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Stützlast - Fahrrad auf AHK

Hi zusammen,

Ich spiele aktuell mit dem Gedanken eine abnehmbare anhängerkupplung an meinem jetzigen Auto nachzurüsten. Es handelt sich um einen Audi A1 sportback aus 2011. Leider sind in den fahrzeugpapieren nur 50 kg stützlast eingetragen. Da meine Freundin aus gesundheitlichen Gründen ein E-Bike fahren muss und wir öfter drei Fahrräder transportiert haben würde das mit Gewicht der Fahrräder und dem Eigengewicht des Fahrradträgers eigentlich zu viel sein.

Sind diese Lasten extrem konservativ kalkuliert und ich kann auch problemlos 60 oder 70 Kilo drauf machen?

Mein Vater hat damals auf seinem a4 sogar einen Moped Träger auf der AHK gehabt und ich war echt schockiert, als ich von den 50 Kg Bein A1 gelesen habe....

124 Antworten

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 20. Juni 2023 um 05:19:33 Uhr:


Oder hat die AHK bauartbedingt nicht doch eine Grenze über die sie nicht hinaus belastet werden darf?
Ist es vielleicht gar keine Analogie, wenn man die Stützlast qua definitionem betrachtet?

Du machst deinem Namen aber auch alle Ehre 😉

Der TE hat doch schon geschrieben, dass es sich bei den 50kg um die Stützlast des Fahrzeugs handelt, die AHK hingegen jedoch eine höhere Stützlast von Seiten des Herstellers freigegeben bekommen hat.
Entsprechend wird die Stützlast der AHK, die ja hier technisch relevant ist, nicht überschritten, sondern nur die Stützlast des Fahrzeugs, die aber an dieser Stelle weder technisch noch rechtlich relevant ist, da die Kräfte bei einem vollen Anhänger ganz andere sind als bei einem Fahrradträger und eben - wie ja schon festgestellt wurde - dieses laut StVo nur für tatsächliche Anhänger gilt.

Wo ist denn jetzt noch das Problem? Wo ist die Fahrlässigkeit?

Wir drehen uns noch immer im Kreis.

1. Die Stützlast beträgt lt. Fz.-Schein 50 kg
2. die zulässige Stützlast der originalen AHK beträgt 50kg
3. Audi lässt max. 2 Fahrräder auf der Kupplung zu
4. Habe ich hier noch immer keine Firma gefunden, welche eine Erhöhung der Stützlast bestätigt (und dann muss wahrscheinlich auch noch eine andere Kupplung verbaut werden)
5. Sagt schließlich die StVZO: Auch die zul Stützlast der Kupplungskugel mit Halterung darf nicht überschritten werden.
Weiterhin: Die Normalkraft auf die Kupplungskugel darf in keinem Fall die zul Stützlast
laut BG überschreiten.

Und jetzt kommt der entscheidende Satz:

Zitat:

Die durch das mit zul Gewicht beladene Hecktragesystem hervorgerufene
Entlastung der Vorderachse darf grundsätzlich nicht größer sein als die Entlastung,
die sich aus den vom FzHersteller angegebenen Maximalwerten für
Stützweite u Stützlast ergibt.

Fazit:
Es darf weder die:
1. zul. Stützlast
2. zul. Last des Trägers
3. die zul. Achslasten

überschritten werden.
Quelle StVZO hatte ich längst genannt.

Egal ob Anhänger, oder Hecktragesystem, die Stützlast darf ohne weiteres nicht überschritten werden.

Im übrigen verursacht der Heckträger größere dynamische (wechselnde) Kräfte, als ein Anhänger.
Aus dem Grund, sollte es zu einer Erhöhung kommen, muss die Kupplungskugel mit aufwändigen Fahrversuchen geprüft werden.

Die höheren Lastannahmen seitens de VO Gebers resultieren aus dem großen Biegemomenten an der "Stange". Da die Last einen Hebel erzeugt, welche beim ANH Betrieb viel geringer bzw. = 0 ist.

Audi A1 Kupplung

Zitat:

@phchecker17 schrieb am 20. Juni 2023 um 10:17:06 Uhr:


.

Wo ist denn jetzt noch das Problem? Wo ist die Fahrlässigkeit?

Mmmh…
also ich habe beim recherchieren zu dem Thema bemerkt das es durchaus mehrere Angaben zur „Stützlast“ gibt.

- Die Stützlast des Fahrzeugs, bestimmt durch den Fahrzeughersteller und ermittelt durch Werte wie bspw. der maximalen Achslast des Fahrzeugs, Festigkeit der Rahmenteile an die die AHK befestigt wird, Entlastung der VA (Fahrstabilität) bei max. Stützlast u.a. (Motorkühlung, Fahrassitenzsystem)

- Dann die Stützlastangabe für die AHK selbst, die angibt welche Last die Konstruktion der AHK verträgt

- weiter die Stützlast des Anhängers. Da wird bspw die Stabilität der Deichsel und deren Kupplung berücksichtigt,

Es macht technisch Sinn diese Werte einzuhalten um das Gespann sicher bewegen zu können.
Gibt es unterschiedliche Angaben, ist der kleinste Wert einzuhalten.
Technisch wohl nachvollziehbar.

