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Tempolimit LKW Kraftfahrstraße

Themenstarteram 10. Juni 2004 um 9:17

Darf man eigentlich mit einem lkw über 7,5 to auf kraftfahrstraßen 60 oder 80 kmh schnell fahren?

Beste Antwort im Thema
am 19. Juni 2016 um 9:06

Zitat:

@GoFredWe schrieb am 19. Juni 2016 um 10:51:57 Uhr:

Zitat:

@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:

Hallo Meik!

Genau so ist es!

Gruß

Mikne

Hallo Mikne!

Du hast recht!

Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h

Gruß

gofredwe

Bingo , wir haben alle hier 11 Jahre auf dich gewartet .

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Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

StVO 4/2004, §3

Da stehts also noch drin. Also auch auf Nicht-Kraftfahrstraßen schneller als 60.

Gruß Meik

Jop stimmt.

Hallo Meik!

Du hast das aus dem Zusammenhang gerissen:

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,

außerhalb geschlossener Ortschaften:

a

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

b

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

c

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

 

Der Nachsatz, den du geschrieben hast, wird dem Punkt c zugeordnet, bezieht sich also nur auf Pkw und Kfz bis 3,5 t.

So wurde es mir auch auf der letzten Lkw-Fahrlehrerweiterbildung noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Wir haben da auch ziemlich lange um das Thema diskutiert, da war so ein Typ dabei, der auch Kommentare verfasst, reiner Theoretiker, der hat uns aber noch einmal auf die Art hingewiesen, wie man einen Gesetztestext lesen und interpretieren muß.

Gruß

Mikne

Aha, gut zu wissen, ich hätte den Nachsatz auf den gesamten Absatz 3.2 bezogen. Mein Fehler, sorry.

Hmm, obwohl die Logik...naja, ein PKW darf also so schnell er will und der LKW soll weiter 60 fahren.

Also sollte ich beim nächsten Mal tunlichst 60 fahren, da hätte ich gut mit reinfallen können. Danke für die Aufklärung.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Mein Fehler, sorry.

Hmm, obwohl die Logik...naja, ein PKW darf also so schnell er will und der LKW soll weiter 60 fahren.

Also sollte ich beim nächsten Mal tunlichst 60 fahren, da hätte ich gut mit reinfallen können. Danke für die Aufklärung.

Das ist falsch!

§18 regelt das sehr genau.

---

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h

---

Also es darf sehr wohl mit LKW über 7.5t auf Kraftfahrstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften 80km/h gefahren werden. Sage nicht das es wirklich Fahrlehrer waren die sich darüber unterhalten haben....

Unglaublich! :-(

Hallo Peterbit!

Les mal genau, über was diskutiert wird!

Das mit der Kraftfahrstraße mit baulicher Trennung ist ja klar.

Aber das mit der "normalen" Außerortsstraße mit mehreren Fahrstreifen oder einer Kraftfahrstraße ohne bauliche Trennung und mit nur einem Fahrstreifen pro Richtung ist wieder was anderes.

Andererseits hält sich sowieso kein Lkwfahrer dran...

Übrigens: auch Fahrlehrer sind nicht allwissend, zumal es oft Auslegungen, Kommentare, Urteile zu den Gesetzen gibt, die bisherige Lehrmeinungen oft relativieren...

Auch sinkt - leider - auch bei den Fahrlehrern das Niveau.

Hatte jetzt einen Fall: 48 Jahre alt, berufsunfähig als Bäcker, wird von der Landesversicherungsanstalt umgeschult zum Fahrlehrer...

Gruß

Mikne

Nur ganz kurz, Speed Free gibt es auf keiner Strasse wo auch Radler oder Trecker fahren dürfen. eigentlich ist der Nachsatz Schwachsinn. Genau so wie man auf eine BAB eine Bushaltestelle macht und nirgenswo geregelt ist, das der Bus dann aus dieser Haltestelle keinen Vorrang hat.

@Mikne: Moment, mal langsam, ich red von mehrspurigen, baulich getrennten NICHT-Kraftfahrstraßen außerorts. Da gilt §18 nicht, aber §3. Heisst doch nach dem Nachsatz dann, dass dort PKW über 100 fahren dürfen, da die Beschränkung auf 100 nicht gilt. Die 60 für LKW bleiben dort jedoch, oder???

Für Kraftfahrstraßen und BAB ist doch alles klar geregelt, das stand ja auch nie zur Debatte.

Das was für mich unlogisch ist ist die Regelung für außerorts "normal" Straßen mit baulicher Trennung. Und wenn der Nachsatz nur auf Absatz c) bezogen ist hieße das doch nichts anderes als "Speed Free" für <3,5t und 60 für LKW. Beschränkung b) bleibt ja gültig. Mit §18 hat diese Sache nichts zu tun.

Gruß Meik

Hallo Meik!

Genau so ist es!

