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Tankautomaten falsch benutzt, was jetzt?

Themenstarteram 13. Mai 2018 um 18:20

Hallo :)

 

habe eben zum 1. mal an einem Tankautomaten getankt.

Zuerst steckt man ja die Karte ein, gibt den PIN ein und die Säulen Nummer und tankt dann.

 

 

Das Problem ist nun allerdings, dass ich dachte ich müsste nach dem tanken die Karte nochmal rein stecken und den PIN etc. eingeben um meinen Beleg zu bekommen...

 

Danach kam natürlich kein Beleg mehr und ich fuhr einfach davon. Es geht mir nicht(!) um den Beleg sondern nur um die Frage ob ich jetzt durch das 2. mal PIN eingeben etc. Die Säule sozusagen für den nächsten "frei" geschalten habe und jetzt jemand auf meine Kosten tanken kann?

 

Aber normal müsste es da doch Sicherheitsvorkehrungen geben, dass wenn niemand gleich tankt sich die Säule sich wieder sperrt oder?

 

Wäre schön wenn mir jemand helfen kann :rolleyes:

 

Beste Antwort im Thema
am 13. Mai 2018 um 21:31

Deswegen konnte ich vorhin ohne Karte tanken. Hab mich schon gewundert. Danke lieber TE :*

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Worin siehst Du hier überhaupt eine Tathandlung? Wer macht was und inwiefern soll das strafbar sein?

am 14. Mai 2018 um 11:16

Zitat:

@Florian333 schrieb am 14. Mai 2018 um 13:13:59 Uhr:

 

Ich habe auch nicht behauptet, dass er es behauptet hat. :)

Nein, nur unterstellt. Seit den alten Römern ein abgenutzter Trick.

am 14. Mai 2018 um 11:23

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Mai 2018 um 13:15:58 Uhr:

Worin siehst Du hier überhaupt eine Tathandlung?

Soll ich jetzt wirklich die Schritte des Tankvorgangs erklären? Jemand hält neben einer technischen Vorrichtung, steigt aus, öffnet den Tankdeckel seines Fahrzeugs, nimmt die Zapfpistole und steckt sie in die Tanköffnung, bewegt einen Hebel und füllt somit fremden Flüssigkraftstoff in den Tank seines Fahrzeugs. Hinterher hängt er die Zapfpistole wieder in die Zapfsäule ein, schließt den Tankdeckel, steigt ein und fährt weg.

War das jetzt genug Handlung?

Nein. Den zweiten Teil der Nachfrage, was daran strafbar sein soll, hast Du ausgelassen.

am 14. Mai 2018 um 11:33

Das Mitnehmen, Behalten-Wollen und Nicht-Bezahlen-Wollen.

am 14. Mai 2018 um 12:00

Zitat:

@situ schrieb am 14. Mai 2018 um 13:16:55 Uhr:

Zitat:

@Florian333 schrieb am 14. Mai 2018 um 13:13:59 Uhr:

 

Ich habe auch nicht behauptet, dass er es behauptet hat. :)

Nein, nur unterstellt. Seit den alten Römern ein abgenutzter Trick.

Die Unterstellung kommt jetzt eher von dir. Ich frage mich eben folgendes: Wenn fremdes Eigentum zu eigenem Eigentum werden soll, ohne dass etwas Strafbares vorliegt, dann kann dies auf verschiedene Arten geschehen, z.B. durch Kauf, Schenkung, Ersitzung, Erbschaft oder Aneignung herrenloser Sachen. Wie soll denn nun in unserem Tankfall der Eigentumserwerb vonstatten gegangen sein, wenn keine strafbare Handlung vorliegt? Kauf liegt ja nicht vor, Erbschaft und ähnliches wäre wohl absurd, also bliebe noch die Schenkung als mögliche, aber eben doch unzutreffende Art des Eigentumserwerbs.

