STRAFBEFEHL wegen angebl. Kennzeichenmißbrauch mit Händlerkennzeichen wegen angebl.privater Nutzung

Hallo,

am 12.Mai 2020 wurde mir an die deutsche Adresse meiner Freundin ein Strafbefehl zugestellt, indem mir vorgeworfen wird, ich wäre angeblich mit einem Auto seit Sommer 2019 mit Händlerkennzeichen rumgefahren, was aber nicht stimmt.

Tatsächlich war ich am 07.Februar 2020 mit dem Auto unterwegs, und wurde von der Polizei angehalten.
Die Papiere wurden kontrolliert, und die Kennzeichen beschlagnahmt, nachdem ich einer Sicherstellung ausdrücklich widersprochen habe.

Ich muß dazu sagen, dass das Auto für den Export nach Tschechien bestimmt war, und ich genau einen Tag zuvor am 06.Februar 2020 einen Ölwechsel bei ATU habe durchführen lassen, und dazu auch mit den Händlerkennzeichen nach ATU gefahren bin.
Ich bekam auch eine ordentliche Rechnung mit VIN-Number aber leider wurde das Händlerkennzeichen nicht mit auf die Rechnung geschrieben.

Am 07.Februar 2020 wollte ich mit dem Auto wieder zum Autoersatzteilemarkt mit angeschlossener Werkstatt, und da hatte mich die Polizei angehalten mit dem Vorwurf, ich würde angeblich eine private Einkaufsfahrt vornehmen.

Wie kann man nun den Strafbefehl am besten entkräften?

Beste Antwort im Thema

Marcusko aka Greenhorn.3.1.80 ist deutscher Staatsbürger, steht im Strafbefehl. Er ist in Deutschland mit tschechischen Kennzeichen, die er sich für das Fahrzeug besorgt hat, gefahren. Unabhängig davon, ob das in Tschechien so zulässig ist, ist es in Deutschland eine verbotene Fernzulassung und die Nutzung der ausländischen Kennzeichen ist Kennzeichenmißbrauch. Er hätte sich für die Fahrten in Deutschland ein normales Kurzzeitkennzeichen oder ein Exportkennzeichen besorgen müssen. Er kann sich hier noch so oft unter neuem Namen anmelden, die Rechtslage ändert sich nicht. Was sich ändern könnte, ist die Höhe der Tagessätze wenn er Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt und das Gericht seine tatsächliche Einkommenssituation näher prüft. Ob er dann mit 15€/Tag wegkommt, wird sich zeigen müssen.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@Jaden2000 schrieb am 15. Mai 2020 um 13:17:07 Uhr:


Wenn du einen Wohnsitz in Deutschland hast, geht das nicht.

Hauptwohnsitz ist Tschechien

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 15. Mai 2020 um 13:20:58 Uhr:



Wenn sich ein Polizist auskennt oder du eben ihm schon öfter ins Auge gestochen bist und er sich über die Sachlage informiert hat - bist du ihm jetzt "auf die Schaufel gesprungen!"

Ich bin Schon öfters mit den grünen tschechischen Händlerkennzeichen in Deutschland angehalten und kontrolliert worden, und jedesmal durfte ich ohne Probleme weiterfahren.

Erst Ende Januar 2020 -also einige Tage vor dem im Strafbefehl genannten Datum-
wurde ich von der Polizei angehalten, und konnte ohne Probleme weiterfahren.
Den Fall von Ende Januar 2020 kann ich sogar beweisen, und das kann zeugenschaftlich belegt werden

Denn ab zum Anwalt, alles andere ist doch Zeitverschwendung. 20 Userantworten... 30 Meinungen..was soll da jetzt rauskommen?

Ja, es muss ja der Polizist nicht vor Ort wissen, eine Strafverfahren, kann auch immer im Nachhinein eingeleitet werden. Entweder du holst dir einen Anwalt, mal schauen ob der was machen kann, aber du musst eventuell alle kosten selber tragen. Oder du siehst es ein einen Fehler gemacht zu haben.

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, sei froh, dass dir im Moment keine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird.

