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Tagfahrlicht

Themenstarteram 1. November 2015 um 9:12

Hallo zusammen,

warum wird beim Tagfahrlicht eigentlich nicht das Rücklicht mit eingeschaltet?

Ich frage deshalb, weil es ja jetzt wieder morgens lange dunkel bleibt und abends früh dunkel wird. Gestern war das dritte Mal diese Woche, dass ich jemanden bei völliger Dunkelheit ohne Abblendlicht, nur mit Tagfahrlicht habe fahren sehen. In der beleuchteten Stadt fiel das dem jeweiligen Fahrer wohl nicht auf (meine Lichthupen-Orgie hinter ihm allerdings scheinbar auch nicht).

Für solche Leute wäre es doch gut, wenn hinten dann auch direkt Licht an wäre.

Danke!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 13:25:06 Uhr:

 

Ich bin da vielleicht etwas radikal, aber ich habe schon einen Unfall gehabt, an dessen Folgen jemand gestorben ist und das nur, weil ein Verkehrsrowdy trotz Sonnenschein sein Licht nicht ausgeschaltet hat.

da besteht aber erklärungsbedarf?!

ein vampir in den grellen scheinwerferkegel gelaufen?

ansonsten kann ich mir keinen grund vorstellen, warum licht-an-bei-sonnenschein zu einem tödlichen unfall führen soll, ohne das eine ganze reihe anderer fehler dazukommen...

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Zitat:

@Levi 67 schrieb am 2. November 2015 um 14:57:11 Uhr:

Da @meehster den PKW-Fahrer als "Rowdy" bezeichnete, vermute ich hier zusätzlich eine "leicht aggressive" Fahrweise, die bei der Verhandlung im Zusammenhang mit der "Beteiligtenflucht" eventuell eine Rolle gespielt haben könnte.

da wir so schön in unkenntnis der sachlage am spekulieren sind:

vielleicht hat der pöhse autofahrer m. angehupt, weil m. unmotiviert auf der strasse trotz radweg herumeierte.

m. schwenkte auf den rad/fußweg, wo die pöhse fußgängerine sich m. todesmutig in den lenker warf?

man sieht, reichlich spielraum für spekulationen?!?

 

:D

daten, zahlen, fakten!

wie hoch war denn m.'s teilschuld, am rande gefragt?:rolleyes:

Moin

Wenn er, wie auch immer, beteiligt war, dann gibt es doch immer eine, ich glaube mein RA nannte es Betreiberschuld, welche jeder hat, wenn er sich im Straßenverkehr bewegt. Liegt irgendwo bei um 20 % und bedeutet defakto Unschuldig, aber zufällig beteiligt.

Moin

Björn

betriebsgefahr

aber selbst die halte ich nach bisheriger schilderung noch für an den haaren herbeigezogen

Moin

Ja, darum ja meine Einschränkung, wie auch immer die Beteiigung aussieht.

Danke für den richtigen Begriff.

 

Ich kann den ganzen Herrgang nicht so recht glauben, wie er beschrieben wurde.

Moin

Björn

Zitat:

@Friesel schrieb am 2. November 2015 um 15:36:47 Uhr:

Ich kann den ganzen Herrgang nicht so recht glauben, wie er beschrieben wurde.

da haben wir mal was gemeinsam. wohl eine sehr individuell gefärbte darstellungsweise

am 2. November 2015 um 14:42

Zitat:

@Levi 67 schrieb am 2. November 2015 um 14:18:46 Uhr:

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 14:02:35 Uhr:

......... Ergebnis: .............. der Autofahrer ist trägt eine Teilschuld. .................... weil er sich nach §142 StGB strafbar gemacht hat.

Das hat dann aber nichts mit seinem eingeschalteten Licht zu tun. Ich sehe jedenfalls den Zusammenhang nicht.

Natürlich hat das nichts direkt miteinander zu tun. Er hatte Licht an und ist abgehauen. Nur wegen Letzterem hat er sich strafbar gemacht.

Zitat:

@Levi 67 schrieb am 2. November 2015 um 14:18:46 Uhr:

§142 dürfte unabhängig von seinem eingeschalteten Licht beurteilt worden sein und er wurde lediglich wegen Fahrerflucht zu was auch immer verurteilt?

Er wurde leider nicht gefaßt. Deswegen bekam ich mein Fahrrad auch nicht voll ersetzt.

Die Krankenkasse hatte mich verklagt wegen der Krankenhauskosten, die Erben mich wegen der Bestattungskosten und ich zurück wegen des kaputten Fahrrads.

Der Richter am Landgericht Bremen hat dem Autofahrer ohne dessen Anwesenheit 1/3 Mitschuld zugesprochen, der Fußgängerin 2/3.

