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STRAFBEFEHL wegen angebl. Kennzeichenmißbrauch mit Händlerkennzeichen wegen angebl.privater Nutzung

Themenstarteram 14. Mai 2020 um 16:52

Hallo,

am 12.Mai 2020 wurde mir an die deutsche Adresse meiner Freundin ein Strafbefehl zugestellt, indem mir vorgeworfen wird, ich wäre angeblich mit einem Auto seit Sommer 2019 mit Händlerkennzeichen rumgefahren, was aber nicht stimmt.

Tatsächlich war ich am 07.Februar 2020 mit dem Auto unterwegs, und wurde von der Polizei angehalten.

Die Papiere wurden kontrolliert, und die Kennzeichen beschlagnahmt, nachdem ich einer Sicherstellung ausdrücklich widersprochen habe.

Ich muß dazu sagen, dass das Auto für den Export nach Tschechien bestimmt war, und ich genau einen Tag zuvor am 06.Februar 2020 einen Ölwechsel bei ATU habe durchführen lassen, und dazu auch mit den Händlerkennzeichen nach ATU gefahren bin.

Ich bekam auch eine ordentliche Rechnung mit VIN-Number aber leider wurde das Händlerkennzeichen nicht mit auf die Rechnung geschrieben.

Am 07.Februar 2020 wollte ich mit dem Auto wieder zum Autoersatzteilemarkt mit angeschlossener Werkstatt, und da hatte mich die Polizei angehalten mit dem Vorwurf, ich würde angeblich eine private Einkaufsfahrt vornehmen.

Wie kann man nun den Strafbefehl am besten entkräften?

Beste Antwort im Thema

Marcusko aka Greenhorn.3.1.80 ist deutscher Staatsbürger, steht im Strafbefehl. Er ist in Deutschland mit tschechischen Kennzeichen, die er sich für das Fahrzeug besorgt hat, gefahren. Unabhängig davon, ob das in Tschechien so zulässig ist, ist es in Deutschland eine verbotene Fernzulassung und die Nutzung der ausländischen Kennzeichen ist Kennzeichenmißbrauch. Er hätte sich für die Fahrten in Deutschland ein normales Kurzzeitkennzeichen oder ein Exportkennzeichen besorgen müssen. Er kann sich hier noch so oft unter neuem Namen anmelden, die Rechtslage ändert sich nicht. Was sich ändern könnte, ist die Höhe der Tagessätze wenn er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt und das Gericht seine tatsächliche Einkommenssituation näher prüft. Ob er dann mit 15€/Tag wegkommt, wird sich zeigen müssen.

 

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@ixtra schrieb am 20. Mai 2020 um 13:17:56 Uhr:

Zitat:

@CV626 schrieb am 20. Mai 2020 um 13:10:13 Uhr:

Vor bestimmt 15-20 Jahren habe ich im Nebenjob Autos für einen Gebrauchtwagenhändler überführt, ganz normal mit den roten 06er-Kennzeichen.

Gelegentlich waren wir auch im benachbarten Frankreich und haben dort gekaufte Autos abgeholt - ebenfalls mit deutschem 06er-Kennzeichen. Gab nie irgendwelche Probleme, und soweit ich weiß, war das auch erlaubt oder wurde zumindest toleriert.

Wieso gibt es umgekehrt mit ausländischen Händlerkennzeichen in D Probleme?

Ich kenne weder die aktuelle noch die damalige Gesetzeslage in Frankreich dazu. In Deutschland gab es eben eine Gesetzesänderung.

Die letztlich aus einem Urteil heraus entstand an dem Städte und Gemeinden den Untergang des Abendlandes herbei sahen.:D

Man muss hier genau zwischen "echten" Händlerkennzeichen, also bei uns den roten, und temporären, wie den Überführungs- und Exportkennzeichen unterscheiden. Dann kommt es noch darauf an, wie das Kenzeichen verwendet werden soll. Diese sogenannte "Fernzulassung" ist auch im Ausland verboten. In Italien kann sogar das Auto beschlagnahmt werden, wenn man dort ein Auto mit einem verbotenen ausländischen Kennzeichen abholt. Mit Österreich, Dänemark und Italien gibt es auch bilaterale Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen, so dass man ein Auto aus Deutschland nach Italien mit einem KZK problemlos überführen kann. Mit anderen EU-Ländern kann, muss und sollte es aber nicht, Probleme geben, weil eigentlich seit 2007 diese Kennzeichen gegenseitig toleriert werden sollen*. Zu diesem Zweck kann man sich für das KZK sogar eine "grüne Versicherungskarte" geben lassen. Das hat sich aber wohl noch nicht bis in alle Ebenen der Verwaltungen herumgesprochen. Aber eine "Fernzulassung" (Auto steht in Staat A und wird in Staat B zugelassen, um dann in A abgeholt zu werden) ist unzulässig und wird es auch bleiben. Geht es um den Export außerhalb der EU, gelten wieder andere Vorschriften. Das jetzt alles zu recherchieren und aufzudröseln, geht etwas zu weit. Wer es so genau wissen will, darf gerne selber googeln.