Richtgeschwindigkeit 130 km/h gilt auf allen Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung oder einer baulichen Trennung für Pkw und Lkw <3,5 to.

Bei den Lkws bleibt es bei 60 km/h wenn es keine Kraftfahrstraße oder Autobahn ist. Hab das gestern auch noch einmal mit dem Prüfer vom TÜV gesprochen, der hat es mir auch so bestätigt (er hat auch gerade einen meiner Lkw-Fahrschüler geprüft)

Es gab einen Fall, da haben die Fahrlehrer munter mit 80 km/h ausgebildet auf einer mehrspurigen Bundesstraße und die Prüfer haben munter alle Fahrschüler durchgeschmissen weil es keine Kraftfahrstraße war.

Gruß

Mikne

Zitat:

Original geschrieben von Mikne

Hallo Meik!

Genau so ist es!

Richtgeschwindigkeit 130 km/h gilt auf allen Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für jede Richtung oder einer baulichen Trennung für Pkw und Lkw <3,5 to.

Ohne Frage ist das richtig, nur kenne ich keine solche Strasse.

am 17. Juni 2012 um 12:10

hallo, wie sieht es denn mit der a 62 von pirmasens richtung bann aus? Hier ist die A 62 eine Mautpflichtige Kraftfahrstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 100 mittels Schildern. die Straße ist Autobahnähnlich ausgebaut (Nothaltebuchten, Auf und Abfahrten, für alles unter 60 km/h gesperrt, etc....) jedoch gibt es in jede richtung nur einen fahrstreifen, der jeweils durch eine doppelte linie überwiegend getrennt ist. Darf ich hier mit meinem LKW 80 fahren ? Es verwirrt mich, das es einerseits eine geschwindigkeitbrenzung auf 100 km/h gibt und es eine 1 Spurige Kraftfahrstraße mit dem verweiss auf Gegenverkehr ist und man mit fahrzeugen unter 60 km/h hier garnicht fahren darf. ich fahre hier jeden tag und habe schon öfters deswegen diskusionen geführt, jedoch nie mit einem ergebnis. bin anfangs immer 60 gefahren und dauernd von einheimischen lkw´s überholt worden, irgendwann bin ich dann auch 80 gefahren weil die pkw fahrer hinter mir immer so agressiv wurden (von 25 km ca 23 km überholverbot). Habe bisher nie Probleme gehabt, (auch öfters Polizei die mir hinterher fuhr und mich nicht angehalten hat) aber ich glaube das ich diese Woche geblitzt wurde, bin mir zumindest sicherer. weis hier irgend wer ne antwort?

Dort darfst du definitiv nur 60 km/h schnell fahren

Weißt du jetzt schon mehr ? Ich würde auch sagen nur 60 Km/h ...

am 25. November 2012 um 22:31

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/LkwTempo02.php

aus http://www.kanzlei-manschwetus.de/info-ecke/lkw-rechtliches/index.php

Zitat:

... auf vierspurigem autobahnmäßig ausgebauten Streckenverlauf außerhalb einer Autobahn bzw. Kraftfahrstraße?

Immer wieder kommt es in der Praxis des Lkw-Rechts dazu, dass ein hiervon letztlich dann völlig überraschter Lkw-Lenker mit dem Vorwurf konfrontiert wird, er habe mit seinem mehr als 7,5-Tonner die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten, weil er auf einem außerorts gelegenen autobahnähnlich gut ausgebauten mehrspurigen Streckenabschnitt mit 80 km/h unterwegs war. Selbst wenn das von der Polizei verwendete Messgerät vom betreffenden Brummilenker schon lage vorher erkannt wird, wird die Geschwindigkeit völlig gutgläubig nicht gedrosselt, womit man das Bußgeldverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar noch problemlos hätte verhindern können. Was die Sache dann umso ärgerlicher für ihn macht.

Meistens handelt es sich in derartigen Fällen um einen autobahnmäßig bzw. kraftfahrstraßenmäßig ausgebauten vierspurigen Streckenverlauf, bei dem die jeweiligen beiden Richtungsfahrbahnen durch Leitplanken voneinander getrennt sind.

Mann muss dann jedoch in rechtlicher Hinsicht ganz genau hinsehen: Nur dann, wenn der betreffende entsprechend ausgebaute Streckenabschnitt mit dem StVO-Zeichen 330.1 (Autobahn) bzw. Zeichen 331.1 (Kraftfahrstraße) ausgeschildert ist, ist dort nach § 18 Abs. 5 Ziffer 1. StVO für Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht eine Geschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.

Diese Vorschrift besagt: "Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h."

Sind diese Voraussetzungen nicht sämtlich erfüllt, gilt nach § 3 Abs. 3 Ziffer 2. b) StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 60 km/h.

