Totalschaden - neues Fhzg Rechnung auf Ehepartner
Nach einem Totalschaden wurde ein neues Fahrzeug erworben. Die Versicherung weigert sich nun die anteilige MwSt zu zahlen, da das neue Fahrzeug zwar auf die alte VN zugelassen wurde, die Rechnung aber auf den Ehemann ausgestellt wurde. (Keine Gütertrennung, gemeinsame Konten etc.)
Ist das rechtens?
142 Antworten
Zitat:
@Bnuu schrieb am 21. Mai 2022 um 14:31:02 Uhr:
Es fehlt m.E. immer noch die Grundlage, auf die sich die Versicherung bezieht. Der Passus: "USt. wird nur erstattet, wenn sie angefallen ist" sagt nichts zur Person, sondern zum Vorgang. Den Nettopreis wollen sie ja der 'Nichtbesitzerin' zahlen, obwohl eine andere Person auf der Rechnung steht. Also da paßt was nicht.
Welche Tips hat der ADAC genau gegeben, d.h. etwas detaillierter als 'grob'? Hier lesen viele mit oder werden es in Zukunft lesen, da wären die Details hilfreich. Auch zu den bereits gefragten Punkten, Art der Versicherung usw..
Der Nettopreis wird der Frau aufgrund der Versicherung des Unfallwagens bezahlt. Die zusätzliche Erstattung der Umsatzsteuer ist abhängig von der Ersatzbeschaffung.
Bitte immer richtig differenzieren, sonst wird es unübersichtlich.
Weil es, zumindest für mich, etwas verwirrend dargestellt wurde, möchte ich versuchen das hoffentlich richtig dazustellen.
Altes verunfalltes Fahrzeug:
Halterin - Frau Molf
VN - Frau Molf
Neues Fahrzeug:
Halter - Herr Molf (Halterwechsel)
VN - Frau Molf (unverändert)
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 21. Mai 2022 um 17:13:26 Uhr:
Der Nettopreis wird der Frau aufgrund der Versicherung des Unfallwagens bezahlt. Die zusätzliche Erstattung der Umsatzsteuer ist abhängig von der Ersatzbeschaffung.Bitte immer richtig differenzieren, sonst wird es unübersichtlich.
Spar Dir bitte Deine Bitten, das ist ermüdend.
Abhängig von der Ersatzbeschaffung?? Das ist jetzt die x-te unbelegte Behauptung hier im thread. Abgesehen davon hat die Ersatzbeschaffung stattgefunden.
Die Konditionen lauten (weiter vorn im thread geschildert und logisch) ...wenn die UST. _angefallen_ ist. Das ist sie. Es ist hier bisher nirgends belastbar beschrieben, daß die USt. direkt monetär vom VN geflossen sein muß. Oder doch? Wo steht das in Gesetzen, AGBs oder sonstigen wirksamen Vertragsbedingungen?
Selbst die Versicherung schrieb lt. @TE vor dem Kauf nur, daß zur Auszahlung der USt. der neue Wagen auf den alten VN _zugelassen_ sein muß. Das ist komplett erfüllt.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 21. Mai 2022 um 20:07:16 Uhr:
Weil es, zumindest für mich, etwas verwirrend dargestellt wurde, möchte ich versuchen das hoffentlich richtig dazustellen.Altes verunfalltes Fahrzeug:
Halterin - Frau Molf
VN - Frau MolfNeues Fahrzeug:
Halter - Herr Molf (Halterwechsel)
VN - Frau Molf (unverändert)
Der alte Wagen wurde nach meiner Lesart eventuell vorher von Herrn Molf gefahren, von Frau Molf versichert und sie stand im Schein.
Entgegen anderer Meinungen ist die Allianz sogar der Meinung, daß der FH der ist, der im Schein steht. Das ist lt. @TE beim alten und neuen Wagen die gleiche Person, die VN = Frau Molf.
https://www.allianz.de/auto/kfz-versicherung/fahrzeughalter/
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Zitat:
@Bnuu schrieb am 21. Mai 2022 um 20:09:55 Uhr:
Es ist hier bisher nirgends belastbar beschrieben, daß die USt. direkt monetär vom VN geflossen sein muß. Oder doch? Wo steht das in Gesetzen, AGBs oder sonstigen wirksamen Vertragsbedingungen?