Florian... das erinnert mich fatal an die in so vielen Klausuren übliche Sachverhalts-Quetsche.

Ich gebe Berlin-Paul recht wenn er fragt: Was ist die Tathandlung?

Von der Tathandlung her baut man eine strafrechtliche Prüfung auf.

Und dann ist das (mindestens) ein Dreipersonen-Verhältnis: Tanke, erster Kunde, zweiter Kunde. Ach ne nicht zu vergessen: Mineralölkonzern, in und für dessen Namen eine Veräußerung erfolgt, Kartenunternehmen / Bank.

am 14. Mai 2018 um 13:41

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 14. Mai 2018 um 15:12:54 Uhr:

Was ist die Tathandlung?

Das habe ich oben schon beschrieben.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 14. Mai 2018 um 15:12:54 Uhr:

Und dann ist das (mindestens) ein Dreipersonen-Verhältnis: Tanke, erster Kunde, zweiter Kunde. Ach ne nicht zu vergessen: Mineralölkonzern, in und für dessen Namen eine Veräußerung erfolgt, Kartenunternehmen / Bank.

Das spielt zunächst mal keine Rolle, sofern der Kraftstoff aus Sicht des Tankenden eine fremde Sache ist. Und das ist er bei all den genannten Konstellationen.

Richtig Blubber.

Strafrechtlich kommt der 2. an eine auf Guthabenbasis (Bargeld/Kreditkarte) bereits freigeschaltete Zapfsäule und lässt die Tankstelle den Guthabensprit reinpumpen. Niemand hat eine Sache verloren. Niemand nimmt was weg. Niemand ändert den eigenen oder einen fremden Besitzwillen. Niemand manipuliert irgendeine technische Einrichtung. Niemand hat was kaputt gemacht. Isse nix strafbar ... es muss also auch niemand Sozialstunden leisten.

Zivilrechtlich gibt es auszugleichende Forderungen aus dem Bereicherungsrecht. Isse auch nix strafbar ... muss halt bezahlt werden, wenn der 1. den 2. ermitteln kann.

am 14. Mai 2018 um 13:50

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Mai 2018 um 15:46:00 Uhr:

Niemand nimmt was weg. Niemand ändert den eigenen oder einen fremden Besitzwillen.

Das stimmt doch nicht. Es war sicherlich nicht der Willen des vorherigen Kartenbenutzers, eine Art Guthaben für eine fremde Person zu schaffen und dafür das Eigentum an seinem Geld oder dem dafür bezahlten Kraftstoff aufzugeben.

Was ich schrobte stimmt sehr wohl. Und warum sollte das von Dir geschrobtete strafbar sein? Mach doch nicht aus einer kleinen Dusseligkeit so einen Aufstand.

am 14. Mai 2018 um 14:07

Wenn du mal deinen Geldbeutel verlierst oder nach dem Abheben von Geld aus dem Bankautomat das Geld stecken lässt, dann wärst du vielleicht auch froh, dass deine Dusseligkeit nicht von einem Straftäter ausgenutzt wird.

Das vom TE Beschriebene ist keine Straftat. Einen gefundenen Geldbeutel klemmen wäre sicherlich eine Fundunterschlagung. Das liegt hier aber nicht vor.

am 14. Mai 2018 um 14:19

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 14. Mai 2018 um 16:13:18 Uhr:

Das vom TE Beschriebene ist keine Straftat.

In der Schilderung des TE hat ja gar niemand "seinen" bezahlten Sprit getankt. Jedenfalls wissen wir nichts davon. Das ist ja nur unsere fiktive Erweiterung des Falls. Und für diesen fiktiven Fall sehe ich sehr wohl eine Straftat, wenn (!) die erforderlichen Tatbestandsmerkmale dazu kommen, auch die subjektiven. Im Falle des Diebstahls also insb. die Zueignungsabsicht.

Da lilaläge aber keine Wegnahme vor.

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