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 15:42:14 Uhr:

Der Richter am Landgericht Bremen hat dem Autofahrer ohne dessen Anwesenheit 1/3 Mitschuld zugesprochen

Auf welcher Grundlage wurde so entschieden? Weil laut Zeugenaussagen das Unfallopfer gesagt hat, sie hätte dich aufgrund eingeschalteter Scheinwerfer nicht gesehen? Oder kam da noch, ich sag mal "unsaubere" Fahrweise zur Sprache? Irgendwo muss das Gericht schließlich eine Beteiligung gesehen haben, 1/3 Mitschuld ist nicht ohne. Nur wegen eingeschaltetem Licht?

Da ich schon gewohnheitsmäßig mit ständig eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs bin, würde mich das interessieren.

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 15:42:14 Uhr:

Natürlich hat das nichts direkt miteinander zu tun. Er hatte Licht an und ist abgehauen. Nur wegen Letzterem hat er sich strafbar gemacht.

ein paar posts vorher kam aber noch die interessante ableitung:

autofahrer mit licht am tag pöhse:D

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 14:02:35 Uhr:

 

Ich auf dem Fahrrad wurde übersehen, weil mich gerade ein Auto mit eingeschaltetem Licht überholte. .....daß sie das Auto mit dem Licht gesehen hatte, mich aber nicht. Im Krankenhaus ist sie dann verstorben.

...... weil er nicht nur den Unfall durch Nichtausschalten des Lichts mitverursacht hat, sondern vor allem, weil er sich nach §142 StGB strafbar gemacht hat.

:rolleyes:

fazit: es wurde ein zusammenhang mit 'licht am tag' gebastelt, der keiner ist.

Hallo,

nur der Ordnung halber,

bei Regen und Schneefall ist wenn 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sind,

das Fahren nur mit Nebellampen erlaubt.

Im Volksmund: Standlicht und Nebellampen.

Gruß

 

Zitat:

@Bolzenheini schrieb am 1. November 2015 um 10:29:00 Uhr:

Servus,geht mir ab und zu auch so,da kommen mir am frühen Morgen auch welche ohne Abblendlicht und nur mit Tagfahrlicht entgegen oder mit Standlicht und Nebellampen an,scheinbar ist das eine neue Masche um cool zu wirken denn es sind meistens junge Fahrer,das neuste bei uns ist es mit Standlicht und Nebellampen herumzufahren.Auf das Tagfahrlicht zu kommen es dient dazu entgegenkommende Autos schneller bzw besser zu sehen da bringt es wohl nichts wenn das Rücklicht noch brennt.Eigentlich meint man das jeder eigentlich wissen müßte das man am frühen Morgen nur mit Abblendlicht fahren sollte doch es gibt ein paar Vollpfosten die es wohl nicht so sehen.Gruss

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 15:42:14 Uhr:

Zitat:

@Levi 67 schrieb am 2. November 2015 um 14:18:46 Uhr:

 

Das hat dann aber nichts mit seinem eingeschalteten Licht zu tun. Ich sehe jedenfalls den Zusammenhang nicht.

Natürlich hat das nichts direkt miteinander zu tun. Er hatte Licht an und ist abgehauen. Nur wegen Letzterem hat er sich strafbar gemacht.

Zitat:

@meehster schrieb am 2. November 2015 um 15:42:14 Uhr:

Zitat:

@Levi 67 schrieb am 2. November 2015 um 14:18:46 Uhr:

§142 dürfte unabhängig von seinem eingeschalteten Licht beurteilt worden sein und er wurde lediglich wegen Fahrerflucht zu was auch immer verurteilt?

Er wurde leider nicht gefaßt. Deswegen bekam ich mein Fahrrad auch nicht voll ersetzt.

Die Krankenkasse hatte mich verklagt wegen der Krankenhauskosten, die Erben mich wegen der Bestattungskosten und ich zurück wegen des kaputten Fahrrads.

Der Richter am Landgericht Bremen hat dem Autofahrer ohne dessen Anwesenheit 1/3 Mitschuld zugesprochen, der Fußgängerin 2/3.

Jetzt mal ganz ehrlich @meehster, ich kann Deinen Angaben keinen Glauben schenken. Um so mehr Du ins Detail gehst, um so kurioser wird Deine Geschichte:confused:!! Man sollte erst nicht so ein Ding raushauen, das das Tageslicht dazu beiträgt jemand zu töten, und dann kommen Stück für Stück solche Beiträge von Dir! Pardon falls ich Dir weh tue, aber ich glaube Dir kein Wort. Daher ob Sonne oder Wolken, ich finde Tageslicht richtig!! Grade jetzt wo so viele Autos mit Tarnfarbe (Schwarz, Grau, Silber) in der Gegend rum fahren!