Gut, ich werde mich jetzt ersteinmal verabschieden, wünsche allen ein schönes Wochenende, und werde nächste Woche wieder im Forum schreiben.

Ist ja soweit alles "in trocknen Tüchern", d.h. Einspruch ist eingelegt, und es kann nichts "anbrennen"

d.h. ich habe ja von jetzt an noch viel Zeit, mich sachkundig zu machen, um dann eine Entgültige Entscheidung zu treffen.

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Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:08:27 Uhr:



Zitat:


@Ostelch schrieb am 15. Mai 2020 um 09:02:14 Uhr:
Wir hatten das Thema "verbotene Fernzulassung und tschechische grüne Kennzeichen" im März schon in einem anderen Thread diskutiert. Die Situation war etwas anders, aber das Problem das gleiche: https://www.motor-talk.de/.../...kennzeichen-zum-abholen-t6797287.html

Grüße vom Ostelch

Ja, ich habe mir diesen Thread angeschaut.
Da handelt es sich aber um grüne slowakische Händlerkennzeichen.
Aber im Prizip habe ich den Thread so gelesen und verstanden, dass der slowkische Händler da auch nichts falsch gemacht hat.
Dann hast du ihn falsch verstanden.

Ein Fahrzeug, das nicht angemeldet ist und in Deutschland steht, darf in Deutschland nur gefahren werden, wenn es hier auch zugelassen wurde. Es spielt keine Rolle, ob die verbotene Fernzulassung in Tschechien, der Slowakei, Mexiko oder Japan erfolgt ist. Was für eine Art Kennzeichen da zugeteilt wurde, spielt auch keine Rolle.

Im § 20 Abs.1 Satz 1 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) steht

Zitat:

In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

Und dann steht in § 20 Abs. 1 Satz 3 FZV der entscheidende Satz

Zitat:

Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland befunden hat.

Damit ist klar, dass ein in Deutschland befindliches, nicht zugelassenes Auto, auch wenn es im Ausland zugelassen werden konnte, mit ausländischer Zulassung und ausländischen Kennzeichen in Betrieb genommen werden darf.

Zitat:

Händlerkennzeichen sind ja auch für Probefahrten zugelassen.
Insofern ist alles das selbe.

Du hast es schon un deienm anderen Usernamen nicht verstehen wollen und auch jetzt nicht. Es spielt keine Rolle, was für ein ausländisches Kennzeichen an dem Auto war. Es ist immer unzulässig.

Was man mit einem deutschen "Händlerkennzeichen" machen dürfte, steht heir ohnehin nich tzur Debatte, aber Einkaufs- und Spazierfahrten auch nicht.

Zitat:

Im verlinkten Thread sind slowakische grüne Haändlerkennzeichen zu sehen,
zu erkennen an dem "SK"

Mag sein, ist aber, wie geschrieben unerheblich. Es ist auf jeden Fall in Deutschland verboten.

Dir mögen die Antworten ja nicht gefallen, aber die Rechtslage ist nun einmal so. Daran ändert auch ein Wohnsitz in Tschechien nichts. Denn ob das grüne Kennzeichen nach tschechischem Recht zu recht erteilt wurde, spielt keine Rolle. In Tschechien hättest du mitdem Fahrzeug (wahrscheinlich) fahren dürfen, in Deutschland nicht.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 15. Mai 2020 um 13:20:58 Uhr:



Wenn sich ein Polizist auskennt oder du eben ihm schon öfter ins Auge gestochen bist und er sich über die Sachlage informiert hat - bist du ihm jetzt "auf die Schaufel gesprungen!"

Ich bin Schon öfters mit den grünen tschechischen Händlerkennzeichen in Deutschland angehalten und kontrolliert worden, und jedesmal durfte ich ohne Probleme weiterfahren.

Erst Ende Januar 2020 -also einige Tage vor dem im Strafbefehl genannten Datum-
wurde ich von der Polizei angehalten, und konnte ohne Probleme weiterfahren.
Den Fall von Ende Januar 2020 kann ich sogar beweisen, und das kann zeugenschaftlich belegt werden

vielleicht habe ich mich auch schlecht ausgedrückt!
Egal wie oft du kontrolliert wurdest...

