Tiefergelegt aber noch kein TÜV

VW Polo 3 (6N / 6N2)

Moin zusammen,

habe mein Polo 6n Bj 1997 gestern 40mm tieferlegen lagen. Schaut schon gut aus ;-). Leider hat der Lieferant für die H&R Federn es verplant die Papiere in das Pakett zulegen und somit muss ich noch bis Montag warten. Leider muss ich ab Montag nur zur Arbeit und weiß nicht was ich machen soll falls ich angehalten werde. Ich bin auf meinen Lappen angewiesen, da ich jeden Tag 55 km Pendeln muss.

Was würd passieren wenn ich angehalten werde?! (Bin noch 3 Monate in er Probezeit)

Andere Frage: Möchte die Tieferlegung eintragen lassen. Kann ich da ganz normal zum TÜV fahren mit dem Wagen?! Oder muss dieser extra auf nen Anhänger oder Rote Nummern?!

Würd mich über Beiträge sehr freun 😉

mfg

Dokholly

Beste Antwort im Thema

Bevor der Thread hier in Spam ausartet, laut StVZO müssen alle Änderungen am KFZ mit ABE belegt, oder vom zuständigen Überwachungsverein eingetragen sein!
Klar kein Ding, aber irgendwie muss man auch dahin und innerhalb einer Frist muss das auch geschehen, keiner der Rennleitung wird es wagen, da was ins Rollen zu bringen, was sofort nach Eintrag erledigt ist.
Mängelkarte wird erstellt, nach Vorlage des KFZ-Scheines mit Eintrag sofort zerrissen.
Denn nach Eintrag ist die Erlöschung der ABE für das Auto hinfällig !!
Somit auch das Bussgeld, oder anderes, denn niemand kann auf dem TÜV Gelände die Grube zur Montage und Abnahme der Teile nutzen !!
Nach Abnahme des Satztes und Eintrag durch Vorlage des Gutachtens ist die ABE für das Fahrzeug mit der Änderung erteilt.
Auto ab zu melden. mit "roter Nummer" zum TÜV, um da sicher zu gehen, dass man ohne Bussgeld oder sonstigem davon kommt, wäre völlig überzogen.
Sonst könnte sich KEINER sein Auto zu hause umbauen, wenn er befürchten muss, oh Mist, die Rennleitung, wie komme ich bloss zum TÜV??? Gar nicht ?
Rote Nummer? = Kurzzeitkennzeichen? Auto vor dem Umbau morgens um 8:00 abmelden, Kurzzeitkennzeichen holen, nach hause, 3 Tage schrauben, 4 Tag TÜV 5 wieder zulassen?
Blödsinn...
Eine Erlöschung der ABE, kann schon beim Ausfall der Beleuchtung des Fahrzeugs eintreten, ist mir passiert, nach Kabelbrand am Abend, sollte 120 Euro kosten und 3 Punkte beim KBA, innerhalb von 14 Tagen komplette Elektrik neu gezogen, TÜV Vorführung, Karte vom TÜV abstempeln lassen, alles Verfahren sofort eingestellt.

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Alles klar.....merkwürdig....mach ich aber....

Bis Montag dann....

Meinst das fällt den cops direkt auf?
Wenn ja schlecht! Probezeit: 3Punkte mängelkarte Nachschulung+extraprobezeit(2jahre) insgesamt ca 4-500Euro!!!

ja wem soll ich jetzt glauben....:-/

Zitat:

Original geschrieben von Etzi83


Meinst das fällt den cops direkt auf?
Wenn ja schlecht! Probezeit: 3Punkte mängelkarte Nachschulung+extraprobezeit(2jahre) insgesamt ca 4-500Euro!!!

Spreche aus erfahrung!!!!!!!! Ging mir vor Jahren selbst so🙁

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direkt auffallen tuts ja net so halt 40mm bei polo 6n

und ich mein bekomme ja alles am Montag Gutachten und kp ob nopc hne ABE dabei is.

Mit ABE muss ich dat aber nicht eintragen ne?!

Die ABE gilt aber nur in Kombi mit Serie/Radreifenkombi Solltest du noch irgendetwas an dem Polo verändert haben ist ein Vorführung bei einer Prüfstelle erforderlich

Zitat:

Original geschrieben von Dokholly


direkt auffallen tuts ja net so halt 40mm bei polo 6n

und ich mein bekomme ja alles am Montag Gutachten und kp ob nopc hne ABE dabei is.

Mit ABE muss ich dat aber nicht eintragen ne?!

Les gutachten und ggf die Abe da steht alles drinn.

Zitat:

Original geschrieben von Etzi83



Zitat:

Original geschrieben von Dokholly


direkt auffallen tuts ja net so halt 40mm bei polo 6n

und ich mein bekomme ja alles am Montag Gutachten und kp ob nopc hne ABE dabei is.

