diese Pflicht? Welche Vorschriften sind einzuhalten?

Zitat:

@Moorteufelchen schrieb am 23. Dez. 2020 um 21:46:50 Uhr:

7% soweit ich weis und ich bin kein PI.

Unsichere Aussagen sind doch genau das, was hier nicht gewollt ist... Es soll doch eben keine Raterunde werden.

Zitat:

@v8.lover schrieb am 23. Dezember 2020 um 23:28:11 Uhr:

 

Hm, zur Abrollumfangsänderung finde ich in dem Dokument keinen Zahlenwert, meine dass sich an +1/-4% orientiert wird, lese aber auch gerne von dir oder von ohnemaengel, wo sich das finden lässt.

Also ich handhabe es so:

wenn der Abrollumfang kleiner wird, dann gehe ich bis ca. 5 %. Bei einem "modernen" Auto zeigt der Tacho dann halt 5 % mehr an. Das tut er bei "alten" Autos sowieso oft schon bei Serienbereifung.

wird der Umfang größer, so vergleiche ich die Wunschgröße erstmal mit allen serienmäßig genehmigten Größen und sehe kein Problem bis 1 % ohne Probefahrt. Bei mehr Abweichung vergleiche ich Navi und Tachoanzeige bei 100 km/h; wenn das dann paßt, ist es auch ok.

(Man darf nicht vergessen, daß es auch Toleranzen bei der Herstellung der Reifen gibt sowie den Unterschied zwischen neuen Reifen mit 10 mm Profil und welchen an der Abfahrgrenze mit 1,6 mm)

Ja, zu meiner Jugendzeit haben sich viele gefreut, dass sie durch Montage von Breitreifen das Auto schneller gemacht haben. Dass genau das Gegenteil der Fall war ging in deren Köpfe nicht rein. Es hat sich schlicht und ergreifend der Abrollumfang verringert. Ein Breitreifen hatte damals 185mm bis vielleicht 225mm.

Bin gespannt ob es noch eine Antwort zu den Schweißarbeiten gibt.

Gruß

Breitreifen haben aber keinen anderen Abrollumfang, wenn sie zugelassen sind. Es ändert sich ja nur die Breite.

Zitat:

@birscherl schrieb am 24. Dezember 2020 um 12:45:00 Uhr:

Breitreifen haben aber keinen anderen Abrollumfang, wenn sie zugelassen sind. Es ändert sich ja nur die Breite.

Sinniger Kommentar.

Du weißt doch garnicht um welche Kombination es sich handelt. Gängig war von 155er 12“ auf 185er 13“ oder gar 14“. Und da konnte es durchaus vorkommen, dass der Umfang geringer war.

Gruß

Auch nicht so ganz schlüssig der Kommentar.

 

Wenn dann sollte man schon die Höhen mit erwähnen, sonst ist das alles sehr wischi waschi.

 

Ich denke allerdings, ich weiß was du meinst...

Beispiel

Golf 2 hatte 155/80R13

Dann gab es so lustige Sportstahl Felgen mattig mit 175/50R13.

Da gab es dann 12% Abrollumfangsänderungen, was man auch im Tacho gemerkt hat.

@ohnemaengel

Hätte auch ne Frage. Geht nicht direkt um Tuning, aber ich hoffe ist trotzdem okay.

Frage: Ich würde bei meinem Fahrzeug gerne die Anhängelast bis 8% Steigung erhöhen lassen. Die originale Anhängerkupplung welche derzeit montiert ist hat einen D-Wert von 12,2kN. Jetzt hab ich im Internet für mein Fahrzeug eine Starre Anhängerkupplung mit einem D-Wert von 13kN gefunden.

Hier mal meine technische Daten vom Fahrzeug:

Leergewicht (G): 1869kg

Gesamtgewicht: 2460kg

Gesamtzuggewicht: 4860kg

Anhängelast: 2400kg

Stützlast: 100kg

Und ganz wichtig Fahrzeugklasse M1G, sprich Geländewagen.

Im Internet gibt es zu dieser Thematik genug Rechner. Mit einem Zulässigen Gesamtgewicht von 2460kg und einem D-Wert von 12,2kN, könnte die Originale Anhängerkupplung ein Zuggewicht von 2515kg aushalten. Die Zubehörkupplung mit 13kN bis zu 2873kg.

Ich hätte bis zu einer Steigung von 8% gerne eine Anhängelast von 2860kg. Bleibt dann nicht mehr viel Zuladung übrig aber an sich geht es auf. Oder gibt es eine Mindestzuladung? 4860kg-2860kg-100kg-1870kg=30kg. Es würden 30kg übrig bleiben, wenn ich die neue Anhängelast bis 8% inkl. Stützlast voll ausnützen würde.