Diesesmal hat dich einer erwischt der sich schlau gemacht hat!
Die Bussgeldstelle ist auch seiner Meinung!
Also bleibt dir nur der Rechtsweg / Klageweg- am besten mit Rechtsanwalt - ob Deutsch oder CZ ist mir jetzt nicht ganz klar aber wahrscheinlich doch Deutsch!

Anderen Weg sehe ich nicht!
Dass du schon öfter kontrolliert wurdest bildet weder ein Gewohnheitsrecht noch eine Aussage ob es erlaubt ist!

Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:33:35 Uhr:


Gut, ich werde mich jetzt ersteinmal verabschieden, wünsche allen ein schönes Wochenende, und werde nächste Woche wieder im Forum schreiben.

Ist ja soweit alles "in trocknen Tüchern", d.h. Einspruch ist eingelegt, und es kann nichts "anbrennen"

d.h. ich habe ja von jetzt an noch viel Zeit, mich sachkundig zu machen, um dann eine Entgültige Entscheidung zu treffen.

Das ist wohl das Beste. Auf das Ergebnis sind wir alle gespannt. Es reicht, wenn du dich wieder unter diesem Namen meldest, denn Mehrfachanmeldungen sind bei MT eigentlich nicht erwünscht.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@matzi99 schrieb am 15. Mai 2020 um 13:32:05 Uhr:


Denn ab zum Anwalt, alles andere ist doch Zeitverschwendung. 20 Userantworten... 30 Meinungen..was soll da jetzt rauskommen?

Ja, das stimmt schon.

aber es gab auch hilfreiche und qualifizierte Antworten, wie vom User @Ostelch zum Beispiel, und genau diese qualifizierten und kritischen Antworten werden mir zu einer realen Einschätzung der juristischen Sachlage verhelfen.

Aber wie gesagt, da ist noch Zeit damit,
denn wenn meinem Einspruch nicht abgeholfen wird / werden kann, dann kommt es sowieso zu einer Hauptverhandlung.

Aber das wird erst in einigen Wochen oder sogar Monaten so weit sein.

Somit halte ich mir "alle Türen offen", denn der Einspruch ist frist- & formgerecht eingelegt, und auch bereits beim Amtsgericht eingegangen

Finde ich gut daß Du vorhast uns weiterhin auf dem laufenden halten zu wollen. Daumen hoch! 🙂
Bitte aber auch dann diese einhalten, sollte der weitere Verlauf oder das Urteil zu Deinem Nachteil ausgehen. Sprich: es noch teurer werden.
Vielen Dank.

Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:39:52 Uhr:



Zitat:

@matzi99 schrieb am 15. Mai 2020 um 13:32:05 Uhr:


Denn ab zum Anwalt, alles andere ist doch Zeitverschwendung. 20 Userantworten... 30 Meinungen..was soll da jetzt rauskommen?

Ja, das stimmt schon.

aber es gab auch hilfreiche und qualifizierte Antworten, wie vom User @Ostelch zum Beispiel, und genau diese qualifizierten und kritischen Antworten werden mir zu einer realen Einschätzung der juristischen Sachlage verhelfen.

Aber wie gesagt, da ist noch Zeit damit,
denn wenn meinem Einspruch nicht abgeholfen wird / werden kann, dann kommt es sowieso zu einer Hauptverhandlung.

Aber das wird erst in einigen Wochen oder sogar Monaten so weit sein.

Somit halte ich mir "alle Türen offen", denn der Einspruch ist frist- & formgerecht eingelegt, und auch bereits beim Amtsgericht eingegangen

Ich werde daraus nicht schlau.
Welche "Tür" möchtest du dir denn offen halten?
Die Tat hast du unwiderlegbar begangen, das Strafmaß ist zu 99% nicht reduzierbar(Ich Wette mit dir, dass dein Tagessatz erhöht wird)

Zudem werden im Zuge der Verhandlungen, wie hier schon angesprochen, höchstwarscheinlich weitere Delikte von dir offenbart und dann gegen dich angewendet werden.

