Stationäres Halteverbot / temporäres absolutes Halteverbot - welche Schilder zählen?

Hallo,

vor ein paar Tagen sah ich mich in Berlin gezwungen, einen Laden fluchtartig zu verlassen, als ich durch dessen Schaufenster beobachtete, wie sich zu meinem PKW ein Polizei- und ein Abschleppfahrzeug gesellten. In so einer schlechten Gesellschaft kann man sein Fahrzeug ja unmöglich alleine lassen... 😁

Man erklärte mir das ich im absoluten Halteverbot stehen würde. Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe und damit für mich alles klar war.

Die Situation war so wie auf dem Bild dargestellt. Im Abstand von ca. 50-100m folgten dann tatsächlich mobile Schilder mit einem absoluten Halteverbot wegen irgendeines Laufs am Folgetag. Die stationären Halteverbotsschilder waren in keinster Weise abgehangen, durchgestrichen, o.Ä.

Wie seht Ihr das? Selber schuld, weil man die Straße immer einmal rauf- und runter laufen muss, bevor man parkt und sich nicht auf die stationären Schilder verlassen darf? Oder sollte man mal nen Widerspruch einlegen, wenn der Bußbegld Bescheid kommt?

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Zitat:

@HausmeisterTommy schrieb am 19. September 2018 um 13:34:05 Uhr:


Warum sollten sie die Parkverbotsschilder Zugängen, du darfst dort eh nicht parken, nur Halten.
...

du hast den Eingangsthread aber schon aufmerksam gelesen, oder?

Da steht doch:

Zitat:

Das habe ich so tatsächlich nicht wahrgenommen, da ich mein Fahrzeug direkt vor einem normalen Halteverbotsschild (Mo-Fr - ich parkte dort am Samstag) abgestellt habe

D.h zum diesem Zeitpunkt konnte der TE nach gültiger Beschilderung davon ausgehen, dass eben KEIN Halteverbot existiert. Und jetzt?

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 19:30:36 Uhr:


Temporär geht vor.

Siehst du, da haben wir ja den Denkfehler. So eine Regelung kennt die StVO nicht.

Gewollt ist nur der Seitenstreifen. Der Fließverkehr wird wie gesagt an den Einmündungen zuvor abgefangen und umgleitet. Ich sagte auch in meinem ersten Beitrag hier, dass es da auf den jeweiligen Richter ankommt, ob der diese Art des temporären Schildes so durchgehen lässt oder nicht. Richtig wäre eine Beschilderung mit dem Zusatzzeichen "auf dem Seitensteifen" bzw. "auf dem Parkstreifen" bzw. "in den Parkbuchten". Aber das kann man von den Organisatioren dieser unsäglichen Events anscheinend nicht erwarten ...

Richtig wäre es, wenn man die stationären Schilder mit dem Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen" versieht und wenn man vor dem Marathon mobile Haltverbotszeichen aufstellt und die stationären abdeckt.

Nein. Denn der Vorrang der mobilen Beschilderung folgt aus § 41 Abs.1 StVO iVm Anlage 2 zur StVO lfd.Nr. 61.2.

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Ich denke, dass die ortsfesten Zeichen auch wirklich nur auf der Fahrbahn gelten sollen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. September 2018 um 19:50:47 Uhr:


Nein. Denn der Vorrang der mobilen Beschilderung folgt aus § 41 Abs.1 StVO iVm Anlage 2 zur StVO lfd.Nr. 61.2.

Nö. Da geht es um Zeichen, die das Parken erlauben. Das trifft auf Haltverbote nicht zu. Haltverbote müssen weiterhin manuell "entwertet" werden.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 19:51:00 Uhr:


Ich denke, dass die ortsfesten Zeichen auch wirklich nur auf der Fahrbahn gelten sollen.

Meine Rede.

Nein, stimmt nicht, wie hier im Thread auch schon erklärt wurde. "Verkehrszeichen, die das Parken erlauben" sind die 314er und 315er.

Ein Fall für schwukele.

Der bleibt bitte in HH oder in F.

Diese Parktaschen / Parkstreifen sind Verkehrszeichen die das Parken erlauben.

Sorry, das ist Quatsch. Fahrbahnmarkierungen sind zwar auch Verkehrszeichen, aber ein Seitenstreifen ist doch kein Verkehrszeichen.

Zitat:

Diese Parktaschen / Parkstreifen sind Verkehrszeichen die das Parken erlauben.

Nö. Das sind bauliche Parkbuchten und damit Seitenstreifen. Verkehrszeichen sind es nicht.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 20. September 2018 um 19:51:00 Uhr:


Ich denke, dass die ortsfesten Zeichen auch wirklich nur auf der Fahrbahn gelten sollen.

Würden sie dann nicht temporär das Halten in zweiter Reihe erlauben?

Kurze Zwischenfrage: wie soll das ein ONU hinbekommen, wenn ein Fahrlehrer, Jurist und öhm Verkehrleitspezialist sich nicht einig sind? Irgendwie läuft es an der aktuellen Gesetzgebung etwas schief.

Ich erzähle niemals Quatsch, § 39 Abs. 5 StVO. Markierungen (=Verkehrszeichen) sind auch durch Pflasterlinien möglich. Und nun schaut noch einmal auf die Fotos vom "Tatort". 😉

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 20. September 2018 um 20:04:20 Uhr:


Kurze Zwischenfrage: wie soll das ein ONU hinbekommen, wenn ein Fahrlehrer, Jurist und öhm Verkehrleitspezialist sich nicht einig sind? Irgendwie läuft es an der aktuellen Gesetzgebung etwas schief.

Naja, der TE hätte das eigentlich erkennen können, dass da ein Event in Vorbereitung ist und die Straße für den Marathon frei sein soll. Mit ein wenig Mitdenken kommt man meistens hin. Im Vorfeld der Veranstaltungen dort sind in aller Regel auch mehrere Berge an Veranstaltungstechnik und Absperrmaterialien auf den Grünflächen am Straßenrand gelagert. Das kann man dann ehrlicherweise nicht übersehen.

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