Nur für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger gilt in diesem Fall nach § 3 Abs. 3 Ziffer 2. a) StVO außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Verkannt wurde in derartigen Fällen von den Betroffenen meistens, dass sich die in § 3 StVO zu lesenden Sätze "Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben" allein auf die nach § 3 Abs. 3 Ziffer 2. c) für den normalen Außerortsverkehr geregelte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkw und sonstige Kraftfahrzeuge bis 3,5 t bezieht, nicht jedoch beispielsweise auf Lkw über 7,5 t.

Selbst Fachleuten und sogar Verkehrsjuristen ist nicht durchweg bekannt, dass auf derart ausgebauten Streckenabschnitten ein Lkw über 7,5 t nur dann mit 80 km/h fahren darf, wenn dieser Streckenabschnitt als Autobahn oder Kraftfahrstraße ausgewiesen ist, ansonsten für diese Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gilt, wie auf jeder normalen außerorts gelegenen Landstraße oder Bundesstraße auch.

Zwar hat das Amtsgericht Weilburg mit Urteil vom 22.07.1996 (Az. 4 OWi - 5 Js 53705/96) sehr lebensnah entschieden:

"Die verfassungskonforme und teleologische Auslegung der StVO §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 18 Abs. 1, 18 Abs. 5 ergibt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (Anmerkung: heute würde sich dies auf 3,5 t beziehen) auf autobahnähnlichen Straßen, die nicht als Autobahn durch Zeichen 330 oder als Kraftfahrstraße durch Zeichen 331 gekennzeichnet sind, 80 km/h beträgt."

Und auch die amtliche Begründung zur ÄndVO v. 22.03.1988 (VerkBl 1988, 221) lässt zugunsten dieser Betroffenen gewisse Rückschlüsse zu: "Die Straßenverkehrs-Ordnung lässt für eine Reihe von Kraftfahrzeugen unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten zu, je nachdem ob Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften oder Autobahnen befahren werden (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b und § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StVO). Eine weitere Unterscheidung nach Art der Straßen und ihrem Ausbau wird - abgesehen vom Fall des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c Satz 2 StVO - nicht vorgenommen. ... Der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) StVO liegt der Gedanke zugrunde, dass eine höhere Geschwindigkeit auf normalen Außerortsstraßen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Diese Überlegungen treffen für autobahnähnliche Kraftfahrstraßen nicht zu.

Aus diesem Grund sollten derartig ausgebaute Kraftfahrstraßen, wenigstens was die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeht, Autobahnen gleichgestellt werden…"

Dennoch orientiert sich die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung in diesen Fällen strikt an den Buchstaben des Gesetzes und hat die durchaus überlegenswerte Auffassung des Amtsgerichts Weilburg nicht bestätigt (vgl. z.B. BayObLG, 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99; OLG Düsseldorf, 17.02.2004 - 2 Ss OWi 176/03).

Mit der Folge, dass sich eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in aller Regel nicht vermeiden lässt, wenn nicht ausnahmsweise mal ein Bußgeldrichter ein offenes Herz zeigt und sich zu einer Verfahrenseinstellung durchringen kann.

Fazit: Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, die betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung praxisgerecht zu ändern.

Denn bezüglich der etwaigen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit macht es im Sinne des Gesetzgebers keinen Unterschied, ob entsprechend gut ausgebaute autobahnähnliche Streckenabschnitte mit dem Verkehrszeichen 330.1 (Autobahn) oder 331.1 (Kraftfahrstraßen) versehen sind oder nicht.

Bekannterweise gibt es sehr gut ausgebaute vierspurige Steckenabschnitte mit jeweils baulich getrennten Fahrspuren, die nicht als Autobahn oder Kraftfahrstraße ausgewiesen sind - hier gilt für betreffende Lkw eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - und umgekehrt gibt es recht zahlreich auch relativ schlecht ausgebaute Strecken, die sogar als Autobahn ausgewiesen sind und bei denen dann mit einem entsprechenden Lkw grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Was aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls nicht plausibel ist.

Viel eher könnte man dahingehend argumentieren, dass auf derartigen gut ausgebauten Streckenabschnitten ein mit lediglich 60 km/h fahrender Lkw die Leichtigkeit und damit Sicherheit des Verkehrs unnötig zu beeinträchtigen geeignet ist, so dass die weiter oben zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Weilburg durchaus zu überzeugen vermag.

Doch solange es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich auch die Instanzgerichte nicht zu einer Änderung der Rechsprechung durchringen können und vor allem solange die betreffenden gesetzlichen Vorgaben nicht geändert worden sind, heißt es für betreffende Kraftfahrer also genau aufzupassen, welche Beschilderung vorhanden ist oder eben nicht.

Weitere Straße, B16 zwischen IN und DON, auch teils als Kraftfahrstraße ausgewiesen, Trennung nur doppelte durchgezogene Linie.

Bin da auch schon mal mit dem Pkw auf den Radweg ausgewichen als mir zwei Lkw entgegenkamen und gerade der eine den anderen überholte.

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