Teil 2 zu: Unfall gemacht..wohl kein Versicherungsschutz

Ihr lieben, ich melde mich nochmal. Und ich hoffe und bitte das dieser Thread nicht geschlossen wird. Ich wollte euch in Kenntnis setzen und bin immer noch dankbar für jede Art von Hilfe bzw Meinungen.

So hilflos ich auch erscheinen mag, möchte ich euch bitten nicht ausarten zu lassen und dieser geschlossen wird.

Heute kam ein Brief von der Versicherung mit dem Wortlaut "trotz Mahnung und Fristsetzung wurde der Beitrag nicht bezahlt. Zum Schadenfall bestand kein Versicherungsschutz. Es wurde ein Betrag in Höhe von ca. 3.500 Euro bezahlt und diesen fordern die zurück".

Ich war nicht Zuhause. Im Briefkasten lag noch ein Abholschein für einen Brief der nun bei der Post hinterlegt ist. Ich gehe davon aus, dass die Versicherung mich gekündigt hat.

Ich werde nun zu einem Anwalt gehen. Leider sehe ich immer noch total schwarz für mich.

LG

Beste Antwort im Thema

Oh, das ist aber nett von dem Makler, dass er mal einfach so irgendwelche Briefe schreibt.

Und natürlich ist es auch sehr nett von der Versicherung, dass sie daraufhin auf 3000 Euro verzichtet.

Dumm ist nur das du nicht weist, was der Makler denn nun in deinem Namen geschrieben hat.

Vlt. könnte damit die Berufsgruppe der Anwälte üverflüssig werden.

Schöne pinke Bonbon-Welt 🙄

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Vielleicht sollte jeder mal in seinen AKB schauen
z.B
Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen)
innerhalb von 2 Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein
und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben
Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Unsere
Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines
Monats ab Zugang der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen.
C.2.5 Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse
nach Ihrer Zahlung.
C.2.6 Sie können nur teilweise bezahlen?
Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz-
Haftpflichtversicherung und Kasko) und Sie können den Beitrag nicht für
alle abgeschlossenen Versicherungsarten bezahlen? Dann sollten Sie
wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) bezahlen, deren Versicherungsschutz
Ihnen besonders wichtig ist. Bezahlen Sie beispielsweise
die Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig, dann bleibt Ihnen der
Versicherungsschutz hier erhalten.

Zitat:

@UliBN schrieb am 3. September 2016 um 07:19:29 Uhr:



Zitat:

Unterbleibt die Einsendung in der gesetzten Frist, wird die Kfz Police durch die Allsecur computergesteuert "angepasst", d.h. die jährliche Fahrleistung, der Fahrerkreis und ggfs. weitere prämienrelevante Merkmale werden zu Ungunsten des Versicherungsnehmers angepasst.


Wenn die jährliche Fahrleistung aufgrund der in den AGB festgelegten Verfahren angepasst werden kann, dürfen noch längst nicht andere Bedingungen angepasst werden. Diese müssten ebenfalls jeweils einzeln abgefragt werden.

Doch, dürfen Sie sehr wohl. Tut mir ja auch leid, wenn ich Dich korrigieren muß, aber ich weiß das nunmal leider besser als Du, weil ich es aus erster Hand weiß, und nicht aus geschätzt zehnter Hand wie bei manch anderen ;-)

Zitat:

@UliBN schrieb am 3. September 2016 um 07:19:29 Uhr:



Zitat:

...verbunden mit einem direkten Hinweis, dass der Versicherungsschutz erloschen ist und eine Benachrichtigung an die Zulassungsstelle versendet wird, so dass in Kürze das Kennzeichen entwertet wird.
Der Versicherungsnehmer kann dann durch Überweisung des offenen Beitrags incl. der Mahngebühren den Versicherungsschutz jederzeit reaktivieren.


Der Versicherungsschutz erlischt erst mit der Kündigung eines bestehenden Vertrages. Und dann ist er gekündigt. Er kann auch nicht durch irgendwelche Zahlungen wiederaufleben, sondern es muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Auch rein praktisch nicht richtig, da die Entstempelung sofort erfolgen muss. Das Fahrzeug ist auch unabhängig von der Entstempelung stillgelegt und müsste neu angemeldet werden.

Hier sollte man jetzt wirklich dicht machen!

Ja, dein Posting kann man gerne eintüten und wegwerfen, denn es ist unsinnig. Auch hier gilt, ich weiß es aus der Praxis, dass es so geht. Wenn man genau lesen könnte, habe ich geschrieben, dass in dem Schreiben der Versicherung steht, dass die Versicherung nunmehr wegen Nichtzahlung leistungsfrei ist, aber das bedeutet natürlich, dass der Versicherungsnehmer durch Zahlung des offenen Beitrags immer noch den Versicherungsschutz wieder aufleben lassen kann. Beste Grüße :-)

@derwotextet
Vieleicht erst einmal richtig lesen und nicht dummschwätzen. Ich habe das ausdrücklich unter dem Vorbehalt der AGB der Versicherung geschrieben. Wenn es da drin steht, geht es. Steht es nicht drin, geht es nicht. Und daran ändert auch eine rechtswidrig ausgeübte Praxis nichts.

Nur gut, dass Du es direkt weißt und nicht als Zehnter.

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