Tagfahrlicht und die Polizei
Ich wurde gerade beim heimfahren rausgezogen, und der erste Satz war, was ich denn da für tolle Lichter habe am Auto.
Ich erkläre, das ist ein Original Philips Led tagfahrlicht zum nachrüsten...daraufhin, ja das ist ja toll, aber die dürfen nicht leuchten wenn das andere Licht angeht, weil es ja TAG FAHR LICHT ist. Ich erkläre, das die ein e Prüfzeichen haben und führe ihm vor wie die dimmen wenn man das Licht anmacht und versuche zu erklären dass die gedimmt als Standlicht gelten.
Polizei bleibt stur und sagt das darf so nicht sein, das würde andere blenden, soll mir das doch beim TÜV bestätigen lassen.
Naja, meine Nerven kurz vorm zerreißen, Blut kurz vorm Siedepunkt...ich lenke ein und sage, ja das hab ich nicht gewusst, ich lasse mal danach schauen.
Sowas schonmal gehabt?
Beste Antwort im Thema
@Golfanatiker
Ich krieg' morgen einen Schrieb, in dem die Konformität zur ECE R87 (Tagfahrleuchte) und ECE R7 (Begrenzungsleuchte =Standlicht) bestätigt wird. Schicke ich Dir per PN für's Handschuhfach, falls Du dieselbe Polizeistreife noch mal trifftst.
Wenn Du mit dem prompten Service zufrieden bist, darfst Du gerne den Danke-Button drücken 😁
29 Antworten
Zitat:
@hurz100 schrieb am 27. Mai 2016 um 18:31:10 Uhr:
Zitat:
@Dr_Lux schrieb am 27. Mai 2016 um 16:32:51 Uhr:
Die normalen "Standlichter" sind kein Problem 🙂 In Deutschland darf man vier haben, unter der Voraussetzung, dass zwei davon im Scheinwerfer integriert sind. In der Regel ist das ja der Fall.Stimmt.
2X vorn und 2X hinten als Schlußlicht.
Die ECE R48 sagt
Zitat:
6.9 Begrenzungsleuchte (Regelung Nr. 7)
[...]
6.9.2 Anzahl
Zwei
Die StVZO §51 sagt:
Zitat:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
Was gilt nun?
Zitat:
@hurz100 schrieb am 27. Mai 2016 um 18:31:10 Uhr:
Zitat:
@Dr_Lux schrieb am 27. Mai 2016 um 16:32:51 Uhr:
Die normalen "Standlichter" sind kein Problem 🙂 In Deutschland darf man vier haben, unter der Voraussetzung, dass zwei davon im Scheinwerfer integriert sind. In der Regel ist das ja der Fall.Stimmt.
2X vorn und 2X hinten als Schlußlicht.
4x vorne und 2x hinten 😁
Sorry, hatte nicht gesehen, dass da auf der zweiten Seite auch noch der Post von @rpalmer war. Hier also noch mal mit Erklärung:
Normalerweise werden die Regelungen der ECE 1:1 in die nationalen Vorschriften übernommen. Es gibt aber in Einzelfällen auch Ausnahmen, wo die Länderregelungen etwas abweichen. Das ist hier der Fall. Nach der ECE R48 sind es zwei, für in Deutschland zugelassene Fahrzege sind nach der StVZO aber auch vier zulässig.
jepp vorne 4 wenn 2 im scheinwerfer sind so ist es legal
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Es ist doch ganz einfach:
Wenn du dir 100% sicher bist dass alles mit deinem Tagfahrlicht seine Richtigkeit hat, dann schlage dem netten Herrn Verkehrspolizist das nächste mal vor einen Sachverständigen hinzu zu ziehen. Dieser kann dann ein Gutachten erstellen. Sollte sich dabei heraus stellen, dass das Tagfahlicht gesetzeskonform ist, darf er das Gutachten selbst bezahlen.
Habe ich schon mehrfach so gemacht. Die sind dann ganz schnell ruhig
oh da wäre ich vorsichtig mit so einen angebot.
nicht das die das fahrzeug sicherstellen und abholen lassen und man dann die kosten tragen muss.
lieber ein ausdruck einstecken der die kennzeichen auf dem tagfahrlich erklärt
Ich wäre da auch vorsichtig, da der Polizist ein Gutachten mit Sicherheit nicht aus der eigenen Tasche zahlen muss und wenn Du Pech deshalb eher schmerzfrei ist 🙂
Was Du aber immer machen kannst, ist zu fragen, ob Du eine Zulassungsbestätigung vom Hersteller besorgen und nachreichen kannst. Die Philips Hotline, deren kostenlose Nummer Du auf der Verpackung und im Internet findest, kann Dir da sicher helfen.