Die einzige offene Tür, welche ich erkennen kann, ist die der Erhöhung aller Strafen für dich...

Zitat:

@E97 schrieb am 15. May 2020 um 13:33:27 Uhr:


Die einzige offene Tür, welche ich erkennen kann, ist die der Erhöhung aller Strafen für dich...

Er kann den Einspruch ja immer noch zurückziehen wenn sein Rechtsbeistand ihm das auch nahe legt.

Zitat:

@E97 schrieb am 15. Mai 2020 um 14:33:27 Uhr:



Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:39:52 Uhr:


Ja, das stimmt schon.

aber es gab auch hilfreiche und qualifizierte Antworten, wie vom User @Ostelch zum Beispiel, und genau diese qualifizierten und kritischen Antworten werden mir zu einer realen Einschätzung der juristischen Sachlage verhelfen.

Aber wie gesagt, da ist noch Zeit damit,
denn wenn meinem Einspruch nicht abgeholfen wird / werden kann, dann kommt es sowieso zu einer Hauptverhandlung.

Aber das wird erst in einigen Wochen oder sogar Monaten so weit sein, wenn z.B. belegt wird
, dass nicht 6 Monate gefahren wurde.
Somit halte ich mir "alle Türen offen", denn der Einspruch ist frist- & formgerecht eingelegt, und auch bereits beim Amtsgericht eingegangen

Ich werde daraus nicht schlau.
Welche "Tür" möchtest du dir denn offen halten?
Die Tat hast du unwiderlegbar begangen, das Strafmaß ist zu 99% nicht reduzierbar(Ich Wette mit dir, dass dein Tagessatz erhöht wird)

Die Frage ist ja trotzdem, ob 50 Tagessätze angemessen sind.

Ich habe mir den Strafbefehl Seite 1 angeschaut.
Dieser schein nach Deutschland zugestellt worden zu sein, aber an die Anschrift seiner Bekannten oder Freundin (?) "Lucie"
Herrn
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
bei Lucie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
also insgesamt 4 Zeilen.
Wäre der Strafbefehl nach Tschechien verschickt worden, so müßten es 5 Zeilen sein, weil dann noch ein Zusatz "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gestanden hätte.
Der Mann scheint keinen Wohnsitz in Deutschland zu sein, und bei "Lucie" müßte es sich um eine Zustellbevollmächtigte handeln.
Außerdem scheint "Lucie" eine Tschechin zu sein, denn der Name "Lucie" kommt in Deutschland nur sehr sehr selten vor, in CZ hingegen kommt der Name "LUCIE" sehr oft vor - einer der meisten Vornamen für Frauen.

Weiter steht im Strafbefehl der Vorwurf, er habe REGELMÄßIG das Auto gefahren.
Ich würde meine Verteidigung wie folgt aufbauen:
bei den grünen CZ Kennzeichen handelt es sich um Händlerkennzeichen, also soetwas wie rote Kennzeichen in Deutschland. Woher will die Polizei wissen, wann und wo und an welchem Auto die CZ grünen Kennzeichen angebracht waren?
Ich vermute mal, dass die CZ Kennzeichen auch an anderen Autos angebracht worden sind.
Vielleicht kann der TE ja anhand von Rechnungen beweisen, dass diese CZ Kennzeichen auch an anderen Autos vorher angeschraubt waren, und er vielleicht diese Autos zur Reparatur gebracht hatte. Vielleicht hat er ja dafür auch Rechnungen und Fahrgestell Nummern, und schon kann er diesen Vorwurf entkräften, und beweisen, dass er die CZ grüenen Kennzeichen in Deutschland benutzt hat wie die deutschen roten Kennzeichen.
Ich habe auch den Strafbefehl so gelesen, dass es grundstätzlich nicht verboten ist, mit tschechischen grünen Händlerkennzeichen in Deutschland zu fahren, denn sonst würde es ausdrücklich im Strafbefehl drinstehen, wenn das fahren mit ausländischen Händlerkennzeichen in Deutschland verboten wäre.

Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:12:35 Uhr:


Ich sehe öfters grüne tschechische Händlerkennzeichen in Deutschland rumfahren.
siehe auch die 4 Bilder, die ich hochgeladen habe.

