Strafzettel: eingeschränktes Halteverbot mit zusätzlichen 10-16 Uhr
Strafzettel: eingeschränktes Halteverbot mit zusätzlichen 10-16 Uhr
Bedeutet das nicht das ich von 10-16 Uhr nicht dort Parken darf und von 16 - 10 Uhr darf ich dort Parken ?
Habe nämlich denn Beamten dort bei der Kontrolle gefragt der meinte ich dürfe von 10 - 16 Uhr dort Parken kann ich mir aber nicht vorstellen vieleicht wollte er mich auch nur verarschen 🙁
Bitte doch um eure Meinung
Danke schön
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@spreetourer schrieb am 25. Juni 2018 um 14:08:12 Uhr:
Zitat:
@cocker schrieb am 25. Juni 2018 um 14:04:48 Uhr:
also mir erschliesst sich nicht, ob der TE innerhalb oder ausserhalb dieser Zeit dort gehalten oder geparkt hat...
Welche Rolle spielt das für die Beantwortung seiner Frage(n)?
Richtig, für die Frage ob der Beamte ihn verarschen wollte spielt es keine Rolle. Genau wie deine Antwort.🙄
Aber vielleicht hilft es den Sachverhalt weiter aufzuklären?
90 Antworten
Zitat:
@audijazzer schrieb am 27. Juni 2018 um 14:07:16 Uhr:
immer wieder geil diese Diskussionen... 😁
man fragt sich, was manche im Theorie-Unterricht der Fahrschule gemacht haben, wenn sie "eingeschränktes und absolutes Halteverbot" niicht auseinanderhalten können..
Wie kommen die eigentlich in der Stadt klar??
Immer weiterfahren ... 😁
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 27. Juni 2018 um 14:07:40 Uhr:
...und hierzu noch eine kleine Korinthe:
Es heißt absolutes / eingeschränktes Haltverbot (ohne "e"😉 😛
laut Duden geht beides - mit und ohne e
Zitat:
@audijazzer schrieb am 27. Juni 2018 um 14:07:16 Uhr:
immer wieder geil diese Diskussionen... 😁
man fragt sich, was manche im Theorie-Unterricht der Fahrschule gemacht haben, wenn sie "eingeschränktes und absolutes Halteverbot" niicht auseinanderhalten können..
Wie machen das nicht-deutsch sprachige Verkehrsteilnehmer, die diese Wörter nicht mal kennen?
Ach, ich weiß: sie kennen die entsprechenden Schilder und die damit gemeinte Bedeutung, auch wenn sie die Fachbegriffe nicht kennen.
Wie kommt man in der Stadt zurecht, wenn man nicht mal rechts und links auseinanderhalten kann? Einfach dahin fahren, wohin man fahren möchte. Hat uns sogar unser Fahrlehrer in einer Theoriestunde weißmachen wollen.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 27. Juni 2018 um 14:07:40 Uhr:
...und hierzu noch eine kleine Korinthe:
Es heißt absolutes / eingeschränktes Haltverbot (ohne "e"😉 😛
absoluts / ingschränkts Haltvrbot ?
selber 😛
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Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 27. Juni 2018 um 14:42:48 Uhr:
Wie kommt man in der Stadt zurecht, wenn man nicht mal rechts und links auseinanderhalten kann?
Dafür hatte mein Vater damals schon immer eine sehr schöne Eselsbrücke:
Links ist da, wo der Daumen rechts ist 😁
Zitat:
laut Duden geht beides - mit und ohne e
Umgangssprachlich vielleicht. Verkehrsrechtlich relevant ist aber die StVO. Und wenn hier schon die korrekte Unterscheidung zwischen eingeschränkt und absolut erläutert wird, dann doch bitte auch mit der von mir benannten Korint(e). 😉
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 27. Juni 2018 um 15:22:53 Uhr:
Umgangssprachlich vielleicht. Verkehrsrechtlich relevant ist aber die StVO. Und wenn hier schon die korrekte Unterscheidung zwischen eingeschränkt und absolut erläutert wird, dann doch bitte auch mit der von mir benannten Korint(e). 😉Zitat:
laut Duden geht beides - mit und ohne e
Mach was Du willst, ich jedenfalls werde Deine Bitte nicht befolgen.
es gibt kein links und rechts ... es gibt links und das andere links ...
verkehrsrechtlich relevant ist die Stvo, ja.
Grammatikalisch und orthografisch hat die Stvo allerdings ebenso wenig Relevanz wie dieser Beitrag 😁
Nur weil in der Stvo Haltverbot steht, ist Halteverbot nicht falsch oder umgangssprachlich.
Trotz Korinthe weiß doch jeder, was gemeint ist. 😉
Jo. So wie beim Parkverbot. 😁
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 27. Juni 2018 um 18:39:27 Uhr:
Jo. So wie beim Parkverbot. 😁
Witzig ist es aber schon, daß man in einem Halteverbot trotzdem halten darf.
Korrekterweise wäre es so, wie noch vor Jahren, wo Halteverbot tasächlich auch Halteverbot war und Parkverbot ein Parkverbot.
Das einzige, was die Deutschen hier provozieren, ist, daß es eine eu-weite ein-eindeutige Regel geben wird, die alle in der EU auch für vernünftig halten.
In der Schweiz bspw. sind sie hier noch vernünftig.
Zitat:
Art. 30
Halte- und Parkierungsverbote
1
Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal «Parkieren verboten» (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV 83 ).
2
Steht das Signal «Halten verboten» (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir. 84
3
Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
4
Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).
Signalisationsverordnung
https://www.admin.ch/.../741.21.pdf
In Österreich übrigens ähnlich wie in der Schweiz, nur noch etwas erweitert:
Zitat:
§ 52 a/13a: "Parken verboten"
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist (Halten bis zehn Minuten ist erlaubt). Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Mit einer Zusatztafel kann das Parkverbot auf gewisse Stunden beziehungsweise bestimmte Tage eingeschränkt werden.
Zitat:
§ 52 a/13b: "Halten und Parken verboten"
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an.
Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960
https://www.wien.gv.at/verkehr/verkehrszeichen/vorschrift.html
@Wauhoo
Was ist denn an absoluten und eingeschränkten nicht eindeutig bzw. mißverständlich?
Sehe da keine Provokation Richtung EU.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 27. Juni 2018 um 19:48:08 Uhr:
Was ist denn an absoluten und eingeschränkten nicht eindeutig bzw. mißverständlich?
ist mir irgendwo auch nicht klar...
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 27. Juni 2018 um 19:04:13 Uhr:
Korrekterweise wäre es so, wie noch vor Jahren, wo Halteverbot tasächlich auch Halteverbot war und Parkverbot ein Parkverbot.
Auch in Deutschland ist wie schon vor Jahren das
Halt(e)verbot tatsächlich auch Haltverbot(Schild mit zwei gekreuzten Schrägstrichen = absolutes Haltverbot, wo man weder halten noch parken darf). Und das
Parkverbot ist tatsächlich auch ein Parkverbot(Schild mit nur einem Schrägstrich = eingeschränktes Halteverbot, wo man zwar halten, aber nicht parken darf).
Ich kenne die Halte- und Parkierregeln in ACH, finde die aber nicht unbedingt besser. 😉