Grüße vom Ostelch

 

*EU-Verordnung 2007/C 68/04 vom 24.3.2007

Die Verwaltungen teilen das KZK zu, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Das diese bei einer Fahrt in Bspw Belgien zur Sicherstellung des Fahrzeugs führen, ist mit den Behörden dort zu klären. Da ist der deutsche Amtsschimmel mal nicht für verantwortlich.

Und das die Regelungen zu KZK und roten Händlerkennzeichen verändert/ verschärft wurden/werden, liegt zum großen Teil am nicht unerheblichen Missbrauch, der damit betrieben wird und wurde.

Zitat:

@ktown schrieb am 20. Mai 2020 um 12:29:05 Uhr:

Die EU will die Möglichkeit der Nutzung von Überführungskennzeichen innerhalb der EU vereinfachen. Dies wird jedoch von der Bundesrepublik Deutschland blockiert. Habe jetzt auf die Schnelle leider derzeit nur dieses Dokument vom ADAC hierzu gefunden.

Das ist von 2013 ?

Im April 2015 wurden die KZK Fahrzeuggebunden .

Zitat:

@windelexpress schrieb am 20. Mai 2020 um 14:02:47 Uhr:

Die Verwaltungen teilen das KZK zu, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Das diese bei einer Fahrt in Bspw Belgien zur Sicherstellung des Fahrzeugs führen, ist mit den Behörden dort zu klären. Da ist der deutsche Amtsschimmel mal nicht für verantwortlich.

Und das die Regelungen zu KZK und roten Händlerkennzeichen verändert/ verschärft wurden/werden, liegt zum großen Teil am nicht unerheblichen Missbrauch, der damit betrieben wird und wurde.

Letzteres betraf aber vor allem den Mißbrauch im Inland, indem das KZK dazu verwendet wurde, mit Fahrzeugen ohne gültige HU ganz normal herumzufahren. Die Händlerkennzeichen unterlagen schon immer den geltenden Beschränkungen, da wird ja jetzt noch kräftig geschummelt, weil es eine breite Grauzone gibt.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@ktown schrieb am 20. Mai 2020 um 13:37:12 Uhr:

Zitat:

@ixtra schrieb am 20. Mai 2020 um 13:17:56 Uhr:

 

Ich kenne weder die aktuelle noch die damalige Gesetzeslage in Frankreich dazu. In Deutschland gab es eben eine Gesetzesänderung.

Die letztlich aus einem Urteil heraus entstand an dem Städte und Gemeinden den Untergang des Abendlandes herbei sahen.:D

Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, hat der Gesetzgeber nach diesem Urteil das Verbot der Fernzulassung, das auch schon vorher galt, noch einmal ausdrücklich in der Vorschrift festgeschrieben. Damit wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit nur die Fehlinterpretation des Gerichts für die Zukunft ausgeschlossen. Die Rechtslage ist auch in anderen Staaten ähnlich. Ich kann kann auch nicht in Frankreich an ein Auto ein deutsches Kennzeichen schrauben und dort damit am Straßenverkehr teilnehmen. Das so etwas nicht wünschenswert ist, hat wohl mit dem Untergang des Abendlandes nicht viel zu tun. Den Städten und Gemeinden kann das noch relativ egal sien, die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Folgen treffen diese noch am wenigsten.

Grüße vom Ostelch

Den Städten und Gemeinden geht es überhaupt nicht um steuer- und/oder versicherungsrechtlichen Folgen. Es geht ihnen rein um die Problematik, dass ihnen eine hoheitliche Aufgabe entrissen wird.

Es mag auch sein, dass in anderen EU-Staaten diesbezüglich noch nichts getan wurde. Im Gegensatz zu Deutschland wären sie aber bereit dazu gewesen.

