T4 Fahrersitz in VW Caddy 2K einbauen?
Hallo Forengemeinde, Sufu hat nichts ergeben! Oder ich bin zu blöd !
ich bin am überlegen mir in meinen Caddy Bj 2008 einen T4 Fahrersitz ein zu bauen. Geht das überhaupt oder ist der Aufwand zu groß? Mir geht es Hauptsächlich um beide Armlehnen! Denn die Mittelarmlehne im Caddy ist ja bäääääääääää!
Vielen Dank für Eure Hilfe
Beste Antwort im Thema
Wieso suchst du nicht mal nen Gesetzestext was raus was deine These belegt anstatt uns mit deinem Bullshit vollzuspämmen ???
29 Antworten
Nur fördert das Schweißen und Flexen am Sitz nicht gerade die Sicherheit und Tüvig wird es deswegen noch lange nicht.
Zitat:
@AudiJunge schrieb am 14. April 2016 um 10:38:55 Uhr:
Nur fördert das Schweißen und Flexen am Sitz nicht gerade die Sicherheit und Tüvig wird es deswegen noch lange nicht.
Das ganze Auto ist zusammengeschweisst, was soll da nicht sicher sein. Und dem TÜV Beamten geht das gar nix an. Wenn man Bleche in eine selbsttragende Karosserie einschweissen darf dann kann man wohl auch ein passendes Sitzgestell schweissen.
Aber der Autoritätserzogene Deutsche fragt ja immer erstmal um Erlaubnis.
Und deine Schweißnähte und die von allen anderen MT Usern sind alle geprüft und in gleichbleibender Qualität so das sie auch im Falle eines Unfalles sicher das halten was sie halten sollen?
Auch ein Sitzumbau muss von einem Sachverständigen abgenommen werden 😉.
Geht dann überhaupt noch die Tür zu, wenn an dem Sitz die Armlehne türseitig verbaut ist?
Nach innen wird die Einbauposition durch den Mitteltunnel begrenzt. Große Verschiebungen sind nicht drin.
Baut der T4-Sitz evtl. schmaler?
Zusätzlich noch das Airbagproblem.
Der T4 wird wohl keinen im Sitz haben oder?
Der Caddy hat aber einen. Austragen is nicht.
Ähnliche Themen
Mit dem T4 Sitz sitzt man dann bestimmt genau unter der Ablage, der ist nämlich nicht in der Höhe verstellbar 😛
EDIT: Nen Seitenairbag gab es im T4 auch nie.
Zitat:
@AudiJunge schrieb am 14. April 2016 um 10:55:42 Uhr:
Und deine Schweißnähte und die von allen anderen MT Usern sind alle geprüft und in gleichbleibender Qualität so das sie auch im Falle eines Unfalles sicher das halten was sie halten sollen?Auch ein Sitzumbau muss von einem Sachverständigen abgenommen werden 😉.
Ja, der TÜV und die Sachverständigen wollen das so weil es Ihre Einnahmequellen sind. Aber wo ist die gesetzliche Grundlage? Damit wir alle was lernen und keine Behauptungen im Raum stehen bleiben bitte ich dich den Gesetzestext hier einzubringen.
Schlage mich nämlich beruflich auch immer mit den sogenannten Sachverständigen rum. Wenn man die fragt nach welchen Gesetzen und Normen sie arbeiten bleiben sie oft genug die Antwort schuldig.
Ja, jeder Kfz Meister hat als Meistergrundlage eine Ausbildung in Feinblechschweissen bis 3 mm.
Somit ist der Meister in der Werkstatt Sachkundig und braucht keine Abnahme von Änderungen weil das Sitzrohr incl der Formbleche selten eine Stärke von 3mm aufweisen. Anders sieht es in der Rahmeninstandsetzung von Nutzfahrzeugen aus. Hier wird eine Schweissfachkraft benötigt.
Ich hatte schon mehrere Mercedes Benz Busse mit anständigen Sitzen ausgerüstet und die Gestelle eigenhändig umgeschweisst für anständige Sitze weil es die auf dem Markt nicht gibt. Kein TÜV Beamter hat mich je danach gefragt ob das abgenommen ist.....
Na dann brutzel und flexe mal schön weiter an deinen Sitze rum aber rate bitte nich anderen die vielleicht keine Ahnung vom Schweißen haben dazu das auch zu tun bzw. dies tun zu dürfen 😉.
Ich bin jetzt hier raus.
Zitat:
Kein TÜV Beamter hat mich je danach gefragt ob das abgenommen ist.....
Nur weil keiner danach fragt, macht es die Sache nicht legal.
Warum wohl, werden Nachrüstsitze und die entsprechenden Konsolen mit ABE/Gutachten geliefert, wenn es doch so banal ist und man einfach irgendetwas da rein brutzeln kann?
Der Sitz gehört mitsamt Gurt zu den sicherheitsrelevanten Bauteilen, die für die Fahrzeugzulassung relevant sind. Veränderungen daran führen zwangläufig zum Erlöschen der BE. Eine entsprechende Abnahme und somit Begutachtung zur Wiedererlangung der BE sind somit zwingend!
Schau dir die Threads zur Nachrüstung der 3. Sitzreihe an, da findest zu nähere Erläuterungen.