Zitat:

@woka11 schrieb am 2. November 2015 um 18:27:57 Uhr:

nur der Ordnung halber,

bei Regen und Schneefall ist wenn 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sind,

das Fahren nur mit Nebellampen erlaubt.

Im Volksmund: Standlicht und Nebellampen.

Auch der Ordnung halber: du hast dich vertippt :) Es müssen 2 Nebelscheinwerfer vorhanden sein, Begrenzungsleuchten sind (in der Praxis) am PKW eh immer 2 vorgeschrieben.

Im dichten Nebel ist es auch das einzig Sinnvolle, ohne Abblendlicht aber mit Nebelscheinwerfern zu fahren.

Danke für den Hinweis!

Ich hatte unterstellt das die Beleuchtung natürlich der StVo entspricht.

2 Nebelleuchten und die entsprechenden Abstände.

"2 Begrenzungsleuchten" steht so im Gesetz.

Gruß!

 

Zitat:

@marcu90 schrieb am 2. November 2015 um 19:21:19 Uhr:

Zitat:

@woka11 schrieb am 2. November 2015 um 18:27:57 Uhr:

nur der Ordnung halber,

bei Regen und Schneefall ist wenn 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sind,

das Fahren nur mit Nebellampen erlaubt.

Im Volksmund: Standlicht und Nebellampen.

Auch der Ordnung halber: du hast dich vertippt :) Es müssen 2 Nebelscheinwerfer vorhanden sein, Begrenzungsleuchten sind (in der Praxis) am PKW eh immer 2 vorgeschrieben.

Im dichten Nebel ist es auch das einzig Sinnvolle, ohne Abblendlicht aber mit Nebelscheinwerfern zu fahren.

Zitat:

@marcu90 schrieb am 2. November 2015 um 19:21:19 Uhr:

Zitat:

@woka11 schrieb am 2. November 2015 um 18:27:57 Uhr:

nur der Ordnung halber,

bei Regen und Schneefall ist wenn 2 Begrenzungsleuchten vorhanden sind,

das Fahren nur mit Nebellampen erlaubt.

Im Volksmund: Standlicht und Nebellampen.

Auch der Ordnung halber: du hast dich vertippt :) Es müssen 2 Nebelscheinwerfer vorhanden sein, Begrenzungsleuchten sind (in der Praxis) am PKW eh immer 2 vorgeschrieben.

Im dichten Nebel ist es auch das einzig Sinnvolle, ohne Abblendlicht aber mit Nebelscheinwerfern zu fahren.

Hallo,

und zum Dritten der Ordnung halber:

nur mit Standlicht plus Nebelscheinwerfer, tagsüber ja, nachts nein. Da ist Abblendlicht Pflicht! Natürlich bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen Abblendlicht plus Nebelscheinwerfer.

 

Grüße,

diezge

Zitat:

@diezge schrieb am 5. November 2015 um 18:06:05 Uhr:

und zum Dritten der Ordnung halber:

nur mit Standlicht plus Nebelscheinwerfer, tagsüber ja, nachts nein. Da ist Abblendlicht Pflicht! Natürlich bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen Abblendlicht plus Nebelscheinwerfer.

Dieser Meinung war ich bisher auch, habe mich aber in einem anderen Thread hier eines Besseren belehren lassen.

STVO §17 Beleuchtung:

"(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten."

Die Begründung dafür ist wohl, dass bei starkem Nebel auch das Abblendlicht zu Eigenblendung führen kann und deshalb abgeschaltet werden darf.

Zitat:

@gobang schrieb am 5. November 2015 um 19:46:35 Uhr:

Zitat:

@diezge schrieb am 5. November 2015 um 18:06:05 Uhr:

und zum Dritten der Ordnung halber:

nur mit Standlicht plus Nebelscheinwerfer, tagsüber ja, nachts nein. Da ist Abblendlicht Pflicht! Natürlich bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen Abblendlicht plus Nebelscheinwerfer.

Dieser Meinung war ich bisher auch, habe mich aber in einem anderen Thread hier eines Besseren belehren lassen.

STVO §17 Beleuchtung:

"(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten."

Die Begründung dafür ist wohl, dass bei starkem Nebel auch das Abblendlicht zu Eigenblendung führen kann und deshalb abgeschaltet werden darf.

Hallo,

ich habe noch zwei andere Worte gefettet.

Der ganze Absatz 3 §17 StVO bezieht sich aufs Tageslicht.

 

Grüße,

diezge

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