Und die max. Zugkraft am Kugelkopf bzw. an der Karosserie wird auch nicht überschritten. Wenn kein Steigungswert bei den bisherigen 2400kg dabei steht, wird dann von max. 14% ausgegangen? Auf jeden Fall wenn ich von 14% bei 2400kg ausgehe, liege ich bei einer Zugkraft von ca. 3265N. Und wenn ich die Erhöhte Anhängelast von 2860kg auf 8% beschränke, wirkt eine Zugkraft von ca. 2236N. Also "nur" knapp 2/3 der bisher zugelassenen Zugkraft. Somit bin ich der Meinung dass dadurch eine ausreichende Fahrzeug bzw. AHK Stabilität sowie ausreichende Motorleistung und Bremskraft vorhanden ist. Das Fahrzeug verfügt natürlich auch über ESP.

Somit sollte doch zumindest rein theoretisch eine Anhängelasterhöhung auf 2860kg bis 8% Steigung kein Problem sein, oder doch?

Mfg. D.Schwarz

Ja, es gibt eine Mindestzuladung, bzw. kannst du nicht die Nutzlast des Fz. umwandeln in mehr Anhängelast.

Im Grunde brauchst du eine Herstellerfreigabe für die erhöhte Anhängelast.

Das kann Dir eventuell der Fz.-Hersteller oder ein Technischer Dienst ausstellen.

Die Kupplung natürlich vorausgesetzt.

Übrigens ist nicht nur die Motorleistung, und nicht nur die Bremsen entscheidend. Z.B. muss die FSB des Zugfahrzeugs die miteinander verbundenen Fahrzeuge auf einer Neigung von 12 % im Stillstand halten können.

Auch der Rahmen, und vor allem die Anfahrfähigkeit am Berg sind ein Thema.

Erstmal Danke für deine Antwort. Ich sollte halt 2800kg inkl. Stützlast haben, alles andere wäre nice to have. Das mit der Mindestzuladung habe ich auch vermutet jedoch nichts gefunden. Heute Morgen habe ich etwas dazu gefunden wo von 75kg pro Sitzplatz inkl. Sicherheitsgurt gesprochen wird (abzüglich Fahrer da in Leergewicht enthalten). Ob das stimmt, weiß nicht. Das wären bei meinem Fahrzeug 300kg welche für die Zuladung verfügbar sein müssen. 4860kg-1870kg-300kg=2690kg. Wie ich meine Zuladung dann nutze ist nicht vorgegeben... hoffe ich. Dann könnte ich ja von den 300kg Zuladung 100kg für die Stützlast nutzen. Dann wäre ich ja bei meinen benötigten 2,8 Tonnen oder eben halt 2,79 Tonnen. Die 0,36% kann man glaub vernachlässigen.

Kupplung hat mein Fahrzeug nicht, bzw. doch im Wandler halt eine Überbrückungskupplung und eine Nasse Lamellenkupplung im Verteilergetriebe :D An einer Steigung fährt meiner selbst mit Anhänger oft im 2.Gang an. Aber ich wollte eben mit den 3265N vs 2236N zeigen, dass eben trotz höherem Anhängergewicht die Belastung auf, Motor, Getriebe, Bremse inkl. Feststellbremse, Karosserie um ein Drittel geringer ist, da auf eine Steigung von bis zu 8% begrenzt. Bisher sind ja 2400kg eingetragen und diese sind auch bei 12%/14% erlaubt. Zudem wurden ja mit dieser Berechnung das Gesamtzuggewicht von 4860kg nicht überschritten. Ob ich jetzt die 400kg im Anhänger habe oder im Fzg. spielt meiner Meinung nach keine große Rolle. Es spielt eine Rolle ja, da die Karosseriebelastung und übertragbare Brems-, Haltekraft etwas anders ist, aber wie gesagt, dafür trotzdem 1/3 weniger als bisher.

Mfg. D.Schwarz

So, @ohnemaengel

Schläft etwas ein hier. Gibt es denn neues?

 

Anbei eine Frage, wie sieht es in den Organisatonen mit dem geforderten Impact Test aus?

Du kannst ja anfangen und sagen wie es bei deiner Organisation ausschaut.

Da er eh erstmal „nur“ PI ist/wird spielt die Sache mit dem impact Test für ihn keine wirkliche Rolle.

 

Wir wollten hier doch keine Kollegen Bloßstellen ;-)

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