Stationäres Halteverbot / temporäres absolutes Halteverbot - welche Schilder zählen?

Hallo,

vor ein paar Tagen sah ich mich in Berlin gezwungen, einen Laden fluchtartig zu verlassen, als ich durch dessen Schaufenster beobachtete, wie sich zu meinem PKW ein Polizei- und ein Abschleppfahrzeug gesellten. In so einer schlechten Gesellschaft kann man sein Fahrzeug ja unmöglich alleine lassen... 😁

Man erklärte mir das ich im absoluten Halteverbot stehen würde. Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe und damit für mich alles klar war.

Die Situation war so wie auf dem Bild dargestellt. Im Abstand von ca. 50-100m folgten dann tatsächlich mobile Schilder mit einem absoluten Halteverbot wegen irgendeines Laufs am Folgetag. Die stationären Halteverbotsschilder waren in keinster Weise abgehangen, durchgestrichen, o.Ä.

Wie seht Ihr das? Selber schuld, weil man die Straße immer einmal rauf- und runter laufen muss, bevor man parkt und sich nicht auf die stationären Schilder verlassen darf? Oder sollte man mal nen Widerspruch einlegen, wenn der Bußbegld Bescheid kommt?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 19. September 2018 um 13:34:05 Uhr:


Warum sollten sie die Parkverbotsschilder Zugängen, du darfst dort eh nicht parken, nur Halten.
...

du hast den Eingangsthread aber schon aufmerksam gelesen, oder?

Da steht doch:

Zitat:

Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe

D.h zum diesem Zeitpunkt konnte der TE nach gültiger Beschilderung davon ausgehen, dass eben KEIN Halteverbot existiert. Und jetzt?

118 weitere Antworten
118 Antworten

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:04:42 Uhr:


Ich erzähle niemals Quatsch, § 39 Abs. 5 StVO. Markierungen (=Verkehrszeichen) sind auch durch Pflasterlinien möglich. Und nun schaut noch einmal auf die Fotos vom "Tatort". 😉

Dann lies mal genau, worum es da geht. 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:04:42 Uhr:


Ich erzähle niemals Quatsch, § 39 Abs. 5 StVO. Markierungen (=Verkehrszeichen) sind auch durch Pflasterlinien möglich.

Da geht es aber um Fahrbahnbegrenzungen in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen.
Was ist ein ONU?

Zitat:

Würden sie dann nicht temporär das Halten in zweiter Reihe erlauben?

Ja. Das ist schließlich Berlin.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 14:42:47 Uhr:


@Bonnat: Wo hattest du denn geparkt? Hinter der Laterne, also auf der letzten Stellfläche?

Achso, sorry. Der blaue BMW auf dem Foto ist meiner. Dachte das wäre klar.

Ähnliche Themen

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 20:10:49 Uhr:



Zitat:

Würden sie dann nicht temporär das Halten in zweiter Reihe erlauben?

Ja. Das ist schließlich Berlin.

Da die StVO aber das Halten in zweiter Reihe verbietet, auch in Berlin, vermute ich doch, dass die stationäre Beschilderung für den Seitenstreifen gelten soll.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 20:10:04 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:04:42 Uhr:


Ich erzähle niemals Quatsch, § 39 Abs. 5 StVO. Markierungen (=Verkehrszeichen) sind auch durch Pflasterlinien möglich. Und nun schaut noch einmal auf die Fotos vom "Tatort". 😉

Dann lies mal genau, worum es da geht. 😉

Das habe ich doch gemacht. § 45 (1d) StVO definiert den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich des § 39 Abs. 5 StVO wie folgt: "... zentrale(n) städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) ...".

Da geht es um die Anordnung von Tempo-20-Zonen. Und um Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295). 😉

Eine überwiegende Aufenthaltsfunktion in einer Straße, die 3 Fahrstreifen für eine Richtung hat? Und vermutlich noch mal so viele in Gegenrichtung?

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 20:18:41 Uhr:


Da geht es um die Anordnung von Tempo-20-Zonen. Und um Fahrbahnbegrenzungen (Zeichen 295). 😉

Nein, das ist so falsch. Der im §39 verwendete Rechtsbegriff wird dort positiv rechtlich definiert. Somit ist diese Markierung durch Pflasterlinie dort ein Verkehrszeichen, weil das Gebiet die Definition des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches erfüllt.

