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Tempolimit LKW Kraftfahrstraße

Themenstarteram 10. Juni 2004 um 9:17

Darf man eigentlich mit einem lkw über 7,5 to auf kraftfahrstraßen 60 oder 80 kmh schnell fahren?

Beste Antwort im Thema
am 19. Juni 2016 um 9:06

Zitat:

@GoFredWe schrieb am 19. Juni 2016 um 10:51:57 Uhr:

Zitat:

@Mikne schrieb am 4. Februar 2005 um 10:44:51 Uhr:

Hallo Meik!

Genau so ist es!

Gruß

Mikne

Hallo Mikne!

Du hast recht!

Wichtig ist, Du darfst mit einem LKW über 7,5 t auf einer Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1)nur dann 80 km/h fahren,wenn Du 2 baulich getrennte Fahrbahnen hast.Alle ANDEREN Kraftfahrstraßen 60 km/h

Gruß

gofredwe

Bingo , wir haben alle hier 11 Jahre auf dich gewartet .

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am 8. Oktober 2015 um 10:12

Zitat:

@Mikne schrieb am 30. Januar 2005 um 12:12:46 Uhr:

Das Schild alleine reicht nicht!

Es muß eine bauliche Trennung vorhanden sein!

StVO §18

Absatz (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

 

Früher stand in dem Text auch "mit mindestens zwei Fahrstreifen pro Richtung" ist irgendwann sang und klanglos verschwunden.

Ist aber auch unnötig, oder wie oft habt ihr schon Kraftfahrstraßen mit baulicher Trennung und nur einer Spur pro Richtung gesehen?

 

Grüße

Mikne

Ich hole das alte Thema mal hoch

 

Im Gesetzestext steht folgendes:

§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

80 km/h.

Demnach dürfte auf dem Beispielbild ( Kraftfahrstraße) die max zulässige Geschwindigkeit für Kraftfahrzeuge ü 3,5t 80km/h betragen. Deute ich dieses richtig?

Nein da keine bauliche Trennung vorhanden.

Richtig, denn eine Bauliche Trennung ist eine Bauliche Trennung in form von einer Schutzplanke oder ähnlichem, auf jeden Fall so das man nicht ohne weiteres auf die Gegenfahrbahn kommen kann.

 

Gruß

Maik

Nein.

Das ist eine Fahrbahn für beide Richtungen, auf der verschiedene Fahrstreifen markiert sind; die Fahrstreifen der beiden Fahrtrichtungen sind durch eine doppelte Fahrstreifenbegernzung getrennt.

Also: keine Richtungsfahrbahnen, keine bauliche Trennung, kein Mittelstreifen.

am 8. Oktober 2015 um 23:11

Wo steht im Gesetz das eine bauliche Trennung vorgeschrieben ist?

Mittelstreifen oder bauliche Trennung ist vorgeschrieben...

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 9. Oktober 2015 um 01:11:55 Uhr:

Wo steht im Gesetz das eine bauliche Trennung vorgeschrieben ist?

Vier Beiträge über deinem Beitrag steht

am 9. Oktober 2015 um 8:26

Zitat:

@worti32 schrieb am 9. Oktober 2015 um 09:18:02 Uhr:

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 9. Oktober 2015 um 01:11:55 Uhr:

Wo steht im Gesetz das eine bauliche Trennung vorgeschrieben ist?

Vier Beiträge über deinem Beitrag steht

 auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind

Da steht oder und nicht und.

Nur für dich:

"auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung,die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind"

mfg

am 9. Oktober 2015 um 10:42

Edit

Zitat:

@Pepperduster [url=http://www.motor-talk.de/forum/tempolimit-lkw-kraftfahrstrasse-

 auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind

Da steht oder und nicht und.

Pepperduster ,

mit Mittelstreifen ist sowas gemeint wie die alte DDR Autobahn .

Ein Mittelstreifen ist auch eine bauliche Abtrennung, sonst würde da nicht das Wörtchen "sonstige" stehen.

Der aufgeführte Mittelstreifen dient in diesem Fall als Beispiel für eine bauliche Einrichtung ("oder sonstige").

mfg

am 9. Oktober 2015 um 10:57

Vielen Dank erst einmal für eure Ausführugen, mittlerweile habe ich ein OLG Urteil gefunden welches wohl deutlich auspricht das dort nur 60 km/h erlaubt wären.

 

 

Hier einmal der Text

 

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.02.2004 - 2 Ss (OWi) 176/03) hat entschieden:

 

Die Geschwindigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 1 und 3 StVO gilt nicht für Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO lässt eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t außerorts nur auf solchen Kraftfahrstraßen zu, deren Richtungsfahrbahnen durch Mittelstreifen oder ähnliche bauliche Einrichtungen getrennt sind. Eine lediglich mit einer durchgezogenen Doppellinie (Zeichen 295) gekennzeichnete Trennung der Richtungsfahrbahnen reicht nicht aus.

 

 

Und hier der ganze Link mit Begründung:

 

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Geschwindigkeit44.php

Bei einer doppelt durchgezogene Linie hat man EINE EINZIGE Fahrbahn für beide Fahrtrichtungen. Das Gesetz verlangt aber eine Fahrbahn für JEDE Fahrtrichtung, oder eben eine bauliche Trennung.

Ein Grünstreifen zwischen beiden Fahrtrichtungen reicht aus, denn dann hat ja jede Fahrtrichtung ihre eigene Fahrbahn. Eine Leitplanke zwischen den Fahrtrichtungen ist eine "bauliche Trennung", selbst wenn beide Fahrtrichtungen auf derselben Fahrbahn verkehren würden. Aber eine doppelt durchgezogene Linie? Das ist ganz eindeutig EINE EINZIGE Fahrbahn für beide Richtungen OHNE bauliche Trennung. Ergo, das "normale" TL gilt.

edit: cross-posting mit Pepperduster

Hey, nachträglich editieren, wo man den Mund zuweit aufgemacht hat, gilt nicht. :D

mfg

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