P.S.: Nachtrag:
die ersten 4 Bilder waren "etwas klein",
weswegen ich die letzten 5 Bilder in "vergößerter Form" noch zusätzlich hochgeladen habe.

also scheint das ja öfters zu passieren, dass Autos, Anhänger und KFZ in Deutschland mit ausländischen Händlerkennzeichen gefahren werden.
Wäre ich der TE, so würde ich die gemachten 5 Fotos an die Staatsanwaltschaft schicken mit dem Vermerk, dass öfters ausländische Händlerkennzeichen in Deutschland fahren, und schon ist die Staatsanwaltschaft im "Zugzwang", denn die müßen es ja bearbeiten, und zu einem Ergebnis kommen.
Stellt die Staatsanwaltschaft dann das Verfahren ein, so würde ich das für mein eigenes Verfahren vorbringen nach dem Motto: Das Verfahren mit dem grünen CZ Kennzeichen am Anhänger habt Ihr eingestellt, warum?
Und genau diese Begründung würde ich dann als Verteidigung vorbringen.
Stellt die Staatsanwaltschaft aber das Verfahren NICHT ein, und der Fahrzeugführer mit dem Anhänger bekommt auch ein Verfahren an die Backe, so würde ich kleinlaut den Strafbefehl akzeptieren und bezahlen.

Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:33:35 Uhr:


Gut, ich werde mich jetzt ersteinmal verabschieden, wünsche allen ein schönes Wochenende, und werde nächste Woche wieder im Forum schreiben.

Ist ja soweit alles "in trocknen Tüchern", d.h. Einspruch ist eingelegt, und es kann nichts "anbrennen"

d.h. ich habe ja von jetzt an noch viel Zeit, mich sachkundig zu machen, um dann eine Entgültige Entscheidung zu treffen.

Genau das ist z.Zt. die absolut richtige Entscheidung.
Einspruch, um Zeit zu gewinnen sich zu erkundigen.

Im schlimmsten Fall kannst du den Einspruch sogar noch in der Hautpverhandlung wieder zurücknehmen, und alles bleibt beim alten, d.h. der Strafbefehl wird NICHT erhöht, weder hinsichtlich der tagessätze noch der Höhe.

Zitat:

@Torsten-82 schrieb am 15. Mai 2020 um 15:40:29 Uhr:


Ich habe mir den Strafbefehl Seite 1 angeschaut.
Dieser schein nach Deutschland zugestellt worden zu sein, aber an die Anschrift seiner Bekannten oder Freundin (?) "Lucie"
Herrn
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
bei Lucie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
also insgesamt 4 Zeilen.
Wäre der Strafbefehl nach Tschechien verschickt worden, so müßten es 5 Zeilen sein, weil dann noch ein Zusatz "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gestanden hätte.
Der Mann scheint keinen Wohnsitz in Deutschland zu sein, und bei "Lucie" müßte es sich um eine Zustellbevollmächtigte handeln.
Außerdem scheint "Lucie" eine Tschechin zu sein, denn der Name "Lucie" kommt in Deutschland nur sehr sehr selten vor, in CZ hingegen kommt der Name "LUCIE" sehr oft vor - einer der meisten Vornamen für Frauen.

Weiter steht im Strafbefehl der Vorwurf, er habe REGELMÄßIG das Auto gefahren.
Ich würde meine Verteidigung wie folgt aufbauen:
bei den grünen CZ Kennzeichen handelt es sich um Händlerkennzeichen, also soetwas wie rote Kennzeichen in Deutschland. Woher will die Polizei wissen, wann und wo und an welchem Auto die CZ grünen Kennzeichen angebracht waren?
Ich vermute mal, dass die CZ Kennzeichen auch an anderen Autos angebracht worden sind.
Vielleicht kann der TE ja anhand von Rechnungen beweisen, dass diese CZ Kennzeichen auch an anderen Autos vorher angeschraubt waren, und er vielleicht diese Autos zur Reparatur gebracht hatte. Vielleicht hat er ja dafür auch Rechnungen und Fahrgestell Nummern, und schon kann er diesen Vorwurf entkräften, und beweisen, dass er die CZ grüenen Kennzeichen in Deutschland benutzt hat wie die deutschen roten Kennzeichen.
Ich habe auch den Strafbefehl so gelesen, dass es grundstätzlich nicht verboten ist, mit tschechischen grünen Händlerkennzeichen in Deutschland zu fahren, denn sonst würde es ausdrücklich im Strafbefehl drinstehen, wenn das fahren mit ausländischen Händlerkennzeichen in Deutschland verboten wäre.