Extra für dich zum drittenmal:
https://www.motor-talk.de/.../...nung-auf-ehepartner-t7286601.html?...
Das kannst Du 10x verlinken, liest Du eigentlich auch, was im BGB steht?
Die USt. ist beim Schadenersatz angefallen und der Gläubiger kann sie verlangen. Da steht nicht, bei wem sie anfallen muß. Gläubiger ist hier die VN, der muß lt. Gesetzestext die Sache nichtmal gehören.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. Mai 2022 um 21:28:00 Uhr:
Ihr wühlt in der falschen Ecke ...
Zu meiner aktiven Zeit hätte ich den Anspruch des TE sofort erstattet.
Paul, kannst Du die Aussage präzisieren?
Danke und Grüße von Klaus.
Es geht um die Aktivlegitimation und die hat weder der Halter, noch der Versicherungsnehmer, sondern der Eigentümer.
Zitat:
@germania47 schrieb am 21. Mai 2022 um 21:40:17 Uhr:
Zu meiner aktiven Zeit hätte ich den Anspruch des TE sofort erstattet.
Es wäre interessant zu wissen, warum es der zuständige Versicherer nicht macht.
Meine Frage wäre hier auch, wie plausibel ist es, dass die Anschaffung vom Auto vom Ehemann das Ersatzfahrzeug ist?
Vielleicht gibts einen großen zeitlichen Unterschied?
Oder sonst einen Grund, der es unplausibel macht, dass mit dem Wagen vom Ehepartner der Schaden von der Frau ersetzt werden soll?
Dann wäre es grundsätzlich mal interessant zu wissen, ob es sich um einen Kasko oder Haftpflichtschaden handelt. Wurde auch noch nicht vom TE beantwortet?
Wenn die Kundenverbindung gut ist, die Renta passt und es eine Kasko Schaden ist, würde ich auch die MwSt. nachregulieren.
Evtl. ist es auch einfach nur ein Billig-Anbieter, der dann im Schadensfall um jeden Euro kämpfen will, damit er seine Kampfpreise bei den Prämien aufrecht erhalten kann.
Gibt viele Gründe, die wir hier nicht kennen.
@oetteken
Also im Zweifel bei einer Finanzierung das Kreditinstitut?
Oder liege ich da so falsch?
Der Anspruchsteller muss den Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer ist.
Bezogen auf den hier diskutierten Fall sehe ich ein Problem den Nachweis zu erbringen, dass der Eigentümer des alten und des neuen Fahrzeugs identisch ist.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 21. Mai 2022 um 22:21:52 Uhr:
Der Anspruchsteller muss den Nachweis erbringen, dass er der Eigentümer ist.
Bezogen auf den hier diskutierten Fall sehe ich ein Problem den Nachweis zu erbringen, dass der Eigentümer des alten und des neuen Fahrzeugs identisch ist.
Jetzt komme doch hier nicht mit solchen Fakten. Das könnte die Anderswissenden verwirren.
Zitat:
@KaulKalkhoffe schrieb am 21. Mai 2022 um 21:20:36 Uhr:
Gläubiger ist der Eigentümer vom Fahrzeug.Wer VN ist, interessiert das BGB in keinster Weise.
Es ging es auch nicht darum, daß das das BGB interessiert.......Der Eigentümer vom Fahrzeug ist bzgl. des Versicherungsvertrages Dritter, solange er nicht auch der VN ist.
Der Anspruch entsteht aus einem Vertrag zwischen VN und Versicherung. VN zahlt Beträge, Versicherung leistet im Schadenfall. Versicherung hat Schaden zu regulieren, VN ist grundsätzlich Gläubiger in diesem Zusammenhang, kein anderer.
Beispiel für den Terminus VN als Gläubiger im Schadenfall, Zitat:
Der Versicherungsnehmer bleibt Gläubiger des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger insoweit.....
https://www.versicherungsmagazin.de/.../...atzanspruechen-1986146.html