Tempolimit LKW Kraftfahrstraße
Darf man eigentlich mit einem lkw über 7,5 to auf kraftfahrstraßen 60 oder 80 kmh schnell fahren?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@GoFredWe schrieb am 19. Juni 2016 um 10:51:57 Uhr:
Zitat:
@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:
Hallo Meik!Genau so ist es!
Gruß
Mikne
Hallo Mikne!
Du hast recht!
Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h
Gruß
gofredwe
Bingo , wir haben alle hier 11 Jahre auf dich gewartet .
69 Antworten
Oh ja, vor allem konnte man da auch mal bei gesperrten 2 Fahrbahnen nach einem Unfall den Verkehr (das Bankett war eigentlich überall fest und befahrbar) über die Gegenfahrbahn leiten. Stundenlange Vollsperrungen waren die absolute Ausnahmen.Zitat:
@redactros schrieb am 9. Oktober 2015 um 12:42:17 Uhr:
Zitat:
@Pepperduster [url=http://www.motor-talk.de/forum/tempolimit-lkw-kraftfahrstrasse-
auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
Da steht oder und nicht und.
[/quotePepperduster ,
mit Mittelstreifen ist sowas gemeint wie die alte DDR Autobahn .
Zitat:
@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:
Hallo Meik!Genau so ist es!
Richtgeschwindigkeit 130 km/h gilt auf allen Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung oder einer baulichen Trennung für Pkw und Lkw <3,5 to.
Bei den Lkws bleibt es bei 60 km/h wenn es keine Kraftfahrstraße oder Autobahn ist. Hab das gestern auch noch einmal mit dem Prüfer vom TÜV gesprochen, der hat es mir auch so bestätigt (er hat auch gerade einen meiner Lkw-Fahrschüler geprüft)
Es gab einen Fall, da haben die Fahrlehrer munter mit 80 km/h ausgebildet auf einer mehrspurigen Bundesstraße und die Prüfer haben munter alle Fahrschüler durchgeschmissen weil es keine Kraftfahrstraße war.
Gruß
Mikne
Hallo Mikne!
Du hast recht!
Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h
Gruß
gofredwe
Zitat:
@GoFredWe schrieb am 19. Juni 2016 um 10:51:57 Uhr:
Zitat:
@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:
Hallo Meik!Genau so ist es!
Richtgeschwindigkeit 130 km/h gilt auf allen Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung oder einer baulichen Trennung für Pkw und Lkw <3,5 to.
Bei den Lkws bleibt es bei 60 km/h wenn es keine Kraftfahrstraße oder Autobahn ist. Hab das gestern auch noch einmal mit dem Prüfer vom TÜV gesprochen, der hat es mir auch so bestätigt (er hat auch gerade einen meiner Lkw-Fahrschüler geprüft)
Es gab einen Fall, da haben die Fahrlehrer munter mit 80 km/h ausgebildet auf einer mehrspurigen Bundesstraße und die Prüfer haben munter alle Fahrschüler durchgeschmissen weil es keine Kraftfahrstraße war.
Gruß
Mikne
Hallo Mikne!
Du hast recht!
Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h
Gruß
gofredwe
Hallo Mikne!
Du hast recht!
Wichtig ist,Du darfst mit einem Lkw uber 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) nur dann 80 km/h fahren,
wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen für eine Richtung hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h.
(Nachzulesen § 18 StVO)
Gruß
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Zitat:
@GoFredWe schrieb am 19. Juni 2016 um 10:51:57 Uhr:
Zitat:
@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:
Hallo Meik!Genau so ist es!
Gruß
Mikne
Hallo Mikne!
Du hast recht!
Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h
Gruß
gofredwe
Bingo , wir haben alle hier 11 Jahre auf dich gewartet .
Hallo zusammen also das mit den mindestens 2 Fahrbahnen je Richtung stimmt so nicht mehr. Im 18§ der STVO steht
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (weggefallen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1. für
a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
heist also sie muss nur noch Baulich getrennt sein und ihr dürft 80 km/h fahren.
Vorsicht aber an den Kreuzungen wo die Baulich Trennung fehl in diesem Bereich 60 km/h.
Habe mich extra bei der Polizei erkundigt weil zwischen Solms Oberbiel und Lönberg die B49 so beschaffen ist.
Stand 21.01.2017
Ab Lönberg bis Limburg ist die B 49 zu grossen Teilen schon 4 Spurig ausgebaut aber keine Kraftfahrstraße.
Heist also auf der gesamten Strecke von Löhnberg bis Limburg nur 60 km/h.
Gruß
Schaustück
Wird auch regelmässig geblitzt
Hallo,
richtig. B49 von Löhnberg nach Limburg zwar 4 spurig und bauliche Trennung, aber keine Kraftfahrstraße. Daher 60 km/h.