P.S.: Welchen Tagfahrleuchten-Typ hast Du genau?
Die müssen das Gutachten natürlich nicht privat zahlen, sind aber bei negativem Ergebnis für die entstandenen Kosten verantwortlich. So etwas sieht der Vorgesetzte garnicht gerne
Wie gesagt: Hat bei mir immer gut funktioniert
Ich habe die Philips Daylight Guide drin. Habe irgendwo weiter hinten in der einbauanleitung aber gelesen, dass man das serienmässige Standlicht mit den beiliegenden dummys bestücken soll, weil es sonst nicht legal wäre - was ich ja sowieso gemacht habe.
Das passt jetzt nur nicht zu euren Aussagen bezüglich 4 Positionslichtern vorne.
Bin jetzt sowieso am überlegen die Daylight 9 zu holen, die gehen komplett aus statt zu dimmen...so viel Theater wegen Unwissenheit ist mir auf Dauer zu blöd wenn ich ehrlich sein soll.
Die Dummys sind drin, weil die Leuchten europaweit verkauft werden und die generelle Regelung der ECE halt nur zwei vorgibt. Du machst nichts falsch, wenn Du die Dummys einbaust, aber wie oben schon beschrieben, ist es eigentlich hier in Deutschland nicht nötig. In Österreich ist das z.B. anders, da gibt es diese Sonderregelung nicht.
Natürlich darfst Du mit Deinem Auto so auch ins Ausland fahren, denn es gilt immer der Zulassungsort.
Ich habe die Homologationsbescheinigung (Zulassung) dieser LED-Leuchte im Moment leider nicht greifbar, schau aber mal, ob ich Dir einen Schrieb für's Handschuhfach besorgen kann.
Zitat:
@rpalmer schrieb am 27. Mai 2016 um 23:32:17 Uhr:
Zitat:
@hurz100 schrieb am 27. Mai 2016 um 18:31:10 Uhr:
Stimmt.
2X vorn und 2X hinten als Schlußlicht.Die ECE R48 sagt
Zitat:
@rpalmer schrieb am 27. Mai 2016 um 23:32:17 Uhr:
Zitat:
6.9 Begrenzungsleuchte (Regelung Nr. 7)
[...]
6.9.2 Anzahl
ZweiDie StVZO §51 sagt:
Zitat:
@rpalmer schrieb am 27. Mai 2016 um 23:32:17 Uhr:
Zitat:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
Was gilt nun?
Mir wurde es mal so erklärt, dass man sich für eines entscheiden müsse. Also entweder entspricht das Auto der ECE oder der StVZO. Mischmasch, also das Beste aus beiden Welten ist -leider- nicht erlaubt.
An den TE: Für solche Fälle empfiehlt es sich ja, die Einbauanleitung des Herstellers dabei zu haben. Steht dort oft darin auch genau so drin. Ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass sich der Beamte möglicherweise falsch verhalten hat, sofern hier nicht wichtige Details fehlen.
Das beste aus beiden Welten gibt es aber nicht 😁
Die Normen schließen sich ja ein. Ein Fahrzeug, dass konform zu ECE R48 ist, ist automatisch auch Konform zur StVZO, nur eben nicht umgekehrt und darum ging es zuletzt.
MfG
Chris
Gut beschrieben 🙂
Die Fahrzeughersteller lassen in der Regel nach den internationalen Vorgaben der ECE zu. Gilt dann überall. Die länderspezifischen Abweichungen sind dann eigentlich nur noch interessant, wenn man etwas verändern will. Dann darf man in Deutschland u.U. etwas machen, was z.B. in Österreich nicht erlaubt wäre ... wie hier in diesem Beispiel.
@Golfanatiker
Ich krieg' morgen einen Schrieb, in dem die Konformität zur ECE R87 (Tagfahrleuchte) und ECE R7 (Begrenzungsleuchte =Standlicht) bestätigt wird. Schicke ich Dir per PN für's Handschuhfach, falls Du dieselbe Polizeistreife noch mal trifftst.
Wenn Du mit dem prompten Service zufrieden bist, darfst Du gerne den Danke-Button drücken 😁
Zitat:
@Dr_Lux schrieb am 31. Mai 2016 um 17:56:09 Uhr:
@GolfanatikerIch krieg' morgen einen Schrieb, in dem die Konformität zur ECE R87 (Tagfahrleuchte) und ECE R7 (Begrenzungsleuchte =Standlicht) bestätigt wird. Schicke ich Dir per PN für's Handschuhfach, falls Du dieselbe Polizeistreife noch mal trifftst.
Wenn Du mit dem prompten Service zufrieden bist, darfst Du gerne den Danke-Button drücken 😁
Absolut, tausend dank 🙂