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LKW für Motorsport.

Themenstarteram 27. März 2013 um 18:11

Hallo

Ich Arbeite in einer Baustoffspedition und Fahre die Woche über ein 3 Jahre alter 40 Tonnen Kran-zug.

da ich mich in meiner Freizeit mit Motorsport beschäftige und auch Fahre hätte ich ein paar fragen!

In nächster zeit stehen wieder mehrere rennen an und würde für den Transport von unsern vier autos gerne den LKW nutzen den ich die woche über fahre?

da ich aber meine wochenend ruhezeiten einhalten muss würde ich gerne wissen ob ich auch ohne fahrerkarte die hin u. rückfahrt machen kann da das ja kein gewerblicher transport ist?

Und ob ich Sonntags mit dem zug ach wieder zurück fahren kann, wenn ich dafür eine ausnahmegenemigung kriegen würde?

Wie gesagt ist alles ja hobby und fählt nach meiner meinung nicht in den Gewerblichengüterverkehr!

Mein cheff hätte bis jetzt kein prob damit das ich den lkw dafür nutze, er sagte nur ich solle mich vorher noch mal schlau machen wegen die vorschrifften zu Privatfahrten!

Hoffe ihr könnt mir helfen

MFG Lutzifa :-)

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10 Antworten

Wenn Dir dein Chef den Wagen als Zugmaschine zur verfügung stellt dann ist bei privater Nutzung ein geldwerter Vorteil ans Finanzamt abzuführen. Dazu gibt es Berechnungsformeln die Du beim Finanzamt erhälst. Erschrecke aber nicht denn da kommt schnell einiges zusammen. Ein Mietfahrzeug ist da häuffig billiger.

An der erforderlichen Nutzung der Fahrerkarte wirst Du nicht vorbeikommen Infos dazu bitte konkred beim BAG erfragen denn die führen ja auch die kontrollen durch.. Des weiteren unterliegt Dein Fahrzeug als Zug mit Mehr als drei Achsen und über 7,5 To Zgg dann eventuell auch dem Sonntagsfahrverbot was im Schluss bedeutet das du nicht vor 22.00Uhr zurückfahren darfst und dann die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht unterschreiten darfst.. das gibt richtig Ärger wenn Du in eine kontrolle kommst.

Da dein Zugfahrzeug dann ja auch den gesetzlichen Ruhezeiten unterliegt ( die über nutzung der Fahrerkarte zu Nachzuweisen ist ) darf Dich Dein Chef erst Montag ab einer gewissen Uhrzeit beschäftigen oder er macht sich auch noch strafbar. Sprich also mit dem BAG die wissen ob und was Du in einem solchen Fall tun darfst. Fahren ohne Krtae würde ich nicht machen. Nachträge auf der karte im Kontrollgerät ( wenn ohne Karte gefahren wurde ) kosten wenns nachweislich falsche Angaben sind bis zu 5000 Euros für Dich , deinen Chef 20 000 Euros an Strafen . Jol.

am 27. März 2013 um 18:44

Hallo Lutzifa,

bitte daran denken, dass die Fahrzeuge beim Transport nicht versichert sind. Zudem müssen die Fahrzeuge ordungsgemäß gesichert sein, was bei Dir nicht das Problem sein dürfte. Obwohl wir einen 12t ausschließlich als Renntransporter einsetzen, muss bei jeder Fahrt eine Aufzeichnung statt finden. Auch die Tachoprüfung müssen wir nachweisen. Wie das mit den Lenkzeiten ist, habe ich keine Ahnung. Wir bauen den LKW zurzeit als Sporttransportfahrzeug bzw. Wohnmobil um, damit die Tachoprüfung wegfällt. Trotzdem muss laut Nachfrage bei der Polizei eine Aufzeichnung stattfinden. Wir fahren Sonntags erst nach 22 Uhr zurück, somit sparen wir uns die Sondergenemigung.

V.G. Thomas

Themenstarteram 27. März 2013 um 19:04

Thomas

Ihr baut ja euern lkw dierekt zum transporter für die fahrzeuge um!

bei mir ist ja das prob, das ich zwar montag arbeiten müsste aber es gibt keine vorgeschriebene uhrzeit!.

und jemand hatte mir mal gesagt das es extra für diesen zweck eine sonder genemigung für sonntagsfahrten geben soll??

mfg Lutzifa

Themenstarteram 27. März 2013 um 19:07

hi jol

was meinst du mit geldwerter vorteil?

warum muss ich ans finanzamt zahlen wenn ich doch nur privat fahre nicht gewerblich?

ich nutze lkw und hänger um alle vier autos weg zu bekommen! mit ohne hänger würde ich nur zwei transportieren!

mfg lutzifa

Themenstarteram 27. März 2013 um 19:09

Das mit der ladungssicherung ist nicht das prob, muss ich sowiso immer machen mit den baustoffen das ist ehr das geringere übel! :-)

Zitat:

Original geschrieben von lutzifa-2009

hi jol

was meinst du mit geldwerter vorteil?

warum muss ich ans finanzamt zahlen wenn ich doch nur privat fahre nicht gewerblich?

ich nutze lkw und hänger um alle vier autos weg zu bekommen! mit ohne hänger würde ich nur zwei transportieren!

mfg lutzifa

Durch den privaten nutzen entsteht ein kostentechnischer und imaginärer kostenvorteil gegenüber Dritten ( Staat ) der als ähnlich der Rabattbesteuerung bei den Jahreswagen von Werksangehörigen entsteht. Dieser wird mit einem Betrag x beziffert der sich aus Anschaffungspreis des Fahrzeuges, Alter und laufleistung und der Nutzungsdauer sowie anderen faktoren zusammengesetzt wird.. da gibst Berechnungsformeln.. vom Steuerberater oder Finanzamt . Dieser imanginäre finanzielle Vorteil wird Steuerrechtlich wie eine finanzielle zuwendung oder wie ein Einkommen gesehen und entsprechend Steuerpflichtig.. und ist von Dir an deinen Chef und von dem ans Finanzamt abzuführen. kaum zu glauben aber ist so.. Jol.