Wenn dem TE der Strafbefehl zugestellt werden konnte, dann wird er dort schlicht und einfach mit (Zweit-)Wohnsitz gemeldet sein. Das reicht. Der Rest ist unwichtig und "Lucie" ist auch keine "Zustellungsbevollmächtigte" und ihre Nationalität ist genauso bedeutend für das Vefahren wie ihre Haarfarbe: Nullkommanull.

Wenn er sich noch tiefer reinreiten will, dann soll er mal so verfahren und weitere Fahrten mit unzulässigen Kenzeichen mit anderen Fahrzeugen zugeben. Die Ermittlungsbehörden wissen offenbar genug, um damit einen Strafbefehl begründen zu können. Dieses Wissen haben sich sioch während der Ermittlungen beschafft.

Es ist grundsätzlich verboten, mit einem Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Zulassung im Ausland in Deutschland war, mit den ausländischen Kennzeichen in Deutschland zu fahren. Man muss nur den § 20 FZV lesen, dann weiß man das.
Ob und unter welchen Umständen man auch legal mit tschechischen Händlerkennzeichen in Deutschland fahren darf, ist auch wieder völlig uninteressant. Der TE durfte nicht mit ihnen fahren.

In Strafbefehlen steht nur das Wesentliche, was für den Strafbefehl wichtig ist. Der Rest steht vielleicht in der Verfahrensakte.

Zitat:

@Torsten-82 schrieb am 15. Mai 2020 um 15:40:29 Uhr:



Zitat:

@Marcusko schrieb am 15. Mai 2020 um 13:12:35 Uhr:


Ich sehe öfters grüne tschechische Händlerkennzeichen in Deutschland rumfahren.
siehe auch die 4 Bilder, die ich hochgeladen habe.

P.S.: Nachtrag:
die ersten 4 Bilder waren "etwas klein",
weswegen ich die letzten 5 Bilder in "vergößerter Form" noch zusätzlich hochgeladen habe.

also scheint das ja öfters zu passieren, dass Autos, Anhänger und KFZ in Deutschland mit ausländischen Händlerkennzeichen gefahren werden.
Wäre ich der TE, so würde ich die gemachten 5 Fotos an die Staatsanwaltschaft schicken mit dem Vermerk, dass öfters ausländische Händlerkennzeichen in Deutschland fahren, und schon ist die Staatsanwaltschaft im "Zugzwang", denn die müßen es ja bearbeiten, und zu einem Ergebnis kommen.
Stellt die Staatsanwaltschaft dann das Verfahren ein, so würde ich das für mein eigenes Verfahren vorbringen nach dem Motto: Das Verfahren mit dem grünen CZ Kennzeichen am Anhänger habt Ihr eingestellt, warum?
Und genau diese Begründung würde ich dann als Verteidigung vorbringen.
Stellt die Staatsanwaltschaft aber das Verfahren NICHT ein, und der Fahrzeugführer mit dem Anhänger bekommt auch ein Verfahren an die Backe, so würde ich kleinlaut den Strafbefehl akzeptieren und bezahlen.

Selbstverständlich kommt es öfters vor, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen in Deutschland unterwegs sind. Manches davon ist sicher auch illegal. Daraus kann der TE jetzt aber nicht das Recht ableiten, auch illegal ausländische Kennzeichen ungestraft benutzen zu dürfen.

Den Richter interessiert es auch nicht die Bohne, was die Staatswaltschaft in anderen Fällen tut oder lässt. Er entscheidet diesen, sonst nichts.

Grüße vom Ostelch

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