Menno, bei Semantik und Methodenlehre willst Du doch nicht mir Samba tanzen ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:09:01 Uhr:


Naja, der TE hätte das eigentlich erkennen können, dass da ein Event in Vorbereitung ist und die Straße für den Marathon frei sein soll. Mit ein wenig Mitdenken kommt man meistens hin. Im Vorfeld der Veranstaltungen dort sind in aller Regel auch mehrere Berge an Veranstaltungstechnik und Absperrmaterialien auf den Grünflächen am Straßenrand gelagert. Das kann man dann ehrlicherweise nicht übersehen.

Öhm, doch? Ich hoffe ich erwecke hier nicht den Eindruck, Euch irgendeine Story auftischen zu wollen. Wir sind aus der entgegengesetzten Richtung gekommen und haben ein paar hundert Meter weiter entfernt an der Ampel gewendet.

Da war null von Veranstaltungstechnik oder irgendwelche Läufer oder so zu sehen. Auch der Verkehr lief ganz normal und auf den Grünflächen ist ja ebenfalls nichts zu sehen.

Wäre uns irgendwas spanisch vorgekommen, hätten wir dort selbstredend nicht gehalten. Paar Meter weiter in der Seitenstraße waren ja auch noch genügend Parkplätze frei.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:24:19 Uhr:


weil das Gebiet die Definition des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches erfüllt.

Nein, das tut es nicht. Und selbst wenn es so wäre, dann ginge es dort immer noch um Fahrbahnbegrenzungen, nicht aber um Parkflächenmarkierungen.

Das hat mit Semantik und Methodenlehre nix zu tun, sondern mit Samba tanzen auf dem Holzweg (in deinem Fall).

Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind Tempo-20-Zonen (Punkt). Und nur dort dürfen durchgezogene Linien am Fahrbahnrand als Pflasterlinie ausgeführt sein. Das macht sie aber auch dort nicht zu Parkflächenmarkierungen.

Zitat:

@Bonnat schrieb am 20. September 2018 um 20:27:22 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:09:01 Uhr:


Naja, der TE hätte das eigentlich erkennen können, dass da ein Event in Vorbereitung ist und die Straße für den Marathon frei sein soll. Mit ein wenig Mitdenken kommt man meistens hin. Im Vorfeld der Veranstaltungen dort sind in aller Regel auch mehrere Berge an Veranstaltungstechnik und Absperrmaterialien auf den Grünflächen am Straßenrand gelagert. Das kann man dann ehrlicherweise nicht übersehen.

Öhm, doch? Ich hoffe ich erwecke hier nicht den Eindruck, Euch irgendeine Story auftischen zu wollen. Wir sind aus der entgegengesetzten Richtung gekommen und haben ein paar hundert Meter weiter entfernt an der Ampel gewendet.

Da war null von Veranstaltungstechnik oder irgendwelche Läufer oder so zu sehen. Auch der Verkehr lief ganz normal und auf den Grünflächen ist ja ebenfalls nichts zu sehen.

Wäre uns irgendwas spanisch vorgekommen, hätten wir dort selbstredend nicht gehalten. Paar Meter weiter in der Seitenstraße waren ja auch noch genügend Parkplätze frei.

An dem Samstag ging der Aufbau für den Marathon los. Es kann sein, dass in diesem Bereich zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeliefert wurde. Aber das muss dann recht knapp davor gewesen sein. Die temporären Schilder waren aber bereits einige Tage zuvor aufgestellt worden.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 20:30:35 Uhr:


...

Verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche sind Tempo-20-Zonen. ...

Nein, das sind zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) und so exakt definiert es die StVO numal. Wenn dir der Wortlaut und der gesetzestechnische Verweis nicht in den Kopf will, dann ist das ein Verständnisproblem von dir und evtl. anderen. Richtig ist es so wie es von mir dargelegt wurde.

Ändert aber alles nichts daran, dass dieses temporäre Schild selbst so eigentlich nicht korrekt ist und der TE im Risiko steht, dass der Richter das mit guten Gründen daran kippen kann aber nicht unbedingt muss.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 20:38:33 Uhr:


Wenn dir der Wortlaut und der gesetzestechnische Verweis nicht in den Kopf will, dann ist das ein Verständnisproblem von dir und evtl. anderen. Richtig ist es so wie es von mir dargelegt wurde.

Allmählich muss man Zweifel an deinen Deutsch-Kenntnissen bekommen. Wo soll denn hier bitteschön eine "überwiegende Aufenthaltsfunktion" bestehen und worin soll die Verkehrsberuhigung bestehen? Es handelt sich hier um eine 6-spurige Bundesstraße!

Deine Antwort
Ähnliche Themen