Strafverfolgung möglich bei erhöhter Geschwindigkeit über Youtube-Video..?

Hallo,

Bin über einen sogar aktuellen Fall gestolpert, wo ein bekannter "Youtuberer" seine Fahrt INNERORTS filmte und über Youtube ausstrahlte.
Dabei zeigt das Tacho deutlich die völlig überhöhte Geschwindigkeit an. Außerdem war klar wer in diesem Wagen saß.
Kann die Polizei in so einem Fall ermitteln auch wenn man kein KFZ Kennzeichen im Film gesehen hat, aber man aufgrund der "Berümtheit" der Person weiß welchen Wagen er aktuell gefahren hat (auf ihn zugelassen) und man diese Person zweifelsfrei erkannt hat..?
Zudem stellt sich die Frage ob man etwas verfolgen kann/darf was nicht mit "Polizeimethoden" bzw. normalen Blitzern der Gemeinde festgestellt worden ist..?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Daemonarch schrieb am 28. Juni 2020 um 20:45:30 Uhr:


Forderungen nach versteigerung des Fahrzeugs und lebenslangem Führerscheinentzug sind hier nur offensichtliche Beweise für neidisches gehabe.

Neidisch? Worauf? Mit über 100 durch die Stadt zu ballern? Da bräuchte ich keinen Porsche für, dafür würde auch mein Sharan reichen. Ich bin nur nicht asozial genug dafür. Nicht mal ausreichend genug, solch asoziales Verhalten in Schutz zu nehmen...

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Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 30. Juni 2020 um 16:33:01 Uhr:


Eben. Früher assoziierte man mit dem Namen Porsche noch Langlebigkeit und Ingenieurskunst. Und natürlich Sportlichkeit. Heute will man anscheinend nur noch Cool sein. Andererseits sind die Marketing-Leute sicher nicht blöd und haben genauestens eruiert, wie man junge Leute am besten anspricht. Wenn als Ergebnis dann ein Mensch wie dieser JP vor den Karten gespannt wird stimmt mich das ziemlich nachdenklich.

Wenn es so sein sollte, wie dodo schrieb, dass es sein eigener Taycan war, dann kann man Porsche keinen Vorwurf machen. Einen Eignungstest muss man vor der Unterschrift ja nicht bestehen. Auf jeden Fall ist so etwas sicher nichts, das die Sektkorken bei Porsche knallen lässt.

Grüße vom Ostelch

Einige hier verstehen den Unterschied zeischen abstrakter und konkreter Gefährdung nicht. Da wird teilweise rein emotional argumentiert, was man am besten ignoriert.

Das Video ist auf jeden Fall ein verwertbares Beweismittel. Ein Problem ist die Verjährung. 3 Monate. Wann war die Tat? Wann erhält/erhielt JP den Anhörungsbogen?

Den Straftatbestand des § 315d StGB sehe ich nicht als erfüllt an, weil es weder ein Rennen war noch eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht werden sollte.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3:

"sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"

passt doch alles und nur weil der Porsche noch schneller gekonnt hätte, soll hier die Strafbarkeit entfallen?

Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. Juni 2020 um 18:11:31 Uhr:


§ 315d Abs. 1 Nr. 3:

"sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"

passt doch alles und nur weil der Porsche noch schneller gekonnt hätte, soll hier die Strafbarkeit entfallen?

Nein, die Frage ist nur, was man ihm - sollte es zu einem Prozess kommen - nachweisen kann. War in Berlin nicht anders bzw. ist immer so. Ich denke die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie belangt werden kann.

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Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. Juni 2020 um 18:11:31 Uhr:


§ 315d Abs. 1 Nr. 3:

"sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"

passt doch alles und nur weil der Porsche noch schneller gekonnt hätte, soll hier die Strafbarkeit entfallen?

Es ging um die Beschleunigung, nicht um die VMAX. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung einer Strafnorm (Analogieverbot). Der Taycan läuft 260 km/h. Diese V wollte JP in der Situation nicht erreichen.

Zitat:

@MPSDriver schrieb am 30. Juni 2020 um 18:44:13 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. Juni 2020 um 18:11:31 Uhr:


§ 315d Abs. 1 Nr. 3:

"sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen"

passt doch alles und nur weil der Porsche noch schneller gekonnt hätte, soll hier die Strafbarkeit entfallen?

Es ging um die Beschleunigung, nicht um die VMAX. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung einer Strafnorm (Analogieverbot). Der Taycan läuft 260 km/h. Diese V wollte JP in der Situation nicht erreichen.

Da du ja offensichtlich mit im Fahrzeug saßt, wird dich die Staatsanwaltschaft sicherlich noch befragen. Kannst ja dann berichten.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 30. Juni 2020 um 19:07:23 Uhr:



Zitat:

@MPSDriver schrieb am 30. Juni 2020 um 18:44:13 Uhr:


Es ging um die Beschleunigung, nicht um die VMAX. Der Wortlaut ist die Grenze der Auslegung einer Strafnorm (Analogieverbot). Der Taycan läuft 260 km/h. Diese V wollte JP in der Situation nicht erreichen.

Da du ja offensichtlich mit im Fahrzeug saßt, wird dich die Staatsanwaltschaft sicherlich noch befragen. Kannst ja dann berichten.

😕 dass es nur um beschleunigen ging, ist doch offensichtlich. Da reicht das Video. Die Frage ist, wie das juristisch bewertet wird. Ob ein, tatsächlich sehr kurzes, sehr starkes Beschleunigen auf eben diese 142 km/h, als ein Rennen (gegen sich selbst) gewertet wird. Vermag ich nicht zu sagen. Wir werden sehen ob und eben für was er belangt wird.

Die V-Max wollte er bestimmt nicht erreichen. Er wollte "nur" zeigen wie schnell schnell der Taycan sein kann und das würde ich, so meine bescheidene Meinung, mit eben diesem § 315d Abs. 1 Nr. 3 in Einklang bringen.

Zitat:

@MPSDriver schrieb am 30. Juni 2020 um 19:13:53 Uhr:


Editiert Moorteufelchen/Moderation

Wie kommst du dann zu der Aussage, es ginge nur um die Beschleunigung, bzw. die Geschwindigkeit, die er erreichen wollte? Solche Behauptungen erfordern schon Informationen aus erster Hand.

Gelöscht wegen Lesefehler

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 30. Jun 2020 um 18:19:48 Uhr:


Solche Behauptungen erfordern schon Informationen aus erster Hand.

Oder man schaut sich einfach besagtes Video an.

Zitat:

@forfourfahrer schrieb am 30. Juni 2020 um 19:17:26 Uhr:


Die V-Max wollte er bestimmt nicht erreichen. Er wollte "nur" zeigen wie schnell schnell der Taycan sein kann und das würde ich, so meine bescheidene Meinung, mit eben diesem § 315d Abs. 1 Nr. 3 in Einklang bringen.

na dann lies dich mal ein!

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/5403.htm

Da ich kein Jurist bin versuche ich mal zu erklären was ich meine.
"Höchstmögliche Geschwindigkeit" ist für mich nicht zwingend gleich zu setzen mit der V-Max des KFZ.
Mit dem (sehr starken) Beschleunigungsvorgang (auf eine für innerorts nicht akzeptable Geschwindgkeit) wird ja auch versucht eine "höchstmögliche Geschwindigkeit", wenn auch in einem bestimmten Zeitfenster, zu erreichen.
Oder hab ich da einen Denkfehler?

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