Mit ABE muss ich dat aber nicht eintragen ne?!

Les gutachten und ggf die Abe da steht alles drinn.

D.h wenn ich angehalten werde und in der Probezeit bin bin ich definitiv mein Lappen los?!

Komm ich nicht mit einer Mängelkarte davon?

Weder Bussgeld, noch Nachschulung, es gibt lediglich ne Mängelkarte, unter Vorlage der ABE ist alles erledigt, da gibts gar nichts drauf !!!!
Lappen bleibt, Punkte gibts auch keine, da eine ABE existiert

Zitat:

Original geschrieben von Polo6NFDTCiV


Weder Bussgeld, noch Nachschulung, es gibt lediglich ne Mängelkarte, unter Vorlage der ABE ist alles erledigt, da gibts gar nichts drauf !!!!
Lappen bleibt, Punkte gibts auch keine, da eine ABE existiert

Die Federn will ich sehen für den Polo wo ne ABE für vorliegt! vorallem für 40mm H&R federn.

Wenn es nur ein GUtachten ist und der Einbau nicht abgenommen ist kommt da sehr wohl einiges drauf zu.

Das nennt sich dann fahren ohne betriebserlaubnis, da diese erloschen ist mit der Änderung am Fahrzeug.

so ein Blödsinn, die Werkstatt hats ordnungsgemäss montiert, der Beleg ist da die ABE folgt, die Eintragung später, die mit ABE erfolgt, da kommt GAR NICHTS!

du solltest mal den unterschied zwischen ABE und Gutachten dir zu gemüte führen und dir die H&R GUtachten mal genau durchlesen.!

Weil Blödsinn erzählen die die behaupten das das daselbe ist.

Aber soll er machen ist nicht mein Führerschein.

Zitat:

Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht
unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt
und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden !
Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des vorliegenden
Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme
vorzuführen.

Ergo:

Mängelkarte hat sich sofort erledigt und alles andere auch, wenns innherhalb der Frist von 14 Tagen eingetragen ist,

dann ist nach StVZO alles erfüllt.

Keiner könnte sonst nach der Montage zum TÜV zur Abnahme fahren, um die Änderung eintragen zu lassen

Wenn du schon zitierst mach es richtig.
Das sollte wohl eher der entsprechende § sein.

Zitat:

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2.

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.

die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.

die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.

für diese Teile
1.

eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
2.

der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.

für diese Teile
1.

eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
2.

eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.

die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.

für diese Teile
1.

die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
2.

der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
3.

die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.

des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.

des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

der rest zur Probezeit kommt dann noch dazu.

Wenn ich richtig informiert bin ist die verlängerung der PZ um 2 Jahre drin und 3 Punkte.
War zumindest bis anfang des Jahres so. Den neuen BGK hab ich leider noch nicht hier auf dem Tisch liegen.

Bevor der Thread hier in Spam ausartet, laut StVZO müssen alle Änderungen am KFZ mit ABE belegt, oder vom zuständigen Überwachungsverein eingetragen sein!
Klar kein Ding, aber irgendwie muss man auch dahin und innerhalb einer Frist muss das auch geschehen, keiner der Rennleitung wird es wagen, da was ins Rollen zu bringen, was sofort nach Eintrag erledigt ist.
Mängelkarte wird erstellt, nach Vorlage des KFZ-Scheines mit Eintrag sofort zerrissen.
Denn nach Eintrag ist die Erlöschung der ABE für das Auto hinfällig !!
Somit auch das Bussgeld, oder anderes, denn niemand kann auf dem TÜV Gelände die Grube zur Montage und Abnahme der Teile nutzen !!
Nach Abnahme des Satztes und Eintrag durch Vorlage des Gutachtens ist die ABE für das Fahrzeug mit der Änderung erteilt.
Auto ab zu melden. mit "roter Nummer" zum TÜV, um da sicher zu gehen, dass man ohne Bussgeld oder sonstigem davon kommt, wäre völlig überzogen.
Sonst könnte sich KEINER sein Auto zu hause umbauen, wenn er befürchten muss, oh Mist, die Rennleitung, wie komme ich bloss zum TÜV??? Gar nicht ?
Rote Nummer? = Kurzzeitkennzeichen? Auto vor dem Umbau morgens um 8:00 abmelden, Kurzzeitkennzeichen holen, nach hause, 3 Tage schrauben, 4 Tag TÜV 5 wieder zulassen?
Blödsinn...
Eine Erlöschung der ABE, kann schon beim Ausfall der Beleuchtung des Fahrzeugs eintreten, ist mir passiert, nach Kabelbrand am Abend, sollte 120 Euro kosten und 3 Punkte beim KBA, innerhalb von 14 Tagen komplette Elektrik neu gezogen, TÜV Vorführung, Karte vom TÜV abstempeln lassen, alles Verfahren sofort eingestellt.

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