Zitat:
@PIPD black schrieb am 14. April 2016 um 12:34:50 Uhr:
Zitat:
Kein TÜV Beamter hat mich je danach gefragt ob das abgenommen ist.....
Nur weil keiner danach fragt, macht es die Sache nicht legal.
Warum wohl, werden Nachrüstsitze und die entsprechenden Konsolen mit ABE/Gutachten geliefert, wenn es doch so banal ist und man einfach irgendetwas da rein brutzeln kann?Der Sitz gehört mitsamt Gurt zu den sicherheitsrelevanten Bauteilen, die für die Fahrzeugzulassung relevant sind. Veränderungen daran führen zwangläufig zum Erlöschen der BE. Eine entsprechende Abnahme und somit Begutachtung zur Wiedererlangung der BE sind somit zwingend!
Schau dir die Threads zur Nachrüstung der 3. Sitzreihe an, da findest zu nähere Erläuterungen.
Immer noch nichts schriftliches...... Ihr mit euren haltlosen Behauptungen. Wo steht die gesetzliche Grundlage? Nur weil es jemand behauptet muss es noch lange nicht stimmen. BE erlöschen usw... Wer erzählt denn sowas? Für einen Sitz eine allgemeine Betriebserlaubnis? Wo sind wir denn? Willkommen in der Bananenrepublik Deutschland.
Fragt ruhig weiter brav um Erlaubnis ob ihr einen anderen Sitz einbauen könnt!
Fragt Ihr noch oder lebt ihr schon?
Les mal meine Signatur und denk darüber nach!
Und warum belaberst du hier alle wenn du eh alles besser weist?
Ein letzter Versuch: https://www.recaro-automotive.com/.../...-eintragung-und-konsolen.html
da fragt man sich doch, warum Hersteller von Sitzen und Konsolen so einen Aufwand betreiben, wenn man doch anscheinend einfach so alles mögliche ins Auto braten kann.
Nochmal: Sitze vom Golf sind für den Golf getestet, werden diese auf Grund von Gleichteilstrategie des Herstellers für mehrere Fahrzeuge verwendet, haben Sie entsprechende Freigaben. Ist es anders, gibt es keine Freigabe.
Das selbe Spiel darfst du gerne mal auf offiziellem Weg mit nem Golf-R-Lenkrad beim Caddy versuchen. Papiere gibt's dafür nicht. Ne Freigabe von VW für den Caddy bekommst auch nicht. Ergo trägt dir das kein Prüfer ein. Aber es gibt ja immer noch Prüfer, die den Ernst der Lage nicht erkennen (wollen) und alles eintragen oder drüber hinwegsehen. Aber du willst uns bestimmt jetzt auch erzählen, dass man das einfach machen kann und dann nix passiert.🙄
PS: Das Zauberwort heißt EG-Typgenehmigung. Die Anforderungen und Bedingungen darfst du dir aber selbst mal raussuchen und studieren. Könnte abendfiüllend werden.😛
PPS: http://www.maxrev.de/eintragung-sitze-mit-ez-vor-1996-t303185.htm
Wieso suchst du nicht mal nen Gesetzestext was raus was deine These belegt anstatt uns mit deinem Bullshit vollzuspämmen ???
Lieber XTino,
das Problem in ähnlicher Weise wie du hatte ich auch.
Hier mal eine Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes mit allen dazugehörigen Gesetzestexten:
Gruß
u.e.h.
... und hier noch ein Konsolenprüfstandsbericht mit der entsprechenden gesetzlich geltenden EC-Norm:
... und jetzt ist der"Bullshit" hoffentlich geklärt. Wenn nicht, kann man nur eines sagen: du bist beratungsresistent.
Gruß
u.e.h.
Um dem TE mal etwas Rückenwind zu geben:
§35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen,müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen entsprechend ihres Verwendungszwecks nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein.
Da steht nirgends etwas von ABE. Die Beschaffenheit reicht.
In meinem Hanomag F20 hatte ich Sitze aus einem 6er BMW. Um letztere unterzubringen, musste ich die serienmäßigen Sitzschienen entfernen und die Sitzkonsolen verbreitern, was mittels handelsüblichem Kantrohr geschah. Die Sitzkonsole für den Beifahrersitz meines Caddys besteht aus 4mm 50/70er U-Eisen. Keine der beiden Konstruktionen hat irgendeinem Prüfer mehr als beifälliges Nicken entlockt.
Wenn ein Prüfer die Haltbarkeit nur mit externem Materialgutachten zu bescheinigen sich im Stande sieht, sollte er ernsthaft über eine Umschulung nachdenken.
Beim Konstrukteur sieht das ganz anders aus. Der muss mit Material geizen (weil das Geld kostet) und Gewicht sparen (weil das die Nutzlast erhöht). Als Einzelnutzer darf ich mich durchaus dazu entscheiden, dauerhaft 1kg mehr Stahl durch die Gegend zu schaukeln als unbedingt nötig. Solange die individuellen Konstruktionen an den serienmäßig dafür vorgesehenen Stellen angeschraubt und haltbar ausgeführt sind, die Rückhaltesysteme ordnungsgemäß funktionieren und allgemein der Betrieb des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kannst Du mit Deinen Sitzen machen, was Du willst, sofern es immer noch Sitze sind.
Von mir viel Glück
E.