Bei Überschreitung dieser Angaben gibt es für einen Anhängerbetrieb einen Strafenkatalog ( gestaffelt irgendwie nach % Überschreitungen der Grenzwerte ) Wenn ich also mit einem Anhänger diese Werte überschreite werde ich Sanktioniert
Und wenn ich diese Werte mit einem Träger überschreite doch wohl auch, eben weil genau die selben konstruktiven Grenzen gelten…..
Ok, beim Fahrradträgerbetrieb fällt die Anhängerstützlastangabe (Deichselstabilität) weg, dafür gilt dann eben die Tragfähigkeit des Fahrradträgers die auch nicht überschritten werden darf.
Zusätzlich können noch Hebelkräfte beim Beschleunigen und Bremsen durch die Fahrräder auf die AHK wirken, die im Hängerbetrieb nicht auftreten, das dürfte aber berücksichtigt worden sein.

Und nach welchem § dann sanktioniert werden würde, sehe ich als zweitrangig an. Sollen sich Anwälte drüber streiten.
Mittlerweile hat sich wohl in diesem Zusammenhang auch der Begriff des „besonderen“ Anhängers (Bild) eingeschlichen, vielleicht um einen Bezug zu dem schon existierenden Strafenkatalog herzustellen.

Aber erstmal muss die Fuhre sicher sein und dazu müssen die Werte eingehalten werden.

Egal ob Fahrradträger ODER Anhänger unkontrolliert auf der Straße,……beides kommt nicht gut.

Edit: ups…da hat sich was überschnitten mit meinem Vorgänger

Img

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 20. Juni 2023 um 10:39:01 Uhr:


Wir drehen uns noch immer im Kreis.

Nicht jeder, nur manche machen das. In deinem Beitrag war rechtlich und technisch fast alles falsch. Kurioserweise hast du im Endergebnis "zufällig" aber trotzdem recht, d.h. bei Berücksichtigung deiner falschen Ansichten wäre man auf der sicheren Seite.

Ähnliche Themen

Ach ja, was war denn technisch falsch?

Rechtlich ist das einwandfrei, denn, wie schon geschrieben, steht das 1:1 in der StVZO.
Was du also als rechtlich und technisch falsch ansiehst, scheint wohl auf einfach nur unwissen zu sein.

Oder zitiere die passagen, welche in deinen Augen falsch sind.

Bei so manchem hier würde mich tatsächlich einmal die fachliche Qualifikation interessieren, welche er/sie/es mitbringt.

Ich hab ein technisches Studium, mein Job hiess früher "Baurat", ich plage mich tagtäglich mit Verordnungen und Gesetzen rum. Geht es nach diesem Thread könnte mir täglich einer ans Bein pinkeln, weil ich keine Ahnung habe.... passiert komischerweise nicht und wenn doch mal einer klagte, war ich normalerweise der "Sieger".

Was @MZ-ES-Freak da oben postete ist fachlich nicht zu beanstanden.

Wie geschrieben würde mich die technische/fachliche Qualifikation derjenigen interessieren, die das bestreiten. Ich habe so meine Zweifel, dass wir es erfahren werden.

Fachliche Qualifikation habe ich nicht. Baumschule, Tanzschule, dann bin ich arbeiten gegangen.

Ich habe nur 2 Silvester an der Unität oxidiert.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 20. Juni 2023 um 19:21:45 Uhr:


Ach ja, was war denn technisch falsch?

Ich kann es gerne auseinander pflücken, aber dann kommt vermutlich wieder jemand und sagt, dass es nur noch ums Rechthaben geht.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 20. Juni 2023 um 19:21:45 Uhr:


Rechtlich ist das einwandfrei, denn, wie schon geschrieben, steht das 1:1 in der StVZO.

Allein das stimmt ja schon nicht. Wenn es "1:1" in der StVZO steht, dann kannst du es ja mal verlinken. Dein Lieblings-Dokument "Anforderungen an Heck-Tragesysteme an Pkw und Wohnmobilen" ist nicht Teil der StVZO.

@Rockville
Drei Kanister Bierologie und Hektoliteratur. 😁

Ja, früher waren wir plöht, aber heute sind wir intellent. 😛

Ihr habt Langeweile, was? 😁 😁 😁

Bis einer von der Fa. Abus oder Burgwächter oder...... kommt 😁

Yale ginge auch noch.😉

Zitat:

@Rockville schrieb am 20. Juni 2023 um 23:30:25 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 20. Juni 2023 um 19:21:45 Uhr:


Ach ja, was war denn technisch falsch?

Ich kann es gerne auseinander pflücken, aber dann kommt vermutlich wieder jemand und sagt, dass es nur noch ums Rechthaben geht.

Das wäre jetzt jedoch wirklich interessant... vielleicht lernen wir ja alle noch etwas dabei.

Einfach mal (unrichtigerweise) raushauen, das einer Blödsinn schreibt kann man leicht... kommt hier im V&S auch gar nicht so selten vor.

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