Aber! Von Löhnberg nach Wetzlar 2 spurig, bauliche Trennung und Kraftfahrstraße. Daher 80 km/h.
Es reicht, wenn eine Richtungsfahrbahn (1 Fahrstreifen) gegeben ist, wenn bauliche Trennung und Kraftfahrstraße, um 80 km/h zu fahren.
Die meisten fahren, sobald es 1 spurig ist, 60 km/h. Und das ist einfach falsch.
LG Timo
Dieses Thema wird es auch die nächsten 11 Jahre geben! hier mein Beitrag, um das Thema weiter am Leben zu halten.
Es muss keine Kraftfahrstraße sein. Für alle Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt: Maximal Tempo 100.
Es sei denn, es ist mit entsprechenden Schildern anders geregelt.
Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht zwischen 3,5t und 7,5t dürfen da aber maximal nur 80 km/h fahren, über 7,5t nur 60. Motorräder mit Anhänger auch nur 60. Busse und andere lasse ich mal weg.
Sind die Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt oder haben wenigstens 2 Fahrspuren pro Richtung, die mit durchgezogener Linien von der Gegenrichtung abgegrenzt werden, dürfen auch Fahrzeuge über 7,5t 80 km/h fahren. Und alle anderen unter 3,5t dürfen "Richtgeschwindigkeit" fahren, sofern es die Fahrzeuge selber können oder dürfen oder es durch Schilder nicht anders geregelt ist.
Eine Kraftfahrstraße hat die gleichen Regeln wie die anderen Straßen. Nur kommen bei einer Kraftfahrstraße noch ein paar Regeln hinzu: sie darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in der Lage sind, schneller als 60 zu fahren. Es besteht Halte-, Wende- und Rückwärtsfahrverbot. Auch darf man nicht mit Fahrzeugen im Schlepp auf diese Straßen drauf fahren. Sie darf nur von Kreuzungen und Einmündungen oder Zufahrten aus befahren werden.
- Übrigens, wenn ein LKW (über 7,5t) auf einer Straße, die einspurig wird, plötzlich 60 fährt, macht das Sinn. Wenn nämlich keine bauliche Trennung zur Gegenrichtung vorhanden ist.
Zitat:
@Kurpan schrieb am 25. Jan. 2017 um 17:52:19 Uhr:
Sind die Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt oder haben wenigstens 2 Fahrspuren pro Richtung, die mit durchgezogener Linien von der Gegenrichtung abgegrenzt werden, dürfen auch Fahrzeuge über 7,5t 80 km/h fahren. Und alle anderen unter 3,5t dürfen "Richtgeschwindigkeit" fahren, sofern es die Fahrzeuge selber können oder dürfen oder es durch Schilder nicht anders geregelt ist.
Na dann viel Spaß wenn du auf so einer Straße z.b. mit einem 12 Tonnen deine 80km/h fährst oder mit einem PKW Richtgeschwindigkeit weil du denkst es sei erlaubt, der Blitz vom Blitzer wird kommt und das Knöllchen auch weil du zu schnell bist das ist leider Fakt.
Auch eine Durchgezogen Line ist noch lange keine Bauliche Trennung wie du es so schön schreibst.
Gruß
Maik
Zitat:
@Kurpan schrieb am 25. Januar 2017 um 17:52:19 Uhr:
Es muss keine Kraftfahrstraße sein. Für alle Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt: Maximal Tempo 100.Sind die Richtungsfahrbahnen baulich voneinander getrennt oder haben wenigstens 2 Fahrspuren pro Richtung, die mit durchgezogener Linien von der Gegenrichtung abgegrenzt werden, dürfen auch Fahrzeuge über 7,5t 80 km/h fahren.
Wo steht das ?
Wunderbar, die nächsten 11 Jahre sind gesichert....
Maik: Bitte lies meinen Text richtig. Da steht ein "oder", oder? Bauliche Trennung ODER wenigstens zwei Fahrspuren pro Richtung.....
Alles nachzulesen in der StVO, z.B. §3, den ich hier jetzt veröffentliche:
"(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge, 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen, 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse bis 3,5 t, 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h."
Also?
Zitat:
@Kurpan schrieb am 26. Januar 2017 um 12:32:50 Uhr:
....
....
....
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h,aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen, 60 km/h,
............................................................................................................................................................
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse bis 3,5 t, 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben
............................................................................................................................................................(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h."
Also?
Man muss die Gesetze auch genau lesen ( Diese Geschwindigkeitsbegrenzung..... gilt nur für
c) Personenkraftwagen sowie für .........
Sonst müsste es auch für bb) dd) und cc) gelten.
