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Totalschaden - Neuwererstattung bei Finanzierung - was passiert mit bereits gezahltem Geld?

Themenstarteram 22. Oktober 2016 um 2:32

Hallo zusammen! ja, ich habe bereits gesucht, bitte nicht ungelesen meckern ;-) Die Frage ist schon etwas spezieller.

Das Thema sagt quasi alles. Mein kaum 1 Jahr alter Wagen ist leider durch einen selbstverschuldeten Sachschadenunfall sehr stark beschädigt und gilt als Totalschaden. Ich bin umfassend versichert und die Neuwerterstattung kommt 24 Monate lang zum Tragen.

Nun meine Frage: Erstattet wird der (heute gültige) Neukaufpreis des Autos, abzüglich des bei einem Aufkäufer erzielten Preises für den Unfallwagen. In der Zeit ab dem Kauf bis zum Unfall habe ich ja bereits Ratenzahlungen geleistet; diese können ja nicht verpuffen. Wie verhält es sich also mit dem Finanzierungsvertrag, dieser muss ja vmtl aufgelöst werden, außer man setzt ein anderes Auto ein, das man neu kauft. Muss ich der Versicherung wegen der Auflösung eine Entschädigung zahlen? und was ist mit dem Geld, welches ich bereits zurückgezahlt habe?

irgendwo habe ich vmtl. einen Denkfehler - man kann doch dabei kein Plus machen...?

Danke für eure Antworten. Gruß - Michel

Beste Antwort im Thema
am 22. Oktober 2016 um 8:45

Zitat:

@schrauber10 schrieb am 22. Oktober 2016 um 08:13:52 Uhr:

Den Rest regelt mindestens ein Anwalt und die haben i. d. Regel mindestens zwei Ansichten pro Anwalt

... und weshalb sollte bei einer solch klaren Lage überhaupt ein Anwalt tätig werden?

Der TE hat selbst seinen Schaden verursacht und bekommt von seiner Versicherung den Neuwert. Beim Kreditgeber ist die abgezinste Restschuld offen - die wird beglichen (inkl. etwaiger Entschädigungen) und das war's dann auch schon ...

Da benötigt man doch keinen Anwalt.

Kopfschüttelnde Grüße

Der Chaosmanager

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am 27. Januar 2017 um 1:47

Zitat:

@Lattementa schrieb am 26. Januar 2017 um 23:56:49 Uhr:

Selbst wenn ein Händler einen Gebrauchten verkauft findet doch nur eine Differenzbesteuerung statt (25a UStG) und keine Volle Besteuerung.

Sorry, aber die Differenzbesteuerung findet nur dann Anwendung, wenn ein Händler ein Fahrzeug von privat ankauft. Dann kann er auch keine MWSt. ausweisen. Kauft er den Gebrauchtwagen hingegen gewerblich ein, erfolgt der volle MWSt.-Ausweis.

Grüße

Der Chaosmanager

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