Zitat:

@Ostelch schrieb am 20. Mai 2020 um 14:18:34 Uhr:

Zitat:

@windelexpress schrieb am 20. Mai 2020 um 14:02:47 Uhr:

Die Verwaltungen teilen das KZK zu, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Das diese bei einer Fahrt in Bspw Belgien zur Sicherstellung des Fahrzeugs führen, ist mit den Behörden dort zu klären. Da ist der deutsche Amtsschimmel mal nicht für verantwortlich.

Und das die Regelungen zu KZK und roten Händlerkennzeichen verändert/ verschärft wurden/werden, liegt zum großen Teil am nicht unerheblichen Missbrauch, der damit betrieben wird und wurde.

Letzteres betraf aber vor allem den Mißbrauch im Inland, indem das KZK dazu verwendet wurde, mit Fahrzeugen ohne gültige HU ganz normal herumzufahren. Die Händlerkennzeichen unterlagen schon immer den geltenden Beschränkungen, da wird ja jetzt noch kräftig geschummelt, weil es eine breite Grauzone gibt.

Grüße vom Ostelch

Du konntest deutsche KZK östlich der Oder auf Märkten erwerben, die wurden dort geprägt und gesiegelt.

Versicherungen durften wohl auch einiges für Unfälle, die mit Fahrzeugen mit KZK verursacht wurden berappen. Es sollen wohl auch gestellte dabei gewesen sein.

Im Inland werden immer noch reichlich Fahrten mit KZK und ohne HU durchgeführt. Die Kontrolldichte ist nicht sehr hoch.

Aber die Anzahl der KZK ist seit 04/15 zurück gegangen,seit diese Fahrzeuggebunden ausgegeben werden.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 20. Mai 2020 um 17:01:29 Uhr:

 

Du konntest deutsche KZK östlich der Oder auf Märkten erwerben, die wurden dort geprägt und gesiegelt.

Versicherungen durften wohl auch einiges für Unfälle, die mit Fahrzeugen mit KZK verursacht wurden berappen. Es sollen wohl auch gestellte dabei gewesen sein.

Im Inland werden immer noch reichlich Fahrten mit KZK und ohne HU durchgeführt. Die Kontrolldichte ist nicht sehr hoch.

Aber die Anzahl der KZK ist seit 04/15 zurück gegangen,seit diese Fahrzeuggebunden ausgegeben werden.

Es gibt irgendwo auf der Welt alles zu kaufen. Die geringe Kontrolldichte erleichtert den Missbrauch sicherlich. "Östlich der Oder" ist für die meisten auch nicht gerade vor der Haustür. Dieses Entfernungsmoment reduziert dann wieder die Gefahr. ;)

Grüße vom Ostelch

Bei mir in der Nachbarschaft fährt einer ein Auto, bei dem das "D" unter den EU-Sternen des Kennzeichens vorn und hinten mit einer Konförderiertenfahne überklebt wurde. Ist das Kennzeichen dadurch noch gültig?

Die deutsche Rechtslage legt klar fest, dass an Autokennzeichen nichts verändert werden darf und gibt klar das blaue EU-Feld mit Sternenkranz in Gelb sowie das "D" als Hinweis auf das Herkunftsland des Fahrzeuges als Standard für alle zulässigen Kennzeichen in Deutschland an. Dies basiert auf § 22 StVO.

Leute, ihr schweift vom Thema ab ... :o ;)

Zitat:

@Quertraeger schrieb am 28. Juni 2020 um 10:23:34 Uhr:

Leute, ihr schweift vom Thema ab ... :o ;)

Um schnell wieder zurückzukommen ...

Zitat:

@freewindqlb schrieb am 28. Juni 2020 um 08:59:16 Uhr:

Bei mir in der Nachbarschaft fährt einer ein Auto, bei dem das "D" unter den EU-Sternen des Kennzeichens vorn und hinten mit einer Konförderiertenfahne überklebt wurde. Ist das Kennzeichen dadurch noch gültig?

Wäre dann "Kennzeichen entspricht nicht den Vorschriften" und dann 10 € Verwarngeld ;)

Sind und Aussagekraft des Kennzeichen wird nicht verfälscht ;)

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 28. Juni 2020 um 09:3:48 Uhr:

Dies basiert auf § 22 StVO.

Muss mich selbst berichtigen: natürlich §22 StVZO.

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 28. Juni 2020 um 11:48:43 Uhr:

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 28. Juni 2020 um 09:3:48 Uhr:

Dies basiert auf § 22 StVO.

Muss mich selbst berichtigen: natürlich §22 StVZO.

auch nicht:

Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Die Ausgestaltung der Kennzeichen ist in §10 FZV in Verbindung mit der Anlage 4 und der DIN 74069, Ausgabe Mai 2016 geregelt.

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