Über diesen Gesetzestext bin ich auch lange verunsichert worden, bis mich ein Fahrlehrer einmal auf den Zusammenhang hingewiesen hat. Ich hab mal den Absatz höher geschoben damit liest er sich so wie er sollte.
Das ganze ist der §3 StVO. Der Absatz 3 spricht zunächst von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(Das Wort "Höchstgeschwindigkeit" ist gleichbedeutend mit "Geschwindigkeitsbegrenzung"😉.
Diese Höchstgeschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbegrenzung liegt innerorts für alle Fahrzeuge bei 50 km/h ( = Punkt 1.) Unter Punkt 2. wird die Höchstgeschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbegrenzung, die außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschrieben ist, dann für bestimmte Fahrzeuggruppen genauer definiert. Die Gruppe, die mit dem Buchstaben a) zusammengefasst wird, darf außerorts nur höchstens 80 km/h fahren. Die Gruppe unter b) darf nur 60 km/h fahren und die Gruppe c) 100 km/h.
Dann steht da: "Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht" dort, dort dort. Natürlich bezieht sie sich auf alle genannten Geschwindigkeitsbegrenzungen unter Punkt 2. und nicht nur auf die unter c) zuletzt genannten Fahrzeuge. Überleg doch mal (Fahrlehrer her oder hin): "Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht auf Autobahnen..." Würde sich das nur auf Gruppe c) beziehen, müssten Gruppe b) auch auf Autobahnen mit 60 km/h daherzockeln. Nein. Dieser Satz bedeutet die Ausnahmeregelung für alle unter Absatz 3 Punkt 2. erwähnten Begrenzungen!
Dann würde dort stehen : Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten nicht.......
Unter:
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
Diese (60 Km/h) Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen ???
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb..... bla bla bla..................., beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
c)Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
WAS SOLL DENN NUN GELTEN ?
Zitat:
@Kurpan schrieb am 27. Januar 2017 um 11:53:42 Uhr:
Unter Punkt 2. wird die Höchstgeschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbegrenzung, die außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschrieben ist, dann für bestimmte Fahrzeuggruppen genauer definiert. Die Gruppe, die mit dem Buchstaben a) zusammengefasst wird, darf außerorts nur höchstens 80 km/h fahren. Die Gruppe unter b) darf nur 60 km/h fahren und die Gruppe c) 100 km/h.
Dann steht da: "Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht" dort, dort dort. Natürlich bezieht sie sich auf alle genannten Geschwindigkeitsbegrenzungen unter Punkt 2. und nicht nur auf die unter c) zuletzt genannten Fahrzeuge. Überleg doch mal
Ich überlege gerade mal:
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf ich auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mit Anhänger so schnell fahren wie ich will (bzw. bis bei 250 meine Motorsteuerung abregelt), weil ja die unter Nummer 2 Buchstabe a Unterbuchstabe bb festgelegten 80 km/h nicht gelten?
Nein, ganz bestimmt nicht!
Hier hat übrigens des Bundesministerium für Justiz (und Verbraucherschutz) den Text so formatiert, dass man auch direkt sieht was gemeint ist.
Zitat:
"Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nicht auf Autobahnen..." Würde sich das nur auf Gruppe c) beziehen, müssten Gruppe b) auch auf Autobahnen mit 60 km/h daherzockeln.
Nein, da §18 hier noch weitere Regelungen aufstellt, die spezieller sind als die in §3 und deswegen Vorrang vor diesen haben. Deshalb darf man mit Fahrzeugen über 7,5t (und mit Fahrzeugen über 3.5t mit Anhänger) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auch 80 fahren und eben nicht so schnell wie man mag bzw. kann.
Nur für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge bis 3,5t gibt es in §18 keine speziellere Regelung, deswegen muss man die Regelung in §3(3) Nr.2 c nochmal explizit für Autobahnen aufheben, damit dort eben "Richtgeschwindigkeit" gilt.
Hier sind einige feine Unterschiede versteckt:
Richtgeschwindigkeit gilt für PKW usw. auf Autobahnen immer.
Außerhalb von Autobahnen auf allen Straßen, die baulich getrennte Richtungsfahrbahnen oder mindestens zwei markierte Fahrstreifen pro Richtung haben und nur außerhalb geschlossener Ortschaften.
Tempo 80 für schwere LKW und Züge gilt dagegen außer auf Autobahnen nur auf solchen Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen, die als Kraftfahrstraße ausgewiesen sind. (aber auch wiederum nicht auf Kraftfahrstraßen, die 'nur' mindestens zwei markierte Fahrstreifen je Richtung haben)
Es gibt also Straßen, auf denen für PKW etc. Richtgeschwindigkeit gilt, für schwere LKW etc. aber Tempo 60!
(theoretisch, in der Praxis gibt es da wohl überall Geschwindigkeitsbeschränkungen)