Zitat:

Original geschrieben von lutzifa-2009

Thomas

Ihr baut ja euern lkw dierekt zum transporter für die fahrzeuge um!

bei mir ist ja das prob, das ich zwar montag arbeiten müsste aber es gibt keine vorgeschriebene uhrzeit!.

und jemand hatte mir mal gesagt das es extra für diesen zweck eine sonder genemigung für sonntagsfahrten geben soll??

mfg Lutzifa

Sondergenehmigungen gelten nur und ausschließlich für Motorsportbedingte Fahrzeuge. Zulasungsbedingte deffinitionen als Rennwagentransporter zum Beispiel , da sind die genehmigungen problemloser zu bekommen, Du mußt mal beim Strassenverkehrsamt nachfragen die diese Sondergenehmigungen erteilt. Da Dein Zugfahrzeug ( Sattel oder Pritsche ? ) aber unter der Woche gewerblich eingesetzt ist könnte das schwierig werden. Jol.

Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen gibt es keine "Privat"fahrten mehr - diese Fahrten sind voll und ganz den wöchentlichen Lenk und Ruhezeiten anzurechnen.

am 28. März 2013 um 0:38

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen gibt es keine "Privat"fahrten mehr - diese Fahrten sind voll und ganz den wöchentlichen Lenk und Ruhezeiten anzurechnen.

Stimmt. Deshalb müssen wir auch ohne Tachoprüfung eine Scheibe einlegen. Und die Sondergenemigung muss jedesmal beantragt und bezahlt werden. Das ist uns zuviel Stress. Da fahren wir lieber später.

am 28. März 2013 um 5:09

Zitat:

Original geschrieben von lechner-motorsport

Stimmt. Deshalb müssen wir auch ohne Tachoprüfung eine Scheibe einlegen. Und die Sondergenemigung muss jedesmal beantragt und bezahlt werden. Das ist uns zuviel Stress. Da fahren wir lieber später.

In den vorherigen Beiträge steht vieles, das stimmt, aber auch ganz viel, dem man widersprechen muss.

1. Geldwerter Vorteil: entsteht nur, wenn das Fahrzeug für die persönlichen Zwecke des Mitarbeiters genützt würde. So wie ich ihn verstehe, soll das Fahrzeug zu Hobbyzwecken einer "Vereinigung / Verein" für den Transport von 4 Motorsportfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden. Ich gehe mal davon aus, dass die 4 Fahrzeuge nicht dem TE gehören, sondern auch noch anderen Leuten, die das Hobby betreiben. Also fällt die Frage Geldwerter Vorteil für den Mitarbeiter weg. Im Gegenteil, der Unternehmer könnte eventuell eine Spendenquittung für die Fahrzeuggestellung bekommen, wenn es sich um einen steuerbegünstigten eingetragenen Verein handelt.

2. Es besteht ein Sonntagsfahrverbot für LKW > 7,5 sowie LKW mit Anhänger (unabhängig vom Gewicht!). Also an einer Sondergenehmigung kommt man hier nicht vorbei. Weil es ja immer noch ein LKW bleibt; selbst, wenn er 4 Motorsportfahrzeuge geladen hat.

3. Aufzeichnungspflicht: Es besteht bei der Nutzung von LKW > 7,5 t immer eine Nutzungspflicht des Fahrerkarte bzw. der (ausgefüllten Scheibe). Also ist für den TE die Wochenendruhezeit kaputt, weil er mit Karte fahren muss.

Nach § 57a STVZO besteht für alle Fahrzeuge > 7,5 t die Einbaupflicht eines "Fahrtenschreibers", der die Fahrzeugbewegungen aufzeichnet. Bei LKW wird diese Einbaupflicht durch EG-Vo 3821/85 verschärft als "geprüfter Tachograf". Wenn also @lechner-mototsport ein Fahrzeug betreibt, das ohne "geprüften Tacho" eingesetzt wird, so ist dies wohl kein LKW sondern als Sonder- Kfz zugelassen. Denn bei einem LKW wäre nach EG-Vo 3821/85 kein "Fahrtenschreiber" einzubauen, sondern ein geprüfter "EG-Tachograf". Der Unterschied ist einfach, dass der EG- Tachograf auch die Arbeits-, Lenk-, Ruhe- und Bereitschftszeiten des Fahrers aufzeichnet. Beim Fahrtenschreiber muss bei Sonder- Kfz zwar eine Scheibe eingelegt sein, aber nicht mit den Fahrerdaten, sondern nur den Fahrzeugdaten ausgefüllt sein. Wäre bei einem solchen Sonder- Kfz ein digitaler Tachograf eingebaut, wäre keine Karte zu stecken. Die Aufzeichnung im Massenspeicher ohne Karte würde genügen.

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